Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00075
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 14. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ war seit 1. April 1984 bei der Y.___ AG als Werbeassistentin angestellt und dadurch bei der Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft (später: Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Elvia; fortan: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. September 1985 einen Verkehrsunfall erlitt (Unfallmeldung vom 12. November 1985, Urk. 2/8/1001). Am 24. Januar 1989 wurde die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Chirurgie und Orthopädie, im Auftrag der Winterthur Versicherungen begutachtet (Urk. 2/7/020 S. 1). Seinem Gutachtensbericht vom 16. März 1989 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 10. September 1985, chronisches posttraumatisches Cervicalsyndrom, Status nach Kontusion des rechten Knies am 10. September 1985 und posttraumatische Chondropathia patellae (Urk. 2/7/020 S. 15). Dr. Z.___ beurteilte die Versicherte in ihrem bisherigen Beruf als wieder voll arbeitsfähig (Urk. 2/7/020 S. 14). Er hielt fest, der medizinische Zustand sei, zumindest was die HWS betreffe, als weitgehend stationär und damit endgültig zu betrachten (Urk. 2/7/020 S. 16). Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 schätzte er den Integritätsschaden insgesamt auf 7,5 % für die HWS und höchstens 5 % für das rechte Knie (Urk. 2/7/027).
Gestützt darauf sprach die Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 1990 eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von total 12,5 % zu (Urk. 2/8/1023).
Auf Aufforderung der Versicherten hin (Urk. 2/8/1025) wurde ihr - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 2/8/1040) und gemäss Angabe des Unfallversicherers auf der Grundlage eines Vergleichs (Urk. 2/2 S. 7, vgl. auch Urk. 2/8/1041) - mit separater Verfügung vom 14. Oktober 1993 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab dem 1. Juli 1993 zugesprochen (Urk. 2/8/1042).
1.2 Mit Verfügung vom 25. März 2021 zog die Allianz beide Verfügungen aufgrund fehlender Adäquanzprüfung in Wiedererwägung. Sie stellte die Versicherungsleistungen per 31. März 2021 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 2/8/1080). Die dagegen von der Versicherten am 7. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 2/8/1082) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 ab (Urk. 2/8/1090 = Urk. 2/2).
1.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 erhob die Versicherte am 4. September 2023 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die Invalidenrente zu gewähren (Urk. 2/1 S. 2). Mit Urteil UV.2023.00123 vom 28. März 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 2/11).
2. Die Beschwerdeführerin liess das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 31. Mai 2024 beim Bundesgericht anfechten und, in Aufhebung des kantonalen Urteils, die Weiterausrichtung der Unfallrente beantragen (Urk. 2/15 S. 5). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Urteil 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 teilweise gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 1 S. 10).
3. Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil bot das hiesige Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zu besagtem Urteil des Bundesgerichts zu äussern (Urk. 3). Hiervon machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Gebrauch, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Stellung und beantragte, die Invalidenunfallrente sei ihr weiterhin zu gewähren (Urk. 8 S. 2). Die Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenpartei am 10. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2025 erneut (Urk. 10, unter Beilage von Urk. 11/1-8). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2025 orientiert (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), insbesondere aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung, sowie die Anwendung der Wiedererwägung auch auf Verfügungen, die auf einem Vergleich beruhen, wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2023.00123 vom 28. März 2024 dargelegt (Erwägung 1.9 [Urk. 2/11 S. 6 f.]), ebenso die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (Erwägung 1.4-1.7 [Urk. 2/11 S. 4-6]). Darauf ist zu verweisen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.1 [Urk. 1 S. 4]).
2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 8C_325/2024 in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) im Wesentlichen aus, mit seinem Urteil 8C_698/2023 vom 27. November 2024 E. 5.3.4 habe es die Rechtsprechung betreffend die (fehlende) Adäquanzprüfung im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung bereinigt. In Bestätigung der älteren Praxis habe es festgehalten, dass eine Leistungszusprache durch den Unfallversicherer stets auf eine vorgängige, zumindest implizite Adäquanzprüfung schliessen lasse, so dass eine Rentenverfügung nicht wegen einer später behaupteten Unterlassung der Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden könne. Zu prüfen sei demnach, ob die anzunehmende implizite Adäquanzprüfung im Ergebnis, das heisse vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung dargeboten habe, zweifellos unrichtig gewesen sei (E. 3.2 und E. 5.2). In einem weiteren Schritt sei daher nun zu klären, ob die implizite Adäquanzprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Ergebnis zweifellos unrichtig gewesen sei. Die Adäquanz sei nach der damaligen Praxis, mithin in Anwendung der Adäquanzkriterien gemäss seinerzeitiger Rechtsprechung (BGE 117 V 359 E. 5d/bb) zu prüfen. Allenfalls sei hernach darauf einzugehen, ob die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vorgebrachten weiteren Argumente einen Wiedererwägungsgrund bildeten (E. 5.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 daran fest, dass weitere Wiedererwägungsgründe vorlägen. So seien der Zeitpunkt des Rentenbeginns und damit auch die Rechtsgrundlage des versicherten Verdienstes zweifellos falsch festgelegt worden. Des Weiteren sei die Rente zugesprochen worden, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am angestammten Arbeitsplatz spätestens per 23. Mai 1987 wieder voll aufgenommen gehabt habe, was ebenfalls zweifellos unrichtig gewesen sei - zumindest sei dadurch die Untersuchungsmaxime verletzt worden (Urk. 6 S. 2).
Ferner machte sie geltend, nach der damaligen Rechtslage wäre ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen. Da dies unterlassen worden sei, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Sodann stellte sie sich auf den Standpunkt, nach der damaligen Rechtsprechung habe es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gehandelt (Urk. 6 S. 3). Die Adäquanz hätte damals offensichtlich nicht bejaht werden dürfen, da nur ein einziges Kriterium erfüllt gewesen sei und dies nicht in auffallender Weise (Urk. 6 S. 3-6).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2025 zusammengefasst vor, es habe damals das typisch bunte Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vorgelegen, was zusammen mit der ärztlichen Diagnose eines Schleudertraumas bereits für die Annahme einer natürlichen Kausalität ausgereicht habe. Zahlreiche Verletzungen seien sogar bildgebend nachweisbar und objektivierbar gewesen. Die Voraussetzungen zur Rentenzusprache seien damit klar gegeben gewesen, wobei es bereits ausreiche, dass die Rentenzusprache vertretbar respektive nicht zweifellos unrichtig gewesen sei (Urk. 8 S. 2-5). Sie leide an Wirbelsäulenbeschwerden, aufgrund welcher sie seit dem Unfall dauerhaft in Behandlung sei, wobei keine Beschwerdefreiheit mehr zu erreichen gewesen sei. Stationäre Behandlungen seien bekanntlich belastend und machten ihren Leidensdruck deutlich (Urk. 8 S. 5). Beim eindeutigen Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes sei die Kausalität gemäss der damaligen Rechtsprechung klar zu bejahen gewesen. Rente und Rentenhöhe seien vergleichsweise festgelegt worden und ein Vergleich könne nur unter erhöhten Anforderungen wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Der Rentenbeginn sei nicht falsch festgesetzt worden, zumal noch zahlreiche Heilbehandlungen stattgefunden hätten (Urk. 8 S. 6).
Am 20. Juni 2025 merkte sie im Wesentlichen ergänzend an, sie habe infolge des Unfalls eine Karriereeinbusse erlitten (Urk. 10 S. 2). BGE 115 V 133 E. 4d beziehe sich auf rein psychische Beschwerden, wohingegen vorliegend BGE 117 V 359 zur Anwendung gelange. Ihre Beschwerden seien primär somatisch und bildgebend nachweisbar (Urk. 10 S. 3-5). Im Übrigen sei der Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem schweren Unfall einzuordnen (Urk. 10 S. 5) und das Kriterium der Häufung von Beschwerden sei so stark erfüllt, dass dies bereits ausreiche. Da die Beschwerden laut Dr. Z.___ objektivierbar seien, erübrige sich indes die Adäquanzdiskussion. Zu bejahen wären jedoch auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzungen sowie jenes der fortgesetzten belastenden ärztlichen Behandlung (Urk. 10 S. 6), jenes der dramatischen Begleitumstände (Urk. 10 S. 7), jenes des schwierigen Heilungsverlaufs (Urk. 10 S. 9) und jenes der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10 S. 10). Aktenwidrig sei unter anderem auch die Annahme, es sei zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen (Urk. 10 S. 8).
4.
4.1 Nachdem nun feststeht, dass die seinerzeitige Rentenzusprechung zumindest auf eine implizite Adäquanzprüfung schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2 [Urk. 1 S. 5]), ist zu prüfen, ob diese im Ergebnis zweifellos unrichtig war. Dabei kommt der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00123 vom 28. März 2024 erwähnten Rechtsprechung zur Anwendung der Wiedererwägung auf Vergleiche (E. 1.9.2, Urk. 2/11 S. 7) besondere Bedeutung zu. Hervorzuheben und zu ergänzen ist, dass ein Vergleich im Sinne von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beziehungsweise die ihn bestätigende Verfügung grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden kann wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen. Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs beziehungsweise einer Verfügung der gleiche. Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigen Vertrauens in den Bestand, der tendenziell beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (BGE 138 V 147 E. 2.3-2.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 3.4, nicht publiziert in BGE 149 V 91, je mit Hinweisen). Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre (BGE 138 V 147 E. 2.4). Da Art. 50 Abs. 1 ATSG die Behörden ausdrücklich zur vergleichsweisen Erledigung von Leistungsstreitigkeiten ermächtigt, sind diese Grundsätze anwendbar (BGE 138 V 147 E. 2.5). Dies gilt auch, wenn der Vergleich bereits vor Inkrafttreten des ATSG abgeschlossen wurde (vgl. BGE 138 V 147 E. 3.1), denn bereits vor Inkrafttreten des ATSG war es nach der Rechtsprechung zulässig, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu regeln (BGE 140 V 77 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2 Der rentenzusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin beziehungsweise von deren Rechtsvorgängerin vom 14. Oktober 1993 ist nichts Näheres zu den beim Verkehrsunfall vom 10. September 1985 erlittenen Verletzungen und deren Folgeerscheinungen zu entnehmen (Urk. 2/8/1042 S. 1). Ersichtlich ist indes, dass die Rentenzusprechung im Wesentlichen gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. September 1992 erfolgte (Urk. 2/8/1040 S. 1), mithin infolge der geltend gemachten Beeinträchtigungen gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte angegeben, dass bei Lese- und Schreibarbeiten (auch am Computer) jeweils nach kurzer Zeit Kopfschmerzen aufträten. Sie ermüde viel rascher als vor dem Unfall und müsse häufig Pausen einschalten, um den Tag durchstehen zu können (Urk. 2/8/1025/Beilage 1 S. 3). Wegen intensiv auftretender Kopfschmerzen und wegen der unfallbedingt verminderten Resistenz auf Stress und Leistungsdruck sei sie den Anforderungen in der Marketing-/Werbebranche nicht mehr gewachsen (Urk. 2/8/1025/Beilage 1 S. 6).
Bei einem Schleudertrauma der HWS mit typischem Beschwerdebild (wie Kopfschmerzen, Schwindel etc.) wurde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit seit dem im Februar 1991 gefällten BGE 117 V 359 in der Regel angenommen (vgl. Regeste und E. 4b) – auch ohne nachweisbare organische Funktionsausfälle. Mit Urteil BGE 134 V 109, das am 19. Februar 2008 gefällt wurde, wurde diese Praxis präzisiert und verschärft: Die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, die die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, wurden erhöht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim eindeutigen Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes sei die Kausalität gemäss der damaligen Rechtsprechung klar zu bejahen gewesen (Urk. 8 S. 6), bezieht sich ausschliesslich auf den natürlichen Kausalzusammenhang. Die damalige Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs war vor dem Hintergrund des diagnostizierten Distorsionstraumas der HWS (Urk. 2/7/020 S. 15) sowie des Beschwerdebildes mit Nacken- und Kopfschmerzen, Erbrechen, eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, verminderter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie rascherer Ermüdbarkeit (Urk. 2/7/020 S. 2-4) nicht zweifellos unrichtig. Diesbezüglich machte die Beschwerdegegnerin auch keinen Wiedererwägungsgrund geltend.
Bereits gemäss BGE 117 V 359 hatte jedoch zusätzlich eine separate Adäquanzprüfung zu erfolgen. Auf eine spezielle Adäquanzprüfung konnte daher gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprechung geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Im vorangegangenen Urteil UV.2023.00123 E. 3.2.3 wurde - zwar unter Mitberücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, jedoch auch in Auseinandersetzung mit den damaligen medizinischen Berichten und namentlich dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 2/7/020 S. 13, vgl. Urk. 8 S. 3 f.) - dargelegt, dass die Rentenzusprechung nicht gestützt auf organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen erfolgt war (Urk. 2/11 S. 15-16). Diese Beurteilung hat das Bundesgericht ausdrücklich gestützt (Urk. 1 E. 5.1 S. 8 oben). Mit BGE 117 V 359 war gerade für solche nicht objektivierbaren, typischen Schleudertrauma-Beschwerden die Adäquanzprüfung in Analogie zur Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) vorgesehen worden (Regeste und E. 5d/bb). Auch nach der damaligen Praxis waren demnach die genannten Beschwerden nicht in dem Sinne objektivierbar, dass eine Adäquanzprüfung hätte unterbleiben können.
Ebenso wenig trifft indes das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu, die Rentenzusprache sei bereits deshalb zweifellos unrichtig, weil keine psychiatrische Expertise eingeholt worden war (vgl. Urk. 6 S. 3 Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin begründete dieses Argument unter Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 4d, wo eine Passage aus BGE 113 V 315 zitiert wurde. Dabei ging es um die sogenannte Psycho-Praxis. Diese Praxis ist jedoch lediglich analog anzuwenden und nicht eins zu eins zu übernehmen (BGE 117 V 359 Regeste und E. 5d/bb). Bei HWS-Beschwerden, welche nach dem heutigen Stand der Wissenschaft mutmasslich aus nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen resultieren, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweisen), ergibt das zwingende Erfordernis einer psychiatrischen Begutachtung von vornherein keinen Sinn.
4.3 Zu erinnern ist vorab daran, dass für eine Wiedererwägung eine zweifellose Unrichtigkeit vorausgesetzt wird, an welche im vorliegenden Fall eines Vergleichs noch strengere Anforderungen zu stellen sind (Urk. 2/11 S. 6 f. E. 1.9). In diesem Sinne geht es laut der Rechtsprechung, zu welcher das Bundesgericht jüngst zurückgekehrt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2, Urk. 1 S. 4-5), nicht an, dass Verwaltung oder Gericht nachträglich über die Adäquanz befinden, wie wenn es um die ursprüngliche Beurteilung ginge. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob die Bejahung der Adäquanz im Rahmen des bei sämtlichen Kriterien bestehenden Beurteilungsspielraums vertretbar war (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.2). Im Allgemeinen ist mit einer zweifellosen Unrichtigkeit gemeint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich und einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3).
Jedes der sogenannten Adäquanzkriterien wie auch die Einstufung des Unfalls als leicht/mittelschwer/schwer eröffnen einen Beurteilungsspielraum. Die mit der Adäquanzbeurteilung zusammenhängende Unsicherheit war umso grösser, als im Jahr 1993 (Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) noch keine langjährige, gefestigte Rechtsprechung zur Schleudertrauma-Praxis bestand. So wurden hiezu zwischen 1991 (BGE 117 V 359) und 1998 letztinstanzlich rund zwanzig Fälle jährlich entschieden. Amtlich publiziert wurden sodann im Zeitraum von 1991 bis zum Mai 1998 weniger als zehn Urteile (BGE 138 V 147 E. 3.2.1).
4.4 Bereits nach der damals geltenden Rechtsprechung konnte die Adäquanz bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses sowie bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen in der Regel ohne Weiteres verneint werden (BGE 117 V 359 E. 6a, BGE 115 V 133 E. 6a). Bei schweren Unfällen war sie hingegen in der Regel zu bejahen (BGE 117 V 359 E. 6a, BGE 115 V 133 E. 6b). Das Ausrutschen beim Hinuntersteigen von einer circa zwei Meter hohen Böschung und Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden wurde als Unfall im mittleren Bereich als Grenzfall zu den leichten Unfällen eingestuft (BGE 115 V 133 E. 11). Die seitliche Kollision des Motorradfahrers mit dem ebenfalls zum Überholen ausscherenden Personenwagen mit anschliessendem Sturz von circa 15 Metern über die Strassenböschung wurde dem mittleren Bereich zugeordnet (BGE 117 V 359 E. 7).
Das hiesige Gericht ordnete das Unfallereignis, bei welchem die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h unterwegs war, zur Vermeidung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beschleunigte, auf das Trottoir auswich und dabei mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (Urk. 2/11 E. 4.2.3). Vor dem Hintergrund der dargestellten Kasuistik kann diese Einordnung, aber auch eine solche als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn jedenfalls als vertretbar betrachtet werden. Eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wie die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf die drohende Frontalkollision sowie die Fahrerflucht postulierte (Urk. 10 S. 5), scheint angesichts dessen, dass bereits damals vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen war (BGE 117 V 359 E. 6a), nicht als naheliegend. Mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung (Urk. 2/11 E. 4.2.3 S. 19-21) war eine allfällige Einordnung als mittelschwerer Unfall im schwereren Bereich zweifellos unrichtig. Da jedoch im Falle eines Vergleichs strengere Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen sind und überdies im Jahr 1993 erst sehr wenige Präjudize vorhanden waren, erscheint selbst eine Einordnung in diesem Bereich nicht geradezu als zweifellos unrichtig.
4.5 Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall angesiedelt wurde, könnte bereits ein einziges Kriterium genügt haben. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Im Falle eines Unfalls im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen mussten die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen war (BGE 117 V 359 E. 6b).
Angesichts dessen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein Ausmass aufwiesen, aufgrund dessen sie ihre sportliche Betätigung einschränken und den früher betriebenen Fünfkampf aufgeben musste (Urk. 2/7/020 S. 4), war die Bejahung des Kriteriums der erheblichen Beschwerden angemessen und somit auch vertretbar, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass die Klagen der Beschwerdeführerin über die anhaltenden Beschwerden nicht glaubhaft seien. Die Dauerbeschwerden finden auch Ausdruck in der wegen dem Leiden an der HWS zugesprochenen Integritätsentschädigung, welche eine dauernde erhebliche Schädigung voraussetzt (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Ebenfalls nicht als geradezu zweifellos unrichtig erscheint die Bejahung weiterer Kriterien wie beispielsweise jenes der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Schwere der erlittenen Verletzung oder jenes des schwierigen Heilungsverlaufs (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a). Denn immerhin litt die Beschwerdeführerin mehr als drei Jahre nach dem Unfall trotz auch stationärer Behandlung weiterhin unter behandlungsbedürftigen Nackenschmerzen, welche vor allem im Zusammenhang mit Belastung und bei bestimmten Kopfhaltungen und -bewegungen auftraten, und Dr. Z.___ nahm ein relativ schweres Distorsionstrauma der HWS sowie einen erheblichen Dauerschaden an (Urk. 2/7/020 S. 2-4 und S. 13 f.). Dieser Umstand wird untermauert durch die im Jahr 2000 erforderlichen stationären Aufenthalte (Urk. 10 S. 3 und Urk. 11/1-2, Urk. 2/7/033). In einer Gesamtwürdigung hielt sich nach dem Gesagten die Bejahung der Adäquanz innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums und ist jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten.
4.6 Mit dem Vergleich beziehungsweise der darauf gestützten Verfügung vom 14. Oktober 1993 wurden sodann eine Unklarheit im Sachverhalt, nämlich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, und der Invaliditätsgrad geregelt.
Laut Dr. Z.___ war die Beschwerdeführerin am 24. Januar 1989 zwar wieder voll arbeitsfähig in ihrem bisherigen Beruf (Urk. 2/7/020 S. 4 und S. 14). Sie machte jedoch geltend, sie habe ihr Arbeitsverhältnis nach dem Unfall nur wegen der ausserordentlichen Rücksichtnahme der Arbeitgeberin auf die unfallbedingten Beschwerden weiterführen können (Urk. 2/8/1025/Beilage 1 S. 5). Sie habe die unfallbedingten Leistungseinbussen durch einen erhöhten Einsatz am Arbeitsplatz kompensieren müssen, sei abends nach der Arbeit völlig erschöpft gewesen, habe permanent unter Kopfschmerzen gelitten und früh zu Bett gehen müssen, um für den kommenden Arbeitstag wieder einsatzfähig zu sein. Für die Erledigung ihres Haushalts sowie für Freizeitaktivitäten und die Pflege sozialer Kontakte habe ihr wegen der chronischen Beschwerden die Kraft gefehlt, was eine psychische Belastung gewesen sei (Urk. 2/8/1025/Beilage 1 S. 3-4). Sie habe am 7. Mai 1987 noch das eidgenössische Diplom als Marketingplaner erworben, jedoch im Frühjahr 1988 ihre damalige Arbeitgeberin verlassen. In der Folge sei sie bis im Herbst 1990 wegen ihrer beschränkten Belastbarkeit nur teilweise als selbständige PR- und Werbeberaterin tätig gewesen. So habe sie die Arbeit zeitlich selber einteilen und damit den unfallbedingten Beschwerden Rechnung tragen können. Damit sei jedoch eine erhebliche Lohneinbusse verbunden gewesen (Urk. 2/8/1025/Beilage 1 S. 5). Im Rahmen der erwerblichen Abklärungen war gar von einer Invalidität von 50 % die Rede (Urk. 2/8/1025/Beilage 10). Bei diesen Umständen präsentierte sich der Schadenfall laut Einschätzung der Elvia facettenreich und eine mit buchhalterischer Genauigkeit zu belegende Ermittlung des effektiv entstandenen Schadens finanzieller Natur wurde als kaum realistisch betrachtet (Urk. 2/8/1033 S. 2). Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des mit einem Vergleich vermiedenen weiteren Aufwands konnte die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 10 % aufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten in Analogie zu BGE 138 V 147 E. 3.3 als zulässig erachtet werden.
4.7 Die Beschwerdegegnerin berief sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den weiteren Wiedererwägungsgrund, die Einigung über den Rentenbeginn per 1. Juli 1993 sei gesetzwidrig gewesen. Dr. Z.___ habe in seinem Gutachten vom 16. März 1989 nämlich festgehalten gehabt, dass der medizinische Endzustand spätestens am 24. Januar 1989 erreicht gewesen sei. Da der Rentenbeginn gemäss Art. 19 UVG mit dem Fallabschluss zusammenfalle, sei die Einigung über den Zeitpunkt des Rentenbeginns in gesetzwidriger Weise erfolgt, was den Vergleich als offensichtlich unrichtig qualifiziere. Demnach habe auch der Rentenanspruch nicht über fünf Jahre nach dem Unfall begonnen, weshalb Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) betreffend Bemessung des massgebenden Lohnes für Renten in Sonderfällen nicht anwendbar gewesen wäre. Damit sei das Recht zweifellos unrichtig angewandt worden (Urk. 2/2 S. 7-8).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die zweifellose Unrichtigkeit des Rentenbeginns unter Hinweis darauf, dass noch zahlreiche Heilbehandlungen stattgefunden hätten (Urk. 8 S. 6). Tatsächlich gaben die behandelnden Ärzte am 5. Juli 1989 sowie am 6. März 1990 - mithin nach Erstattung des Gutachtens durch Dr. Z.___ - noch keinen Abschluss der unfallbedingten Behandlung an und der Hausarzt wies daraufhin, dass mit Rezidivbeschwerden zu rechnen sei, welche erneut eine physiotherapeutische Behandlung erforderten (Urk. 2/7/22 = Urk. 11/5, Urk. 2/7/21). Gar im Jahr 2000 fand noch ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt mit dem Ziel einer richtungsweisenden Verbesserung der zervikogen bedingten Kopfschmerzen bei einem chronischen Zervikozephalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Autounfall im Jahr 1985 statt (Urk. 2/7/33 S. 2).
Nachdem ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 1990 eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (Urk. 2/8/1023), beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 1992 eine Rente, über welche bisher nicht entschieden worden war. Dabei wies sie darauf hin, dass die Halswirbelverletzung doch zu einer stärkeren Dauerbehinderung geführt habe als ursprünglich angenommen (Urk. 2/8/1025). Dem Vergleichsvorschlag lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Rentenbeginn auf den 1. Juli 1993 festgesetzt wurde (Urk. 2/8/1040 S. 2). Deutlich wird aus der rentenzusprechenden Verfügung lediglich, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns auf einer Einigung basiert (Urk. 2/8/1042 S. 1). Die fehlende Begründung und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung darf der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachteil gereichen (BGE 138 V 147 E. 3.1), sodass auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns kein Wiedererwägungsgrund zu sehen ist.
Ein Vergleich ist nicht nur zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessenspielraum zukommt, sondern auch zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 147 E. 2.4). Werden Sozialversicherungsleistungen gestützt auf einen Vergleich verfügt, umfasst dieser für gewöhnlich eine gesamthafte Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren. Das heisst, jede Vergleichspartei bezieht in ihre Überlegungen mit ein und nimmt in Kauf, dass bei der vergleichsweisen Erledigung einige Anspruchsfaktoren eher zu ihren Gunsten, andere eher zu ihren Ungunsten ausgelegt werden als bei einer umfassenden Prüfung, und sie wägt ab, welchem Ergebnis sie bei gesamthafter Betrachtung zustimmen will (BGE 140 V 77 E. 3.2.2). Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, müsste feststehen, dass die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage - auf damaligem Stand - im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu betrachten ist (BGE 140 V 77 E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von einem im Ergebnis vertretbaren Vergleich auszugehen, und es darf der Beschwerdeführerin nun nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nicht auf einem früheren Rentenbeginn bestanden hat. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der korrekte Zeitpunkt des Rentenbeginns klar festgestanden wäre. Denn auch die Rechtsprechung zur Frage des Zeitpunkts des Fallabschlusses bei der Schleudertraumapraxis, mithin was eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG ist, war im Jahr 1993 soweit ersichtlich noch nicht ergiebig. Erst im aus dem Jahr 2008 stammenden BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, Art. 24 Abs. 2 UVV sei zu Unrecht angewandt worden, gründet auf der Annahme, der Rentenbeginn sei zu spät festgelegt worden. Nach dem Gesagten ist auch dieser Wiedererwägungsgrund von vornherein nicht zu bestätigen.
Gemäss dem bereits damals geltenden Art. 15 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Befugnis hat der Bundesrat unter dem Titel «Versicherter Verdienst» die Art. 22-24 UVV erlassen. Laut Art. 22 UVV, welcher den versicherten Verdienst «im Allgemeinen» regelt, gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit verschiedenen Abweichungen (Abs. 2). Art. 24 UVV mit der Überschrift «Massgebender Lohn für Renten in Sonderfälle» bestimmt in Abs. 2 Folgendes: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (BGE 118 V 298 E. 2a).
Im Ergebnis argumentiert die Beschwerdegegnerin daher mit ihrem Hinweis auf eine falsche Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV mit einem nicht korrekt festgesetzten versicherten Verdienst. Der UVG-Versicherer kann seine gestützt auf einen Vergleich mit der versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer Versicherungsleistung nicht mit der Begründung in Wiedererwägung ziehen, ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien - wie etwa der versicherte Verdienst bei einer Invalidenrente - sei offensichtlich unrichtig festgelegt worden. Wie bereits vorstehend dargelegt müsste sich hierfür vielmehr die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (BGE 140 V 77 Regeste und E. 3.1 und E. 3.2.3). Dies ist bei der vergleichsweise auf Fr. 447.-- pro Monat festgesetzten Rente (Urk. 2/8/1042 S. 2) nicht der Fall.
4.8 Da nach dem Gesagten weder der adäquate Kausalzusammenhang nach damaliger Rechtslage in zweifellos unrichtiger Weise bejaht wurde, noch der abgeschlossene Vergleich in einer Gesamtbetrachtung ausserhalb des Vertretbaren lag, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 zugesprochene Rente hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 4'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20. Juni 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer