Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00028
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Juli 2019 als Schulleitungssekretärin im Schulhaus Z.___ in Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 8/G1).
Am 14. Mai 2023 stürzte die Versicherte auf der Treppe, als sie eine Zimmerpflanze in den unteren Stock bringen wollte und die letzte Stufe übersehen hat; gemäss Angaben in der Unfallmeldung verletzte sie sich dabei den linken Fuss, den Rücken und den Kopf (vgl. Urk. 8/G1). Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___) diagnostizierten eine komplexe Mittelfussfraktur links und empfahlen eine konservative Behandlung (Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin vom 14. Mai 2023, Urk. 8/M1).
1.2 Die Unfallversicherung Stadt Y.___ anerkannte das Ereignis vom 14. Mai 2023 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 (Urk. 8/G15) hielt die Unfallversicherung Stadt Y.___ fest, dass sie die Leistungen rückwirkend per 8. Februar 2024 einstelle, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien; ein erheblicher Integritätsschaden liege nicht vor, weshalb sie keine Integritätsentschädigung ausrichten könne. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (Urk. 8/J1) Einsprache, welche die Unfallversicherung Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 abwies (Urk. 8/J5 = Urk. 2).
2. Gegen den am 23. Dezember 2024 verschickten Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (Urk. 2; vgl. Anhang zu Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer neutralen Begutachtung) an die Unfallversicherung Stadt Y.___ zurückzuweisen (S. 2 Ziff. I.1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Der Facharzt habe ausführlich die vorliegende unfallfremde Morton-Neurom-Problematik sowie die fehlende Unfallkausalität im Hinblick auf die Fussfehlstellung erklärt und nachvollziehbar dargelegt, dass allerspätestens am 8. Februar 2024 ein stabiler medizinischer Endzustand erreicht gewesen sei. Aufgrund erstmalig posttraumatisch auftretender Schmerzen könne nicht bereits auf eine Unfallkausalität geschlossen werden. Von Weiterungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb angesichts der rechtlichen Maxime der antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden könne. Demgemäss sei vorliegend von einer fachärztlichen Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts auszugehen, weshalb eine Aktenbeurteilung rechtlich zulässig und in casu angemessen gewesen sei. Beim beratenden Facharzt Dr. B.___ handle es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Spezialarzt der Unfallmedizin, welcher aufgrund seiner beruflichen Stellung und Tätigkeit über besondere traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, was beweisrechtlich zu würdigen sei (S. 7 unten).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu zwei aktuellen Arztberichten (S. 3 f.) und hielt schliesslich fest, dass keine zumindest geringen Zweifel an der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ bestünden, weshalb zu Recht auf ergänzende Abklärungen verzichtet worden sei (S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beurteilung von Dr. B.___ weder schlüssig noch korrekt sei. Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe zu Recht moniert, dass gerade wegen der Instabilität eine klinische Untersuchung zwingend notwendig sei. Die reine Aktenbeurteilung stelle eine bloss unzureichende Abklärung dar (S. 6 Ziff. 11). Des Weiteren habe Dr. C.___ nachvollziehbar erklären können, weshalb die Morton-Neuralgie im posttraumatischen Verlauf entstanden sei, wie denn auch die Ermüdungsfraktur. Zudem habe Dr. B.___ unberücksichtigt gelassen, dass die Verletzung auch ligamentäre Läsionen mit sich bringe, welche die Instabilität bewirkt hätten. Aus diesen Gründen erweise sich die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ weder als vollständig noch als schlüssig. Vielmehr bestünden gewichtige Zweifel an dessen Beurteilung (S. 6 Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin habe durch ihre ungenügenden Abklärungen zweifelsohne den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Somit sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine fusschirurgische Abklärung in Auftrag zu geben (S. 6 f. Ziff. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 8. Februar 2024 eingestellt hat.
3.
3.1 Im Bericht über die Computertomographie (CT) des oberen Sprunggelenkes (OSG) links nativ vom 14. Mai 2023 (Urk. 8/M2) wurde folgender Befund festgehalten:
- Chopart-Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus anterior calcanei und im dorsalen Aspekt des Os cuboideum sowie weitere kleine extraartikuläre Avulsionsfraktur im plantaren Aspekt des Os cuboideum
- Knapp intraartikulär verlaufende Avulsionsfraktur im kranialen Aspekt des Os naviculare
- allseits erhaltene Artikulation
- Weichteilhämatom über dem Fussrist betont lateral
Die Ärzte der Notfallmedizin des A.___ führten im Bericht vom 14. Mai 2023 (Urk. 8/M1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer Verletzung des linken Fusses und der Brustwirbelsäule (BWS) nach einem Sturz vorgestellt habe. Die klinische Untersuchung habe einen geschwollenen linken Mittelfuss mit deutlicher Druckdolenz ergeben. Ihre BWS sei ebenfalls schmerzempfindlich gewesen, sie habe aber keine Anzeichen eines neurologischen Defizits gezeigt. Im konventionellen Röntgen des linken Fusses habe sich eine mögliche Chopart-Verletzung gezeigt, weshalb hier ein CT ergänzt worden sei. Dieses zeige eine komplexe Mittelfussfraktur (S. 2 unten).
3.2 Dr. med. C.___, Oberärztin Fusschirurgie an der Klinik D.___, nannte im Sprechstundenbericht vom 7. Juni 2023 (Urk. 8/M6) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Treppensturz am 14. Mai 2023 mit
- Chopart-Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus anterior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare
- Verdacht auf Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk
Die Beschwerdeführerin habe für die Dauer von drei Wochen einen gespaltenen Geisha-Gips getragen; am 1. Juni 2023 sei ein Wechsel auf eine Vacopedes-Orthese erfolgt, mit welcher sie nur bedingt zurechtkomme. Die Schmerzen hätten seither zugenommen (S. 1). In der Röntgenaufnahme vom 1. Juni 2023 (vgl. Urk. 8/M4) zeige sich keine sekundäre Dislokation. Der Verlauf sei fristgerecht, sie empfehle allerdings den Wechsel auf eine Unterschenkel-Orthese (S. 2).
3.3 Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 9. Juli 2023 (Urk. 8/M8) fest, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 14. Mai 2023 zurückzuführen seien. Bildgebend hätten strukturelle Läsionen objektiviert werden können – kleine Frakturen am Kalkaneus und Kuboid links -, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Es sei zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Die Frakturen seien die überwiegend wahrscheinliche Folge des Sturzes beim Verpassen der letzten Stufe gewesen (S. 2). Der Endzustand sei allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis erreicht (S. 3).
3.4 Dr. C.___ berichtete am 21. August 2023 (Urk. 8/M10) über die planmässige Wiedervorstellung der Beschwerdeführerin 12 Wochen nach der Verletzung. Es bestünden weiterhin belastungsabhängige Schmerzen, welche zu einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke führten. In erster Linie bereite der Beschwerdeführerin hierbei der neu aufgetretene Hallux valgus Probleme. Zudem sei weiterhin eine Schwellung am Vorfussballen vorhanden. Dr. C.___ nannte bei den Untersuchungsbefunden eine gute OSG-Beweglichkeit. Es bestehe kein Nachweis einer groben Instabilität (S. 1). Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine ubiquitäre Schmerzsymptomatik persistiere. Zudem bereite ihr der posttraumatisch aufgetretene Hallux valgus grosse Probleme (S. 2). Es bestehe ein dringender Verdacht auf Morton-Neuralgie (S. 1). Zur weiteren Diagnostik sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) geplant (S. 2).
3.5 Am 25. August 2023 erfolgte ein MRI des OSG nativ links (vgl. Bericht vom selben Tag, Urk. 8/M12). Es zeigten sich mehrere Knochenmarködemzonen/Bonebruise im gesamten Fussbereich, eine inkomplette Fraktur der Basis des Os metatarsale II sowie ein Status nach Avulsion des Processus anterior calcanei.
3.6 Im Bericht von Dr. C.___, Klinik D.___, über die telefonische Konsultation vom 25. August 2023 (Urk. 8/M11) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Status nach Treppensturz am 14. Mai 2023 mit
- Chopart-Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus anterior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare
- Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk
- Ermüdungsfraktur der Os metatarsale 2-Basis
Dr. C.___ führte aus, dass eine planmässige telefonische Konsultation der Beschwerdeführerin zur Besprechung der MRI-Untersuchung erfolgt sei. Es sei nun zwingend das Tragen von rigiden Schuhen mit Abrollrampe indiziert (S. 1 unten).
3.7 Dr. C.___ führte im Bericht über die Konsultation vom 26. September 2023 (Urk. 8/M13) aus, dass sich vier Monate nach der Verletzung weiterhin ein schleppender Verlauf zeige (S. 2 oben). Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4 im Sinne einer Morton-Neuralgie. Zudem bestehe eine diskrete Druckdolenz über dem Processus anterior calcanei, eine ausgeprägte Druckdolenz über der Basis des Os metatarsale 2 sowie proximal hiervon und eine regrediente Druckdolenz im Bereich der Pseudoexostose des Hallux valgus (S. 1 unten). Das Röntgen habe keine sichtbare knöcherne Reaktion im Bereich der Basis des Metatarsale 2 gezeigt (S. 2 oben).
3.8 Im Bericht vom 7. November 2023 (Urk. 8/M14) führte Dr. C.___ aus, dass sich die Situation erfreulicherweise verbessert habe, allerdings sei nun eine manifeste Osteoporose diagnostiziert worden. Am meisten bereite der Beschwerdeführerin der Digitus 1 Probleme. Zudem sei persistierend eine Überempfindlichkeit mit begleitender Überwärmung im Bereich des distalen Fusses vorhanden. Bei den Untersuchungsbefunden wurde festgehalten, dass sich auf kurzer Gehstrecke ein flüssiges Gangbild in instabilen Schuhen zeige. Dr. C.___ äusserte einen dringenden Verdacht auf ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom; S. 1).
3.9 Am 9. Februar 2024 berichtete Dr. C.___ über eine telefonische Konsultation vom Vortag (Urk. 8/M17). Erfreulicherweise habe sich im Kontroll-MRI vom 8. Februar 2024 (vgl. dazu Urk. 8/M16) eine vollständige Regredienz der Knochenmarködeme gezeigt, auch sei kein Residuum der Ermüdungsfraktur erkennbar (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin dürfe aufgrund dessen ihre Belastung nach Massgabe der Beschwerden steigern, intermittierend dürfe auch auf das stabile Schuhwerk verzichtet werden (S. 1 f.). Da eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich des Lisfranc-Gelenkes 2 bestehe, sei eine Infiltration geplant (S. 2).
3.10 Dr. C.___ berichtete am 22. April 2024 (Urk. 8/M19), dass die Beschwerdeführerin von der am 13. Februar 2024 durchgeführten Infiltration der Intermetatarsalräume (vgl. dazu Urk. 8/M18) nicht profitiert habe. Allerdings habe der Wechsel der Physiotherapeutin eine erfreuliche Veränderung und Verbesserung der Symptomatik bewirkt. Die Beschwerdeführerin werde sich bei ihr melden, falls sie eine erneute Physiotherapieverordnung benötigen sollte. Ansonsten seien vorerst keine weiteren Konsultationstermine vereinbart worden (S. 2).
3.11 Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 30. Mai 2024 (Urk. 8/M20) aus, dass am 21. August 2023 neue Verdachtsdiagnosen, überwiegend wahrscheinlich unfallfremd, in den Raum gestellt worden seien, nämlich eine Morton-Neuralgie und Kapselverletzung des Grosszehengrundgelenks. Am 25. August 2024 sei neu eine nicht verschobene Fraktur des 2. Mittelfussknochens dargestellt worden, welche im CT vom 14. Mai 2023 nicht beschrieben gewesen sei. Am 7. November 2023 sei neu die Erkrankung Osteoporose diagnostiziert worden und der Verdacht auf ein CRPS, die Kriterien seien jedoch nicht erfüllt gewesen. Und es sei tatsächlich die Diagnose «posttraumatischer Hallux valgus» in den Raum gestellt worden (S. 1 unten). Die geklagten Beschwerden Morton-Neuralgie, welche durch Dr. C.___ mit Infiltration behandelt worden seien, seien nur möglich unfallkausal, da keine strukturellen Läsionen an den Interdigitalnerven im Verlauf und keine richtungsgebende Verschlimmerung im Vorfussbereich hätten objektiviert werden können. Medizinisch handle es sich bei einem Morton-Neurom um eine Erkrankung auf Grundlage einer mechanischen Schädigung (S. 2 oben). Der Endzustand habe am 8. Februar 2024 objektiviert werden können, die Frakturen seien verheilt gewesen. Der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung an die Unfallfolgen sei erreicht gewesen und die weiterhin geklagten Beschwerden Morton-Neuralgien seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (S. 3 oben).
3.12 Im Bericht vom 3. September 2024 (Urk. 8/M21) führte Dr. C.___ aus, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Ohne stabiles Schuhwerk habe sie jedoch immer noch Schmerzen. Vor allem bereite ihr der Grosszehenballen dann Probleme. Des Weiteren habe sie beim Kraulschwimmen Schmerzen auf Höhe der Fusswurzel, was zu einem konsekutiven Hinken führe. Betreffend Befunde zeige sich ein flüssiges Gangbild in stabilem Konfektionsschuhwerk, barfusslaufend gebe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Sesamoiden am MP 1-Gelenk an (S. 1 unten).
3.13 Dr. C.___ nannte im Bericht über die telefonische Konsultation vom 9. September 2024 (Urk. 8/M22) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Treppensturz am 14. Mai 2023 mit
- Chopart-Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Processus anterior calcanei, Os cuboideum sowie Os naviculare
- Verletzung der Kapsel mediales MP 1-Gelenk und konsekutiver Sesamoiditis
- Ermüdungsfraktur der Os metatarsale 2-Basis
- Morton-Neuralgie im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4
- Knochenmarködem im Processus anterior calcanei
Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Februar 2024 bestehe ein unveränderter Reizzustand des Grosszehengrundgelenkes bei arthrotischen Veränderungen metatarso-sesamoidal. Es bestehe keine substanzielle Grosszehengrundgelenksarthrose (S. 1 unten). Neu zeige sich ein Knochenmarksödem im Processus anterior calcanei, was die Beschwerdesymptomatik erkläre (S. 2 oben).
3.14 Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2024 (Urk. 8/M25) fest, dass allerspätestens am 8. Februar 2024 der stabile medizinische Zustand vorgelegen habe, da die überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Frakturen im Chopart-Gelenk (Avulsionsfraktur des Processus anterior calcanei und des Os cuboideum) sowie die extraartikuläre Avulsionsfraktur im plantaren Aspekt des Os naviculare und die Basisfraktur des Os metatarsale II stabil verheilt gewesen seien; dieser Zustand sei bildgebend an diesem Tag objektiviert worden. Die im weiteren Verlauf neu gestellten Diagnosen und neu aufgetretenen Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses gewesen, da in diesen Regionen keine strukturellen Läsionen hätten objektiviert werden können, welche Folgen von Unfällen gewesen seien wie Knochenbrüche oder Bänderrisse und somit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hätten. Bei in anatomisch korrekter Stellung verheilten Frakturen im Chopart-Gelenk, und da nur Teile des Chopart-Gelenks im Verlauf erste Zeichen einer mässigen Arthrose aufgewiesen hätten, sei aktuell und werde in vorhersehbarer Zukunft die Erheblichkeitsgrenze für einen dauernden und erheblichen Schaden der körperlichen Integrität nicht überschritten werden (S. 8).
3.15 Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Sprechstundenbericht vom 25. November 2024 (Urk. 3/3 = Urk. 8/M28) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- laterale Instabilität des oberen Sprunggelenkes (OSG) mit
- älterer Chopart-Verletzung mit kleinen Avulsionsfrakturen des Prozessus anterior calcanei, Os cupoideum sowie Os naviculare vom 14. Mai 2023
- Morton-Neuralgie im Intermetatarsalraum 2/3 und 3/4
Dr. E.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung vorgestellt habe. Seit dem Treppensturz vor über einem Jahr persistierten Schmerzen über dem anterolateralen OSG auf der linken Seite. Die Beschwerden bestünden vor allem bei Belastung, insbesondere während ihrer sportlichen Tätigkeiten (Schwimmen, Velo, Yoga). Hinzu komme eine subjektive Instabilität, was insbesondere der Gang auf unebenem Gelände noch verstärke (S. 1 unten). Zu vermehrtem Umknicken komme es jedoch nicht (S. 2 oben). Dr. E.___ hielt fest, dass vordergründig eine Instabilität im OSG sei, womöglich auch im unteren Sprunggelenk. Grundsätzlich könne versucht werden, diese nochmals mit einer Serie Physiotherapie gezielt zu trainieren sowie die anteriore OSG Gelenkskapsel mittels Ultraschallbehandlung zu therapieren. Zudem könne auch versucht werden, die anteriore Kapsel zu infiltrieren. Als Alternative sehe sie ansonsten nur ein operatives Vorgehen mittels Rekonstruktion der Bänder (S. 2 unten).
3.16 Dr. C.___ nahm am 14. Januar 2025 (Urk. 3/5 = Urk. 8/M27) Stellung zum Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024. Sie führte aus, dass ihr der Bericht von Dr. B.___ leider nicht vorliege; die wichtigsten Informationen habe sie jedoch dem Einspracheentscheid entnehmen können. Dr. B.___ postuliere, dass der aktuelle Zustand nicht unfallkausal sein könne, da in der Bildgebung ein vollständiges Abheilen der Knochenstrukturen sichtbar sei. Er berücksichtige jedoch nicht, dass die Verletzung auch ligamentäre Läsionen mit sich bringe, welche zu einer konsekutiven Instabilität führen könnten, wie es im Verlauf bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Auch sei eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der im Verlauf aufgetretenen Ermüdungsfraktur der Metatarsale 2. Sie verweise auch auf den Bericht von Dr. E.___. Eine klinische Untersuchung, welche vor allem im Hinblick auf eine mögliche Instabilität essenziell sei, sei durch Dr. B.___ nicht durchgeführt worden.
3.17 Dr. E.___ hielt im Versicherungsbericht vom 15. Januar 2025 (Urk. 3/4 = Urk. 8/M26) fest, dass sie die beschriebene Instabilität anhand ihrer Untersuchung klar habe objektivieren können und sie den Treppensturz vom Mai 2025 (richtig: Mai 2023) ursächlich für die Beschwerden sehe, insbesondere da vor diesem Ereignis keine Instabilität bestanden habe. Sie bitte um entsprechende Kostenübernahme. Die Morton Neurom Symptomatik sei während der Sprechstunde nur kurz thematisiert worden, da gemäss Beschwerdeführerin mit den orthopädischen Schuheinlagen eine zufriedenstellende Situation erreicht worden sei.
3.18 Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 24. Februar 2025 (Urk. 8/M29) aus, dass er nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ an seinen Beurteilungen vom 30. Mai 2024 und 16. Dezember 2024 festhalte (S. 1 unten). Dr. E.___ habe eine Instabilität im Bereich des oberen Sprunggelenkes attestiert (S. 4 Mitte). Dr. B.___ hielt dazu fest, dass die Bandstrukturen intakt gewesen seien, weshalb sich eine «posttraumatische» Instabilität aufgrund einer begleitenden Bandverletzung der stabilisierenden Bänder des Sprunggelenks nicht begründen lasse. Bildgebend hätten keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen im Bereich des Kapsel-Bandapparates des oberen Sprunggelenkes vorgelegen, der Befund hätte dem physiologischen Normalbefund entsprochen. Eine wissenschaftlich herleitbare Begründung einer Instabilität als Unfallfolge sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich, dies bei explizit intaktem Bandapparat. Von wissenschaftlichem Interesse wäre, welche Bänder hätten rekonstruiert werden können bei intaktem Bandapparat (S. 4 unten). Dr. C.___ habe geschrieben, dass eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch sei im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der Ermüdungs-fraktur. Dr. B.___ hielt dazu fest, dass eine wissenschaftliche Begründung, was eine «typische posttraumatische» Morton-Neuralgie-Problematik sei, nicht beigefügt worden sei. Nota bene habe die Behandlung der «Morton-Neuralgie» durch Dr. C.___ nicht gefruchtet und diese habe am 22. April 2024 die Behandlung abgeschlossen, da durch die Physiotherapie eine Besserung der Vorfussbeschwerden eingetreten sei. Es sei nicht dokumentiert, welche Behandlung durchgeführt worden sei. Dem aktuellen Schreiben von Dr. C.___ seien keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen (S. 5).
4.
4.1 Vorliegend kann auf die Beurteilungen des beratenden Arztes Dr. B.___ abgestellt werden. Diese sind nachvollziehbar und erfolgten in Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5).
Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Frakturen im Chopart-Gelenk in anatomisch korrekter Stellung verheilt seien. Dies habe am 8. Februar 2024 bildgebend objektiviert werden können (vgl. Bericht über das MRI vom 8. Februar 2024, Urk. 8/M16).
Bei der Beschwerdeführerin traten ausserdem eine Morton-Neuralgie, Probleme mit der Grosszehe (Kapselverletzung des Grosszehengrundgelenks) und eine Ermüdungsfraktur des 2. Mittelfussknochens auf. Zudem wurde eine Osteoporose festgestellt. Der zwischenzeitlich geäusserte Verdacht auf ein CRPS (vgl. vorstehend E. 3.8) wurde in der Folge nicht bestätigt.
Dr. B.___ hielt dazu fest, dass die im weiteren Verlauf neu gestellten Diagnosen und neu aufgetretenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses gewesen seien, da in diesen Regionen keine strukturellen Läsionen hätten objektiviert werden können, welche Folgen von Unfällen gewesen seien wie Knochenbrüche oder Bänderrisse und somit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt hätten (vgl. vorstehend E. 3.14). Dies ist nicht zu beanstanden, denn solche Beeinträchtigungen liessen sich anlässlich der bildgebenden Untersuchung am Unfalltag nicht nachweisen (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass eine reine Aktenbeurteilung unzureichend sei.
Den Beurteilungen durch Dr. B.___ schadet nicht, dass dieser die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie im konkreten Fall – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4). Angesichts der gut dokumentierten Befunde erscheint eine Aktenbeurteilung vorliegend als ausreichend.
4.3 Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom Januar 2025 fest, dass eine klinische Untersuchung vor allem im Hinblick auf eine mögliche Instabilität essenziell sei (vgl. vorstehend E. 3.16).
Betreffend Instabilität ist festzuhalten, dass eine solche erstmals im November 2024, mithin 1.5 Jahre nach dem Unfallereignis, erwähnt wurde. Im August 2023 war gemäss Dr. C.___ explizit keine grobe Instabilität nachweisbar (vgl. vorstehend E. 3.4). Im November 2023 wurde über ein flüssiges Gangbild in instabilen Schuhen berichtet (vgl. vorstehend E. 3.8). Im September 2024 wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne stabiles Schuhwerk immer noch Schmerzen habe; von einer Instabilität war indessen nicht die Rede (vgl. vorstehend E. 3.12). Dr. E.___ führte im November 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin über eine subjektive Instabilität berichte, wobei es nicht zu vermehrtem Umknicken komme (vgl. vorstehend E. 3.17). Im zeitlich späteren Bericht vom Januar 2025 hielt Dr. E.___ fest, dass sie die beschriebene Instabilität anhand ihrer Untersuchung klar habe objektivieren können und sie den Treppensturz vom Mai 2023 ursächlich für die Beschwerden sehe, insbesondere da vor diesem Ereignis keine Instabilität bestanden habe (vgl. vorstehend E. 3.15). Dr. C.___ machte in ihrer Stellungnahme zum Einspracheentscheid geltend, dass die Verletzung auch ligamentäre Läsionen mit sich bringe, welche zu einer konsekutiven Instabilität führen könnten, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall sei (vgl. vorstehend E. 3.16).
Dr. B.___ hielt dazu fest, dass die Bandstrukturen intakt gewesen seien, weshalb sich eine «posttraumatische» Instabilität aufgrund einer begleitenden Bandverletzung der stabilisierenden Bänder des Sprunggelenks nicht begründen lasse (vgl. vorstehend E. 3.18). Dies wurde durch die Bildgebung bestätigt (E. 3.1 und 3.5). Eine klinische Untersuchung war folglich auch im Hinblick auf eine mögliche Instabilität nicht erforderlich.
Schliesslich kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 14. Mai 2023 eine Instabilität des lateralen OSG festgestellt wurde, nicht automatisch geschlossen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Zu bemerken bleibt, dass die Beurteilung von Dr. E.___, wonach sie als Alternative nur ein operatives Vorgehen mittels Rekonstruktion der Bänder sehe (vgl. vorstehend E. 3.15), angesichts der intakten Bandstrukturen nicht nachvollziehbar ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Dr. C.___ nachvollziehbar habe erklären können, weshalb die Morton-Neuralgie im posttraumatischen Verlauf entstanden sei. Dr. C.___ führte aus, dass eine Morton-Neuralgie-Problematik typisch sei im posttraumatischen Verlauf durch die lange Fehlbelastung und Schonhaltung. Ähnlich verhalte es sich mit der im Verlauf aufgetretenen Ermüdungsfraktur (vgl. vorstehend E. 3.16).
Dr. C.___ verwies allgemein auf eine Fehlbelastung und Schonhaltung, legte indessen nicht näher dar, inwiefern die Morton-Neuralgie und der Ermüdungsbruch unmittelbare Folgen des Sturzes vom 14. Mai 2023 gewesen wären. Dr. B.___ hielt dazu fest, es fehle an einer wissenschaftlichen Begründung, was eine «typische posttraumatische» Morton-Neuralgie-Problematik sei.
Des Weiteren ist zum Beweiswert der Berichte der behandelnden Ärztin Dr. C.___ zu beachten, dass zwischen ihr und der Beschwerdeführerin ein vergleichbares Vertrauensverhältnis besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.6). Dieses zeigte sich vorliegend auch darin, dass Dr. C.___ eine Stellungnahme zur Leistungseinstellung verfasste (vgl. Urk. 3/5).
Nach dem Gesagten vermag die Einschätzung durch Dr. C.___ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. B.___ zu wecken. Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bei der Beschwerdeführerin noch bestehenden Beschwerden gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ nicht als unmittelbare Unfallfolge zu betrachten sind. Demzufolge fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14. Mai 2023 und den bei der Beschwerdeführerin noch bestehenden Beschwerden.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 8. Februar 2024 einstellte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Unfallversicherung Stadt Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni