Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00060


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 29. Juli 2025

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana

Anwaltskanzlei Frana

Marktgasse 10a, Postfach, 4310 Rheinfelden


gegen


Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




weitere Verfahrensbeteiligte:

Elips Life AG, Ruggell, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich

Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die X.___ GmbH (nachfolgend: X.___) wurde am 7. Februar 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 3/2). Für das bei der X.___ beschäftigte Personal wurde bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips) unter anderem hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ein Versicherungsvertrag per 1. April 2014 abgeschlossen, welcher letztmalig per 1. Januar 2019 verlängert wurde (Vertragsnummer «…»; Urk. 3/7).

    Am 25. August 2021 erlitt eine Mitarbeiterin der X.___ einen Arbeitsunfall und musste stationär im Spital Y.___ behandelt werden (vgl. Urk. 9/6 Beilagen 5-6). Die X.___ meldete am 6. September 2021 den Leistungsfall an (vgl. Schadenmeldung, Urk. 9/6 Beilage 3). Die Elips verneinte eine Leistungspflicht mit dem Hinweis, dass sie die Police mit Schreiben vom 15. August 2019 gekündigt habe und demzufolge keine Leistungspflicht bestehe (vgl. Urk9/1; vgl. auch Urk. 3/19-20).

1.2    Mit Schadenmeldung vom 14. September 2021 (Urk. 9/1) teilte die X.___ der Ersatzkasse UVG mit, sie verfüge für einen am 25. August 2021 erlittenen Schadenfall über keine gültige obligatorische Unfallversicherung. Gestützt auf Art. 2 des Versicherungsnotstandes und im Auftrag der X.___ bat die Ersatzkasse die Elips mit Schreiben vom 16. September 2021, den Vertrag rückwirkend per 1. Januar 2020 wieder in Kraft zu setzen (Urk. 9/3). Daraufhin unterbreitete die Elips der X.___ eine Offerte für eine UVG-Versicherung rückwirkend ab 1. Januar 2020 (Urk. 9/5). Zur Vertragsunterzeichnung kam es in der Folge nicht. Stattdessen teilte die X.___ am 5. August 2024 der Ersatzkasse UVG mit, dass per 1. Oktober 2021 bei der Groupe Mutuel eine UVG-Versicherung für ihr Personal abgeschlossen worden sei (Urk. 9/10). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG übernahm schliesslich die offene Spitalrechnung aus dem Unfallereignis vom 25. August 2021 (vgl. Urk. 9/11; Urk. 9/6 Beilage 5).

1.3    Mit Verfügung vom 8. August 2024 auferlegte die Ersatzkasse UVG der X.___ für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 Ersatzprämien inkl. Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 18'128.80 (Urk. 9/12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/13) wies die Ersatzkasse UVG mit Entscheid vom 11. Februar 2025 ab (Urk. 9/15 = Urk. 2).


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die X.___ mit Eingabe vom 14. März 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Ersatzkasse UVG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2).

2.2    Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde die Elips (Urk. 10) zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 16. Mai 2025 auf Ergänzungen und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 20. Mai 2025 hiervon in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

1.3    Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Suva (vgl. Art. 66 UVG) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer, welcher die obligatorische Unfallversicherung betreibt, versichert sind (vgl. Art. 69 Satz 1 UVG).

    Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (vgl. auch Art. 59 Abs. 3 UVG). Sie sorgt als eine Art Auffangnetz für den lückenlosen Versicherungsschutz der nicht bei der Suva versicherten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem registrierten Versicherungsträger nicht nachgekommen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 20/04 vom 17. Januar 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Ersatzkasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 UVG).

1.4    Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG).

    Die Suva oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der Suva nicht gemeldet oder sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden (Art. 95 Abs. 1 UVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog ihrem Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (Urk. 2), die Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine unrechtmässig erfolgte Kündigung der UVG-Police durch die Elips liessen sich durch keine Beweise untermauern. Entscheidend sei, ob für die Periode der eingeforderten Ersatzprämie eine UVG-Versicherung bestanden habe. Die Elips habe ihr diesbezüglich am 6. Februar 2025 unmissverständlich mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz bei ihr per Ende Dezember 2019 geendet und sie für die Zeitperiode vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 keine Prämien erhoben habe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin für die genannte Zeitperiode keine Prämie bezahlt habe. Demzufolge sei die Ersatzkasse berechtigt und verpflichtet gewesen, für die Dauer der Säumnis eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages zu verlangen (S. 6 Ziff. 18). An dieser Darstellung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2025 (Urk. 8) fest.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend (Urk. 1), während der von der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2024 erfassten Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 habe sie über eine obligatorische Unfallversicherung bei der Elips verfügt, da die Kündigung rechtsungültig erfolgt sei (S. 13, S. 17). Das Kündigungsschreiben habe sie nie erreicht, weshalb sie gutgläubig davon habe ausgehen dürfen, dass der Versicherungsvertrag unverändert weitergeführt worden sei.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht Ersatzprämien und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 18'128.80 auferlegt hat.


3.    

3.1    Vorab ist auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2025 über zwei E-Mail-Stellungnahmen der Elips vom 5. und 6. Februar 2025 nicht in Kenntnis gesetzt worden sei (Urk. 1 S. 13).

3.2    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).

    Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.3    Dass die beiden E-Mail-Schreiben der Elips an die Beschwerdegegnerin, in welchen die Versicherung bestätigte, dass ab dem 1. Januar 2020 kein Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung bestand habe und dass für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 von der Beschwerdeführerin keine Versicherungsprämie erhoben worden sei (Urk. 9/14), eine Entscheidgrundlage des Einspracheentscheids bildete, ist wohl nicht zu bestreiten. Jedoch enthalten sie keine neuen Informationen, welche der Beschwerdeführerin nicht schon hinlänglich bekannt waren. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, sich zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, wäre mit Blick auf das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen (vgl. vorstehend E. 3.2).


4.

4.1    Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach dem UVG gegen Unfall unter anderem versichert durch private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehen (Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG). Darunter fällt vorliegend auch die Elips. Gemäss Art. 59 Abs. 2 UVG wird das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründet. Beim Versicherungsvertrag nach UVG sind die Versicherer frei. Sie müssen jedoch den im Typenvertrag geregelten Inhalt in ihre Verträge aufnehmen (Art. 59a UVG).

    Die Beschwerdeführerin hat im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung die Versicherungspolice «…» bei der Elips abgeschlossen. Der zugehörige Versicherungsvertrag gemäss Art. 59 Abs. 2 UVG hat sich seit dem 31. Dezember 2016 jeweils jährlich verlängert (Urk. 3/7; Art. 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung gemäss UVG). Zuletzt wurde – nach Anfrage von Z.___, welcher zusammen mit seiner Ehefrau die X.___ gekauft hatte und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Urk. 3/2) die Elips per E-Mail-Schreiben vom 25. Juli 2019 um Zustellung der aktuellsten Verträge bat (Urk. 3/8) - am 7. August 2019 eine Police für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 ausgestellt (Urk. 3/9). Die ordentliche Beendigung des «Versicherungsvertrages nach UVG» richtet sich nach den Bestimmungen des Typenvertrags beziehungsweise der vom Versicherer den Parteien in den Vertrag übernommenen Variante der im Typenvertrag zur Auswahl gestellten Varianten (vgl. hierzu Darstellung von Marc Hürzeler/Claudia Caderas, in: BSK-UVG, 2019, N. 14 zu Art. 59a). Unbestrittenermassen und zu keinen Weiterungen Anlass gebend konnte vorliegend der Versicherungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. In Anwendung dieser Bestimmung kündigte die Elips der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2019 die Police Nr. «…» per 31. Dezember 2019 (Urk. 9/1).

4.2    Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. September 2021 den UVG-Leistungsfall bei der Elips angemeldet (vgl. Schadenmeldung, Urk. 9/6 Beilage 3) und von dieser wegen der erfolgten Kündigung und des ab 1. Januar 2020 fehlenden Versicherungsschutzes abgewiesen worden war (vgl. Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 3/19-20), ersuchte sie unter Beilage des Kündigungsschreibens der Elips vom 15. August 2019 mit E-Mail-Schreiben vom 14. September 2021 die Beschwerdegegnerin, das Notstandsabkommen anzuwenden und die Elips zur rückwirkenden Reaktivierung der UVG-Versicherungspolice anzuhalten (Urk. 9/1).

4.3    Das aktuelle Versicherungsnotstandsabkommen trat per 9. Juli 2013 in Kraft (zu finden auf www.ersatzkasse.ch). In Ziff. 2 (Grundsatz) wird statuiert, dass zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind respektive aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft setzen. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren. Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt (Abs. 1). Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt (Abs. 2). Neue Betriebe (inkl. Änderung der Rechtsform) sind nicht Gegenstand dieses Abkommens (Ziff. 4 Abs. 1). Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse UVG das neue Risiko gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglements einem Versicherer zu (Ziff. 4 Abs. 2).

4.4    Die Beschwerdegegnerin bestätigte am Folgetag den Erhalt der Unfallmeldung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass das Versicherungsnotstandsabkommen an die Elips durch sie geltend gemacht werde (Urk. 9/2). Gestützt auf dieses Abkommen wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. September 2021 an die Elips und bat um rückwirkende Inkraftsetzung des Versicherungsvertrages per 1. Januar 2020 (Urk. 9/3). Daraufhin liess die Elips der Beschwerdeführerin mit E-Mail-Schreiben vom 24. September 2021 eine Offerte vom 24. September 2021 zukommen und teilte mit, dass ihr die obligatorische Unfallversicherung für das Personal der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2020 zugewiesen worden sei (Urk. 9/5). Diese Offerte wurde von der Beschwerdeführerin weder unterzeichnet noch erfolgte eine Reaktion beziehungsweise ein Nachfragen seitens der Beschwerdeführerin, obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Leistungspflicht der Elips hinsichtlich der Unfallmeldung hingewiesen hatte (Urk. 9/2). Aufgrund des Formerfordernisses der Schriftlichkeit (Marc Hürzeler/
Claudia Caderas, in: BSK-UVG, a.a.O., N. 34 zu Art. 59) kam folglich kein gültiger Versicherungsvertrag zustande. Folgerichtig bestätigte daher die Elips mit E-Mail-Schreiben vom 5. und 6. Februar 2025 der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 bei ihr keinen Versicherungsschutz für die obligatorische Unfallversicherung hatte und dass für diese Zeitperiode auch keine Versicherungsprämien von der Beschwerdeführerin erhoben wurden (Urk. 9/14).

4.5    Dass die Beschwerdeführerin nun auf dem Fortbestehen des bisherigen Versicherungsvertrags beharrt, erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände wenig überzeugend – insbesondere deshalb, weil mit Ausnahme zweier Schreiben vom 16. (Urk. 3/21) und 23. (Urk. 3/22) September 2021 keinerlei Anstrengungen ersichtlich sind, die Kündigung der Elips rechtlich anzufechten. Ein solches Vorgehen wäre jedoch im Lichte ihrer Argumentation zu erwarten gewesen. Zwar wurde das Kündigungsschreiben betreffend die UVG-Police vom 15. August 2019 nachweislich nicht eingeschrieben versandt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es der Beschwerdeführerin dennoch zugegangen sein könnte.

    Gemäss Art. 93 Abs. 2 UVG schätzt der Versicherer die Prämien für ein gesamtes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Nach Art. 93 Abs. 3 UVG sind die Prämien sodann im Voraus zu entrichten. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Prämienrechnung für das Jahr 2020 und im Jahr 2020 eine solche für das Jahr 2021 von der Elips erhalten müssen. Aufgrund der ausgesprochenen Kündigung durch die Versicherung blieb dies jedoch aus. Dass dieser Umstand der Beschwerdeführerin nicht auffiel, erscheint wenig glaubwürdig. Auch hat sie keine Prämienzahlung geltend gemacht. Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die definitiven Prämien auf Basis der wirklichen Lohnsummen (Art. 93 Abs. 4 UVG). Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Lohnlisten beim Unfallversicherer einzureichen (vgl. Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in: BSK-UVG, a.a.O., N. 23 zu Art. 93; vgl. auch AVB Unfallversicherung Ziff. 3.2). Auch dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, und sie hatte beim Ausbleiben einer solchen Aufforderung seitens der Elips auch nie nachgefragt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, zumal der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin, Z.___, gemäss seiner aktenkundigen E-Mail-Adresse hauptberuflich in einem Versicherungstreuhandunternehmen tätig ist und damit ein erhöhtes Fachwissen vorausgesetzt werden kann und muss.

    Darüber hinaus weist der Abschluss einer neuen Unfallversicherung bei der Groupe Mutuel per 1. Oktober 2021 (Urk. 9/10) deutlich darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin selbst nicht von einem bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Elips ausging. Andernfalls wäre der Abschluss eines neuen Vertrags bei einer anderen Unfallversicherung nicht erforderlich gewesen. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, die obligatorische Unfallversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2020 weiterhin über die Elips laufen zu lassen, jedoch hat sie die Versicherungsvertragsofferte nicht unterzeichnet (vgl. vorstehend E. 4.4).

4.6    Im Lichte der dargelegten Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin gutgläubig davon ausgehen durfte, dass der Versicherungsvertrag mit der Elips, Police Nr. «…», für die hier fragliche Zeit weiterhin Bestand hatte. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, wonach die Elips mit E-Mail-Schreiben vom 2. September 2019 verlautbaren liess, es würden Fr. 1'513.40 direkt an die aufgrund eines Krankheitsfalles arbeitsunfähige und austretende Mitarbeitende der Beschwerdeführerin ausbezahlt (Urk. 1 S. 16; Urk. 3/15), handelte es sich dabei einerseits um einen Fall der Krankentaggeldversicherung und andererseits um eine Schadensregulierung bei noch bestehendem Vertrags- bzw. Versicherungsverhältnis.


5.    Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 über keine UVG-Police für ihr Personal, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 UVG verpflichtet war, für diese Säumnisdauer eine Ersatzprämie zu verlangen. Demzufolge setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten UVG-Police und der Lohndeklarationen der Jahre 2019-2023 (Urk. 9/8; Urk. 9/10) sowie unter Einreihung in die Risikoklasse «A.___» gemäss Ziff. 8.1.1.2 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG die Ersatzprämie in der Höhe von Fr. 9'872.15 für das Jahr 2020 und von Fr. 8'256.65 für das Jahr 2021 fest (Urk. 9/12 S. 1). Insgesamt resultiert für die Ersatzperiode vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2021 eine Ersatzprämie für den Berufsunfall von Fr. 6'420.85 und von Fr. 10'414.30 für den Nichtberufsunfall. Hinzu kommt ein gesetzlich vorgesehener Verzugszins (Art. 95 Abs. 1 UVG). Der Zuschlag für Verzugszinsen bei Ersatzprämien ist in Art. 121 UVV mit Verweis auf Art. 117 Abs. 2 UVV geregelt und beträgt 0.5 % pro Monat, mithin Fr. 493.40 für den Berufsunfall und Fr. 800.25 für den Nichtberufsunfall (Urk. 9/12 S. 2). In betraglicher Hinsicht wurde die Ersatzprämie nicht beanstandet. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht Ersatzprämien zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 18'128.80 eingefordert (Urk. 9/12).

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid vom 11. Februar 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich der formelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.2    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

    Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Der Beschwerdegegnerin ist daher trotz entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Frana

- Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

- Elips Life AG, Ruggell, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserBrühwiler