Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00037


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 4. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne




Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2022 bei der Y.___ AG als Büro-Assistentin angestellt und als solche bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: VAUDOISE) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Mai 2023 auf dem nassen Boden ihres Badezimmers ausrutschte und sich eine Weber-B-Fraktur der Fibula rechts zuzog (Urk. 7/1, 2). Am 8. Juni 2023 wurde eine Plattenosteosynthese im Stadtspital Z.___ durchgeführt (Urk. 7/7-9). Die VAUDOISE trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Gestützt auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (insbesondere Urk. 7/19, 24, 30), stellte sie mit Verfügung vom 9. September 2024 (Urk. 7/33) das Erreichen des Endzustandes per 31. August 2024 — bei Übernahme der Taggelder sowie der Heilbehandlungskosten bis zu diesem Zeitpunkt — fest. Gleichzeitig verneinte sie einen natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nach dem 31. August 2024 vorhandenen Beschwerden sowie einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Am 26. September 2024 wurde die operative Metallentfernung (OSME) im Stadtspital Z.___ durchgeführt (Urk. 7/37). Am 30. September 2024 (Urk. 7/35) mit Begründung vom 7. Oktober 2024 (Urk. 7/44) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. September 2024. Nachdem die VAUDOISE weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (insbesondere Urk. 7/50, 54 und 55), hiess sie die Einsprache der Versicherten am 8. Januar 2025 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 9. September 2024 insofern ab, als sie die UVG-Leistungen erst am 5. Januar 2025 einstellte. Den Anspruch auf eine UVG-Rente sowie eine Integritätsentschädigung verneinte sie weiterhin (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Heilbehandlung sowie die Unfalltaggelder zu 50 % bis zum 31. Januar 2025 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie das Taggeld (zu 50 %) sowie die Heilungskosten bis zum 31. Januar 2025 übernehme, obwohl sie die über den 5. Januar 2025 hinausgehenden Beschwerden weiterhin nicht als unfallkausal erachte (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrem Einspracheentscheid den Standpunkt, es sei gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. A.___ sowie die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon auszugehen, dass die Fraktur am rechten Malleolus vollständig knöchern verheilt sei und der Endzustand drei Monate nach der am 26. September 2024 durchgeführten OSME beziehungsweise am 5. Januar 2025 erreicht worden sei. Spätestens ab diesem Datum sei keine namhafte oder erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Malleolarfraktur mehr zu erwarten. Damit sei auch dem durch die Adipositas per magna verzögerten Heilungsverlauf weitgehend Rechnung getragen worden (Urk. 2).

1.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie gemäss der ausführlichen Abschlussuntersuchung im Stadtspital Z.___ durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erst per 31. Januar 2025 vollständig genesen sei. Dr. A.___ habe sie demgegenüber nie persönlich untersucht und lediglich theoretische, auf Statistiken beruhende Stellungnahmen abgegeben. Sowohl die Adipositas per magna als auch die «Fallsucht» habe sich erst nach dem Unfallereignis in Folge der damit verbundenen Unbeweglichkeit und den erheblichen körperlichen Einschränkungen ergeben (Urk. 1).

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass sie nach wie vor daran festhalte, dass die über den 5. Januar 2025 hinausgehenden Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückgeführt werden könnten. Da aber der Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zurückgezogen worden sei und Dr. C.___ bei der Abschlusskonsultation vom 31. Januar 2025 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe, welche von der Beschwerdeführerin bestätigt worden sei, übernehme sie das Taggeld zu 50 % sowie die Heilungskosten bis zum 31. Januar 2025 (Urk. 6).

1.4    Mit der Beschwerde wurde die Abweisung einer UVG-Rente sowie einer Integritätsentschädigung nicht länger in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2). Im Streit stehen damit lediglich der Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder sowie der Heilbehandlungskosten beziehungsweise der damit verbundene Fallabschluss.


2.

2.1    Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 9. April 2024 aus, dass die Adipositas per magna eine zu erwartende frühe, zeitgemässe Mobilisation verhindere und bei konsolidierter Fraktur am rechten Malleolus der Grund einer Rollstuhl-Mobilität vor geplanter Mettallentfernung im Mai 2024 sei. Der Endzustand sei unter Berücksichtigung der Adipositas etwa Mitte August 2024 (drei Monate nach OSME) erreicht (Urk. 7/24). Nachdem die Metallentfernung aufgrund eines noch bestehenden Ödems und einer noch bestehenden grösseren Schwellung des rechten Sprunggelenkes sowie der Mobilisationsschwäche der Beschwerdeführerin im Mai 2024 nicht durchgeführt wurde (Urk. 7/27, 28), ergänzte Dr. A.___ am 6. Juli 2024, dass der Endzustand unter Berücksichtigung der Adipositas und des Rollstuhlrezeptes sowie des Berichts von Dr. B.___ etwa Mitte August 2024 mit Rollstuhlentwöhnung und selbständigem Gang erreicht sei. Die Arbeitsfähigkeit (vorwiegend sitzend mit kurzen ebenerdigen gehenden Intervallen ohne grössere Treppenbelastung und unter Meiden von Gefahrenbereichen sowie Beinbelastung) sei nach der Rollstuhlentwöhnung zu erwarten (Urk. 7/30).

2.2    Nachdem die Metallentfernung am 26. September 2024 durchgeführt werden konnte (Urk. 7/37), berichteten Dr. B.___ und Dr. C.___ am 22. beziehungsweise 31. Januar 2025, dass sich bezüglich der lateralen Malleolarfraktur klinisch-radiologisch ein erfreulicher Verlauf zeige. Bis zum 31. Januar 2025 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der verlängerten Rekonvaleszenz bei Adipositas nach der Operation noch zu 50 % krankgeschrieben. Ab 1. Februar 2025 sei sie aus unfallchirurgischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig. Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen geplant (Urk. 7/54, 55).


3.

3.1    Da sich die Beschwerdegegnerin nunmehr bereit erklärte, die Heilungskosten sowie das Taggeld (zu 50 %) bis zum 31. Januar 2025 zu übernehmen (Urk. 6), und damit sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde beantragte, liegen diesbezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (vorstehend E. 1.2 und 1.3).

3.2    Auf die Einschätzungen der Dres. B.___ und C.___ vom 22. und 31. Januar 2025 (vorstehend E. 2.2) kann vorliegend abgestellt werden, zumal sie mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen und gegenüber der Einschätzung des Vertrauensarztes, welcher von einem Endzustand drei Monate nach der Metallentfernung ausgegangen war, lediglich um einen Monat abweichen, was mit den anfangs Januar noch leicht bestehenden Beschwerden begründet wurde.

    Entsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als die Leistungen aus UVG (Heilbehandlung und Taggelder) per 5. Januar 2025 eingestellt werden und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Versicherungsleistungen betreffend das Unfallereignis vom 31. Mai 2023 (Heilbehandlungskosten und Taggelder [50 %]) bis zum 31. Januar 2025 zu übernehmen.


4.    Das Verfahren ist kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG vom 8. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als die Leistungen aus UVG (Heilbehandlung und Taggelder) per 5. Januar 2025 eingestellt werden und die VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, für die Folgen des Unfallereignisses vom 31. Mai 2023 bis zum 31. Januar 2025 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder (50 %) zu erbringen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 6

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSchilling