Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00034
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 14. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1986 geborene X.___ war als Monteur bei der Y.___ AG angestellt und bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juli 2017 beim Arbeiten mit einer Trennscheibe abrutschte und sich dabei in den Unterarm schnitt (Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 9/33). Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2017 eine Schnittverletzung des linken Unterarms im palmar distalen Drittel mit 60%iger Durchtrennung des Musculus palmaris longus, 50%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor digitorum superficialis IV und 90%iger Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor carpi ulnaris. Am Unfalltag nahmen sie die operative Wundversorgung mit Naht der durchtrennten Sehnen vor. Am 20. Juli 2017 bescheinigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2-3, Urk. 9/13). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus (Urk. 9/5-7). Nach anfänglich unauffälligem postoperativem Verlauf (Urk. 9/12, Urk. 9/17, Urk. 9/21, Urk. 9/28) scheiterte ein Arbeitsversuch Mitte November 2017 wegen Schmerzen in der Hand (Urk. 9/24, Urk. 9/29). Eine neurologische Untersuchung ergab eine leichtgradige Neuropathie des Nervus medianus (Urk. 9/35). Wegen der persistierenden Beschwerden (Urk. 9/40, Urk. 9/45, Urk. 9/53) wurde der Versicherte vom 14. Februar bis zum 21. März 2018 in der Rehaklinik A.___ stationär behandelt (Urk. 9/60). Am 28. Februar 2019 erfolgte eine operative Narbenrevision samt Karpaltunnelsyndrom (CTS)Release (Urk. 9/132; vgl. auch Urk. 9/128, Urk. 9/131). In der Folge verzögerte sich der Heilungsverlauf weiter (Urk. 9/149 S. 2, Urk. 9/165 S. 2). Nachdem die Suva das Dossier Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte (Urk. 9/200), verneinte die Suva mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/221). Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte sie die Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten per 31. Mai 2020 ein (Urk. 9/227 S. 2 ff.). Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/239, Urk. 9/246) wies die Suva – nach erneuter Vorlage des Dossiers an Kreisarzt Dr. B.___ (Urk. 9/247) – mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab (Urk. 9/249). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/259) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00040 vom 28. März 2022 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache an die Suva zur Begutachtung durch externe Fachärzte zurückwies (Urk. 9/271).
1.2 In Nachachtung der gerichtlichen Anweisung holte die Suva am Universitätsspital C.___ das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 4. Mai 2023 ein (Urk. 9/306). Der Versicherte liess sich hierzu am 1. Juni 2023 vernehmen (Urk. 9/310). Gestützt auf die Expertise sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. Juli 2023 ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 9/324; vgl. auch Urk. 320-321). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/334; vgl. auch Urk. 9/335-336) wies die Suva – nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass die zuerkannte Invalidenrente im Einspracheverfahren möglicherweise im Sinne einer reformatio in peius herabgesetzt werden müsse (Urk. 9/345; vgl. auch Urk. 9/347) – mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 ab. Gleichzeitig reduzierte sie den Invaliditätsgrad als Grundlage der Rentenbemessung von 28 % auf 27 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2020 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Invalidenrente zuzusprechen, ebenso eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 40 %; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Suva zurückzuweisen, subeventualiter sei die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in peius betreffend die Invalidenrente aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG]) und den dafür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheitsschaden wurden bereits in den E. 1.1 (Urk. 9/271/3) und 1.4 (Urk. 9/271/5) des Rückweisungsurteils UV.2021.00040 vom 28. März 2022 dargelegt. Gleiches gilt für den Begriff der Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch einen Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG [E. 1.2; Urk. 9/271/3-4]), ferner für die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), die bei deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) zu beachtende Skala (Anhang 3 zur UVV), die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala als weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeiteten sog. Feinraster sowie die in Art. 36 Abs. 3 UVV geregelte Festsetzung der Integritätsentschädigung bei Zusammenfallen mehrerer Integritätsschäden nach der gesamten Beeinträchtigung (E. 1.3 [Urk. 9/271/4-5]). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die in E. 1.6 erwähnten höchstrichterlichen Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urk. 9/271/6).
2.
2.1 Im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 28. März 2022 erwog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in E. 4.5, gestützt auf den Kreisarztbericht vom 24. April 2020 sei ausgewiesen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung spätestens im April/Mai 2020 keine namhafte Besserung der Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden können (E. 2.1 [Urk. 9/271/6-7). Die medizinische Aktenlage sei zur Beurteilung des strittigen Anspruchs auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung widersprüchlich. Es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der vom Kreisarzt Dr. B.___ am 24. April und 7. Oktober 2020 gezogenen Schlussfolgerungen, dass kein objektivierbares neuropathisches Schmerzsyndrom im linken Unterarm vorliege und der Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeiten mit dem von den Spezialisten der Rehaklinik A.___ definierten Zumutbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig sei. Ein weiter eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil könnte den Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung beeinflussen, selbst bei Zumutbarkeit einer Arbeit im Vollzeitpensum. Bei dieser Aktenlage werde die Suva den Beschwerdeführer durch externe Experten zumindest fachärztlich-handchirurgisch und -neurologisch begutachten zu lassen haben, um die natürlich kausalen Unfallfolgen abschliessend beurteilen zu können. Die Sachverständigen hätten sich zudem zum Integritätsschaden zu äussern. Im Falle objektivierbarer Funktions- und Bewegungseinschränkungen im linken Vorderarm und der linken Hand hätten sie dabei vorab die SuvaTabelle 1 («Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») heranzuziehen. Sollte sich zudem ein unfallkausales neuropathisches Schmerzsyndrom objektivieren lassen, sei ein solches im Quervergleich unter Berücksichtigung der Schmerzfunktionsskala der SuvaTabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») zu bewerten (Urk. 9/271/17).
2.2 Der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 und der Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, dass die Suva das im interdisziplinären Gutachten der D.___ vom 4. Mai 2023 aufgrund der unfallkausalen Beeinträchtigungen festgelegte Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die für funktionelle Einhänder mit der rechten Hand geeignet sind) als plausibel erachtete (Urk. 2 S. 6). Dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit noch keine Arbeit gefunden habe, sei irrelevant, da für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auf das Einkommen abzustellen sei, das er durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Nach bundesgerichtlicher Praxis stünden auch funktionellen Einhändern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung (z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten; Urk. 2 S. 3 und 6 f.). Dies gelte umso mehr, weil beim Beschwerdeführer nicht die dominante Hand betroffen sei und diese gemäss D.___-Expertise immerhin noch passiv als Hilfshand eingesetzt werden könne (Urk. 8 S. 1). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch aktualisierten Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Da inzwischen die LSE 2022 verfügbar sei, sei diese und nicht die LSE 2020 anzuwenden. Zwar seien beim Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend, doch seien rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Sie sei deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (etwa BGE 143 V 295 E. 2.3) verpflichtet gewesen, die neuste Tabelle anzuwenden (Urk. 8 S. 1 f.). Massgebend sei der monatliche Bruttolohn von Fr. 5'305.-- gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe dies Fr. 5'530.45 pro Monat und Fr. 66'365.55 pro Jahr. Dieser Wert sei für das Jahr 2023 mit 1.7 % und für das Jahr 2024 mit 1.5 % der Teuerung anzupassen, was schliesslich ein jährliches Einkommen von Fr. 68'506.15 ergebe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des maximal möglichen Leidensabzugs von 25 % resultiere ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 51'379.65. Werde dieses mit dem an die Teuerung angepassten Valideneinkommen von Fr. 70’728.-- verglichen, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 2 S. 7). Dies führe zu einer Abänderung der angefochtenen Verfügung, mit welcher ab 1. Juni 2020 eine Invalidenrente von 28 % zugesprochen worden sei, zu Ungunsten des Beschwerdeführers; eine Änderung des Invaliditätsgrades ab einem (gerundet) ganzen Prozentpunkt reiche hierfür aus (Urk. 8 S. 2).
Der Integritätsschaden sei gestützt auf die ausführlich, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Beurteilung der D.___-Gutachter auf 15 % festzusetzen. Diese Beurteilung berücksichtige die einschlägigen Regeln und sei gestützt auf Quervergleiche erfolgt. Abweichende ärztliche Einschätzungen bestünden zudem nicht (Urk. 2 S. 9 f., Urk. 8 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente. Im Jahr 2020 habe im Rahmen der von der Invalidenversicherung gewährten und durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführten Arbeitsvermittlung Plus nicht einmal eine Stelle für einen Arbeitsversuch gefunden werden können, obwohl ihm eine hohe Motivation bescheinigt worden sei. Dasselbe gelte für die zweite Phase der beruflichen Massnahmen von August 2023 bis Mai 2024. Seine Vermittelbarkeit sei von der E.___ Arbeitsintegration aufgrund der faktischen Einhändigkeit als sehr schwierig eingeschätzt worden. Damit sich das Gericht ein Bild über die konkreten Bemühungen, seine Motivation und die Gründe des Scheiterns der beruflichen Massnahmen machen könne, habe es die entsprechenden Akten der IV-Stelle beizuziehen (Urk. 1 S. 5 f.). Da die beruflichen Massnahmen gezeigt hätten, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei, müsse entgegen der rein medizinisch-theoretischen Definition des Zumutbarkeitsprofils im D.___-Gutachten von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 6). In Bezug auf die medizinische Einschätzung des zumutbaren Arbeitspensums könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils werde dort zunächst ausdrücklich festgehalten, dass die neurologisch-handchirurgischen Befunde auch Auswirkungen auf die Arbeitsdauer hätten. Weiter werde erwähnt, dass keine darüber gehenden quantitativen Leistungseinschränkungen begründet werden könnten. Im Gutachten werde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht ausdrücklich festgesetzt, jedenfalls werde keine Arbeitsfähigkeit in einem Pensum von 100 % ohne zeitliche Einschränkungen erwähnt. Deshalb könne nicht von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die erfolglos verlaufenen beruflichen Massnahmen seien im Gutachten überdies in keiner Weise berücksichtigt worden, was zumindest hinsichtlich der im Jahr 2020 durchgeführten Massnahmen ohne Weiteres möglich gewesen wäre (Urk. 1 S. 7).
Falls dem Hauptantrag auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente oder dem Eventualantrag auf eine ergänzende Abklärung nicht entsprochen werde, sei zumindest die mit dem Einspracheentscheid vorgenommene reformatio in peius aufzuheben. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem von der Suva zitierten BGE 143 V 295 verglichen werden. Anders als in jenem Fall habe die Suva im Einspracheentscheid mit der LSE 2022 auf ein Durchschnittseinkommen abgestellt, das erst im Jahr 2022 und damit zwei Jahre nach dem Rentenbeginn erzielt worden sei. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu berechnen seien. Im Übrigen sei auch deshalb von der reformatio in peius abzusehen, weil diese gemäss BGE 142 V 337 E. 3.1 auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Reduktion des Erwerbsunfähigkeitsgrades um 1 % nicht gegeben (Urk. 1 S. 8).
Nicht plausibel sei sodann die Einschätzung des Integritätsschadens durch die Gutachter der D.___. Der Vergleich der Schädigung seiner Integrität mit einer blossen Medianuslähmung erscheine nicht angebracht, weil dabei die erhebliche Schmerzkomponente weitgehend ausser Acht bleibe. Zudem könne eine Medianuslähmung nicht mit einer funktionellen Einhändigkeit verglichen werden. Auch der Quervergleich mit der Suva-Tabelle 7 helfe nicht weiter. Denn der vorliegende Fall mit allenfalls geringen Dauerschmerzen, aber sehr starken Belastungsschmerzen werde in der dort aufgeführten Schmerzfunktionsskala gar nicht erwähnt. Der Grad ++ gemäss der Skala mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, werde der vorliegenden Konstellation nicht gerecht. Stattdessen dränge sich das Abstellen auf die Tabelle 3, Abbildung 43, auf. Der vollständige Handverlust werde dort mit einem Integritätsschaden von 40 % bewertet. Damit werde dem Vorbehalt im Gutachten, dass der Integritätsschaden unter 50 % liegen müsse, Rechnung getragen. Zudem komme der Verlust einer Hand einer funktionellen Einhändigkeit am nächsten. Könne das Gericht diesen Überlegungen nicht folgen, sei die Sache zur weiteren Abklärung des Integritätsschadens an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des Rentenanspruchs und dabei die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 4. Mai 2023 von einer vollzeitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werden kann.
3.2 Dem polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 4. Mai 2023 ist als unfallkausale Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Mixed Pain Syndrom mit neuropathischen, noziplastischen und nozizeptiven Schmerzen zu entnehmen. Die Gutachter ergänzten diese Diagnose dahingehend, klinisch-neurologisch (und handchirurgisch) bestünden eine führende sensible Reizsymptomatik des Nervus medianus links sowie Zeichen einer zentralen Schmerzsensitivierung mit Sensibilisierung auf mechanische Reize und einer geringen nozizeptiven Schmerzkomponente im Bereich des ehemaligen OP-Gebietes. Zusätzlich bestehe eine funktionelle Beschwerdekomponente bei pathologischer Klammeralgometrie und Symptomausweitung in das Autonomgebiet des Nervus radialis; elektrophysiologisch habe sich am 24. Januar 2022 eine vergrösserte Nervenquerschnittsfläche des Nervus medianus im Bereich des Karpaltunnels nachweisen lassen. Die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms könne mittels bildgebend-apparativer Befunde objektiviert werden (Urk. 9/306/11, Urk. 9/306/63-66).
Es bestehe eine schwere Reizsymptomatik des Nervus medianus mit neuropathischem Schmerzsyndrom, die überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei und durch eine narbige, differentialdiagnostisch kompressionsbedingte Schädigung entstanden sei. Im Laufe der Zeit sei es dann zu einer sehr ungünstigen zentralen Schmerzsensibilisierung mit Akzentuierung der Allodynie im Operationsbereich gekommen. Die stromartigen Schmerzsensationen und die starken Dysästhesien seien neuropathischer Natur und könnten neurologisch durch eine entsprechende Reizsymptomatik des Nervus medianus in Kombination mit einer zwischenzeitlich stattgehabten zentralen Schmerzsensitivierung plausibel erklärt werden. Bewegungen in der Unterarmmuskulatur, insbesondere im Bereich des Musculus palmaris longus und des Musculus Flexor carpi radialis, aber auch die Bewegung der oberflächlichen Fingerbeuger führten zu einer unphysiologischen Mitbewegung des Nervus medianus, was die Schmerzauslösung erkläre (Urk. 9/306/11-12).
Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar, die neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die maximal mögliche Kraftausübung, Funktionsfähigkeit sowie Arbeitsdauer. Von der Rehaklinik A.___, auf deren Beurteilung im Wesentlichen die Einschätzung der Suva-Ärzte basiert habe, sei die angestammte Tätigkeit als Metallbauer als nicht mehr zumutbar eingestuft worden. Dem könne aus aktueller Sicht gefolgt werden. Hingegen müsse das von diesen Ärzten definierte qualitative Anforderungsprofil an leidensangepasste Tätigkeiten modifiziert werden: Beim Beschwerdeführer bestehe eine funktionelle Einhändigkeit, wobei die linke (adominante) Hand nur noch als passive Hilfshand eingesetzt werden könne. Jeglicher Krafteinsatz der linken Hand, insbesondere wenn es dabei zu Flexions-/Extensionsbewegungen im Handgelenk komme, löse die erwähnte Reizsymptomatik aus und triggere schmerzhafte Missempfindungen. Da die Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktionellen Einhändigkeit weitgehend kompensiert werden könne, könnten keine darüber hinausgehenden quantitativen Leistungseinschränkungen begründet werden (Urk. 9/306/12-13; vgl. auch Urk. 9/306/66-67, Urk. 9/306/76).
3.3 Die polydisziplinäre (internistische, neurologische und handchirurgische) Expertise der D.___ vom 4. Mai 2023 beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und erfüllt grundsätzlich auch die weiteren, rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der scheinbare Widerspruch in der Zumutbarkeitsbeurteilung der Gutachter zwanglos auflösen. Zwar hielten die Gutachter dort einleitend fest, die neurologisch-handchirurgischen Befunde hätten unter anderem Auswirkungen auf die Arbeitsdauer. Anschliessend verwiesen sie aber auf die Einschätzung der Rehaklinik A.___, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne, insofern also zu 100 % arbeitsunfähig sei. Indem sie dieser Einschätzung zustimmten, bejahten sie in der angestammten Tätigkeit auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Hiervon ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten zu unterscheiden. Diesbezüglich erachteten die Gutachter das von der Rehaklinik A.___ und den SuvaÄrzten definierte Zumutbarkeitsprofil als zu optimistisch, und zwar explizit nur in qualitativer Hinsicht, indem sie nur noch Tätigkeiten für funktionelle Einhänder als zumutbar erachteten. Hingegen hielten sie klar fest, dass die im Wesentlichen belastungsassoziierte Beschwerdesymptomatik bei Beachtung der funktionellen Einhändigkeit weitgehend kompensiert werden könne. Deshalb bestünden keine über die qualitativen hinausgehenden quantitativen – und damit auch zeitlichen – Leistungseinschränkungen (Urk. 9/306/12-13). Damit steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig fest, dass er unter alleiniger Beachtung der unfallbedingten, objektivierbaren Befunde in Tätigkeiten, die keinen Krafteinsatz der linken adominanten Hand erfordern, zu 100 % arbeitsfähig ist.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Gutachter hätten die erfolglos verlaufenen beruflichen Massnahmen im Jahr 2020 nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden: In der Sozialanamnese hielten die Sachverständigen fest, er habe über eine von der IV-Stelle gewährte Arbeitsintegration berichtet. In diesem Rahmen habe ihm ein Coach geholfen, Bewerbungen zu schreiben. Wegen seiner Einschränkungen habe er allerdings keine Stelle gefunden (Urk. 9/306/8). Diese Angaben werden durch die Akten und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift gestützt: Demnach scheiterte im Jahr 2004 die im Auftrag der IV-Stelle durch die E.___ Arbeitsintegration durchgeführte Arbeitsvermittlung Plus daran, dass nicht einmal eine Stelle für einen Arbeitsversuch gefunden wurde (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 9/199, Urk. 9/220). Mithin fand gar kein Arbeitsversuch statt, aus dem allenfalls auch Rückschlüsse auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsleistung hätten gezogen werden können. Die erfolglose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeitsversuch kann sodann auch nicht-medizinische, arbeitsmarktliche oder andere Gründe gehabt haben. Jedenfalls vermag der Verlauf dieser beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (vgl. auch Urk. 3) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – noch nicht auf eine geringere als die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit schliessen zu lassen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren auf den Beizug der vollständigen Akten über diese Eingliederungsmassnahmen verzichtet werden.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen bleibt, wie sich die unfallbedingte, medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt und wie hoch der mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Invaliditätsgrad ausfällt.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt schlicht nicht gefragt sei, weshalb entgegen dem rein medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil im D.___-Gutachten von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 1 S. 6).
Der erfolglose Verlauf von Stellensuchbemühungen vermag für sich allein noch nicht zum Schluss zu führen, bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vermöchte die versicherte Person trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit kein (Invaliden-)Einkommen mehr zu erzielen (vgl. Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Wie die Suva zu Recht festhält (Urk. 2 S. 3 und 6 f.), stehen funktionellen Einhändern wie dem Beschwerdeführer nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung (z.B. Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten; vgl. etwa die Urteile 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5, 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4; vgl. auch RumoJungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, S. 133 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, weil beim Beschwerdeführer nicht die dominante rechte Hand betroffen ist und die linke Hand laut den Gutachtern noch als passive Hilfshand eingesetzt werden kann (Urk. 9/306/12). Wie bereits dargelegt, mag die erfolglose Suche nach einer Arbeit beziehungsweise einem Arbeitsversuch im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wirtschaftliche oder andere, hier nicht zu beachtende Gründe gehabt haben. Jedenfalls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, um von einer fehlenden Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft des Beschwerdeführers bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ausgehen zu können.
4.3 Strittig ist sodann, ob die Suva zur Ermittlung des (trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren) Invalideneinkommens im Einspracheverfahren mangels eines effektiv erzielten Erwerbseinkommens neu auf die LSE 2022 (und nicht mehr die LSE 2020) abstellen und gestützt darauf - durch Reduktion des verfügungsweise festgesetzten Invaliditätsgrads von 28 % auf 27 % - eine reformatio in peius vornehmen durfte (Urk. 2 S. 7 f.).
Der Suva ist beizupflichten, dass für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen ist. Gemeint sind damit allerdings die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Zwar handelt es sich bei der am 29. Mai 2024 publizierten LSE 2022 um die aktuellsten im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Januar 2025 publizierten Lohndaten. Allerdings beziehen sich diese auf das Jahr 2022 und nicht das Jahr 2020, auf welches der Beginn des Rentenanspruchs (1. Juni 2020 [Urk. 9/324]) fällt. Die aktuellsten Daten in Bezug auf jenes Jahr sind der am 23. August 2022 veröffentlichten LSE 2020 zu entnehmen. Der hier unbestrittenermassen einschlägige (Urk. 1 S. 6 und 8, Urk. 2 S. 7) Tabellenlohn gemäss dem Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt gemäss LSE 2020 Fr. 5'261.--. Bei Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2023 passte die Suva diesen Monatslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden an und rechnete ihn auf ein Jahr hoch. Vom Ergebnis von Fr. 65'815.10 nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'361.35 führte (Urk. 9/324/3). Darauf kann abgestellt werden. Gemessen am von der Suva ermittelten Valideneinkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2020 in der angestammten Tätigkeit ohne die unfallbedingten Einschränkungen erzielen könnte (Fr. 68'250.-- [Urk. 9/324/4]), resultiert bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 18'888.65 bzw. von 27.68 % und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %, wie bereits am 7. Juli 2023 verfügt (Urk. 9/324/4). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Umstritten ist auch die Höhe der Integritätsentschädigung.
5.2 Ihre Beurteilung des Integritätsschadens begründeten die Gutachter der D.___ damit, die funktionelle Einhändigkeit, bei der die linke (adominante) Hand noch als passive Hilfshand genutzt werden könne, führe zu einer dauerhaften Schädigung der körperlichen Integrität. Weil proximale Anteile der linken oberen Extremität nicht eingeschränkt seien, dürfe nicht von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit ausgegangen werden, wie sie etwa bei einer kompletten Armplexuslähmung vorliege. Deshalb müsse die Integritätsentschädigung vergleichsweise tiefer, mithin unter 50 %, liegen. Da klinisch im Wesentlichen eine sensible Reizsymptomatik des Nervus medianus sowie eine Schmerzzentralisierung im Vordergrund stünden, biete sich im Quervergleich gemäss Suva-Tabelle 1 («Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten») am ehesten die Medianuslähmung an. Hier werde zwischen einer vollständigen proximalen (Integritätsschaden von 20 %) und einer distalen Medianuslähmung (Integritätsschaden von 15 %) unterschieden. Bei einer vollständigen (proximalen) Lähmung sei der Faustschluss nicht mehr möglich; beim Versuch, die Faust zu schliessen, könnten Daumen, Zeige- und Mittelfinger nicht mehr vollständig gebeugt werden. Zusätzlich komme es zu einem Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet. Bei einer proximalen Medianusläsion trete darüber hinaus eine Pronationsschwäche auf. Gemäss den ausführlichen handchirurgischen Funktionsmessungen im Bereich der linken Hand des Beschwerdeführers sei der Faustschluss erhalten, so dass im Quervergleich nicht das Bild einer proximalen Medianuslähmung vorliege. Die fluktuierende Kraftmessung links deute eher auf eine funktionelle Komponente, differentialdiagnostisch auf eine schmerzbedingt reduzierte Willkürinnervation hin. Das klinische Bild liege somit einer distalen Medianuslähmung (Integritätsschaden von 15 %) näher als einer proximalen. Ziehe man die durch die Reizsymptomatik ausgelösten schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen hinzu (Bewegungen in der Unterarmmuskulatur, insbesondere im Bereich des Musculus palmaris longus und Musculus Flexor carpi radialis, aber auch die Bewegung der oberflächlichen Fingerbeuger führten zu einer Mitbewegung des Nervus medianus, was die Schmerzauslösung erkläre), dann könne im Quervergleich mit Suva-Tabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») bei nur geringen Dauerschmerzen und im Vordergrund stehenden Beanspruchungsschmerzen und unter Berücksichtigung starker funktioneller Einschränkungen wie oben skizziert ein Integritätsschaden zwischen
10-20 % angenommen werden. Vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Funktionseinbussen im Quervergleich mit einer Medianuslähmung gemäss SuvaTabelle 1 und unter Berücksichtigung der schmerzbedingten Funktionseinschränkungen in Anlehnung an Tabelle 7 erscheine aus neurologisch-handchirurgischer Sicht ein Integritätsschaden in Höhe von 15 % angemessen (Urk. 9/306/13-14).
5.3 Die Gutachter erläuterten ihre Beurteilung des Integritätsschadens eingehend und nahmen diese, wie im Rückweisungsurteil UV.2021.00040 vom 28. März 2022 E. 4.5 gefordert, gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 vor (Urk. 9/271/17).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Durch den Unfall hat er seine linke Hand nicht verloren. Auch ist sie nicht völlig gebrauchsunfähig; die linke Hand kann noch als passive Hilfshand genutzt werden. Deshalb geht es nicht an, gestützt auf Suva-Tabelle 3 («Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten»), Abbildung 43, von einem Integritätsschaden von 40 % wie beim kompletten Verlust einer Hand auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Auch trifft es nicht zu, dass die Gutachter die neuropathischen Schmerzen nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 7). Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an geringen Dauerschmerzen, aber schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen (Urk. 1 S. 7). Diese können laut den Gutachtern bei Beachtung der funktionellen Einhändigkeit aber weitgehend kompensiert werden (Urk. 9/306/13). Dass sie deshalb gestützt auf Suva-Tabelle 7 («Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen») von einem Wert von 10-20 %, entsprechend dem Integritätsschaden bei einer Diskushernie (inklusive Schulter-Hand-Syndrom) mit geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, ausgingen, wird der Situation in der linken Hand des Beschwerdeführers durchaus gerecht (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 6.2-3 und 8C_139/2009 vom 26. August 2009 E. 5.1-2).
Insgesamt überzeugt die gutachterliche Beurteilung, dass die funktionellen Einschränkungen in der linken Hand am ehesten einer distalen Medianuslähmung entsprechen (Integritätsschaden von 15 % gemäss Suva-Tabelle 1) und zusätzlich - bei nur geringen Dauerschmerzen und im Vordergrund stehenden Beanspruchungsschmerzen - im Quervergleich mit Suva-Tabelle 7 ein Integritätsschaden zwischen 10 und 20 % anzunehmen ist. In der Expertise wird zudem betont, der ermittelte Gesamt-Integritätsschaden von 15 % berücksichtige sowohl die Funktionseinbussen als auch die Schmerzen in der linken Hand. Über die Belastungsschmerzen hinaus hat der Beschwerdeführer kaum Dauerschmerzen, wobei die Belastungsschmerzen durch Schonung zu den Funktionseinbussen in der linken Hand führen. Es leuchtet deshalb ein, dass sich die beiden gestützt auf die Suva-Tabellen 1 und 7 ermittelten Werte (15 % respektive 10-20 %) weitestgehend überschneiden. Schliesslich fehlt eine abweichende ärztliche Einschätzung des Integritätsschadens. Deshalb besteht kein Grund, nicht auf den von den Gutachtern der D.___ abschliessend festgesetzten Wert von 15 % abzustellen.
6. Es ergibt sich, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als dass dem Beschwerdeführer in Aufhebung der reformatio in peius eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % zuzusprechen ist.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine stark reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt