Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00050
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 11. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war als Schweisser bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. August 2023 auf einer Treppe ausrutschte und seinen Angaben zufolge mit dem Gesäss gegen ein Strahlrohr prallte (Urk. 6/19, vgl. auch Urk. 6/1, Urk. 6/6, Urk. 6/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 6. Mai 2024 und Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 per 17. Januar 2024 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien (Urk. 2, Urk. 6/85).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23. April 2025 vernehmen (Urk. 9), was der Suva mit Verfügung vom 24. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Praxisgemäss sind die Versicherungsmediziner der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an rezidivierend auftretenden Perianalabszessen und perianalen Fisteln. Gestützt auf die schlüssige Einschätzung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei davon auszugehen, dass diese Leiden nicht überwiegend auf den Unfall vom 14. August 2023 zurückzuführen seien (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 23. April 2025 geltend, vor dem Unfall habe er an Analfis-suren gelitten, dies jedoch in der rechten Gesässhälfte. Anlässlich der Darmspiegelung im Januar 2023 sei der Befund bland gewesen. Die in Frage stehenden Abszessbildungen und perianalen Fisteln befänden sich in der linken Gesässhälfte. Sie befänden sich im Bereich, welcher durch den Unfall vom 14. August 2023 verletzt worden sei, und seien auf diesen zurückzuführen (Urk. 1, Urk. 9).
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 14. August 2023 suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, wobei strittig ist, ob dies am 18. oder 28. August 2024 geschah (Urk. 6/11, Urk. 10/2). Dieser überwies den Beschwerdeführer an das Kantonsspital B.___, Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie, wo er am 8. September 2023 untersucht wurde. Die Spitalärzte diagnostizierten einen hochgradigen Verdacht auf ein Hämatom gluteal links nach einem schweren Aufpralltrauma vor ca. zwei Wochen. Ihnen gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen in der linken Gesässbacke seien zwei bis drei Tagen nach dem Unfall aufgetreten. Die letzte Darmspiegelung sei im Januar 2023 am Universitätsspital C.___ erfolgt und bis auf eine Polypenentfernung unauffällig gewesen. Die Ärzte führten unter den Befunden aus, dass keine Anzeichen für eine Analfissur oder Hämorrhoiden vorlägen. Im Bereich der linken Gesässbacke bestehe eine Schwellung, ca. in der Grösse eines Tischtennisballs, mit einer deutlichen Druckdolenz, aber ohne Rötung (Urk. 6/27).
3.2 Aufgrund zunehmender schmerzhafter Schwellung in der linken Gesässhälfte trat der Beschwerdeführer am 25. September 2023 notfallmässig in das B.___, Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie, ein. Die Klinikärzte diagnostizierten einen Glutealabszess links. Tagsdarauf wurde operativ eine Abszessdeckelung vorgenommen. Unter der Anamnese wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Analfissuren dreimal im Universitätsspital C.___ operiert worden sei. Abszesse habe es aber nicht gegeben (Urk. 6/26; Urk. 6/24-25).
3.3 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 21. Oktober 2023, der Abszess links gluteal sei im B.___ behandelt worden. Einen Zusammenhang mit dem Unfall verneinte er (Urk. 6/11). Am 9. Dezember 2023 musste der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Abszessbildung gluteal links erneut im B.___ behandelt werden. Vorgenommen wurde eine ambulante Abszessspaltung (Urk. 6/36).
3.4 Am 29. Dezember 2023 erfolgte eine weitere operative Abszessdeckelung wegen einer erneuten Abszessbildung perianal auf 2-3 Uhr SSL mit einem Fistelgang (Urk. 6/61, Urk. 6/62). Da in der gleichentags angefertigten Sonographie weitere Fistelgänge nicht ausgeschlossen werden konnten (Urk. 6/74), wurde am 4. Januar 2024 ein MRI des Beckens durchgeführt. Dieses zeigte diffuse entzündliche Veränderungen des subkutanen Fettgewebes sowie des Musculus glutaeus maximus links, eine damit in Verbindung stehende perianale Abszesskollektion und eine transsphinktäre Fistel bei 4 Uhr SSL (Urk. 6/73). Am 11. März 2024 erfolgte eine ambulante Behandlung im Universitätsspital C.___, Institut für Notfallmedizin, wegen der rezidivierenden Perianalfistel auf 3 Uhr SSL, die sich wieder geöffnet hatte (Urk. 6/68, Urk. 6/72).
3.5 Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___ kam auf Vorlage der Akten in der Stellungnahme vom 22. April 2024 zum Schluss, dass der Unfall vom 14. August 2023 zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Er führte aus, es habe von Anfang an eine sogenannte perianale Abszesskollektion vorgelegen, die vom Darm durch eine Fistel ausgegangen sei. Dies sei zunächst nicht erkannt und deshalb eine Unfallkausalität bejaht worden. Ein Hämatom indessen, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, sei nie beschrieben worden. Bei der vorliegenden Problematik handle es sich um eine Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe bereits früher an Analfissuren gelitten (Urk. 6/77).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 17. Januar 2024 hinaus rezidivierend auftretenden Perianalabszesse und perianalen Fisteln unfallkausal sind.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die aktenbasierte Einschätzung der Versicherungsmediziner Dr. D.___ vom 22. April 2024. Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Der Umstand, dass Dr. D.___ keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.3 Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung sprechen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der am 14. August 2023 erlittene Aufprall zu den Perianalabszessen geführt hat. Dazu ist festzuhalten, dass er schon vor dem Unfall wegen Analfissuren behandelt werden musste. Es mag sein, dass er vor dem Unfall im Bereich der linken Gesässbacke beschwerdefrei gewesen war. Allein aus diesem Umstand lässt sich noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einschätzung von Dr. D.___, wonach von Anfang an eine perianale Abszesskollektion vorgelegen habe, die aber ursprünglich nicht erkannt worden sei, überzeugt. Zu Recht weist er darauf hin, dass ein Hämatom, das äusserlich sichtbar gewesen wäre, nie beschrieben wurde, auch initial nicht (Urk. 6/27). Angesichts des Vorzustands im Darmausgang überzeugt auch seine Einschätzung, dass es sich bei der perianale Abszesskollektion um eine Erkrankung handle. An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. Die Ärzte des B.___ und des Universitätsspitals C.___ führten in der Diagnoseliste zwar verschiedentlich eine Abszessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma auf (Urk. 6/24, Urk. 6/36, Urk. 6/62, Urk. 6/68) und in den Kurzattesten vermerkten sie zumeist, wenn auch nicht immer, eine Unfallkausalität der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/36/3, Urk. 6/54, Urk. 6/63, Urk. 10/5/6). Letztere Angaben begründeten sie jedoch nicht. Überhaupt enthalten ihre Berichte keine näheren Ausführungen zur Unfallkausalität. Demgegenüber äusserte sich der Hausarzt Dr. A.___ dazu, wobei er eine solche verneinte (Urk. 6/11). Vor diesem Hintergrund ist in der gestellten Diagnose einer Abszessbildung gluteal nach schweren Aufpralltrauma denn auch keine Aussage zur Unfallkausalität zu sehen, sondern sie ist als blosser Ausdruck der zeitlichen Abfolge ohne konkrete Angabe zum Verhältnis von Ursache und Wirkung zu verstehen (Urk. 6/11).
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Status quo sine jedenfalls am 17. Januar 2024 eingetreten ist und eine Unfallkausalität der darüber hinaus rezidivierend aufgetretenen Perianal-abszessen und Perianalfisteln nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Folgerichtig hat sie ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger