Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00026
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit dem 18. Oktober 2019 bei der Y.___ AG in Z.___ als Verkaufsberaterin angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. Oktober 2020 schriftlich per 31. Dezember 2020 (Urk. 8/1 Ziff. 1-3, Urk. 8/35 S. 2). Die Versicherte wurde am 4. November 2020 von ihrem Bruder tätlich angegriffen (Urk. 8/1 Ziff. 4-6 und 9, Urk. 8/39 S. 3). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/27).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (Urk. 8/342/1-2) stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2024 ein. Die von der Versicherten am 26. Februar 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/346, Urk. 8/348) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Dezember 2024 (Urk. 8/352 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 3. Februar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2024 (Urk. 2). Sie beantragte, in Aufhebung des Entscheides und der Verfügung vom 26. Januar 2024 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere seien ihr für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 Taggeldleistungen auszurichten und Heilbehandlungskosten zu bezahlen. Eventuell seien ihr ab dem 1. Februar 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Entschädigung von mindestens 50 % auszurichten. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1 f.). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.4 Bei «gemischten» Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Gesichtspunkten «Schreckereignis» und gemäss den in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien (sog. Psychopraxis) vorzunehmen, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2023 vom 30. Januar 2024 E. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, beim Ereignis vom 4. November 2020 handle es sich um einen gemischten Vorfall. Einerseits lägen Elemente eines Schreckereignisses (tätlicher Angriff, Bedrohung) vor, andererseits sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder gewürgt und geschlagen worden, und es sei zu einer physischen Einwirkung mit Prellungen und Rippenfrakturen gekommen, womit auch die Elemente des Unfallbegriffs erfüllt seien (Urk. 2 S. 6 E. 2).
Aus somatischer Sicht sei seit Langem vom Erreichen des medizinischen Endzustandes auszugehen. Der medizinische Endzustand sei sodann auch aus psychiatrischer Sicht erreicht (S. 7 E. 4 a und b).
Mit Blick auf die Rechtsprechung sei das Ereignis vom 4. November 2020 als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren. Da jedoch keines der erforderlichen Kriterien erfüllt sei, fehle es bei der Prüfung nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 4. November 2020 (S. 8 f.). Auch eine Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Ereignis sei nicht geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen dauernden und erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die Versicherungsleistungen seien daher zu Recht per 31. Januar 2024 eingestellt worden und es bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (S. 12 E. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie leide nach wie vor an den Auswirkungen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Agoraphobie, Panikstörung und Shutdown-Dissoziationen. Die Beschwerdesymptomatik sei Folge des gewalttätigen Übergriffes vom 4. November 2020 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden. Bei seiner Stellungnahme handle es sich um ein reines Aktengutachten. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (S. 10 Ziff. 27). Die Beschwerdegegnerin sei auf die entsprechenden Einwände in der Eingabe vom 26. Februar 2024 in Verletzung des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort eingegangen (S. 9 Ziff. 24).
Der Vorfall vom 4. November 2020 sei sodann als schweres, sicherlich aber mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu einem schweren Ereignis zu qualifizieren (S. 11 Ziff. 28). Da von einer besonderen Eindrücklichkeit und besonders dramatischen Umständen auszugehen sei, sei die Adäquanz sowohl nach der Psycho-Praxis (S. 12 Ziff. 31) als auch gemäss der im Zusammenhang mit Schreckereignissen entwickelten Rechtsprechung zu bejahen (S. 14 Ziff. 36).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Vernehmlassung vom 25. März 2025 ergänzend fest, sie stütze sich in ihrem Entscheid nicht massgeblich auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 10. Januar 2024 (Urk. 7 S. 1). Die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile des Bundesgerichts seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort gefährliche Waffen zum Einsatz gekommen seien. Bei einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall genüge die Erfüllung eines Kriteriums zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht (S. 1 f.).
2.4 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu Recht per 31. Januar 2024 eingestellt hat und ob gegebenenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob das Ereignis vom 4. November 2020 nach der sogenannten Psycho-Praxis geeignet war, eine längerdauernde psychische Beeinträchtigung zu verursachen. Zudem ist zu prüfen, ob nach der Rechtsprechung zum Vorliegen eines Schreckereignisses (vgl. E. 4.4) ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 26. Februar 2024 zur Beurteilung von Dr. A.___ eingegangen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24 Mitte).
3.2 Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin prüfte im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Voraussetzung eines adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Psycho-Praxis und setzte sich mit dem Vorliegen eines Schreckereignisses auseinander (Urk. 2 S. 6 ff. E. 2-6). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 26. Februar 2024 geäusserte Kritik an der Beurteilung durch Versicherungsmediziner Dr. A.___ einging. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 zu Recht festhielt, war die Einschätzung Dr. A.___ bei der Prüfung der Adäquanzfrage nicht massgeblich. Der Beschwerdeführerin war denn auch so eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheides ohne Weiteres möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. Selbst wenn eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, könnte diese als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1), und die Rückweisung zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 143 IV 408 E. 6.3.2).
4.
4.1 Dem Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 4. November 2020 ist zum Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: C.___ habe seine Schwester mit der rechten Hand gewürgt, wobei es ihre Sicht eingetrübt, sie Kopfschmerzen verspürt habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Er habe der Beschwerdeführerin mit den Worten gedroht «Ich sehe dich noch einmal an der Beerdigung unserer Mutter. Wenn ich dich vorher sehe, schneide ich dir den Kopf ab», was sie verängstigt habe. Er habe die Beschwerdeführerin dann gegen den Esstisch gestossen. Als sie am Boden gelegen habe, habe er ihr gegen den Bauch getreten und mehrfach mit seinen Fäusten gegen ihren Oberkörper, Kopf und ihre Beine geschlagen. Dabei habe sie Verletzungen erlitten. Die Grossmutter sei dazwischen gegangen, worauf C.___ sie zu Boden gestossen habe (Urk. 8/52 S. 3 unten).
4.2 Die Ärzte des Spitals D.___ stellten im Interdisziplinären Notfallbericht vom 4. November 2020 (Urk. 8/69/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Contusio Capitis am 04.11.2020 mit/bei
- Würgetrauma
- Verdacht auf undislozierte Rippenserienfraktur 8-10 rechts ventral
- stumpfes Abdominaltrauma
- Kontusion Lendenwirbelsäule (LWS) und Oberschenkel links
Die Ärzte attestierten für die Zeit vom 4. bis 6. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte in den ärztlichen Zeugnissen vom 30. November, 13. Dezember und vom 28. Dezember 2020 seit dem 23. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/23 S. 2, Urk. 8/25 S. 3, Urk. 8/29 S. 2).
4.4 Gemäss dem Bericht der Ärzte des Spitals F.___ vom 16. Dezember 2020 (Urk. 8/46 S. 1 f.) wurden in der Untersuchung (Computertomographie = CT, Thorax und Oberbauch) undislozierte Frakturen der 8. bis 10. Rippen mediolateral rechts mit partieller ossärer Durchbauung festgestellt. Ein Hämatom im Oberbauch sei nicht nachweisbar gewesen.
4.5 Lic. phil. G.___, eidg. Anerkannter Psychotherapeut FSP, stellte im Bericht vom 2. März 2021 (Urk. 8/64/3-4) die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; S. 1). Er gab an, die Beschwerdeführerin habe am 11. Januar 2021 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei ihm aufgenommen. Es erfolgten regelmässige Sitzungen mit einer Frequenz von ein bis zwei Mal pro Woche. Es handle sich um die Entwicklung von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auslöser sei die Attacke seitens ihres Bruders vom 4. November 2020 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem durch Würgen vorübergehend das Bewusstsein verloren, unter Todesangst gelitten und die Situation als versuchte Tötung erlebt. Sie habe zudem Angstzustände bis hin zu Panikempfinden entwickelt, die jedoch nicht das Vollbild einer Panikstörung abbildeten (S. 1). Anamnestisch bestünden Vorbelastungen durch eine schon lange bestehende konflikthafte Situation bezüglich der Herkunftsfamilie. Diese könnten durch das Ereignis getriggert worden sein. Am Tag vor der Gewalttat sei die Mutter der Patientin in dementem Zustand verstorben (S. 2 oben).
4.6 Versicherungsmediziner Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete in der Beurteilung vom 9. März 2021 (Urk. 8/68) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei am 4. November 2020 im Rahmen eines familiären Streites von ihrem Bruder körperlich angegriffen worden. Das Ereignis sei prinzipiell geeignet, eine psychische Traumatisierung hervorzurufen (S. 3 unten). Gegenwärtig könne noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Folgen des Gewaltereignisses ausgewiesen sei (S. 4 Ziff. 2; vgl. auch die Berichte von Dr. H.___ vom 6. September 2021 und vom 8. April 2022, Urk. 8/101, Urk. 8/160).
4.7 Die Fachleute der I.___ AG berichteten am 14. März 2022 (Urk. 8/155) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1. bis 22. Februar 2022. Sie stellten die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und nannten als Differentialdiagnose eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Zudem stellten sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 1).
4.8 Die Fachleute der Klinik J.___ hielten im Austrittsbericht vom 10. Januar 2023 (Urk. 8/256/2-6) fest, die Beschwerdeführerin habe sich zur stationären Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung vom 28. September 2022 bis 10. Januar 2023 in der Klinik aufgehalten (S. 2). Im Verlauf sei es zu einer leichten Reduktion der Symptomatik insbesondere der dissoziativen Zustände gekommen. Die Beschwerdeführerin werde jedoch bis auf Weiteres als arbeitsunfähig beurteilt (S. 3).
4.9 Versicherungsmedizinerin Dr. med. K.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, antwortete in der psychiatrischen Beurteilung vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/289) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie gab an, durch die zweimaligen Hospitalisationen sei keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht worden. Es liegt eine komplex ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung vor. Aktuell sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden noch lange vorliegen würden (S. 4 unten). Es sei eher davon auszugehen, dass mit weiteren Behandlungsmassnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (S. 5).
4.10 Dr. E.___ stellte im Schreiben vom 16. Juli 2023 (Urk. 8/293/2-4) mit Auszug aus der Krankengeschichte unter anderem die Diagnose undislozierte Rippenserienfraktur 8.-10. Rippe rechts bei Contusio capitis und stumpfem Abdominaltrauma am 4. November 2020 (S. 3 oben).
4.11 Versicherungsmediziner Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, gab in der Kurzbeurteilung vom 9. August 2023 (Urk. 8/297) an, beim Ereignis vom 4. November 2020 seien als somatische, strukturelle Unfallfolgen Frakturen der 8. bis 10. Rippe rechts verursacht und als vorübergehende somatische Unfallfolgen ein Würgetrauma ohne strukturelle Unfallfolge, ein stumpfes Abdominaltrauma ohne strukturelle Unfallfolge und eine Kontusion der LWS ohne zusätzliche strukturelle Schädigung sowie vorbestehende Erkrankungen dokumentiert worden. Sämtliche somatischen Unfallfolgen inkl. der Rippenfrakturen seien dauerhaft folgenlos mit Restitutio ad integrum ausgeheilt. Seit dem 7. Januar 2021 bestünden keinerlei Beschwerden zu den somatischen Unfallfolgen mehr (S. 1 f. Ziff. 1-2).
4.12 Versicherungsmediziner Dr. A.___ erstattete am 10. Januar 2024 (Urk. 8/322) eine psychiatrische Beurteilung. Er gab an, bei der Beschwerdeführerin lägen mehrere vorbestehende und unfallfremde psychische Auffälligkeiten vor (S. 13 unten).
Der Bruder der Beschwerdeführerin habe ihr im Verlauf des Unfallereignisses gedroht, ihr den Kopf abzuschneiden, falls er sie vor der Beerdigung der Mutter noch einmal sehe. Er habe sie dann gegen einen Esstisch gestossen. Als sie am Boden gelegen sei, habe er ihr gegen den Bauch getreten und ihr mehrere Faustschläge gegen Kopf, Oberkörper und Beine versetzt. Zudem habe er sie mit einer Hand gewürgt. Er habe auch die Grossmutter weggestossen, wodurch diese zu Boden gestürzt sei (S. 15 oben). Dr. A.___ gab auf die Fragen der Beschwerdegegnerin an, von weiteren Behandlungsmassnahmen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche, anhaltende Besserung der psychischen Unfallfolgen erwartet werden. Das relevante Gewaltereignis liege mittlerweile über drei Jahre zurück. Trotz einer regelmässigen ambulanten Psychotherapie seit rund drei Jahren und zwei stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen sei es bis anhin nicht zu einer wirklich erheblichen, anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht lägen insgesamt erhebliche vorbestehende und unfallfremde Aspekte und Zusammenhänge vor (S. 18 unten).
4.13 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. Januar 2025 (Urk. 3/4) einen Verlaufsbericht zur ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Diese sei aufgrund der schweren Symptomatik im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung sowohl im angestammten Beruf als auch in einer hypothetisch optimal angepassten Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2).
5.
5.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 von ihrem Bruder mit dem Tod bedroht und tätlich angegriffen wurde. Nach dem Bericht der Ärzte des Spitals D.___ vom gleichen Tag erlitt sie dabei in somatischer Hinsicht eine Contusio Capitis, bei einem Würgetrauma, einem stumpfen Abdominaltrauma und Kontusionen der LWS und des linken Oberschenkels. Zudem erlitt sie Frakturen der 8. bis 10. Rippen (E. 4.1-4.2, 4.4). Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge am 11. Januar 2021 in ambulante psychotherapeutische Behandlung. Aktenkundig sind sodann zwei stationäre psychiatrische Behandlungen in der I.___ und der Klinik J.___ (E. 4.5, 4.74.8).
5.2 Die somatischen Folgen des Ereignisses vom 4. November 2020 waren, wie von Versicherungsmediziner Dr. L.___ überzeugend dargelegt, bis am 7. Januar 2021 folgenlos abgeheilt (E. 4.11). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1). Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma gegeben ist, kommt zur Beurteilung der Adäquanz der weiter bestehenden Beschwerden die sogenannte Psycho-Praxis nach BGE 115 V 133 zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Adäquanz bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem - wie hier - von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1).
5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
5.4 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.1).
5.5 Während die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom 4. November 2020 als mittelschweren Unfall im mittleren Bereich einstufte (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5. lit. b unten), vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei von einem schweren, zumindest aber von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu einem schweren auszugehen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 28).
Der Bruder der Beschwerdeführerin drohte ihr am 4. November 2020 an, dass er ihr den Kopf abschneiden werde, wenn er sie vor der Beerdigung der Mutter nochmals sehen werde. Er würgte sie daraufhin, so dass ihr schwarz vor Augen wurde, stiess sie gegen einen Tisch und schlug wiederholt mit den Füssen und den Fäusten auf die am Boden liegende Beschwerdeführerin ein, die gemäss ihren eigenen Angaben an Todesangst litt (E. 3.1).
In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid (Urk. 1 S. 11 Ziff. 29) wurde der versicherten Person ein grosses Fleischermesser in Tötungsabsicht oder mindestens unter Inkaufnahme einer Tötung in die Magenregion gestochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.2). Das Bundesgericht qualifizierte das entsprechende Ereignis, wenn nicht als schwer, so doch als mindestens mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen. In einem anderen von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid ging es um einen nächtlichen tätlichen Angriff durch zwei maskierte Einbrecher. Diese schlugen dem Opfer in seiner Wohnung einen harten länglichen Gegenstand (Eisenstangen) auf den Kopf und die Arme und Hände (Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2-4.3). Das Bundesgericht ging von einem mittelschweren Ereignis aus, wobei der "augenfällige Geschehensablauf" bei einer objektivierten Betrachtungsweise eher für einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen spreche.
Vorliegend wurden keine Waffen eingesetzt und die Beschwerdeführerin erlitt in somatischer Hinsicht keine schwereren Verletzungen. Der Schweregrad ist daher gesamthaft gesehen vergleichsweise als geringer zu werten. In einem vom Bundesgericht beurteilten vergleichbaren Fall, der von der Beschwerdegegnerin zitiert wurde (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5. B), wurde die versicherte Person von ihrem damaligen Freund geschlagen und gewürgt, wobei unklar war, ob sie kurze Zeit bewusstlos war. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines mittelschweren Ereignisses im Grenzbereich zu den schweren Unfällen und ging von einem mittelschweren Ereignis im mittleren Bereich aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.1 und 4.2.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 1996 E. 6, RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215). Diese Einstufung stimmt überein mit der jahrelangen Rechtsprechung des Bundesgerichts, das tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zuordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2025 vom 19. März 2026 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Ereignis ist daher mit der Beschwerdegegnerin als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.
5.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 359 E. 6b, 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).
5.7 In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung ihrer Grossmutter von ihrem Bruder tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht wurde, kann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit als gegeben angesehen werden, wenn auch keinesfalls in ausgeprägter Form, zumal auch jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin erlitt eine Contusio Capitis mit Würgetrauma, Rippenfrakturen, einem stumpfen Adominaltrauma und Kontusionen der LWS und des linken Oberschenkels (E. 3.2 und 3.4). Eine besondere Schwere oder eine besondere Art der erlittenen Verletzungen liegen nicht vor, zumal von den tatsächlich erlittenen Verletzungen auszugehen ist und nicht von denjenigen, die die Beschwerdeführerin schlimmstenfalls hätte erleiden können (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 30). Weiter fehlt es an einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, wobei die psychischen Beschwerden nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E. 4.6). Ebenso fehlt es an körperlichen Dauerschmerzen und an einer ärztlichen Fehlbehandlung sowie an einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Die somatischen Beschwerden waren am 7. Januar 2021 folgenlos abgeheilt. Bereits kurze Zeit nach dem Ereignis standen die psychischen Beschwerden für die Beschwerdeführerin im Vordergrund. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
Da nur eines der zu prüfenden Kriterien erfüllt ist, aber nicht in besonders ausgeprägter Form, ist die Adäquanz der noch bestehenden psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 4. November 2020 mehr als drei Jahre nach dem Ereignis zu verneinen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob ein leistungsbegründendes Schreckereignis vorliegt.
Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkungen auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für deren unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Schreckereignis in Frage kommen etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen und dabei im Allgemeinen kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab anzulegen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht «optimal» reagieren. An den aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden - Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und den sogenannten Schreckereignissen im Speziellen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023 E. 2.2.2 f. und 8C_53/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2).
6.3 Bereits mit Blick auf die unter E. 6.1 genannten Beispiele scheint es fraglich, ob der hier zu beurteilende Vorfall als Schreckereignis zu qualifizieren ist. Wie es sich damit verhält, kann aber offen gelassen werden.
Nach der Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177 E. 3.3).
Das Bundesgericht hat erkannt, dass unter anderem folgende Ereignisse nicht geeignet seien, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen: Bei einer versicherten Person, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete (Urteil des Bundesgerichts U 2/05 vom 4. August 2005; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 549/06 vom 8. Juni 2007 E. 4.2); beim Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, während sich ein dritter Täter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte (Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4); beim Tankstellenwart, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust beziehungsweise mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3). Das Bundesgericht verneinte die Adäquanz ebenso im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil des Bundesgerichts U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil des Bundesgerichts U 15/00 vom 19. März 2003) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2).
6.4 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, verhält es sich mit der Adäquanz auch im vorliegenden Fall nicht anders. Zwar ist dem tätlichen Angriff auf die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder, wobei dieser sie bedrohte und würgte beziehungsweise am Kiefer packte (vgl. Urk. 8/52/11), sie mit den Fäusten schlug und nach ihr trat, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen und es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Ereignis subjektiv als bedrohlich empfand, zumal sie die Wohnung der Grossmutter, wo der Vorfall stattfand, wohl als einen geschützten Ort empfand. Gleichzeitig durfte der Beschwerdeführerin die (potentielle) Aggressivität des Bruders bekannt sein, hatte er sie - gemäss ihren Angaben - offenbar doch auch früher schon körperlich angegriffen, wenn auch mit geringerer Intensität (vgl. Urk. 8/52/26). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen Ausmass vorbereitet war. Zudem spielte sich das ganze Geschehen innerhalb einer kurzen Dauer ab, wobei weder die Beschwerdeführerin noch Drittbeteiligte längeren körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt waren (wie etwa Fesselung, Einsperren, Misshandlungen, starke Bedrohung etc.). Zwar ging die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung davon aus, dass ihr Bruder sie umbringen wollte (Urk. 52/25). Den polizeilichen Akten sind jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Verhalten des Täters auf eine entsprechende Absicht hätten schliessen lassen. Auch die ebenfalls anwesende Grossmutter der Beschwerdeführerin stellte einen Tötungsversuch in Abrede (Urk. 8/52/29). Schliesslich heilten auch die eher leichten körperlichen Beeinträchtigungen innerhalb von zwei Monaten folgenlos ab (vorstehende E. 4.11 und E. 5.2).
6.5 In Anbetracht dieser Gegebenheiten - und der hievor dargelegten Kasuistik - stellt der fragliche Vorfall kein derart aussergewöhnliches Schreckereignis dar, dass daraus, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2 mit Hinweis), nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit resultierte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin vor dem 4. November 2020 trotz allfälliger prätraumatischer Persönlichkeitsstruktur (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 13 Ziff. 32) möglich gewesen, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.
6.6 Indem die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen erst mehr als drei Jahre nach dem Ereignis vom 4. November 2020 eingestellt hat, hat sie der besonderen Situation der Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen. Zusammenfassend ist im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung festzuhalten, dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das Schreckerlebnis nur von relativ kurzer Dauer war, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet. Der genannte Vorfall kann demnach nicht als derart aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre. Daran können auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin nichts ändern.
6.7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mangels adäquater Kausalität weder unter Anwendung der Psycho-Praxis noch nach der Rechtsprechung zu den Schreckereignissen für die noch bestehenden psychischen Folgen des Ereignisses vom 4. November 2020 einzustehen.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2024 erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBrugger