Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00016


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 10. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg

Grieder Baumann Lerch Meienberg

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, arbeitete seit Januar 1987 als Telefonistin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: La Suisse) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Mai 1998 war die Versicherte als Passagierin im Bus 31 in Zürich unterwegs, als dieser abrupt bremsen musste und die Versicherte stürzte (Urk. 10/K3). Dr. med. Z.___, Allgemeinpraxis und Sportmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 22. Mai 1998 (1) Schleudertrauma Halswirbelsäule (HWS), (2) vordere Thoraxkontusion links parasternal, (3) distale Oberarmdistorsion rechts, (4) Narbenschmerzen Operationsnarbe Unterbauch wahrscheinlich infolge Zerrung, (5) Zerrung der Peronäussehnen linker Knöchelbereich und (6) Knieprellung links (Urk. 10/M3). Die La Suisse erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 8. März 2000 stellte sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2000 ein (Urk. 10/K39). Auf die Einsprachen der Versicherten sowie zuständigen Krankentaggeldversicherung (CSS) vom 29. März 2000 hin (Urk. 10/K45 f.) gab die La Suisse beim Spital A.___ ein neurologisches und ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, welche am 18. Dezember 2000 bzw. am 31. Mai 2001 erstattet wurden (Urk. 10/M21 und Urk. 10/M25; vgl. auch Urk. 10/M23). Zwischenzeitlich richtete die La Suisse Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ohne Erlass eines Einspracheentscheids wieder aus (vgl. 10/K177). Am 2. Mai 2003 erstellten die Ärzte des Spitals A.___ im Auftrag der La Suisse ein weiteres neurologisches Gutachten (Urk. 10/M31). In der Folge veranlasste die La Suisse bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 1. November 2004, Urk. 10/M37). Mit Verfügung vom 4. September 2006 sprach die Helsana Versicherungen AG (als Rechtsnachfolgerin der La Suisse; nachfolgend: Helsana) der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente der Unfallversicherung zu. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte die Helsana (Urk. 10/K177). Im Rahmen eines im April 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Helsana den bisherigen Rentenanspruch der Versicherten (vgl. Schreiben vom 16. Mai 2011, Urk. 10/K191).

1.2    Im Februar 2015 leitete die Helsana erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/K202 ff.) und kam zum Schluss, seit September 2006 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin unter anderem in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, weshalb sie die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2018 per 31. März 2018 aufhob (Urk. 10/K216). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 29. November 2018 ab. Die am 14. Januar 2019 dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2019.00006 vom 24. März 2020 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2018 aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 10/K222).

1.3    In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die Helsana das bidisziplinäre (Neurologie/Neuropsychologie) Gutachten des Spitals C.___ vom 29. August 2022 (Urk. 10/M45). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2023 mit, in Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2018 werde die Rente mangels Adäquanz und damit wegen unzweifelhafter Fehlerhaftigkeit der Rentenverfügung vom 4. September 2006 per 31. Juli 2023 ex nunc et pro futura eingestellt, unter Nachzahlung der noch ausstehenden Rentenbetreffnisse vom 31. März 2018 bis 31. Juli 2023 (Urk. 10/K253). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/K254) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (Urk. 10/K258) resp. 3. Dezember 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch über den 10. Juli 2023 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei das Prozessthema zunächst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beschränken und auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, weitere - in der Verfügung genannte Unterlagen zur Prüfung der umstrittenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen (Urk. 11). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nach (Urk. 14, Urk. 15/1-5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 17, Urk. 19). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 wurde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bejaht und unter diesem Aspekt auf die vorliegende Beschwerde eingetreten (Urk. 21). Dieser Beschluss verblieb unangefochten.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). vgl. lit. a der Übergangsbestimmungen der Änderung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]), jedoch nicht zur Anwendung.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.5    UV170550Kausalzusammenhang adäquat, psychische Gesundheitsschädigung, Abgrenzung HWS- und Psycho-Praxis07.2024Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 1) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a und 117 V 369 E. 4b festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a mit Hinweisen).

    Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen).

1.6

1.6.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2024 unter der Voraussetzung, dass sich der Invaliditätsgrad der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert [lit. a] oder auf 100 Prozent erhöht [lit. b]).

    In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG, in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung).

1.6.2    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeits-fähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

1.7    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG könne der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Entscheide zurückkommen, soweit diese zweifellos unrichtig seien. Verfügungen, bei welchem eine Rentenzusprache ohne explizite oder wenigstens implizite Adäquanzprüfung erfolgt seien, stellten eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsanwendung dar und seien damit zweifellos unrichtig. Gestützt auf diese Unrichtigkeit könne eine Überprüfung erfolgen und mit Wirkung «ex nunc und pro futura» der rechtskonforme Zustand wiederhergestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweisen). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin zur Zeit der Rentenzusprache keine Adäquanzprüfung vorgenommen. Im Schreiben vom 14. Dezember 1999 sei zwar darauf hingewiesen worden, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang [zum Unfall] stünden. Dass die Adäquanz jedoch tatsächlich geprüft worden sei, sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Schreiben habe sich auf eine Beurteilung des Vertrauensarztes gestützt. Bei der Adäquanz handle es sich jedoch um eine Rechtsfrage, welche nicht von einem Vertrauensarzt beantwortet werden könne. Zudem sei das formlose Schreiben vom 14. Dezember 1999 durch die Verfügung vom 8. März 2000 ersetzt worden. Darin sei der adäquate Kausalzusammenhang zwar erwähnt worden, jedoch nur in einem Blocksatz der entsprechenden Rechtsprechung. Mit Verfügung vom 8. März 2000 sei die Ablehnung mangels natürlichen Kausalzusammenhangs erfolgt. Mithin sei die Adäquanz nicht entscheidrelevant und daher auch nicht geprüft worden. Aus der dagegen erhobenen Einsprache der CSS, worin diese Ausführungen zur Adäquanz gemacht habe, könne ebenfalls nicht abgleitet werden, die Adäquanz sei Thema des Verfahrens gewesen. Zudem müsse die Adäquanz im Zeitpunkt des Endzustandes geprüft werden. Dies sei weder 1999 noch 2000 der Fall gewesen. Mithin sei bisher keine Adäquanzprüfung erfolgt, womit ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Entgegen der Beschwerdeführerin sei die Adäquanz nach Massgabe der sog. «Psycho-Praxis» zu prüfen, zumal ausweislich der Akten bereits kurz nach dem Ereignis psychische Probleme im Vordergrund gestanden hätten. Die Adäquanz wäre jedoch auch gestützt auf die Schleudertrauma-Praxis zu verneinen, zumal das Unfallgeschehen als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren und höchstens zwei Adäquanzkriterien erfüllt seien. Für die beantragte Parteientschädigung im Einspracheverfahren bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb eine solche ausser Betracht falle (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, im formlosen Schreiben vom 14. Dezember 1999 sei ein adäquater Kausalzusammenhang von der Beschwerdegegnerin verneint worden. Mithin sei ein solcher vorgängig geprüft worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, in der Verfügung vom 8. März 2000 sei der adäquate Kausalzusammenhang nur im Rahmen eines Blocksatzes erwähnt worden. In der dagegen erhobenen Einsprache habe die CSS explizit zum adäquaten Kausalzusammenhang Stellung genommen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Ausführungen in der Einsprache vom 12. September 2023 verwiesen. Die Behauptung, wonach der adäquate Kausalzusammenhang weder explizit noch implizit geprüft worden sei, treffe offensichtlich nicht zu. Im Urteil 8C_698/2023 vom 27. November 2024 habe das Bundesgericht festgehalten, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass die Unfallversicherung die Leistungsanforderungen kenne und diese prüfe, bevor sie Leistungen zuspreche. Eine Leistungszusprache impliziere also schon für sich allein, dass eine Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei […], ohne dass sich darüber hinaus noch ein Hinweis in den Akten für die Prüfung finden lassen müsse (E. 5.3.3.1). Damit dürfe die Beschwerdegegnerin mit der Behauptung, sie habe weder eine explizite noch implizite Adäquanzprüfung vorgenommen, kein Gehör finden. Zudem habe das Bundesgericht im genannten Urteil festgehalten, dass die Leistungszusprache durch die Unfallversicherung stets auf eine vorgängige, zumindest implizit vorgenommene Adäquanzprüfung schliessen lasse und eine entsprechende Rentenprüfung demnach nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden könne (E. 5.3.4). Mithin sei es der Beschwerdegegnerin verwehrt, auf die Verfügung vom 4. September 2006 zurückzukommen mit der Begründung, die Leistungszusprache sei auf Grund falscher Rechtsanwendung erfolgt und stelle somit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar. Im Übrigen erweise sich die Bejahung der Adäquanz hier keinesfalls als zweifellos unrichtig, weshalb auch kein Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen angenommen werden könne. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Unfalls 1998 unter anderem ein Schleudertrauma erlitten. In den zum Unfall zeitnahen medizinischen Unterlagen seien keine psychischen Beschwerden festgestellt worden. Im Gutachten der Medas E.___ vom 1. November 2004 sei ebenfalls festgestellt worden, es lägen weitgehend die typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionen vor; die depressive Störung sei reaktiv aufgrund des Unfallgeschehens entstanden. Nirgendwo ergäben sich Hinweise darauf, dass die physischen Beschwerden im Verlauf seit dem Unfall gegenüber den psychischen Beschwerden in den Hintergrund getreten seien. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache vom 12. September 2023 darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig sei, längere Zeit nach dem Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen seien, die psychischen Unfallfolgen aber fortbestünden, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium als typisches Beschwerdebild noch ausgeprägt gewesen seien (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_331/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.3). Folglich habe die Adäquanzprüfung nach der HWS-Praxis zu erfolgen. Vorliegend seien vier näher bezeichnete - Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb offengelassen werden könne, ob es sich beim gegenständlichen Unfallereignis um ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinne oder um ein mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten handle. Somit sei die Bejahung der Adäquanz nicht zu beanstanden und es bestehe kein Wiedererwägungsgrund. Dementsprechend könne auf die Verfügung vom 4. September 2006 bzw. 19. Februar 2018 nicht zurückgekommen werden und habe die Beschwerdegegnerin die Rente weiterhin auszurichten. Schliesslich sei die Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter besonderen Umständen möglich. Etwa bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten und wenn die Einsprache durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung veranlasst worden sei (Vgl. BGE I 329/05 sowie U 150/02). Dasselbe gelte beim Vorliegen aktenwidriger Sachverhaltsdarstellungen, da ein solches Vorgehen der verfügenden Behörde das Einspracheverfahren überhaupt erst notwendig mache. Vorliegend sei die Beschwerdegegnerin aktenwidrig davon ausgegangen, es sei beim Rentenentscheid zweifelsfrei keine Adäquanzprüfung durchgeführt worden. Dies sei nachweislich nicht zutreffend. Zudem sei bei einem Ermessensentscheid, wozu auch die Adäquanzprüfung gehöre, hinsichtlich einer Wiedererwägung Zurückhaltung geboten. Durch das rechts- und sachverhaltswidrige Vorgehen der Beschwerdegegnerin seien seitens der Beschwerdeführerin besondere Aufwendungen notwendig geworden. Gestützt auf Lehre und Rechtsprechung sei ihr daher für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht dafür, das in der Beschwerde genannte Urteil des Bundesgerichts vom 8C_698/2023 vom 27. November 2024 sei nach dem Einspracheentscheid vom 20. November 2024 erfolgt und daher unbeachtlich (Urk. 9).


3.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November resp. 3. Dezember 2024 (Urk. 2), welcher ausschliesslich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

    Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise über die Rente hinaus Versicherungsleistungen beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung per 31. Juli 2023, anders als noch im mit Urteil UV.2019.00006 vom 24. März 2020 zu beurteilenden Einspracheentscheid vom 29. November 2018, ausschliesslich mit dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung. Mit Blick auf die Ausführungen im F.___-Gutachten vom 29. August 2022 (Urk. 10/M45), welches die Kriterien eines beweiskräftigen Gutachtens vollumfänglich erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.), verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitsschadens bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. insbesondere die konsensualen Ausführungen auf S. 11 f.).


5.

5.1    Im Beschluss vom 22. Oktober 2025 hat das hiesige Gericht dargetan, dass im vorliegenden Verfahren der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 massgeblich ist (Erw. 3, Urk. 21). Mithin erstreckt sich die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum 3. Dezember 2024 (BGE 129 V 167 E. 1). Eine neue Rechtsprechung ist zudem im Grundsatz sofort und überall anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (vgl. etwa Urteil 9C_334/2019 vom 6. September 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Das Urteil des Bundesgerichtes 8C_698/2023 vom 27. November 2024 ist daher - entgegen der Beschwerdegegnerin vorliegend zu beachten. Darin hat das Bundesgericht im Sinne einer Bereinigung der jüngsten Rechtsprechung bestätigt, dass die Leistungszusprache durch den Unfallversicherer stets auf eine vorgängige, zumindest implizit vorgenommene Adäquanzprüfung schliessen lässt und eine entsprechende Rentenverfügung demnach nicht wegen einer später behaupteten unterbliebenen Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann. An den mit den neueren Urteilen (darunter auch das Urteil 8C_525/2017, worauf die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid abstellte, vgl. Urk. 2 Ziff. 6) eingeführten Anforderungen bezüglich der Annahme einer impliziten Adäquanzprüfung sei nicht festzuhalten (E. 5.3.4, vgl. auch E. 5.3.3.2). Ist folglich vorliegend eine implizite Adäquanzprüfung vor Erlass der Rentenverfügung anzunehmen, kann nicht von falscher Rechtsanwendung ausgegangen werden. Mithin ist allein schon aufgrund der mit Verfügung vom 4. September 2006 erfolgten Rentenzusprache von einer zumindest impliziten Adäquanzprüfung auszugehen.

    Zu prüfen bleibt, ob die jedenfalls implizit erfolgte Adäquanzprüfung im Ergebnis, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. September 2006 darbot, zweifellos unrichtig war.

5.2    Ausweislich der Akten erlitt die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls unter anderem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit innert Tagesfrist aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen (vgl. Urk. 10/M3. Urk. 10/M5, Urk. 10/M8, Urk. 10/M17). Anlässlich der neurologischen Begutachtung im Spital A.___ anno 2000 verneinte der begutachtende Neurologe eine im Vordergrund stehende depressive Störung ausdrücklich (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 2. März 2001, Urk. 10/M22). Im Medas-Gutachten des Spitals A.___ vom 1. November 2004 wurde eine depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades, vorwiegend reaktionär und in geringer Dosierung seit 2002 pflanzlich behandelt, diagnostiziert (Urk. 10/M37 S. 13 und 16 im Hauptgutachten) und überdies explizit festgehalten, es würden weitestgehend die typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen vorliegen (Urk. 10/M37 S. 18, Frage/Antwort Ziff. 4.1 im Hauptgutachten). Damit kann jedenfalls im massgeblichen Zeitpunkt (4. September 2006) nicht gesagt werden, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas bzw. Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall oder im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt ganz in den Hintergrund getreten waren (vgl. demgegenüber das F.___-Gutachten vom 29. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin angesichts der in den Folgejahren nach dem Unfall zunehmend überlagernden Schmerz- und Psychodynamik eine chronische Schmerzstörung ausgebildet habe, welche inzwischen hauptverantwortlich sei für die fortbestehenden Funktionsstörungen, Urk. 10/M45 S.6) und ist die Adäquanz nach Massgabe der für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien zu beurteilen:

5.3    Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört, wobei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen ist, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien galten im vorliegenden relevanten Zeitpunkt:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- Dauerbeschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden wird auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

Diese Adäquanzkriterien wurden mit BGE 134 V 109 umfassend überprüft und teilweise neu formuliert (Erw. 10.2), was in der Praxis zu einer Verschärfung führte. Dieses Urteil erging am 19. Februar 2008 und damit nach Erlass der Verfügung vom 4. September 2006. Die mit diesem Urteil präzisierte Praxis zur ermessensgeprägten Adäquanzbeurteilung kann daher nicht herangezogen werden, um die Verfügung vom 4. September 2006 als zweifellos unrichtig zu beurteilen (BGE 147 V 167 E. 4.2).

5.4

5.4.1    Die Unfallschwere des Ereignisses vom 18. Mai 1998 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehens-ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Laut Baga-tellunfallmeldung vom 19. Mai 1998 fuhr die Beschwerdeführerin im Bus durch den G.___ in Zürich, als der Buschauffeur infolge eines Taxichauffeurs einen Notstopp vollziehen musste. Dadurch sei sie von hinten nach vorne katapultiert worden (Urk. 10/K3). Laut Schadenbericht vom 12. November 1999 sei die Beschwerdeführerin am 18. Mai 1998, um ca. 17.15 Uhr, zuhinterst im Bus der Linie 31 gestanden und habe sich mit der linken Hand an der Stange festgehalten. Plötzlich habe der Bus infolge eines unvorsichtigen Taxifahrers vor dem Gebäude des Obergerichts einen Notstopp machen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich reflexartig auch noch mit der rechten Hand an der Stange festhalten wollen. Es hätten sich jedoch beide Hände von der Stange gelöst und die Beschwerdeführerin sei nach hinten links gestürzt (andernorts: nach vorne geflogen; Urk. 10/M23 S. 1). Dabei habe sie den Brustkorb, das rechte Bein und linke Knie sowie vor allem die linke Kinnseite stark angeschlagen. Fünf weitere Fahrgäste seien leicht verletzt worden. Die Erstversorgung der Beschwer-deführerin sei im «…»spital erfolgt. Dabei habe sie unter Schockwirkung gestanden, geweint und über Kopfschmerzen geklagt. Die Beschwerdeführerin sei trotzdem zur Arbeit gegangen, jedoch habe sie zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit bemerkt (Urk. 10/K30; vgl. auch den Konsiliarbericht vom 3. August 1998 [Eingang] von Dr. med. John Hayek, Facharzt für Neurologie, Urk. 10/M5; vgl. auch Urk. 10/M21 S. 6 und Urk. 10/M23 S. 1).

    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der gegenständliche Sturz infolge eines Notbremsmanövers als mittelschwerer Unfall qualifiziert. Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur zu bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem leichten aus, was von der Beschwerdeführerin nicht konkret moniert wird. Wie es sich damit genau verhält, kann mangels Entscheidrelevanz offengelassen werde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

5.4.2    Dass sich der zu beurteilende Unfall unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hätte oder - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.1) - von besonderer Eindrücklichkeit gewesen sei, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Sie erlitt dabei auch keine besonders schweren Verletzungen. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände (wie eine ungünstige Körperhaltung), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 4. September 2002, U 371/02, Erw. 3.2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem wurde eine durch den Unfall 1994 vorgeschädigte (Hals-)Wirbelsäule ärztlicherseits ausdrücklich verneint (Urk. 10/M20). Andere erhebliche Verletzungen neben dem Schleudertrauma hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich des gegenständlichen Unfalls nicht zugezogen. Alsdann fanden insgesamt drei stationäre Rehabilitationsaufenthalte statt (Urk. 10/M9, Urk. 10/M13, Urk. 10/M39); zudem eine bis zum massgeblichen Zeitpunkt andauernde Psychotherapie (vgl. Urk. 10/K177). Im Übrigen waren die ärztlichen Behandlungen im Wesentlichen durch Abklärungsmassnahmen, Verlaufskontrollen, physiotherapeutische Massnahmen sowie medikamentöse Unterstützung gekennzeichnet (vgl. Urk. 10/M14, Urk. 10/M16, Urk. 10/K30 S. 2 f.). Insgesamt kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise - nach damaliger Praxis als erfüllt betrachtet werden (Präzisierung dieses Kriteriums als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung erst mit BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Dauer-beschwerden können ebenfalls bejaht werden; eine vorübergehende Beschwerderegredienz ergab sich lediglich im Nachgang des ersten Rehabilitationsaufenthaltes im August/September 1998 (vgl. Urk. 10/M13) Allerdings variiert die Schmerzintensität gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. auch Urk. 10/M37 S. 8 f., S. 11) und wenngleich die Schmerzen ihr Leben massgeblich beeinflussen, erlauben sie nach wie vor, gewisse häusliche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urk. 10/M37; psychiatrisches Teilgutachten S. 3). Das Kritierium der Dauerbeschwerden ist somit jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Aus der blossen Dauer der therapeutischen Massnahmen und der geklagten Beschwerden darf hingegen nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend weder auszumachen noch von der Beschwerdeführerin substantiiert dargetan worden. Insbesondere ist nicht bereits deshalb von einem schwierigen Heilverlauf und erheblichen Komplikationen auszugehen, weil die behandelnden Ärzte einen prolongierten Verlauf dokumentierten. Im Übrigen gehört eine Schmerzchronifizierung zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas (Urteil des Bundesgerichts U 365/05 vom 11. Juli 2007 E. 5.2). Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht ersichtlich. Der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind als Kriterien zu bejahen (vgl. dazu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.; das zusätzliche Erfordernis «trotz ausgewiesener Anstrengungen» wurde mit BGE 134 V 129 E. 10.2.7 eingeführt); der Beschwerdeführerin wurde seit dem Unfall eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/M37 S. 22).

5.5    Zusammenfassend durften im Zeitpunkt der Rentenverfügung die Kriterien als in gehäufter Weise vorkommend angesehen werden, ohne dass dies zweifellos unrichtig gewesen wäre, wie sich aus den Beispielen zur damaligen bundesgerichtlichen Praxis ergibt. Mithin war die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach einer an der seinerzeitigen Praxis ausgerichteten Prüfung vertretbar und besteht kein Wiedererwägungsgrund.


6.    Die Beschwerdeführerin beantragt zudem eine Entschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2).

6.1    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119 mit Hinweisen). Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).

6.2    Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ist nicht aktenkundig und fehlt auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären (vgl. hierzu auch Urk. 10/K433, wonach sich die Beschwerdeführerin das Pensionskapital ausbezahlen liess), weshalb die übrigen Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Einsprachverfahren nicht zu prüfen sind und sich ungeachtet des vorliegenden Ausgangs die Abweisung einer Parteientschädigung im Ergebnis als rechtens erweist.


7.    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November resp. 3. Dezember 2024 in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, hinsichtlich der Rentenaufhebung aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2023 hinaus Anspruch auf die bisherige Rente hat.


8.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung ausrichten. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der Suva vom 20. November resp. 3. Dezember 2024 hinsichtlich der Rentenaufhebung aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2023 hinaus Anspruch auf die bisherige Rente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Astrid Meienberg

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger