Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 7. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök
HAK Rechtsanwälte
Weberstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
PCLHC
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1978 geborene X.___ war vom 13. April 2015 bis zur Selbstkündigung per 31. Juli 2022 als Mitarbeiter im Einzelhandel bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 6. Juli 2022 in der Z.___ als Lenker eines Personenwagens auf einen auf dem Sicherheitsstreifen geparkten Lastwagen auffuhr. Der Versicherte erlitt dabei Prellungen an den Beinen und am Brustkorb; die mitfahrende Schwägerin verstarb noch am Unfallort, der mitfahrende Bruder und der Neffe (geb. 2016) wurden verletzt (vgl. Unfallmeldung, Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/12; Polizeibericht, Urk. 9/22). Der am 13. und 27. Juli 2022 in der Z.___ konsultierte Dr. A.___ hielt eine akute resp. körperliche Stressreaktion fest und attestierte dem Versicherten eine 10-tägige resp. 15-tägige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/58 S. 7, vgl. auch Urk. 9/6; vgl. ausserdem den Bericht der ebenfalls in der Z.___ konsultierten Psychologin B.___ vom 1. September 2022, worin diese eine akute Belastungsstörung festhielt, Urk. 9/58 S. 8; vgl. auch Urk. 9/17). Der seit dem 2. August 2022 in der Schweiz behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1, F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1, Urk. 9/31) und attestierte dem Versicherten vom 2. August 2022 bis 10. Mai 2023 eine 100%ige und vom 11. Mai 2023 bis 20. Juli 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7, Urk. 9/20, Urk. 9/30, Urk. 9/50, Urk. 9/63, Urk. 9/68, Urk. 9/72).
Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 eine neue Stelle als Verkäufer bei D.___, E.___, in einem 60%-Pensum angetreten (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 9/80). Nach Abschluss der Psychotherapie per 1. Dezember 2024 attestierte Dr. C.___ dem Versicherten ab dem 1. Januar 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/85). Die Allianz anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Auf entsprechende Vorlage nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und beratende Ärztin der Allianz, am 9. November 2022 zur Sache Stellung (Urk. 9/34). Daraufhin veranlasste die Allianz das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2023 (Urk. 9/58). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten im Schreiben vom 30. März 2023 in Aussicht, einen Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der depressiven Störung sowie einen Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung zu verneinen und die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit der PTBS per 27. Oktober 2022 einzustellen. Gleichzeitig setzte sie dem Versicherten Frist an, dazu sowie zur Taggeldabrechnung vom 30. März 2023, womit sie eine Kürzung in Höhe von 30 % vorsah (Urk. 9/60), Stellung zu nehmen (Urk. 9/61). Auf die Einwände des Versicherten hin (Urk. 9/64) veranlasste die Allianz die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 6. Juni 2023 (Urk. 9/71). Am 1. Juli 2024 gab der Versicherte das Privatgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ AG, vom 18. Juni 2024 zu den Akten (Urk. 9/92 f.).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 lehnte die Allianz einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik ab und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie Integritätsentschädigung. Zudem kürzte sie die Taggelder um 10 % und stellte die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit der PTBS per 26. Oktober 2022 ein (Urk. 9/74). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/80) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. März 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 29. Januar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2022 bis 7. Mai 2023 zu 0 %, ab dem 8. Mai 2025 zu 50 %, ab dem 1. September 2023 zu 80 % und ab dem 1. Januar 2024 zu 100 % erwerbsfähig war. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungen neu berechne. Zudem sei festzustellen, dass keine Kürzung der Taggelder vorzunehmen sei. Es sei eine angemessene Integritätsentschädigung festzusetzen. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 19). Am 7. Juli 2025 gab er eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Diese nahm ihrerseits mit Eingabe vom 8. August 2025 dazu Stellung (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit (Abs. 5).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.5 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie beispielsweise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreckereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr sowie Seebeben. Bei solchen Ereignissen steht, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 25. Februar 2008 E. 5.2.1).
1.6 Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis) entwickelten Kriterien, sondern es ist die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) anzuwenden (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen anders als im Rahmen üblicher Unfälle die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der Schleudertrauma-Praxis nach BGE 117 V 359. Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.7 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden (Art. 37 Abs. 2 UVG). Vorausgesetzt ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis und dessen Folgen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es, wenn das grobfahrlässige Verhalten der versicherten Person eine wesentliche Ursache darstellt. Grundsätzlich unmassgeblich ist, ob noch andere Umstände an der Schadensverwirklichung mitbeteiligt waren. Allfälliges Drittverschulden ist darum nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es eine derart intensive kausale Bedeutung hat, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Versicherten und dem Unfall bzw. den Unfallfolgen nicht mehr als adäquat erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2024 vom 21. Mai 2025, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.8 Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 121 V 40 E. 3b, 118 V 305 E. 2a mit Hinweisen). Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und einer subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.2).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
1.10 Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch ein Parteigutachten enthält mithin Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede andere substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 III 433 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/dd und E. 3c). Andererseits besteht kein Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G.___ bestünden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Endzustand sei am 27. Oktober 2022 eingetreten und seither sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Auf das Privatgutachten von Dr. H.___ könne nicht abgestellt werden. Es sei unvollständig, indem sich der Beschwerdeführer häufig vage ausgedrückt und gewisse Fragen nicht beantwortet habe. Zudem habe Dr. H.___ im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung die unfallfremde depressive Episode berücksichtigt und seine Schlussfolgerungen fussten auf nicht allgemein anerkannten und bewährten wissenschaftlichen Methoden. Überdies habe Dr. H.___ zum grossen Teil auf die subjektiven Schilderungen abgestellt. Alsdann sei infolge der völligen Übermüdung des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt sowie der Verletzung von Geschwindigkeitsvorschriften eine Kürzung der Taggelder um 10 % gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG zu Recht erfolgt. Da der Beschwerdeführer lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem bestehe gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ keine Integritätseinbusse und damit kein Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, anlässlich des Autounfalls hätten sich der Bruder, die Schwägerin und der kleine Sohn des Bruders im Auto befunden. Die Schwägerin sei noch auf der Unfallstelle verstorben. Der Bruder und dessen Sohn hätten schwer verletzt überlebt. Der Beschwerdeführer selbst habe nur Prellungen an den Beinen sowie am Brustkorb erlitten. Der Unfall habe sich am 6. Juli 2022 ereignet; der Einspracheentscheid datiere vom 29. Januar 2025. Die verzögerte Fallbearbeitung, welche für den Beschwerdeführer erheblich belastend sei, werde mit Nachdruck beanstandet.
Alsdann seien die körperlichen Stressreaktionen des Beschwerdeführers, welche sich aus den medizinischen Berichten aus der Z.___ ergäben, im Gutachten von Dr. G.___ nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere habe letzterer eine PTBS zu Unrecht verneint. Einerseits seien kulturelle Unterschiede zu beachten; medizinische Berichte würden in der Z.___ knappgehalten. Zudem seien diese wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht gleichermassen ausführlich wie ein Gutachten. Schliesslich würden bestimmte Diagnosen eine gewisse Zeit brauchen, um gestellt zu werden. Eine PTBS könne nicht bereits wenige Tage nach dem Unfall diagnostiziert werden. Ferner habe Dr. G.___ aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer um seinen Bruder gekümmert und Flugreisen organisiert habe, darauf geschlossen, dass letzterer über genügend persönliche Ressourcen verfüge. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Insbesondere sei eine Reise in die Z.___ nicht mit der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Zudem habe das gegenseitige Unterstützen keine Ressourcen gebraucht, sondern den Beschwerdeführer dabei unterstützt, das Vorgefallene zu verarbeiten. Alsdann habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ mitgeteilt, dass er nicht regelmässig Medikamente einnehme. Dies erkläre auch, dass sich im Blutspiegel keine Medikamente hätten nachweisen lassen. Dr. G.___ habe auch in seiner Stellungnahme daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer bekundet habe, die Medikamente nach wie vor einzunehmen. Auf den Tonbandaufnahmen sei nicht zu hören, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, ohne Unterbruch bis zur Begutachtung Medikamente eingenommen zu haben. Dieser Umstand sei relevant, zumal dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Inkonsistenz, ein geringer Leidensdruck und Aggravation zur Last gelegt werde. Soweit dem Beschwerdeführer ausserdem eine «mögliche Übertreibung» vorgeworfen werde, führe dies nicht zum Wegfall der Unfallkausalität. Die Antworten in der Stellungnahme von Dr. G.___ wirkten zudem nicht mehr objektiv. Er habe zwar eine unfallbedingte PTBS diagnostiziert. Dabei beharre er aber auf einer Lehrmeinung in einem Fachbuch. Es könne jedoch nicht immer und insbesondere nicht vorliegend der Standard-Zeitverlauf zur Beurteilung herangezogen werden. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar und auch unangemessen, wenn Dr. G.___ festhalte, der Beschwerdeführer sei direkt nach dem Unfall für etwa vier Wochen höchstens 80 %, ab dem 4. August 2022 noch 60 % und danach alle zwei Wochen um 10 % weniger arbeitsunfähig gewesen. Bei Unfällen mit Todesfolge sei ein anderer Massstab anzulegen.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer gestützt auf die Atteste von Dr. C.___ bis zum 8. Mai 2023 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Im Gutachten von Dr. H.___ sei die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden gut und nachvollziehbar begründet bejaht worden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ sei der Beschwerdeführer ab Mai 2023 zu 50 %, etwa vier Monate später zu 80 % und schliesslich ab dem 1. Januar 2024 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die unterschiedliche Beurteilung resultiere daraus, dass Dr. G.___ die PTBS ungenügend exploriert habe. Es werde auch bestritten, dass das Gutachten von Dr. H.___ unvollständig sei. Im Gegensatz zu Dr. G.___ habe er sich nicht mit oberflächlichen Antworten zufriedengegeben, sondern nachgehakt, was in solchen Fällen nötig sei und womit sich der Beschwerdeführer in der zweiten Untersuchungshälfte geöffnet habe. Damit sei vielmehr das Gutachten von Dr. G.___ unvollständig. Zudem basierten die Schlussfolgerungen von Dr. H.___ auf ein vom Universitätsspital J.___ und bei I.___ entwickeltes konzeptionelles Vorgehen, welches eine bessere Nachvollziehbarkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gewährleisten solle. Auch habe Dr. H.___ entgegen der Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, sondern die Gegebenheiten plausibilisiert. Demgegenüber habe Dr. G.___ einen theoretischen Zeitverlauf skizziert.
Zusammenfassend sei nicht auf das Gutachten von Dr. G.___, sondern auf jenes von Dr. H.___ abzustellen. Des Weiteren sei auf eine Kürzung der Taggelder zu verzichten, weil der LKW-Fahrer vorschriftswidrig geparkt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht übermüdet gewesen. Auch sei ein allfälliger Verstoss gegen die Z.___ Verkehrsvorschrift Nr. 2918 Art. 51/1b nicht telquel als grobe Fahrlässigkeit zu deuten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht verurteilt und der angebliche Verstoss lediglich im Unfallprotokoll dokumentiert worden (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, sie wolle im Sinne einer Vorbemerkung darauf hinweisen, dass eine Stellungnahme von Dr. G.___ zum Privatgutachten von Dr. H.___ vorliegend nicht nötig gewesen sei. Insbesondere sei sie bei der Wahl der Gutachterstelle völlig übergangen worden. Zudem sei ihr der Fragekatalog nicht zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Auch habe Dr. H.___ keine neuen Berichte gewürdigt; der medizinische Sachverhalt sei von Dr. G.___ bereits lückenlos abgeklärt und gewürdigt worden. Es handle sich beim Privatgutachten von Dr. H.___ um eine unzulässige second opinion und das Privatgutachten sei nicht beweiskräftig. Soweit der Beschwerdeführer eine Verzögerung moniere, habe er selber dazu beigetragen, indem er im Einspracheverfahren unaufgefordert das besagte Privatgutachten und die juristische Stellungnahme vom 1. Juli 2024 eingereicht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne. Auch habe er nicht begründet, inwiefern Dr. G.___ die echtzeitlichen Z.___ Berichte unzureichend gewürdigt habe. Seine Hinweise auf die kulturellen Unterschiede seien klischeehaft und zu verpönen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass Dr. G.___ die mehrfachen Z.___reisen und -aufenthalte des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsfähigkeit gleichsetze. Vielmehr habe das – näher umschriebene - Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit nach dem Unfall das Vorhandensein von relativ grossen Ressourcen verdeutlicht. Zusätzlich bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der beklagten Leiden und der in Anspruch genommenen Behandlungen. Eine relevante Beeinträchtigung im Alltag habe sich auch nicht ergeben. Mithin sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Entgegen dem Beschwerdeführer ergebe sich aus dem Gutachten sehr wohl, dass sich Dr. G.___ mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nicht bloss auf einen Standardverlauf gestützt auf die Fachliteratur abgestellt habe. In diagnostischer Hinsicht ergäben sich zwischen den Gutachten keine Diskrepanzen. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Exploration von Dr. G.___ ungenügend sei. Dass der Beschwerdeführer von der Fahrspur abgekommen und in einen auf dem Standstreifen geparkten Lastwagen gefahren sei, verdeutliche seine Übermüdung. Zudem hätte der Beschwerdeführer seine Fahrzeuggeschwindigkeit an die Strassen-, Wetter- und Verkehrssituation anpassen müssen. Die fehlerhafte Dritthandlung habe keine derart intensive kausale Bedeutung, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beschwerdeführers und dem Unfall nicht mehr adäquat erscheine. Für die Bejahung einer Grobfahrlässigkeit sei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden sei (Urk. 8).
2.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Argumenten fest, wiederholte diese und ergänzte im Wesentlichen, er habe ausführlich dargelegt, weshalb auf den Bericht von Dr. G.___ nicht abzustellen sei. Zudem handle es sich dabei nicht um eine lückenlose Abklärung und Würdigung; Dr. G.___ habe nicht genügend nachgehakt, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Es treffe auch nicht zu, dass die beiden Gutachten in der Diagnostik übereinstimmten. Dr. G.___ habe unzureichend exploriert. Ferner sei nicht zulässig, wenn sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Kürzung der Taggelder vor allem auf einen Bericht der Z.___ Gendarmerie stützte. Schliesslich handle es sich beim Gutachten von Dr. H.___ auch nicht um eine unzulässige second opinion (Urk. 15).
2.5 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 11. August 2025 ebenfalls an ihren Argumenten fest und wiederholte diese. Zudem warf sie dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeit vor. Einerseits mache er – nicht konkretisierte – schwerwiegende inhaltliche Mängel im Gutachten von Dr. G.___ geltend. Andererseits werfe er der Beschwerdegegnerin vor, diese angeblichen Mängel nicht anzusprechen. Dies verdeutliche, dass dem Beschwerdeführer die Argumente fehlten. Die Kürzung der Taggelder fusse auf rein sozialversicherungsrechtlichen Aspekten und stützte sich nicht auf den Z.___ Polizeibericht, sondern im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber Dr. G.___ (Urk. 18).
3. Aus dem Polizeirapport der Z.___ Bezirksgendarmerie erhellt, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall am 6. Juli 2022 während der Morgendämmerung um ca. 05.30 Uhr bei trockenen Strassenverhältnissen und unbewölkten Wetterverhältnissen auf dem Randstreifen einer beleuchteten, dreispurigen, asphaltierten, gerade verlaufenden Staatsstrasse, ohne Kreuzung oder Strassenübergang, ausserhalb eines Wohnbereichs ereignet hat; die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 110 km/h. Der nicht alkoholisierte und angegurtete Beschwerdeführer habe auf Höhe einer Raststätten-Ausfahrt die Kontrolle über seinen Personenwagen verloren und sei dadurch seitlich und von hinten auf einen auf dem rechten 350 cm breiten Sicherheitsstreifen geparkten LKW aufgefahren. Ursächlich seien Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers (Verkehrsvorschrift Nr. 2918 Artikel 52/1-b; Nichtanpassung der Fahrzeuggeschwindigkeit an die Strassen-, Wetter- und Verkehrssituation) sowie des LKW-Fahrers (Artikel 59; Parken auf der Strasse ausserhalb von Wohnbereichen, mit Ausnahme von Notsituationen ohne entsprechende Sicherheitsmassnahmen) gewesen. Der Personenwagen des Beschwerdeführers habe einen Totalschaden erlitten; die 1984 geborene Mitfahrerin sei verstorben und zwei andere Mitfahrer (geb. 1981 und 2016) seien verletzt (Urk. 9/22).
4.
4.1
4.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2023 stellte Dr. G.___ keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine aktenanamnestische PTBS (ICD-10: F43.1/ID-11: 6B40), gegenwärtig nicht feststellbar, (2) eine gegenwärtig weitgehend remittierte depressive Episode (ICD-10: F32.4) und (3) ein anamnestisches Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.2, Urk. 9/58 S. 29).
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei als viertes von fünf Kindern in K.___ (Z.___) aufgewachsen. Eine Schwester lebe in L.___ (M.___), ein Bruder und die andere Schwester lebten in N.___ und ein weiterer Bruder lebe auch in O.___. Der Beschwerdeführer habe während 13 Jahren in N.___ die Schule besucht und mit einer Matura erfolgreich beendet. Es sei alles gut gelaufen. Nach Abschluss der Schule habe er von 1997 bis 2001 während der Nacht in einem Club in N.___ im Service gearbeitet. Anschliessend habe er einen 18-monatigen Militärdienst in der Z.___ abgeleistet; es habe keine Zwischenfälle gegeben, es sei alles gut gelaufen. In der Folge habe er von 2002 bis 2009 in der Buchhaltung von P.___ in N.___ gearbeitet. Er habe allerdings keine Ausbildung als Buchhalter oder ähnliches durchlaufen; er sei dort in die Arbeit eingeführt worden und habe rund sieben Jahre dort gearbeitet. 2009 sei er in die Schweiz gekommen und habe hier geheiratet. Inzwischen lebe er allein in einer 2-Zimmer-Wohnung und sei geschieden. Er sei hierorts weder in einem Verein noch einer Partei oder einer Glaubensgemeinschaft aktiv. In der Schweiz habe er zunächst drei Jahre in einem Dönerladen, Q.___, als Verkäufer gearbeitet. Danach habe er zu R.___ im S.___ in O.___ gewechselt, wo er als Verkäufer tätig gewesen sei. Er habe «allgemein dort alles Mögliche gemacht», habe an der Kasse gearbeitet und sei auch in den Kinder- und Jugendschutz eingeführt worden, speziell bezüglich Alkohol. Eine berufsbegleitende Ausbildung als Verkäufer habe er nicht durchlaufen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Anstellung bei R.___ im S.___ gekündigt, da er als Tramchauffeur habe arbeiten wollen. Er habe sich gedacht, dass dies noch eine gute Stelle für ihn wäre, da er keinen Alkohol trinke und keine Drogen nehme (Urk. 9/58 S. 18 f.). Zudem habe er auch aus finanziellen Gründen für die T.___ arbeiten wollen. Nach dem Unfall sei er jedoch krankgeschrieben worden und habe diesen Plan nicht weiterverfolgt (Urk. 9/58 S. 34). Alternativ könne er sich auch vorstellen, wieder bei R.___ im S.___ zu arbeiten. Vor etwa zwei Wochen habe sich der Beschwerdeführer beim Sozialamt angemeldet, weil er wirklich kein Geld mehr habe (Urk. 9/58 S. 24).
4.1.3 Letztes Jahr habe sich der Beschwerdeführer für vier Wochen ferienhalber in der Z.___ aufgehalten. In der zweiten Ferienwoche sei ein Unfall auf der Autobahn passiert. Es sei morgens gewesen zwischen 5:00 und 5:30 Uhr. Er sei der Fahrer gewesen. Ebenfalls im Auto seien sein Bruder, dessen Frau und ein Kleinkind, der Sohn seines Bruders, gewesen. Er habe seine Eltern in der U.___ besucht und sei anschliessend wieder zurückgefahren nach N.___. Er sei gegen 19:00 oder 20:00 Uhr mit dem Auto losgefahren, etwa neun oder zehn Stunden vor dem Unfall. Der Beschwerdeführer habe den LKW, der an der Seite gestanden habe, nicht gesehen. Er sei aber nicht eingeschlafen, wie er auf Nachfrage erklärt habe. Er sei mit dem Auto draufgefahren. Sein Bruder sei durch die Windschutzscheibe etwa 10 Meter nach vorne geflogen. Das Auto sei «wie gefaltet» gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann nach hinten zu dem Kind geschaut, dem es gutgegangen sei. Seine Schwägerin sei ohnmächtig gewesen. Er selbst habe im Fahrzeug festgesteckt. Er habe zu seinem Bruder gehen wollen. Schliesslich habe er sich aus dem Sitz lösen können, sei ausgestiegen und zu seinem Bruder gelaufen, den er aufs Trottoir gelegt habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer das Kind aus dem Auto geholt und zu dessen Vater gebracht. Sein Bruder sei ansprechbar gewesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Schwägerin gegangen, von der er angenommen habe, dass sie bewusstlos sei. Er habe dann aber gemerkt, dass sie einen Genickbruch gehabt habe und versucht, die Zunge herauszuziehen. Dabei habe er festgestellt, dass sie im Sterben liege. Er habe zudem versucht, sie zu beatmen, damit das Herz wieder schlage, aber schliesslich gemerkt, dass er nicht mehr viel tun könne. Nach fünf oder zehn Minuten sei die Ambulanz gekommen, die von anderen Verkehrsteilnehmern gerufen worden sei. Er habe da noch gehofft, dass man der Schwägerin helfen könne. Es sei jedoch zu spät gewesen; man habe nichts mehr für sie tun können. Sein Bruder und dessen Sohn seien zwar verletzt, aber am Leben gewesen; sie seien von der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Die Schwägerin habe am Unfallort verbleiben müssen, bis der Staatsanwalt die Unfallszene gesehen und eine Entscheidung getroffen habe. Schliesslich hätten die Militärpolizei und der Staatsanwalt, wie in der Z.___ üblich, alles protokolliert. Er selbst habe einen Alkoholtest machen müssen; es sei aber «alles okay» gewesen. Der Sohn seines Bruders habe Glück gehabt. Er habe «nur» einen Zahn verloren, sonst nichts. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Unfall Prellungen, aber keine Frakturen zugezogen.
Er sei noch in V.___ einvernommen worden. Anschliessend sei er ins Spital gebracht worden, wo man ihn untersucht habe. Da er keine Frakturen gehabt habe, habe er das Spital wieder verlassen können. Danach sei er ins Gericht gegangen, wo man ihn erneut zum Unfall befragt habe. Etwa gegen 17:00 Uhr sei er mit allem fertig gewesen, woraufhin er zu seinem Bruder ins Spital gegangen sei. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer auch noch seine Angehörigen in N.___ angerufen, die nach V.___ gekommen seien; er habe ihre Hilfe und Unterstützung gebraucht. Zudem sei er die ganze Zeit von einem Militärpolizisten begleitet worden. Er habe nicht einfach irgendwo hingehen dürfen. Erst als das Gericht entschieden habe, dass er unschuldig sei, habe er sich wieder frei bewegen dürfen. Später sei er bei der Beerdigung der Schwägerin dabei gewesen. Danach habe er seinen Bruder im Spital besucht. Es seien alle traurig gewesen. Der Beschwerdeführer habe viel mit seinem Bruder erlebt. Er könne und wolle dies hier aber nicht näher ausführen; es fühle sich für ihn nicht richtig an. Er sei ungefähr anderthalb Monate bei seinem Bruder im Spital gewesen und habe nach ihm geschaut. Er habe ihm geholfen und ihn massiert, wenn er Schmerzen bzw. Verspannungen in den Muskeln gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Unfall mehrheitlich in der Z.___ aufgehalten; er sei in den letzten Monaten etwa vier Mal zwischen N.___ und O.___ gependelt. Dabei sei er jeweils mit dem Flugzeug in die Schweiz gekommen, habe Rechnungen bezahlt, Ärzte aufgesucht und wieder zurückgeflogen zu seinem Bruder. Die Nase seines Bruders sei gebrochen und leicht verschoben gewesen; sie sei so geblieben. Sein Brustkorb habe sich wieder aufgerichtet, woraufhin der Bruder mit Stöcken wieder zur Arbeit gegangen sei (er sei Lehrer), da er zu Hause mehr Mühe gehabt habe. Der Gesundheitszustand seines Bruders habe sich immer weiter stabilisiert und er habe die Stöcke schliesslich weglassen können. Eine Zeit lang sei er noch unsicher gelaufen, seit zwei oder drei Wochen sei der Bruder jedoch stabil. Der Beschwerdeführer habe auch extra mit dem 7-jährigen Sohn seines Bruders über die Mutter gesprochen, damit er sie nicht vergesse. Dieser rede aber nicht gerne über den Unfall. Abschliessend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nun nichts mehr zum Unfall sagen zu wollen; er habe soweit alles gesagt (Urk. 9/58 S. 13 ff.). Man habe seinen Neffen nach dem Unfall in eine Privatschule gebracht, wo er rundum versorgt werde, was natürlich Geld koste. Der Beschwerdeführer wolle seinen Bruder bzw. dessen Sohn unterstützen. Aktuell habe er noch nichts bezahlt (Urk. 9/58 S. 21).
4.1.4 Zu den aktuellen Beschwerden habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht schlafen könne. Wenn er am Morgen aufstehe, sei er sehr müde. Er fühle sich, als ob er zusammengeschlagen worden sei. Er fühle sich morgens leer und wisse nicht, wie er den Tag anfangen solle. Seit drei Monaten habe er Schmerzen in den Muskeln. Der Nacken und die Arme seien sehr schlimm. So wache er am Morgen in der Regel immer auf. Er fühle sich auch nach 14 oder 15 Stunden Schlaf nicht erholt, habe auch Schmerzen in den Lenden und eine erhöhte Herzfrequenz. Diese Symptome habe er kontrollieren lassen; es sei nichts. Eine Medizinische Trainingstherapie oder Physiotherapie bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe von den Ärzten eine Crème für die Muskeln bekommen; wie sie heisse, wisse er nicht. Ansonsten nehme er Escitalopram 10 mg 1 Tablette am Morgen und Quetiapin 25 mg am Abend ein; manchmal auch Lustral [Wirkstoff Sertralin] 50 mg, wenn er sich an den Unfall erinnere. Er habe dieses Medikament von einem Z.___ Arzt bekommen. Es solle ihm dabei helfen, besser damit zurechtzukommen. Er nehme es alle zwei, drei Tage ein. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auf Nachfrage erklärt, dass er vor allem unter den Erinnerungen an den Unfall leide. Es mache ihn traurig, wenn er daran denke, dass sich der Unfall ereignet habe. Auch wenn er ein Lied höre, das ihn an seinen Bruder bzw. seine Schwägerin erinnere, werde er traurig. Gelegentlich, wenn er Schmerzen habe, nehme der Beschwerdeführer ein Dafalgan [Wirkstoff Paracetamol] 500 mg Tablette ein. Dies komme etwa ein- bis zweimal pro Woche vor (Urk. 9/58 S. 17 f.).
Der Beschwerdeführer sei in der Z.___ bei Frau B.___ in Behandlung gewesen; er habe acht Sitzungen bei ihr gehabt. Bei Dr. C.___ in O.___ sei er bisher etwa acht Mal gewesen. Vor dem Unfall sei er noch nie in psychologischer oder psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In der Therapie bei Frau B.___ habe er über den Unfall gesprochen. Diese habe ihm erklärt, dass er sich dem Unfall stellen und die Trauer zulassen und verarbeiten müsse. Der Beschwerdeführer habe auch mit Dr. C.___ über den Unfall gesprochen. Nach den Therapiesitzungen fühle er sich jeweils gut. Danach falle er wieder zurück und führe einen Kampf gegen die Trauer. Manchmal höre er Musik. Wenn es ihm dann zu viel werde, schaue er TV oder lese. Er wechsle dann einfach das Thema. Im Moment sei er zweimal pro Monat bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 9/58 S. 23 f.).
4.1.5 Zum aktuellen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er zwischen 10:00 und 10:30 Uhr aufstehe. In der Nacht wache er allerdings regelmässig auf wegen der Träume, die er habe. Er könne sich zu 90 % nicht an die Träume erinnern, in den übrigen Fällen erinnere er sich daran, dass er von Personen verfolgt werde. Er kenne diese Personen nicht. Er habe keine weiteren Erinnerungen an die Träume. Wenn er in der Nacht aufwache, rauche er eine Zigarette, lege sich wieder hin und schlafe weiter. Wenn er am Morgen aufstehe, rauche er sofort eine Zigarette und trinke ein Glas Wasser. Er überlege sich anschliessend, was er heute mache, ob er zum Beispiel seine Wohnung putzen bzw. den Haushalt erledigen müsse oder Termine habe, etwa bei einem Arzt. Anschliessend gehe er eine halbe Stunde spazieren und danach duschen. Später fahre er zu seinem Bruder, wo er frühstücke. Die Kinder seines Bruders würden dann schon zu Mittag essen, während er das Frühstück einnehme. Er bleibe dann bei seinem Bruder bzw. der Schwägerin, der er im Haushalt helfe. Sein Bruder habe drei Kinder, ein Zwillingspaar im Alter von 13 Jahren und eines im Alter von 20 Jahren. Der Beschwerdeführer helfe dann auch mit den Kindern; er unterhalte sich mit ihnen und «mache mit ihnen Spass». Er helfe ihnen zudem bei den Hausaufgaben. Er fühle sich bei seinem Bruder wohl. «Zu Hause» würde er nur dasitzen und rauchen. Er nehme auch das Abendessen bei seinem Bruder ein. Erst um 23:00 oder 24:00 Uhr fahre er mit dem Bus nach Hause, wo er sich bettfertig mache und schlafen gehe. Er sei aktuell eigentlich nur zum Schlafen in seiner Wohnung. Ansonsten sei er bei seinem Bruder (Urk. 9/58 S. 21).
Auch zu den anderen Geschwistern und Eltern habe er praktisch täglich Kontakt (Urk. 9/58 S. 19). Ausserdem lese der Beschwerdeführer gerne. Vor kurzem habe er die Schachnovelle von Stefan Zweig gelesen. Früher habe er Gitarre und Saz gespielt. Aktuell spiele er aber nicht so viel Musik. Er sei noch in der Trauerphase. (Urk. 9/58 S. 23). Ferner besitze der Beschwerdeführer einen Fahrausweis, aber kein eigenes Auto. Er könne sich aber ein Auto bei seinem Bruder leihen, wenn er eines brauche. Ansonsten sei der Beschwerdeführer zu Fuss und eben mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil. Ein Velo habe er zwar, er benutze es aber aktuell wenig, weil es zu kalt sei. Im Übrigen, so der Beschwerdeführer weiter, bekomme er gelegentlich Besuch von Kollegen. Manchmal besuche er auch Kollegen. Dies sei sein üblicher Alltag. Aktuell plane er keine Reisen in die Z.___ zu seiner Familie in N.___, da er im Minus sei. Er habe Schulden in Höhe von etwa 20.000 CHF (Urk. 9/58 S. 22).
4.1.6 In klinischer Hinsicht sei der allseits orientierte Beschwerdeführer altersentsprechend gekleidet und gepflegt erschienen und habe sich im Kontakt höflich, zugewandt, offen und kooperativ gezeigt. Die Kommunikation sei mit Unterstützung durch die Dolmetscherin problemlos möglich gewesen. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer klar und strukturiert; es habe sich weder eine Verlangsamung noch Beschleunigung gezeigt. Die Schilderung der belastenden Erlebnisse in der Z.___ im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juli 2022 sei auf Nachfrage erfolgt. Hierbei habe sich keine erkennbare vegetative Symptomatik wie zum Beispiel Schwitzen oder Zittern, vertiefte Atmung, Veränderung der Pupillenweite und/oder Muskelanspannung, Nervosität oder Schreckhaftigkeit in Verbindung mit einer zunehmenden Konzentrations- und Gedächtnisstörung gezeigt; ebenso wenig eine psychische Reaktion wie beispielsweise Sprachveränderung, Vermeiden eines zuvor bestehenden Blickkontaktes oder Probleme beim Finden von Worten. Ein Vermeidungsverhalten in dem Sinne, dass zwar das Umfeld der traumatischen Situation, nicht jedoch die Ereignisse selbst beschrieben worden seien, oder indem die Schilderung der traumatischen Situation «überspielt» und dem Untersucher kaum Gelegenheit zur Nachfrage gegeben worden sei, sei nicht festzustellen gewesen. Störungen in der Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration oder im Gedächtnis hätten sich ebenso wenig ergeben wie Wahninhalte, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig und bei der Schilderung der belastenden Erlebnisse ernst, aber nicht auffällig niedergestimmt gewesen. Bei Themenwechseln habe er sich zudem aufhellbar und eher euthym gezeigt. Eine Para- oder Hyperthymie bestehe nicht. Die Psychomotorik des Beschwerdeführers sei unauffällig. Zudem habe er den Blickkontakt gesucht und auch gehalten. Der Antrieb sei, soweit klinisch-phänomenologisch einschätzbar, angemessen. Ferner habe weder eine Dissimulation noch Simulation bestanden.
Eine ergänzende testpsychologische Beschwerdevalidierung (SPSS) habe jedoch einen Wert von 17 (von 75) Punkten ergeben, was über dem Cut-off-Wert von 16 Punkten liege und woraus sich eine «negative Antwortverzerrung» ergebe (Urk. 9/58 S. 25 ff.). Im Serumspiegel habe sich weder Escitalopram noch Quetiapin nachweisen lassen. Dies diskrepant zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach er die ihm verordneten Medikamente regelmässig einnehme. Hieraus könne abgeleitet werden, dass ein geringer Leidensdruck vorliege und eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der vorgebrachten Beschwerden und der tatsächlichen Beeinträchtigung bestehe (Urk. 9/58 S. 28). Bei der Prüfung der Mini-ICF-Kriterien hätten sich keine Einschränkungen ergeben (Urk. 9/58 S. 41 ff.).
4.1.7 Mithin habe gegenwärtig keine (auch «nur» leichtgradige) depressive Episode resp. Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt werden können. Es sei grundsätzlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nach Erleben eines schweren Autounfalls, bei dem seine Schwägerin verstorben sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten haben könnte. In den zeitnah erstellten Berichten aus der Z.___ von Dr. A.___ resp. Dr. W.___, AA.___, und im Bericht von Frau B.___, N.___, sei indessen keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine akute Stressreaktion beschrieben, was in diagnostischer Hinsicht am ehesten als akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) bzw. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) eingeordnet werden könne. Erst im Bericht vom 4. November 2022 von Dr. C.___ sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt bzw. umschrieben worden. Die aktuell vom Versicherten geschilderte Symptomatik sei als Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung einzuordnen. So habe er muskuläre Verspannungen bzw. Schmerzen berichtet, die als Ausdruck einer inneren Anspannung eingeordnet werden könnten sowie unspezifische Schlafstörungen. Andererseits sei die regelmässige Einnahme des entspannenden bzw. schlafanstossenden Medikaments Quetiapin nicht ausgewiesen, was Zweifel an den beklagten Schlafstörungen wecke. Ausserdem habe sich kein Vermeidungsverhalten in Bezug auf eine Konfrontation mit Umständen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen, ergeben; im Gegenteil habe der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt mit seinem Bruder bzw. seinem Neffen und sich monatelang intensiv um ihn gekümmert. Demgegenüber habe Dr. C.___ im Bericht vom 4. November 2022 massive Beschwerden beschrieben, die nicht in Einklang stünden mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Aktivitäten.
Ausserdem bestünden keine Intrusionen bzw. Flashbacks; ebenso wenig Reizbarkeit, Wutausbrüche oder Konzentrationsschwierigkeiten. So habe der Beschwerdeführer unter anderem berichtet, dass er gerne lese, zuletzt die Schachnovelle. Schliesslich habe sich während der mehrstündigen Untersuchung weder eine Hypervigilanz noch erhöhte Schreckhaftigkeit gezeigt. Im Übrigen sei der typische Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung rückläufig. Das heisse, dass die Beschwerdelast im Verlauf stetig abnehme; bei der Verarbeitung von emotional aufwühlenden Ereignissen bzw. der Erinnerung daran, würden die ursprünglichen Gefühle auftreten, die mit dem Ereignis verknüpft seien, wobei deren Intensität infolge wiederholten Erinnerns abnehme. Es komme zu einer Kontextualisierung, also zu einer Einbettung des Ereignisses und des Erlebnisses in persönliche Sinnzusammenhänge, womit es allmählich in den Lebensweg der Person und in ihr Selbstverständnis integriert werde. Dies sei vorliegend anzunehmen. Alsdann habe sich der Beschwerdeführer im Kontakt affektiv ausgeglichen präsentiert und einen strukturierten Alltag geschildert, den er mehrheitlich bei seinem Bruder und dessen Familie verbringe. Relevante Beeinträchtigungen hätten anhand seiner Schilderungen nicht nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer helfe seiner Schwägerin im Haushalt und kümmere sich um die Kinder seines Bruders, spiele und mache Spass mit ihnen. Die in den Akten beschriebene depressive Episode in mittel- bis schwergradiger Ausprägung, gegenwärtig weitgehend remittiert, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfallereignis (Urk. 9/58 S. 29 ff.).
4.1.8 Zusammenfassend habe sich im Rahmen der aktuellen Untersuchung weder eine (auch «nur» leichtgradige) depressive Episode noch eine posttraumatische Belastungsstörung gezeigt. Somit sei von einer weitgehenden Remission bzw. einem erheblichen Rückgang der Beschwerdelast auszugehen. Zudem bestünden zusammen mit Dr. F.___ Inkonsistenzen im Sinne einer erheblichen Diskrepanz zwischen dem Ausmass der beklagten Beschwerden und der tatsächlichen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen; die Sitzungen bei Dr. C.___, O.___, im zweiwöchentlichen Rhythmus seien verhältnismässig niederfrequent und die als eingenommen genannten Medikamente seien im Serumspiegel nicht nachweisbar. Ferner habe sich testpsychologisch eine «negative Antwortverzerrung» ergeben (Urk. 9/58 S. 35).
Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall für etwa vier Wochen aufgrund der grundsätzlich möglichen PTBS höchstens 80 % arbeitsunfähig gewesen. Dies unter Berücksichtigung dessen, dass er ungeachtet dessen in der Lage gewesen sei, sich um seinen verletzten Bruder zu kümmern und zwischen N.___ und O.___ hin und her zu reisen, was auf Ressourcen schliessen lasse. In der Folge sei es unter Einbezug des natürlichen Verlaufs einer PTBS zu einer anzunehmenden Abnahme der Beschwerdelast und gleichzeitig zu einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit gekommen. Somit sei ab dem 4. August 2022 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit und seither im Zweiwochentakt von einer 10%igen Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Somit sei der Beschwerdeführer ab dem 27. Oktober 2022, jedoch spätestens seit der vorliegenden Exploration am 30. Januar 2023 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gelte für eine angepasste, abwechslungsreich gestaltete Tätigkeit mit geringen Anforderungen an die Belastbarkeit, überschaubaren und strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit, bedarfsweise Pausen einzulegen. Zudem müsse die angepasste Tätigkeit die Möglichkeit bieten, in einem überschaubaren Arbeitsumfeld zu arbeiten. Ebenfalls sollte es eine direkte Ansprechperson geben, mit welcher der Beschwerdeführer seine Vorhaben diskutieren könne (Urk. 9/58/44 ff.). Nach dem Gesagten sei der Endzustand am 27. Oktober 2022 mit Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen (Urk. 9/58 S. 56 f.).
4.2 In seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 19. April 2023 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe gegenüber Dr. G.___ nicht gesagt, dass er regelmässig Medikamente einnehme. Es seien ihm von Dr. C.___ am 2. August 2022 zwei rezeptpflichtige Medikamente abgegeben worden. Diese habe er wenige Tage eingenommen und wegen der starken Nebenwirkungen und ausbleibendem Nutzen wieder abgesetzt. Es erstaune deshalb nicht, wenn die Wirkstoffe mehr als fünf Monate nach der letzten Einnahme im Serumspiegel nicht mehr nachweisbar seien. Im Gutachten würde daraus auf Inkonsistenzen und einen geringen Leidensdruck geschlossen. Sodann seien die Arztberichte aus der Z.___ nicht richtig interpretiert worden. Erfahrungsgemäss seien diese sehr kurzgehalten und ausführliche Herleitungen seien in Z.___ Arztberichten in der Regel nicht zu finden. Alsdann schliesse der Gutachter aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer um seinen Bruder gekümmert habe und Reisen in die Z.___ habe organisieren können darauf, dass er über genügend Ressourcen verfüge. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm die Decke auf den Kopf gefallen sei, nachdem er nach dem Unfall in die Schweiz gekommen sei. Mit anderen Worten sei es ihm in der Schweiz viel schlechter gegangen als in der Z.___. Als er seinem schwer eingeschränkten Bruder und seinem Neffen habe helfen können, habe ihm dies selbst auch gutgetan. Im Übrigen sei die Buchung von Flugreisen heutzutage sehr einfach. Zudem habe der Beschwerdeführer anfänglich im Rahmen einer Psychotherapie regelmässig Termine bei Dr. B.___ in der Z.___ wahrgenommen (ca. alle 10 Tage). Betreffend die Depression habe Dr. G.___ lediglich argumentiert, es könnten eine Vielzahl von Faktoren dafür verantwortlich sein. Allerdings sei keine einzige Ursache ersichtlich bis auf den Unfall. Insbesondere habe der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt, keinen Alkohol getrunken und keine Drogen konsumiert. Es habe auch keine Symptome oder Vorbelastungen gegeben. Zudem stütze sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ auf einen Standard-Zeitverlauf aus der Literatur. Dies sei weder nachvollziehbar noch den konkreten Umständen angemessen. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Schliesslich sei die Taggeldkürzung um 30 % nicht angebracht. Das Strafverfahren in der Z.___ sei noch pendent. Dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall freigelassen, d.h. keine Untersuchungshaft angeordnet worden sei, obschon er in der Schweiz lebe, zeige, dass die dortigen Behörden davon ausgegangen seien, dass ihn kein bzw. nur ein sehr leichtes Verschulden treffe. Dementsprechend sei einstweilen auf eine Kürzung zu verzichten (Urk. 9/64).
4.3 Dazu nahm Dr. G.___ am 6. Juni 2023 wie folgt Stellung: Im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die genannten Medikamente morgens und abends einnehme. Die entsprechenden Wirkstoffe hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, dass er die Medikamente wegen Nebenwirkungen nur wenige Tage eingenommen habe. Auch sei nicht klar, inwiefern die Z.___ Arztberichte nicht richtig interpretiert worden seien. Ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner Z.___aufenthalte regelmässig bei der Psychologin B.___ gewesen sei, sei unklar; diesbezüglich lägen keine Berichte vor. Soweit geltend gemacht werde, der Unfall sei die einzig denkbare Ursache der Depression, unterliege der Beschwerdeführer dem logischen Denkfehler «post hoc, ergo propter hoc». Der gutachterlich festgehaltene Verlauf der Arbeitsfähigkeit folge der Fachliteratur und bilde den zu erwartenden, natürlichen Verlauf ab. Dass infolge der Todesfolge ein anderer Massstab anzunehmen sei, stelle lediglich die subjektive Meinung des Beschwerdeführers dar. Die von Dr. C.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht haltbar, da dies nicht im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchung stehe. Er (Dr. G.___) halte an den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten weiterhin fest (Urk. 9/71).
5.
5.1 Im psychiatrischen Parteigutachten vom 18. Juni 2024 diagnostizierte Dr. H.___ (1) eine PTBS (DSM-5, ICD-10 F43.1) nach Autounfall mit tödlichem Ausgang für die Schwägerin und (2) eine Major Depression resp. depressive Episode (DSM-5, ICD-10 F32) remittiert (Urk. 9/92 S. 84).
5.2 Der Beschwerdeführer habe berichtet, der Unfall sei der erste schlimme Vorfall gewesen in seinem Leben. Sie seien im Urlaub gewesen auf dem Heimweg. Es sei ca. 05.00 Uhr morgens gewesen. Ein Lastwagen habe auf der Strasse angehalten und das hätten sie nicht gesehen. Sie seien in den Lastwagen reingefahren. Der Bruder habe als Beifahrer neben ihm gesessen. Es habe alles nur ein paar Sekunden gedauert. Es sei ein wirklich schwerer Unfall gewesen. Sein Bruder sei, obwohl angeschnallt, herausgeflogen. Zuerst habe der Beschwerdeführer gemeint, seine Schwägerin sei in Ohnmacht gefallen. Sein Bruder habe bei anhaltendem Verkehr auf der Autobahn gelegen; das Kind habe sich noch im Auto befunden. Der Beschwerdeführer habe selbständig aus dem Fahrzeug aussteigen können. Zuerst habe er für seinen Bruder und den Neffen einen Platz gesucht. Deren Sicherheit sei wichtig gewesen. Er habe sie zur Seite genommen, immer in der Annahme, die Schwägerin sei nicht gestorben, sondern in Ohnmacht gefallen. Er habe sie nicht retten können. Sie sei am Kopf verletzt und die Halswirbelsäule sei gebrochen gewesen. In der Nähe habe sich ein Spital befunden und der Krankenwagen sei auch schon nach zehn Minuten dagewesen. Es habe nicht lange gedauert. Da habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass sie nicht mehr da gewesen sei. Dies hätten «sie» [wohl gemeint: Rettungssanitäter] auch gesagt, als sie da gewesen seien. Es sei heftig gewesen. Zunächst habe er gedacht, okay, vielleicht ist sie noch nicht tot. Er müsse jetzt was tun, mit Atemübungen, vielleicht komme sie wieder zurück. Er habe es halt einfach immer wieder versucht. Als er mit den Atemübungen begonnen habe, habe er gesehen, dass Blut aus den Ohren der Schwägerin geflossen sei. Bei diesem Unfall habe es zwei Probleme gegeben für den Beschwerdeführer. Erstens als der Bruder erfahren habe, dass seine Frau gestorben sei. Zweitens, dass er (der Beschwerdeführer) nicht erwartet habe, das zu erleben. Aber in den zwei Minuten, in denen er geweint habe, sei es ihm klar geworden. Das Schreien des Bruders und seine eigene Unruhe seien überwältigend gewesen. Diese zwei Dinge vergesse er einfach nicht: Wie sein Bruder geschrien habe und die Erkenntnis, dass seine Schwägerin nicht mehr da sei. Diese zwei Dinge seien immer noch präsent. Der Abschied und wie es passiert sei, seien sehr belastend gewesen. Sein Bruder sei schwer verletzt gewesen und habe behandelt werden müssen. Viele Punkte habe der Beschwerdeführer verarbeiten können, aber als er realisiert habe, dass sein Bruder wusste, dass seine Frau gestorben sei, sei dies das Schlimmste für ihn gewesen (Urk. 9/92 S. 54 f.).
5.3 Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer in N.___ gewesen. Dort habe er mit einer Psychologin über den Unfall gesprochen. Nach dem Unfall habe ein anderes Leben angefangen. Zudem sei es schwierig gewesen, mit all diesen Versicherungen alles zu machen. Er habe wirklich alles abgeben und Abklärungen durchführen müssen. Sieben Monate nach dem Unfall habe er nach AB.___ zu einem Gutachter fahren müssen. Man sei einfach noch nicht so stabil. Er sei damals wirklich labil gewesen. Er habe einfach auch kämpfen müssen. Diesen Weg nach AB.___ zu fahren sei schwierig gewesen. Es hätte auch wieder einen Unfall geben können. Sein Bruder sei mitgekommen und habe ihn gefahren. Am Anfang sei Autofahren nicht gegangen. Ein Jahr lang habe er eine Psychotherapie gemacht, zuerst alle 14 Tage und später monatlich. Nach dem Unfall sei er auch in N.___ in Behandlung gewesen. Zudem sei er ein Jahr lang jeden Tag zu seinem [in der Schweiz wohnhaften] Bruder gegangen zum Frühstück, Mittag- und Abendessen. Es sei wie eine Gewohnheit geworden. Er habe ein Jahr lang dort gegessen. Er habe kein Einkommen gehabt und habe einfach irgendwie weiterleben müssen. Elf Monate nach dem Unfall habe er wieder angefangen zu arbeiten. Er habe mit etwa 50 % angefangen und ungefähr vier Monate später auf 80 % aufgestockt. Danach habe er gedacht, dass er sich noch ein bisschen mehr bemühen müsse und habe dann zu 100 % gearbeitet. Letzteres seit vier Monaten. Es sei sein Wunsch gewesen, er habe wieder zu 100 % arbeiten wollen. Aber am Anfang, also in den ersten Wochen, sei es wirklich sehr schwierig gewesen für ihn. Er habe keine Geduld und keine Gefühle gehabt und sei immer müde, energielos gewesen. Gerade nach dem Unfall sei alles frisch gewesen, aber es habe sich nicht real angefühlt. Erst nach anderthalb Monaten habe es sich real angefühlt. Auch die Gedanken hätten erst danach angefangen. Dass er wieder 100 % arbeite, sei schon ein Zeichen, dass er mit seinen Gefühlen wieder besser umgehen könne. Dies heisse aber nicht, dass er das, was passiert sei, vergessen habe. Er mache einfach jetzt so weiter und arbeite 100 %. Es sei eine gute Beschäftigung für ihn. Er habe gemerkt, dass es ihm guttue, eine Beschäftigung zu haben. Er bemühe sich. Wenn er nach der Arbeit nach Hause komme, gehe er jeden Tag zu seinem Bruder, der in der Nähe wohne (Urk. 9/92 S. 55 ff.). Er selbst wohne allein und habe eine Partnerin. Zudem habe er eine Schwester in M.___ und ein paar Freunde. Sein Vater sei pensioniert und habe eine Erkrankung, also habe er einfach für die Eltern sorgen müssen. Er habe eine grosse und glückliche Familie. Er lege Wert auf die Pflege von Beziehungen. Das sei auch schon vor dem Unfall so gewesen und habe sich auch danach nicht geändert (Urk. 9/92 S. 56 f.).
5.4 Seit diesem Jahr gehe der Beschwerdeführer nicht mehr in die Therapie. Er glaube, er müsse sich zurückziehen, versuchen, dies zu verdauen. Der Therapeut habe ihm nicht so geholfen, wie er es sich erhofft habe. Er habe gemerkt, dass die Therapien bei ihm nicht viel bewirkten, also für seine Gefühle. Als er in AB.___ gewesen sei, habe er das Gefühl gehabt, dass der Gutachter einfach mit den Versicherungen zusammengearbeitet habe. Er habe immer das Gefühl gehabt, dass er ihn nicht wahrnehme als Person und die Situation nicht ernst nehme. Der Beschwerdeführer habe die Medikamente abgesetzt, weil er nach zweifacher Einnahme festgestellt habe, dass er dadurch nicht ganz da, sondern wie halb weg gewesen sei. Er habe davon auch nicht abhängig werden wollen. Vielmehr habe er sich einfach wieder im Leben integrieren wollen und das habe er jetzt auch teilweise wieder geschafft. Er habe sich nicht vom Leben zurückziehen, sondern wieder aktiv am Leben teilnehmen wollen. Es gäbe noch Dinge, die verarbeitet werden müssten. Er habe mit der Therapie angefangen, weil er gedacht habe, wenn er das direkt alles auf Z.___ mache, dann könne er besser über seine Gefühle reden. Die Sprache spiele eine grosse Rolle für die Therapie. Nach einem Jahr habe er aber festgestellt, dass die Therapie auf Z.___ nicht geholfen habe. Er möchte einfach sein altes Leben wieder zurückhaben. Er bemühe sich darum, dass alles wieder ein bisschen normal werde für ihn und für seine Familie. Dies seien seine Pläne für die Zukunft. Sein Ziel sei es nicht, IV zu bekommen. Dies wäre für ihn genauso schlimm wie der Unfall. Er wolle weiterhin etwas leisten und funktionieren, eine Rolle im Leben haben. Dies sei für ihn sehr wichtig (Urk. 9/92 S. 58 f.).
5.5 Wenn er aufstehe, sei es sofort im Kopf. Dann müsse er sofort etwas tun, damit er es vergessen könne. Er gehe dann arbeiten. Wenn er etwas tue, könne er es vergessen. Wenn es ruhig sei, etwa wenn er nach Hause zurückkomme oder auch wenn er einen Film schaue, komme es in seinen Kopf zurück. Täglich gebe es Momente, in denen plötzlich wieder Erinnerungen an den Unfall hochkämen, obwohl er das so nicht möchte. Zum Beispiel, wie sein Bruder während des Unfalls einfach geschrien habe und die Schwägerin direkt vor Ort verstorben sei. Er habe dies noch immer in seinen Ohren. Dies habe er noch nicht verarbeitet. Und auch die Bilder seien noch vor seinen Augen. Diese Momente nach dem Unfall, als sein Bruder geschrien habe und seine Schwägerin ein Engel geworden sei, seien für ihn noch präsent. Diese Erinnerungen tauchten plötzlich auf. Der Beschwerdeführer habe noch nicht akzeptiert, dass die Schwägerin tot sei. Plötzlich sehe er diese Bilder und es fühle sich an, als würde der Unfall erneut geschehen. Wenn die Erinnerung aufkomme, versuche er sich abzulenken, indem er an eine Null denke. Diese stehe für ihn symbolisch dafür, die aufkommenden Gedanken wegzuschieben. Er müsse wirklich an diese Null denken, damit die Gedanken wieder verschwinden würden. Null sei keine Zahl. Er müsse an die Null denken und einfach wieder neu anfangen. Im letzten Monat habe er fast jede Woche zwei schlechte Träume gehabt. Er bekomme dann Angst, stehe auf, rauche und versuche wieder einzuschlafen. Er träume nicht immer dieselben Dinge und manchmal auch von der Zeit vor dem Unfall, als sie unterwegs gewesen seien. Dabei sehe er immer diesen Weg, auf dem der Unfall passiert sei. Vom Unfall selber träume er nicht. Am Anfang sei dies noch der Fall gewesen. Jetzt nicht mehr (Urk. 9/92 S. 63 f.).
Weiter müsse der Beschwerdeführer immer überlegen, warum es so passiert sei. Er könne das nicht einfach aus seinem Kopf löschen. Er könne schon weiterleben, aber die Gedanken blieben. Er denke an seine Schuld. Aber es sei einfach ein Zufall gewesen. Sie sei nicht verletzt gewesen, sondern sofort gestorben. Das überlege er immer. Die Gedanken seien inzwischen etwas anders, da bald zwei Jahre vergangen seien. Im ersten Jahr sei es stark gewesen. Es sei tendenziell weniger geworden. Psychisch gehe es ihm inzwischen gut, bis auf die häufigen Gedanken. Er möchte jetzt einfach ein bisschen darüber berichten, aber bitte nicht in die Tiefe gehen. Er beschäftige sich auch mit den Familienangehörigen, sowohl real als auch in Gedanken. Der Beschwerdeführer gehe nicht davon aus, dass die Ärzte dieses Problem verstehen würden. Er sehe auch keine Möglichkeit für eine Beurteilung, da niemand in der Lage sei, diese Gedanken zu beurteilen. Es seien die Gedanken, die ihn am meisten belasten würden. Die Gedanken an den Unfall seien wirklich schwierig für ihn. Er sei immer in diesen Gedankenkreisen. Fast jeden Abend kämen die Erinnerungen. Also wenn er mit der Arbeit fertig sei und zu Hause alles gemacht und keine weitere Beschäftigung mehr habe. Es sei wie eine Routine geworden. Bevor er ins Bett gehe, habe er diese Gedanken; ebenso am Morgen, wenn er aus dem Bett komme sowie unter der Dusche. Am Abend wolle er einfach schnell einschlafen. Manchmal müsse er etwas auf dem Handy schauen, sich kurz mit etwas anderem beschäftigen. Danach versuche er, so schnell wie möglich einzuschlafen. Der Unfall sei immer präsent. Er denke immer, sie sei bei ihm. Er sehe nichts, aber er fühle, wie sie bei ihm sei. Er habe immer das Gefühl, dass jemand hinter ihm sei und ihn berühre. Er denke nicht, dass das seine Schwägerin sei, aber dieses Gefühl habe er immer. Das mache ihm schon Angst, einfach in den ersten zwei bis drei Sekunden. Er versuche zu verstehen, weshalb er immer dieses Gefühl habe, und versuche es einzuordnen. Er sei nicht schreckhafter, aber vorsichtiger geworden (Urk. 9/92 S. 66 f.).
Er sage sich immer, dass er daran denken müsse, nicht zu schnell zu fahren und den Vortritt zu geben. Er sei auch im Umgang mit Menschen vorsichtiger geworden. Er verletzte Menschen nicht und versuche immer zu kommunizieren, einen Ausweg zu finden und Problemen auszuweichen. Es sei alles anders geworden. Er beschäftige sich auch mit der Frage, wie er ein ähnliches Ereignis überstehen könnte, sollte es wieder passieren. Ob diese Gedanken als Angst zu bezeichnen seien, könne er momentan nicht einordnen. Er wolle einfach nicht aufgeben, er wolle weitermachen. Der Beschwerdeführer spreche mit niemandem über all das. Er wisse, je mehr er darüber rede, desto schlimmer werde es für ihn, das zu verarbeiten. Es sei sein Leben und er wolle einfach nicht alles mit einer weiteren Person teilen. Es habe bisher nichts gebracht, das wisse er. Früher habe der Beschwerdeführer im Alltag richtig Angst, Panik und Schweissausbrüche gehabt, jetzt aber nicht mehr. Dies seit etwa fünf oder sechs Monaten. Wenn er heute einen Unfall sehe, möchte er helfen und nicht einfach weggehen. Aber es sei schon schwierig. All dies belaste ihn. Er brauche noch Zeit. Es gebe einen Stern, den er immer sehe und mit welchem er spreche. Er sehe diesen Stern als seine Schwägerin, mit welcher er sprechen könne. Dies helfe manchmal. Er rede regelmässig mit diesem Stern. Dieser Stern sehe anders aus als alle anderen und er möchte sich ein wenig mit diesem Stern unterhalten (Urk. 9/92 S. 68 f.).
5.6 Der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall auch noch andere damit in Verbindung stehende Probleme, aber darüber möchte er nicht sprechen, weil es seine Probleme seien und privat sei. Er zweifle auch, aber darüber möchte er einfach nicht sprechen. Er möchte einfach nicht darüber sprechen, was geschehen sei. Er habe bereits in AB.___ drei Stunden über diesen Unfall geredet. Und jetzt habe er das Vertrauen nicht mehr. Das, was im [Vor-]Gutachten stehe, sei teilweise nicht korrekt. Er möchte aufgrund seiner schlechten Erfahrungen im damaligen Gutachten heute nicht viel sagen. Er möchte auch nicht darüber sprechen, ob und inwiefern er sich schuldig fühle. Er sei unverletzt gewesen und habe nicht geblutet. Seine Schwägerin habe stark geblutet und sein Bruder sei schwer verletzt gewesen. Dieser sei wieder gesund und funktioniere. Darüber wolle der Beschwerdeführer wirklich nicht viel reden. Vielleicht könnte es helfen, die Gefühle besser einzuordnen, wenn er darüber spreche, aber er wolle sich das wirklich jetzt nicht antun. Das sei ein schwieriges Thema für ihn. Er möchte keine vertieften Fragen und diesbezüglich nicht ins Detail gehen. Er wisse, wenn er anfange zu erzählen, würden ihm weitere Fragen gestellt. Dies sei einfach unangenehm (Urk. 9/92 S. 69 f.).
Er müsse zuerst akzeptieren, dass das, was passiert sei, passiert sei und er es nicht mehr rückgängig machen könne. Seiner Meinung nach könne er sich selbst helfen. Er brauche einfach noch ein wenig Zeit. Manchmal sei er glücklich und manchmal gehe es ihm auch sehr gut. Er könne sich wieder freuen im Alltag. Als er vor einem Jahr bei der Begutachtung in AB.___ gewesen sei, sei es ihm noch anders gegangen. Jetzt leide er nicht mehr so stark. Er habe gelernt, damit umzugehen. Manchmal, wenn er überglücklich sei, habe er das Gefühl, er müsse wieder runterkommen. Er dürfe nicht so viel Glück haben oder glücklich sein. So etwa, wenn er ob der Nähe und Verbundenheit mit seiner Freundin glücklich sei. Er habe dann manchmal Schamgefühle, wenn er sich zu sehr daran nähre. Er wisse, wie es seinem Bruder gehe, nachdem er seine Frau verloren und jetzt keine Partnerin mehr habe. Dass er selbst glücklich sei mit seiner Partnerin, fühle sich nicht richtig an. Er halte sich bewusst zurück. Schuldgefühle würden ihn weiterhin beschäftigen. Er sei der Fahrer gewesen, aber unverletzt geblieben (Urk. 9/92 S. 71 f.). Der Beschwerdeführer musiziere nicht mehr und treibe auch keinen Sport mehr, so wie früher. Dies aufgrund seiner Lustlosigkeit (Urk. 9/92 S. 73).
5.7 Im Rahmen seiner Beurteilung hielt Dr. H.___ fest, der allseits orientierte Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit während der dreistündigen Exploration gut aufrechterhalten können. (Urk. 9/92 S. 62 f.). Er habe zu Beginn emotional distanziert, ruhig und vage vom Unfallgeschehen berichtet, ohne das wahre Ausmass des Unfallereignisse wiederzugeben. Auf vertiefte Nachfragen habe er zunächst gezögert und wiederholt gestockt beim Erzählen. Während der Schilderungen sei der Beschwerdeführer jedoch zunehmend emotionaler geworden, gleichzeitig darum bemüht, die Haltung zu bewahren. Je weiter er erzählt habe, desto mehr habe seine gefasste Haltung angefangen zu bröckeln. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sehr zurückhaltend angefangen zu weinen. Es bestünden intrusive Erinnerungen an das Unfallgeschehen gegen den eigenen Willen. Dies zeige sich daran, dass der Beschwerdeführer bei deren Auftreten sofort versuche, sich abzulenken. So etwa indem er an eine Null denke. Diese Vermeidung zeige sich auch bei der Auseinandersetzung mit Schuldgefühlen (Urk. 9/92 S. 65). Ausserdem komme es im Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen zu übermässigem Grübeln (Urk. 9/92 S. 67).
Das Misstrauen gegenüber dem Gutachter und dass sich der Beschwerdeführer anderen Menschen bezüglich seiner Beschwerden nicht anvertrauen wolle, sei vereinbar mit übermässig negativen Überzeugungen oder Erwartungen, wie sie bei einer PTBS auftreten könnten. Eine Hypervigilanz bestehe nicht (Urk. 9/92 S. 70). Der Beschwerdeführer habe auch nicht übermässig niedergestimmt gewirkt und zwischendurch auch gelächelt. Er sei affektiv gut schwingungsfähig und zeige einen guten emotionalen Rapport. Auf vertiefte Nachfrage im Zusammenhang mit den Schuldgefühlen habe der Beschwerdeführer angegeben, darüber nicht reden zu wollen. Seine Angst vor diesem Thema sei spürbar und wirke belastend. Es bestünden übermässige Schuldgefühle, welche ebenfalls der PTBS zuzuordnen seien. Das Interesse für Aktivitäten sei vermindert. Eine übermässige Müdigkeit, wie sie bei einer Major Depression vorkomme, bestehe hingegen nicht. Die geschilderten Schlafstörungen seien vereinbar mit Schlafstörungen im Rahmen einer PTBS (Urk. 9/92 S. 72 f.). Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und den Verhaltensbeobachtungen während der Untersuchung hätten sich nicht ergeben. Insbesondere habe sich posttraumatisch bedingtes Vermeidungsverhalten anlässlich der Exploration gut beobachten lassen (Urk. 9/92 S. 76 f.).
Sodann sei der Beschwerdeführer beruflich zwar wieder voll eingegliedert, privat bestünden aber weiterhin gewisse Einschränkungen. So habe er seine Hobbys wie Sport und Musizieren aufgegeben. Demgegenüber gehe der Beschwerdeführer ab und zu spazieren und lese gerne; in sozialer Hinsicht sei er kaum eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe seit einigen Monaten eine neue Partnerin, treffe sich auch gelegentlich mit Freunden und stehe in regelmässigem Kontakt zu seinem Bruder und dessen Familie. Dass der Beschwerdeführer derzeit weder eine psychiatrische noch psychopharmakologische Therapie in Anspruch nehme, sei eher Folge seiner persönlichkeitsbedingten subjektiven Krankheitsbewältigungsstrategie denn Ausdruck eines mangelnden Leidensdrucks (Urk. 9/92 S. 77). Der Beschwerdeführer habe während der Exploration weder appellativ noch theatralisch gewirkt. Eher habe er insbesondere zu Beginn der Untersuchung seine Beschwerden nicht offenbaren wollen und sich um emotionale Haltung bemüht. Diese Dissimulationstendenz habe psychopathologische und situative Gründe. Die klinische Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung seien unauffällig ausgefallen, sodass von einer validen Beschwerdeschilderung auszugehen sei. Auch wenn sich die psychiatrische Symptomatik in der Zwischenzeit deutlich verbessert habe, würden weiterhin relevante posttraumatische Symptome vorliegen (Urk. 9/92 S. 78 f.).
5.8 Dass der Vorgutachter bereits seit Frühjahr 2023 [richtig: Oktober 2022] von einer weitestgehenden Remission der Störungsbilder ausgegangen sei, sei auf das ausprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Unfallereignis und den Symptomen zurückzuführen. Dies führe häufig dazu, dass posttraumatische Symptome in einer gutachterlichen Untersuchung nicht spontan geschildert würden. Die Analyse der zur Verfügung gestellten Tonaufnahme des vorgutachterlichen Untersuchungsgesprächs weise recht klar darauf hin, dass der Vorgutachter die Depression und PTBS ungenügend exploriert habe. Insbesondere habe er von den 20 Symptomkriterien einer PTBS nur deren drei erfragt. Auffallend sei auch, dass er keine Folgefragen gestellt habe. Für eine verlässliche Beurteilung sei es jedoch notwendig, die wichtigsten Symptombereiche eines Störungsbildes aktiv zu erfragen und durch Folgefragen vertieft zu explorieren (Urk. 9/92 S. 94 f.).
5.9 Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die nach dem Unfall entwickelte Major Depression in der Zwischenzeit remittiert sei und die PTBS bis heute persistiere, auch wenn es zwischenzeitlich zu einem Rückgang der Symptomausprägung gekommen sei (Urk. 9/92 S. 96). Infolge fehlender Verfügbarkeit sowohl etablierter konzeptueller wie auch wissenschaftlich validierter Vorgehensweisen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei ein am Universitätsspital J.___ und bei I.___ entwickeltes konzeptuelles Vorgehen mit – näher bezeichneten Beurteilungsschritten - angewandt worden, welches eine bessere Nachvollziehbarkeit der Arbeitsfähigkeit gewährleiste (Urk. 9/92 S. 100 f.). Gestützt darauf ergebe sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich (Urk. 9/92 S. 102 ff.).
Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit basiere auf dem mutmasslichen Verlauf der Symptome sowie der in der Vergangenheit attestierten Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/92 S. 105). Der behandelnde Psychiater habe bis Mai 2025 eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach dem Unfall sei er immer müde und energielos gewesen; vor Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit habe er mithilfe einer Therapie zunächst alles etwas verarbeiten wollen. Finanziell sei es nicht so gut gegangen. Von der Krankentaggeldversicherung habe er insgesamt Fr. 2'500.-- erhalten und nachdem ihm im Vorgutachten ab August eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert worden sei, habe er ab diesem Zeitpunkt keine [UV-]Taggelder mehr erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht beim RAV gemeldet, sondern von sich aus die Motivation gehabt, wieder zu arbeiten. Im Mai 2023 habe er angefangen, im 50%-Pensum zu arbeiten. Nach etwa vier Monaten habe der Beschwerdeführer das Pensum auf 80 % und nach weiteren vier Monaten auf eigenen Wunsch auf 100 % erhöht. Diesen Verlauf erachte er (Dr. H.___) als plausibel (Urk. 9/92 S. 106).
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ zu Recht per 26. Oktober 2022 eingestellt hat oder ob über diesen Zeitpunkt hinaus adäquat-kausale Unfallfolgen bestanden.
6.2 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer beim gegenständlichen Verkehrsunfall keine körperlich schwerwiegenden Verletzungen zugezogen hat. Sodann kann aufgrund der insoweit übereinstimmenden Beurteilungen der (hiesigen) Fachärzte als hinreichend erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer (zwischenzeitlich) an einer behandlungsbedürftigen PTBS sowie depressiven Störung litt (vgl. Urk. 9/58 S. 38) und die damit im Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise natürlich unfallkausal war. Weiterungen zu den – rudimentär verfassten – Arztberichten aus der Z.___, welche weder eine depressive Symptomatik noch PTBS ausdrücklich dokumentierten, erweisen sich damit als obsolet. Soweit einzig Dr. G.___ «die gemäss Aktenlage anzunehmende, etwa mittelgradige, depressive Symptomatik», welche «zwischenzeitlich» vorgelegen hat (vgl. Urk. 9/58 S. 38), als nicht unfallkausal taxierte (Urk. 9/58 S. 34), liess er hierfür eine stichhaltige Begründung vermissen und wich er damit auch von der die Beschwerdegegnerin beratenden Ärztin Dr. F.___ ab, welche auch die depressive Störung als unfallkausal beurteilte (vgl. Stellungnahme vom 9. November 2022, Urk. 9/34). Bei dieser Ausgangslage sowie mit Blick auf das Unfallgeschehen gestützt auf den Polizeirapport und die Angaben des Beschwerdeführers ist der vorliegende Unfall mit Todesfolge für die Schwägerin zwangslos als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung verbunden mit einem psychischen Schock zu qualifizieren (vgl. hievor E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht zu Recht.
6.3
6.3.1 Entscheidrelevante ärztliche Differenzen ergeben sich bei der Beurteilung des Krankheitsverlaufs und als Folge davon bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Während dem Dr. G.___ seit dem 27. Oktober 2022 von einer weitestgehenden Remission der PTBS mit vollständiger Arbeitsfähigkeit ausging, hielt Dr. H.___ eine über diesen Zeitpunkt hinaus persistierende Symptomatik und Arbeitsunfähigkeit fest.
6.3.2 Dabei begnügte sich Dr. G.___ vorwiegend mit allgemeinen Ausführungen, ohne konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall. So etwa, wenn er daraufhin wies, dass der typische Verlauf einer PTBS rückläufig sei, da es zu einer Kontextualisierung des Ereignisses und der Erlebnisse in persönliche Sinneszusammenhänge komme und er hierfür Grafiken über den typischen Verlauf psychischer Reaktionen auf potenziell traumatisierende Ereignisse aus der Literatur abbildete (Urk. 9/58 S. 31 ff.). Inwiefern, ab wann und in welchen (Teil-)Schritten beim Beschwerdeführer eine solche Kontextualisierung stattgefunden haben soll, legte Dr. G.___ nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dazu passend führte Dr. G.___ in vager Formulierung aus, es sei «anzunehmen», dass der Beschwerdeführer das Erlebte inzwischen integriert habe; die abgebildeten Grafiken würden dem «anzunehmenden Sachverhalt» beim Beschwerdeführer entsprechen (Urk. 9/58 S. 31).
Entsprechend bediente sich Dr. G.___ auch im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehmlich des «anzunehmenden natürlichen Verlaufs einer PTBS» und ging gestützt darauf davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Juli 2022 zunächst zu 80 %, ab dem 4. August 2022 zu 60 % und im Sinne einer Verbesserung von 10 % im zweiwöchentlichen Takt ab dem 18. August 2022 zu 50 %, ab dem 1. September 2022 zu 40 %, ab dem 15. September 2022 zu 30 %, ab dem 29. September 2022 zu 20 %, ab dem 13. Oktober 2022 zu 10 % und schliesslich ab dem 27. Oktober 2022, mithin knapp vier Monate nach dem Verkehrsunfall mit Todesfolge für ein Familienmitglied, zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 9/58 S. 45 f.).
In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2023 hielt Dr. G.___ erneut fest, der im Gutachten festgehaltene Verlauf der Arbeitsfähigkeit folge der Fachliteratur und bilde den zu erwartenden, natürlichen Verlauf ab (vgl. hievor E. 4.3). Von einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage kann damit nicht die Rede sein.
Soweit Dr. G.___ seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zusätzlich damit begründete, dass der Beschwerdeführer immerhin in der Lage gewesen sei, sich um seinen verletzten Bruder zu kümmern und zwischen N.___ und O.___ hin und her zu reisen, was auf Ressourcen schliessen lasse, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass die Unterstützung des Bruders primär eine Schmerzbewältigungsstrategie darstellte respektive der Traumaverarbeitung diente und der Beschwerdeführer für andere Tätigkeiten, insbesondere für eine Erwerbstätigkeit nicht dieselbe Energie aufzubringen vermochte – so wie dieser substantiiert vorbrachte -, erscheint hingegen im vorliegenden Kontext plausibel. Dem vermochte Dr. G.___ denn auch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
6.3.3 Demgegenüber begründete und legte Dr. H.___ nachvollziehbar dar, dass und inwiefern beim Beschwerdeführer über den 27. Oktober 2022 hinaus diagnoserelevante Symptome und arbeitsrelevante Einschränkungen persistierten. Dazu passend berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ anhaltende Erschöpfung, einen Kampf gegen die Trauer, Schlafprobleme und wiederkehrende Gedanken und Erinnerungen an den Unfall. Zu jener Zeit nahm der Beschwerdeführer denn auch eine Psychotherapie im zweiwöchentlichen Rhythmus wahr (Urk. 9/58 S. 24).
6.3.4 Wenn die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. H.___ als unzulässige «second opinion» rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG, sondern um ein Parteigutachten handelt, womit (zulässigerweise) gerade bezweckt wird, einem Administrativgutachten ein eigenes medizinisches Beweismittel entgegenzuhalten. Von einer unzulässigen «second opinion» (BGE 125 V 351 E. 3c) kann nur dann die Rede sein, wenn seitens des Versicherungsträgers über einen bereits rechtsgenüglich festgestellten Sachverhalt ein weiteres Gutachten eingeholt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Dies trifft hier nicht zu. Freilich geht auch ins Leere, wenn die Beschwerdegegnerin die Verletzung angeblicher Partizipationsrechte moniert (Urk. 8 Ziff. 10). Art. 44 ATSG ergänzt Art. 43 Abs. 1 ATSG und bildet Teil des Abklärungsverfahrens durch den Versicherungsträger (Loher/Aliotta, in: BSK-ATSG, 2. Aufl., 2025, Art. 44 N 14 und N 27); diese Bestimmung regelt nicht die Zulässigkeit der Beibringung von Beweisen durch die Versicherten.
6.3.5 Da die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ nicht zu überzeugen vermag und sich aus den Ausführungen von Dr. H.___ sowie substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers zusätzliche Zweifel daran ergeben, besteht begründeter Anlass, davon abzuweichen (vgl. auch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2024, worin erst ab Januar 2024 eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen wird, Urk. 9/89).
Der gegenständliche Unfall mit Todesfolge für ein Familienmitglied, also nahestehende Person, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeinen Lebenserfahrung rechtsprechungsgemäss geeignet, zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit zu führen. So hat das Bundesgericht die Adäquanz im Fall eines Mannes bejaht, der als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem seine Ehefrau in dessen Beisein sowie in Anwesenheit der Tochter noch am Unfallort verstarb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013), sowie im Fall einer Frau, die mit dem Auto auf dem Pannenstreifen stand und miterleben musste, wie ihre Tochter im eigenen Auto von einem nachfolgenden Personenwagen mit hoher Geschwindigkeit erfasst wurde und dabei schwerste Verletzungen mit Todesfolge erlitt. Dabei hatte die Mutter mitbekommen, wie die Rettungskräfte versuchten, ihre Tochter zu reanimieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2021 vom 10. Januar 2022).
6.3.6 Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. H.___ kann jedoch insoweit nicht unbesehen abgestellt werden, als er dem Beschwerdeführer ab dem 8. Mai 2023 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. So ging der Beschwerdeführer gemäss Einsprache vom 11. September 2023 und dem damit eingereichten Arbeitsvertrag seit dem 8. Mai 2023 einer 60%igen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 9/80). Damit leistete er tatsächlich ein höheres Arbeitspensum als von Dr. H.___ attestiert. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H.___ im April und Mai 2024 (Urk. 9/92 S. 4) zu 100 % arbeitsfähig war, ergibt sich bereits aus dem zu jenem Zeitpunkt effektiv geleisteten Vollzeitpensum.
Für den Verlauf der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. H.___ – bis auf die erwähnte Abweichung ab 8. Mai 2023 - de facto auf die tatsächlich erbrachte, stufenweise erhöhte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ab, worauf er auch selbst hinwies (vgl. Urk. 9/92 S. 105). Da der Beschwerdeführer keine überzogene Krankheitsüberzeugung, sondern im Gegenteil seinen Arbeitswillen glaubhaft zum Ausdruck brachte, indem er sein Arbeitspensum stetig und innert adäquater Frist auf ein Vollzeitpensum aufstockte, ist davon auszugehen, dass das effektiv geleistete Pensum dem medizinisch-theoretisch zumutbaren entspricht. Dafür sprechen auch finanzielle Gründe/Anreize infolge der Taggeldeinstellung. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf über das von ihm effektiv geleistete Ausmass arbeitsfähig gewesen wäre, ergeben sich demgegenüber nicht.
6.4 Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer infolge der psychischen Unfallfolgen ab dem 7. Juli 2022 zu 100 %, ab dem 8. Mai 2023 zu 40 % und ab dem 1. September 2023 zu 20 % arbeitsunfähig war und seit dem 1. Januar 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Daraus resultiert ein Taggeldanspruch über den 27. Oktober 2022 hinaus, und zwar bis und mit 31. August 2023 (Art. 25 Abs. 3 UVV).
Beim diesem Beweisergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere auch das Einholen einer Stellungnahme zum Parteigutachten durch Dr. G.___ (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Da sich sowohl subjektiv als auch objektiv unbestrittenermassen ein Symptomrückgang bis hin zur vollständigen Arbeitsfähigkeit einstellte, besteht keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 24 UVG. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Kürzung der Taggelder um 10 % gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG.
7.2 Einziger – vager – Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Grobfahrlässigkeit bildet der Polizeirapport, worin eine (beidseitige) Verkehrsregelverletzung notiert wird. Inwiefern und wodurch der Beschwerdeführer die Verkehrsvorschrift Nr. 2918 Artikel 52/1-b (Nichtanpassung der Fahrzeuggeschwindigkeit an die Strassen-, Wetter- und Verkehrssituation) verletzt hat, wird im Bericht nicht begründet. Bei den offenbar unproblematischen Wetter- und Strassenverhältnissen, vorhandenen Strassenbeleuchtung und beim geraden Strassenverlauf, ausserorts, ohne Strassenübergänge oder Kreuzungen, ist auch nicht plausibel, weshalb und inwiefern vom Beschwerdeführer eine Anpassung der Geschwindigkeit zu erwarten gewesen wäre. Kommt hinzu, dass dem Rapport nicht zu entnehmen ist, mit welcher Fahrgeschwindigkeit der Beschwerdeführer auf den LKW aufgefahren ist. Mithin bleibt offen, ob der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit nicht oder nicht hinreichend angepasst hat.
Eine Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift, welche praxisgemäss eine Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG rechtfertigt (BGE 121 V 40 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 552 E. 5.2.1 mit Hinweis), ist damit nicht hinreichend erstellt. Soweit die Beschwerdegegnerin die Grobfahrlässigkeit zusätzlich damit begründet, der Beschwerdeführer sei zur Zeit des Unfalls «völlig übermüdet» gewesen (Urk. 2 Rn 61 ff.), handelt es sich um eine blosse Mutmassung. Aufgrund der Akten und eigenen Angaben des Beschwerdeführers kann zwar als erstellt gelten, dass er am Vortag zwischen 19.00 und 20.00 Uhr «in der U.___» losgefahren war und tags darauf um ca. 05.30 Uhr V.___ erreicht hatte. Wie viele Stunden er am Stück gefahren ist, welche Strecke er - mit oder ohne Pausenunterbrüche - genau zurückgelegt hat und ob der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt «völlig übermüdet» war, ist nicht aktenkundig. Eine Verletzung elementarer Vorsichtsgebote, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, ist damit jedenfalls nicht hinreichend erstellt. Das leichte Abweichen von der Spur reicht hierfür nicht aus.
7.3 Nach dem Gesagten fehlt es an den Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG. Andere Gründe für eine Leistungskürzung hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Mithin ist eine Kürzung um 10 % nicht gerechtfertigt.
8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 insoweit aufzuheben, als die Taggelder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG um 10 % gekürzt und per 27. Oktober 2022 eingestellt wurden und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis am 7. Mai 2023 einen Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 8. Mai 2023 bis 31. August 2023 einen Taggeldanspruch auf Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als die Taggelder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG um 10 % gekürzt und per 27. Oktober 2022 eingestellt wurden, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2022 bis 7. Mai 2023 ein Taggeldanspruch auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und vom 8. Mai 2023 bis 31. August 2023 auf Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Abdullah Karakök
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubHediger