Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00022




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 2. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Simoni

Simoni Iuliucci Seminara, Studio Legale

Via Bagutti 14, 6904 Lugano 4 Molino Nuovo Casel


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1991 geborene X.___, wohnhaft in Italien, war über die Y.___ mit Sitz in Z.___ im Vollzeitpensum als Bauarbeiter für die A.___ in B.___ in einem Temporäreinsatz tätig (Urk. 6/21) und bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 20. Februar 2023 bei Arbeiten mit einem Schlaghammer sich ein Türrahmen löste und auf den Versicherten fiel, so dass er stürzte und mit dem Rücken auf eine Treppenstufe fiel. Dabei erlitt er Kontusionen am Rücken, an der Schulter und am Nacken (Schadenmeldung vom 28. Februar 2023, Urk. 6/1). Im Notfallbericht des Kantonsspitals C.___ vom 20. Februar 2023 betreffend die gleichentags erfolgte ambulante Konsultation wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Myogelose M. Trapezius und paravertebrale Muskulatur links und einer Kontusion der BWS gestellt (Urk. 6/43). Das CT der HWS/BWS vom 20. Februar 2023 ergab keine Fraktur (Urk. 6/44). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In der Folge holte sie versicherungsmedizinische Aktenbeurteilungen ein (neurologische Beurteilung vom 12. Dezember 2023, Urk. 6/130, und chirurgische Beurteilung vom 19. Dezember 2023, Urk. 6/139). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 stellte sie die Leistungen mangels eines rechtsgenügenden Kausalzusammenhangs der vom Versicherten weiterhin geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 20. Februar 2023 per sofort ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 6/178). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2024 Einsprache (Urk. 6/198). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Suva eine weitere versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung ein (orthopädische Beurteilung vom 12. Juli 2024, Urk. 6/205) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. Juli 2024 ab (Urk. 6/207 = Urk. 2/2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Anspruch auf UVG-Leistungen sei rückwirkend per Februar 2024 wiederherzustellen (Urk. 2/1 S. 9). Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin trat mit Beschluss vom 18. November 2024 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1, eingegangen am 22. Januar 2025). Dieses setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2025 Frist zur Beschwerdeantwort an (Urk. 3). Mit Eingabe vom 27. März 2025 beantragte diese die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1, 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Versicherungsmediziner Dr. D.___ habe einen unfallbedingten Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint. Er beziehe sich auf die am 15. März 2023 durchgeführte MRT der rechten Schulter, in welcher sich keine unfallbedingten Folgen zeigten. Dr. E.___ beschreibe ein Akromioklavikulargelenk, das bei Druck mit den Fingern schmerzhaft sei. In der MRT vom 17. Oktober 2023 zeige sich eine leichte Akromioklavikulargelenksarthrose ohne Anzeichen einer Luxation und ohne Anzeichen eines Impingements. Ansonsten seien die Sehnen der Rotatorenmanschette intakt. Es seien keine Anzeichen einer subakromialen Bursitis zu sehen. Möglicherweise liege ein leichtes Ödem im Gelenkbereich in Richtung des Musculus supraspinatus vor. Dr. E.___ vermute als Diagnose eine durch das traumatische Ereignis reaktivierte Akromioklavikulargelenksarthrose. Im MRT-Befund sei eine gewisse Unregelmässigkeit im Akromioklavikulargelenk festzustellen. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Arthrose aufgrund des vorangegangenen Traumas reaktiviert worden sei. Die erlittene Prellung habe einen vorbestehenden Zustand verändert. Diese vorübergehende Veränderung sei jedoch als innerhalb von drei bis vier Monaten abgeklungen anzusehen (Urk. 2/2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, an den medizinischen Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Suva bestünden Zweifel. So gehe Dr. F.___ in seiner Beurteilung von einem leichten subakromialen Impingement der Schulter aus, ohne jedoch eine detaillierte klinische Beurteilung und einen detaillierten Bericht über die Beweglichkeit der Schulter vorzulegen. Dabei handle es sich lediglich um eine Hypothese. Die immer noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Schulter stünden in einem eindeutigen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 20. Februar 2023. Die Einstellung der Leistungen sei nicht gerechtfertigt, da die Versicherung das Erlöschen des Leistungsanspruchs nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen habe (Urk. 2/1 S. 6 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der Beschwerdeführer bringe auch beschwerdeweise nichts vor, was Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs-medizinischen Beurteilungen zu wecken vermöge. Er verkenne, dass das Anstellungsverhältnis der Versicherungsmediziner zur Suva allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lasse. Sodann sei ein medizinischer Aktenbefund zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergäben und diese Daten unbestritten seien; der Untersuchungsbefund müsse lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande sei, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weshalb auf die Aktenberichte der Versicherungsmediziner abgestellt werden könne (Urk. 5).


3.    

3.1    Im Notfallbericht des Kantonsspitals C.___ vom 20. Februar 2023 wurden eine posttraumatische Myogelose des M. trapezius und der paravertebralen Muskulatur links und eine Kontusion der BWS diagnostiziert. Das CT HWS/BWS vom 20. Februar 2023 ergab keine Fraktur der HWS und BWS. Der Beschwerdeführer habe sich nach einem Sturz auf einer Betontreppe mit Schmerzen in der HWS und BWS notfallmässig selbst vorgestellt. Er sei auf der Baustelle auf einer Betontreppe ausgerutscht und gleichzeitig sei ihm ein metallener Türrahmen von hinten auf den Nacken gefallen. Er habe sich den Rücken auf Höhe BWS 9-12 bzw. LWS 1-3 angeprallt (Urk. 6/43).

3.2    Das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 15. März 2023 ergab eine fokale Unregelmässigkeit des anterosuperioren Labrums, eine mögliche Mikrorissbildung. Die Unregelmässigkeiten im unteren Kapselprofil seien vermutlich bedingt durch Injektionsfolgen. Ferner zeigten sich ein Flüssigkeitsfilm an der Bursa subakromion-deltoidea, eine leichte Arthrose des Akromioklavikulargelenks und ein Akromion Typ 2 nach Bigliani (Urk. 6/50).

3.3    Versicherungsmediziner med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 11. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer habe beim Unfallereignis eine Kontusion der Schulter rechts und der HWS/BWS ohne radiologisch nachweisbare Unfallfolgen erlitten. Die Schulter-Distorsion und die Rückenprellungen seien nach allgemeiner Lehrauffassung nach drei Monaten abgeheilt (Urk. 6/55).

3.4    Im MRT der rechten Schulter vom 17. Oktober 2023 war in der axialen Sequenz im Vergleich zur Untersuchung vom März ein Ödem im lateralen Schulterbereich zu erkennen, ein leichtes Ödem am Akromioklavikulargelenk bei gut erhaltenen Gelenkverhältnissen und eine Verringerung des subakromialen Raums (Urk. 6/170).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2023 fest, acht Monate nach dem traumatischen Ereignis klage der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen und Kraftlosigkeit in der rechten Schulter und im rechten Oberarm. Ausserdem berichte er über eine Ausstrahlung der Schmerzen über die obere Extremität bis zum Mastoid. Schmerzen träten zudem bei abrupten Bewegungen in Beugung und Abduktion auf. Klinisch seien die Bewegungen im Schultergelenk frei mit deutlicher Druckempfindlichkeit im rechten Akromioklavikulargelenk. Es werde eine Arthro-MRT der rechten Schulter veranlasst, da der Verdacht auf eine durch das traumatische Ereignis reaktivierte Akromioklavikulargelenksarthrose bestehe (Urk. 6/105).

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Dezember 2023 aus, zur neurologischen Mitbeurteilung gelange ein demnächst 32-jähriger Beschwerdeführer mit einem Unfallereignis vom 20. Februar 2023 mit einem primären Rückenbagatelltrauma ohne strukturelle Unfallfolgen. Diesbezüglich sei in der Schadenmeldung dokumentiert, dass er auf den Rücken gestürzt sei mit primären Schmerzen in der Schulter und am Nacken. In der Dokumentation der unfallnahen Erstversorgung (Bericht vom 20. Februar 2023) werde die Diagnose einer Rückenkontusion thoracal gestellt sowie die Angabe des Beschwerdeführers dokumentiert, es sei ihm zusätzlich ein Türrahmen in den Nacken gefallen. Es seien jedoch keinerlei Prellmarken dokumentiert, weder am Rücken noch im Nacken- oder Kopfbereich. Ein primärer oder sekundärer Kopfanprall sei weder in der Schadenmeldung noch in der unfallnahen Erstdokumentation aktenkundig. Die primäre Beschwerdesymptomatik habe sich gemäss Dokumentation auf die Wirbelsäule und die linksseitige Nacken- und Schultermuskulatur mit Angabe einer Druckdolenz bezogen. Bezüglich der zusätzlich angegebenen Schulterkontusion rechts sei eine Seiteninkonsistenz zu der unfallnah durchgehend dokumentierten Angabe «linksseitig» anzumerken. Neurologische Ausfälle oder objektivierbare Befunde seien weder unfallnah noch in den folgenden Berichten dokumentiert. Strukturelle Unfallfolgen des Rückenanpralltraumas lägen weder in der unfallnah durchgeführten cervicalen und thoracalen Computertomographie vom 20. Februar 2023 bei fehlendem Frakturnachweis noch in der hochauflösenden cervicalen Kernspintomografie vom 7. April 2023 mit Ausweis eines Normalbefundes ohne strukturelle Unfallfolgen und ohne degenerative Veränderungen vor. Hinsichtlich der Schulterkontusion und der Rückenprellung sei bereits am 11. Mai 2023 von traumatologischer Seite ausreichend Stellung genommen worden. In der Gesamtschau liege versicherungsmedizinisch-neurologisch in erster Linie ein Rücken- und Schulteranpralltrauma mit wechselnder Seitendokumentation vor. Bei fehlendem Kopfanpralltrauma in der Dokumentation sei auch ein mögliches HWS-Distorsionstrauma nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Unspezifische Beschwerdeangaben im Sinne von Ohnmachtsgefühlen mit Angabe eines beidseitigen Tinnitus, Übelkeit und Brechreiz mit einer nicht unfallkausalen Diagnose einer Präsynkope zwei Monate nach dem genannten Rücken- und Schulteranpralltrauma könnten nicht in einem überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Zusammenhang gestellt werden. Insgesamt könne auf neurologischem Fachgebiet somit keine unfallkausale Diagnose gestellt werden. Weitere Abklärungen seien daher auf neurologischem Fachgebiet nicht zu veranlassen (Urk. 6/130).

3.7    Versicherungsmediziner Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 aus, an der Schulter und am Rücken lägen überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolgen vor. Gemäss Bericht betreffend das CT der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule vom 20. Februar 2023 hätten keinerlei Frakturen und auch keine indirekten Unfallfolgen nachgewiesen werden können. Auch im MRI der Schulter rechts, welches am 15. März 2023 durchgeführt worden sei, hätten sich keine Unfallfolgen gefunden. Es habe sich ein Flüssigkeitsfilm in der Bursa subacromialis/deltoidalis, aber keine Läsion an den Sehnen der Rotatorenmanschette gefunden. Eine Unregelmässigkeit des inferioren Kapselprofils sei als mögliche Fissur bzw. als mögliche Folge von Injektionen in die Schulter geschildert worden (Urk. 6/139).

3.8    Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2023 betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung fest, bei Verdacht auf eine durch ein traumatisches Ereignis reaktivierte Akromioklavikulargelenksarthrose sei erneut eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt worden. Bei der klinischen Untersuchung sei das Akromioklavikulargelenk bei Druck weiterhin schmerzhaft. Es werde sowohl zu therapeutischen wie auch zu diagnostischen Zwecken eine Infiltration des rechten Akromioklavikulargelenks durchgeführt und es werde die Möglichkeit eines arthroskopischen Eingriffs zur Resektion des Akromioklavikulargelenks in Betracht gezogen (Urk. 6/140).

3.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 24. Januar 2024 betreffend die Untersuchung vom 23. Januar 2024 fest, seit dem Anpralltrauma im proximalen Bereich des rechten Arms vom 20. Februar 2023 klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Schulterbereich, insbesondere bei Bewegungen des Arms. Klinisch seien keine Ausfälle festzustellen. Das Ergebnis der elektromyografischen Untersuchung am rechten Arm sei bei den beiden untersuchten Muskeln unauffällig. Neurologische Erkrankungen im Bereich des rechten Arms könnten ausgeschlossen werden, insbesondere seien keine Anzeichen für eine Läsion des Plexus brachialis oder der Nervenwurzeln zu finden (Urk. 6/156).

3.10    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 27. Februar 2024 zuhanden der Suva aus, der Beschwerdeführer leide derzeit an einer Schultersteife (frozen shoulder) auf der rechten Seite, die mit erheblichen Funktionseinschränkungen und Schmerzen einhergehe. Es sei undenkbar, dass er jemals wieder einer Arbeit nachgehen könne, insbesondere nicht als Maurer oder in körperlich anstrengenden Berufen, da sein rechter Arm geschwächt sei und er sich dadurch weiteren Schaden zuziehen könne (Urk. 6/186).

3.11    PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2024 aus, in der MRT vom 17. Oktober 2023 sei eine leichte Akromioklavikulargelenksarthrose ohne Anzeichen einer Luxation und ohne Anzeichen eines Impingements zu erkennen. Ansonsten seien die Sehnen der Rotatorenmanschette intakt. Es seien keine Anzeichen einer subakromialen Bursitis zu sehen. Möglicherweise liege ein leichtes Ödem im Gelenkbereich in Richtung des Musculus supraspinatus vor. Die Schulterschmerzen könnten den Unterlagen zufolge auf ein leichtes Impingement der Schulter zurückzuführen sein. Die aufgetretenen Ödeme, wie im MRT-Befund beschrieben, seien sehr geringfügig und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das subakromiale Impingement zurückzuführen. Dr. E.___ vermute als Diagnose eine durch das traumatische Ereignis reaktivierte Akromioklavikulargelenksarthrose. Nach Sichtung des MRT-Befundes sei eine gewisse Unregelmässigkeit im Akromioklavikulargelenk zu sehen. Die Reaktivierung der Arthrose aufgrund des vorangehenden Traumas lasse sich jedoch daraus nicht ableiten. Den Akten zufolge liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Prellungstrauma im Bereich des Akromioklavikulargelenks sowie eine leichte subakromiale Impingement-Symptomatik vor. Eine Behandlung dieser vorübergehenden Verschlechterung dauere in der Regel drei bis vier Monate, bei einem protrahierten Verlauf höchstens sechs Monate (Urk. 6/205).


4.    

4.1    Unbestritten ist, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen des Unfallherganges in den Akten ist der Beschwerdeführer auf einer Betontreppe gestürzt und mit dem Rücken auf eine Treppenstufe gefallen und gleichzeitig ist ihm ein metallener Türrahmen von hinten auf den Nacken gefallen.

4.2    Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 20. Februar 2024 bestehenden Schulterbeschwerden rechts noch überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Februar 2023 stehen.

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihrer Versicherungsmediziner. Die Aktenbeurteilungen erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen. Sie wurden in einlässlicher Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten erstattet. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass die versicherungsinternen Ärzte keine eigene Untersuchung durchgeführt haben, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilungen nicht zu schmälern, da es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt und hierfür die Ergebnisse mehrerer bildgebender Verfahren vorlagen, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. vorne E. 1.4).

4.4    Versicherungsmediziner Dr. D.___ legte dar, der Beschwerdeführer habe Kontusionen der Schulter und der HWS/BWS ohne radiologisch nachweisbare Unfallfolgen erlitten, welche nach allgemeiner Lehrauffassung nach drei Monaten abgeheilt seien. Auch im MRI der Schulter rechts vom 15. März 2023 seien keine Unfallfolgen zu sehen. Es habe sich ein Flüssigkeitsfilm in der Bursa subacromialis/deltoidea, aber keine Läsion an den Sehnen der Rotatorenmanschette gefunden. Eine Unregelmässigkeit des inferioren Kapselprofils sei als mögliche Fissur bzw. als mögliche Folge von Injektionen in die Schulter interpretiert worden (vgl. E. 3.3 und E. 3.7). Versicherungsmediziner Dr. G.___ wies darauf hin, dass sich die primäre Beschwerdesymptomatik auf die Wirbelsäule und die linksseitige Nacken- und Schultermuskulatur mit Angabe einer Druckdolenz bezogen habe. Bezüglich der zusätzlich angegebenen Schulterkontusion rechts bestehe eine Seiteninkonsistenz zu der unfallnah dokumentierten Angabe. Neurologische Ausfälle oder objektivierbare Befunde seien weder unfallnah noch in den folgenden Berichten dokumentiert. Auf neurologischem Fachgebiet könne somit keine unfallkausale Diagnose gestellt werden (vgl. E. 3.6). Auch Dr. H.___ schloss neurologische Erkrankungen im Bereich des rechten Arms aus (vgl. E. 3.9). Versicherungsmediziner Dr. F.___ hielt bezüglich des von Dr. E.___ geäusserten Verdachts einer durch das traumatische Ereignis reaktivierten Akromioklavikulargelenksarthrose (vgl. E. 3.5 und E. 3.8) fest, nach Sichtung des MRT-Befundes vom 17. Oktober 2023 sei eine gewisse Unregelmässigkeit im Akromioklavikulargelenk zu sehen. Die Reaktivierung der Arthrose aufgrund des vorangehenden Traumas lasse sich jedoch daraus nicht ableiten. Den Akten zufolge liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Prellungstrauma im Bereich des Akromioklavikulargelenks sowie eine leichte subakromiale Impingement-Symptomatik vor. Eine Behandlung dieser vorübergehenden Verschlechterung dauere in der Regel drei bis vier Monate, bei einem protrahierten Verlauf höchstens sechs Monate (vgl. E. 3.11).

4.5    Insgesamt geht aus den medizinischen Akten hervor, dass weder in der am Unfalltag erfolgten CT-Untersuchung noch in der am 15. März 2023 durchgeführten MRT-Untersuchung unfallbedingte Folgen an der rechten Schulter festgestellt worden sind. Unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials gelangt der Versicherungsmediziner Dr. F.___ bei fehlenden strukturellen Traumafolgen nachvollziehbar zum Schluss, dass - sofern die rechte Schulter beim Unfallereignis vom 20. Februar 2023 überhaupt betroffen war - unfallbedingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Prellungstrauma im Bereich des Akromioklavikulargelenks sowie einer leichten subakromialen Impingement-Symptomatik auszugehen ist, welche nach spätestens sechs Monaten abgeheilt war.

4.6    Soweit der Beschwerdeführer moniert, Dr. F.___ lege keine klinische Beurteilung über die Beweglichkeit der Schulter vor (Urk. 2/1 S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ am 24. Oktober 2023 berichtete, klinisch seien die Bewegungen im rechten Schultergelenk frei (vgl. E. 3.5). Der Unfallmediziner Dr. F.___ nahm sodann in Kenntnis der gesamten medizinischen Aktenlage, insbesondere auch des echtzeitlichen Berichts über die Erstbehandlung im Kantonsspital C.___, worin lediglich eine posttraumatische Myogelose des Musculus trapezius und der paravertebralen Muskulatur links und eine Kontusion der BWS festgehalten worden waren (E. 3.1), zur Frage des Kausalzusammenhangs überzeugend Stellung. Die vom Allgemeinmediziner Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 27. Februar 2024 erstmals erwähnte Schultersteife (frozen shoulder) rechts ändert daran nichts. Ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Februar 2023 lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Es liegt keine fachärztliche Beurteilung vor, welche die Ausführungen der Versicherungsmediziner, wonach für die persistierenden Schulterbeschwerden rechts ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Februar 2023 überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben ist, in Abrede stellt. Zum selben Schluss kam bereits Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, im Bericht vom 18. April 2023 (Urk. 6/46).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen gilt, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis).

4.7    Zusammenfassend kann auf die schlüssigen Beurteilungen der Versicherungsmediziner abgestellt werden. Gestützt darauf ist von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bis zum Unfallereignis vom 20. Februar 2023 allenfalls klinisch stumm gewesenen Vorzustandes und dem Eintreten des Status quo sine spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis auszugehen. Somit ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. Februar 2023 und den über den 20. Februar 2024 hinaus anhaltenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls weggefallen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneint. Der medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Von weiteren Abklärungen kann - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) - abgesehen werden, weil davon keine verwertbaren Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Simoni

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaLeicht