Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00087


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 26. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1994, war als Projektmanagerin beim Y.___, Zürich, tätig und über diesen bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur (nachfolgend: AXA), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 22. Dezember 2022 beim Bouldern (Klettern an einer künstlichen Kletterwand) stürzte (Urk 8/A1) und sich dabei unter anderem ein Distorsionstrauma des linken Handgelenks zuzog (Urk. 8/M1). Die Versicherte liess der AXA am 4. Januar 2023 das Ereignis vom 22. Dezember 2022 als Bagatellunfall anmelden (Urk. 8/A1), worauf die AXA dafür vorerst Heilungskosten übernahm. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 8/A20) teilte die AXA der Versicherten mit, dass die Beschwerden im Bereich ihrer Schulter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 22. Dezember 2022 stünden, und verneinte eine Leistungspflicht für die Übernahme der Kosten der vorgesehenen Operation an der Schulter. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben beantragte die Rechtsschutzversicherung der Versicherten am 14. Juni 2024 Akteneinsicht, worauf ihr die AXA am 3. Juli 2024 die Akten zustellte (Urk. 8/A24). Mit E-Mail vom 29. Juli 2024 nahm die Rechtschutzversicherung der Versicherten zum Schreiben der AXA vom 4. Juni 2024 und zu den medizinischen Akten Stellung und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 8/A25).

1.2    Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) verneinte die AXA einen Leistungsanspruch für die Heilbehandlung der Beschwerden im Bereich der linken Schulter der Versicherten. Gleichzeitig stellte die AXA der Versicherten eine Kopie der Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 6. Januar 2025 zu (Urk. 8/A29 S. 2). Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025 erhob die Versicherte durch ihre bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Rechtsvertreterin am 24. Februar 2025 Einsprache (Urk. 8/A31) und ersuchte unter Hinweis auf die gleichentags ablaufende Einsprachefrist um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Begründung der Einsprache (S. 2). Mit Entscheid vom 11. März 2025 (Urk. 8/A32 = Urk. 2) trat die AXA auf die Einsprache der Versicherten wegen einer fehlenden Begründung derselben nicht ein und wies ihr Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache ab (S. 3).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. April 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die AXA zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und ihren Leistungsanspruch materiell zu prüfen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 (Urk. 7) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2    Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.3    Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.2).

1.4    Gemäss dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Gemäss der Rechtsprechung gilt auf Grund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Denn für das Einspracheverfahren können nicht strengere formelle Anforderungen gelten als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3; BGE 142 V 152 E. 2.3).

1.5    Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4 und 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Demzufolge ist, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht, eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung grosszügig zu gewähren.

1.6    Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5 und 134 V 162 E. 4.1). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn auf Grund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel auf Grund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (Urteile des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4 und 8C_217/2021 E. 3.4).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2025 (Urk. 2) davon aus, dass die Einsprache vom 24. Februar 2025 zwar Anträge enthalte, nicht indes eine Begründung oder eine anderweitige Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung, weshalb sie die Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht erfülle. Da der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Akten mit Schreiben vom 3. Juli 2024 zugestellt worden seien (S. 2), und da die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anschliessend am 29. Juli 2024 dazu und insbesondere zu den medinischen Akten Stellung genommen habe, habe sie am 24. Februar 2025 über die für eine Begründung der Einsprache erforderlichen Akten und insbesondere auch über die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 6. Januar 2025 verfügt, weshalb es ihr möglich und zuzumuten gewesen wäre, ihre Einsprache vom 24. Februar  2025 zumindest summarisch rechtsgenügend zu begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin, welche am 24. Februar 2025 am letzten Tag der Einsprachefrist trotz voller Aktenkenntnis bewusst eine mangelhafte und nicht rechtsgenüglich begründete Einsprache erhoben sowie gleichzeitig ein Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist gestellt habe, erscheine daher als rechtsmissbräuchlich, weshalb das Gesuch um Ansetzen einer Nachfrist zu verneinen und auf die Einsprache nicht einzutreten sei (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie beziehungsweise ihre damalige Rechtsvertreterin bereits mit E-Mail vom 29. Juli 2024 eingehend unter Hinweis auf eine Beurteilung ihres behandelnden Arztes ausgeführt habe, dass die natürliche Kausalität (der Schulterbeschwerden) zu bejahen sei. Diese aktenkundige Stellungnahme sei im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes bei der Beurteilung der Frage, ob die Einsprache vom 24. Februar 2025 eine hinreichende Begründung enthalten habe, mitzuberücksichtigen. Demzufolge sei, wenn der Inhalt der E-Mail vom 29. Juli 2024 mitzuberücksichtigen sei, davon auszugehen, dass die Einsprache vom 24. Februar 2025 eine rechtsgenügliche summarische Begründung enthalten habe. Ergänzend sei sodann die Frage aufzuwerfen, ob die E-Mail vom 29. Juli 2024 nicht zum integrierenden Bestandteil der Einsprache erklärt worden sei (Urk. 1 S. 6 f.). Selbst wenn wider Erwarten davon auszugehen wäre, dass die Einsprache vom 24. Februar 2025 die Voraussetzungen von Art. 10 ATSV nicht erfüllt hätte, wäre die Beschwerdegegnerin dennoch verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und ihr eine Nachfrist zur Begründung zu gewähren. Denn, obwohl ihr im Nachgang zur formlosen Mitteilung (vom 4. Juni 2024; Urk. 8/A20) Einsicht in die gesamten Akten gewährt worden sei, sei ihr als Beilage zur Verfügung (vom 10. Januar 2025; Urk. 8/A31) lediglich eine Versicherungsbeurteilung beziehungsweise die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 (und nicht die gesamten Akten) zugestellt worden. Sie habe daher mit der Stellung eines nochmaligen Akteneinsichtsgesuchs sicher gehen wollen, dass zwischenzeitlich nicht noch weitere relevante Unterlagen von der Beschwerdegegnerin zu den Akten genommen worden seien. Bei diesem Vorgehen der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe es sich daher nicht um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gehandelt (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    Zu prüfen ist vorerst, ob die Einsprache vom 24. Februar 2025 (Urk. A/31-32) die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV erfüllte.

3.2    Sowohl gemäss dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ATSV als auch gemäss der Rechtsprechung muss eine Einsprache begründet sein, auch wenn die diesbezüglichen Anforderungen nicht hoch sind. Gemäss der Rechtsprechung hat die Einsprache eine Begründung zu enthalten, weil sie sonst ihrem Zweck nicht gerecht werde, nämlich den Versicherer zu verpflichten, seine Entscheidung genauer zu überprüfen (BGE 118 V 186 E. 2b). Sodann muss aus den Argumenten des Einsprechenden eine gegen das Dispositiv der Entscheidung gerichtete Argumentation abgeleitet werden können, die zu einer Änderung oder Aufhebung der Entscheidung führen kann (BGE 123 V 128 E. 3a). Somit kann der klar zum Ausdruck gebrachte Wille, Einsprache zu erheben, für sich allein keine ausreichende Begründung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2).

3.3    Dem Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die einsprechende Person, welche durch eine Rechtsvertreterin vertreten war, in ihrer Einsprache lediglich die Festlegung des Status quo sine durch den Kreisarzt der Einsprachegegnerin beanstandete und die Wiederaufnahme der Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragte. Damit habe die Einsprecherin zwar klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, gegen die Entscheidung der Einsprachegegnerin Einsprache zu erheben. Die Einsprecherin habe indes ihre Schlussfolgerungen, wonach die Festlegung des Status quo sine durch den Kreisarzt der Einsprachegegnerin unrichtig gewesen sei, in keiner Weise, insbesondere auch nicht durch das Einreichen eines MRT-Berichts, begründet. Denn sie habe diesen MRT-Bericht lediglich eingereicht, ohne inhaltliche Angaben dazu zu machen. Entgegen der Behauptungen der Einsprecherin lasse sich aus der Vorlage dieses medizinischen Berichts - der sich im Übrigen bereits bei den Akten befunden habe - nicht ableiten, insbesondere auch nicht implizite, dass die Einsprecherin das Fehlen einer strukturellen Läsion beanstandet hätte, zumal sie in ihrer Einsprache lediglich die Frage des Status quo sine angesprochen habe. Auch hinsichtlich des Status quo sine lasse sich aus der Vorlage des MRT-Berichts keine Argumentation gegen die Beurteilung des Kreisarztes ableiten. Der Einsprecherin sei nach Vorlage des MRT-Berichts sogar noch eine Frist zur Ergänzung ihre Begründung eingeräumt worden, die sie jedoch nicht genutzt habe. Die Einsprache sei daher nicht rechtsgenüglich begründet worden (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.1 und E. 4.3.2).


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 8/A20) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlung der Beschwerden im Bereich ihrer linken Schulter verneinte. Anschliessend liess die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2024 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Akten (Urk. 8/A1-A23 und Urk. 8/M1-M16) zukommen (Urk. 8/A24). In der Folge nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Juli 2024 (Urk. 8/A25) dazu Stellung und reichte ergänzend Berichte ihres behandelnden Arztes (Urk. 8/M17) ein. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei ihrem beratenden Arzt beziehungsweise ihrem medizinischen Dienst eine Aktenbeurteilung vom 6. Januar 2025 (Urk. 8/M19) ein. Danach sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin und dem Ereignis vom 22. Dezember 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) wurde der Beschwerdeführerin, welche weiterhin unverändert durch ihre bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsvertreterin vertreten war, eine Kopie der Stellungnahme des beratenden Arztes vom 6. Januar 2025 zugestellt.

4.2    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer am 24. Februar 2025, dem letzten Tag der Einsprachefrist, verfassten Einsprache (Urk. 8/A31) klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025 Einsprache zu erheben. Sodann hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den beratenden Arzt der Einsprachegegnerin beanstandet und die Wiederaufnahme der gesetzlichen Leistungen beantragt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und insbesondere mit der Stellungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 sowie mit dem Inhalt der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) lässt sich der Einsprache indes nicht entnehmen. Insbesondere ist der Einsprache nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Einsprecherin die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den beratenden Arzt der Einsprachegegnerin als unrichtig beanstanden will. Ihrer Einsprache hat die Rechtsvertreterin der Einsprecherin zudem lediglich eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung und einen Sendungsnachweis beigelegt. Ein ärztlicher Bericht oder eine ärztliche Stellungnahme lagen der Einsprache indes nicht bei.

4.3    Der Einsprache vom 24. Februar 2025 lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die Einsprecherin darin ausdrücklich kundgetan hätte, dass sie den Inhalt einer ihrer vorgängigen Stellungnahmen beziehungsweise derjenige ihrer E-Mail vom 29. Juli 2024 (Urk. 8/A25) ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil der Einsprache hätte erklären wollen. Diesbezüglich kann indes offenbleiben, ob ein solcher genereller Verweis auf frühere Rechtsschriften als Begründung überhaupt generell ausreichen könnte oder nicht. Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren betont Art. 61 lit. c ATSG, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien feststellt, jedenfalls die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese besteht im Wesentlichen in der Begründungs- und Rügepflicht der Parteien. Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.3) kann ein Verweis in einer Einsprache auf frühere Rechtsschriften, mit welchen sich der Versicherer bereits in der mit der Einsprache angefochtenen Verfügung inhaltlich befasst hat, nicht als (rudimentäre) Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung gelten. Denn im Rahmen einer hinreichenden Begründung der Einsprache müsste auf die für das Ergebnis der angefochtenen Verfügung massgeblichen Erwägungen eingegangen werden. Ein Verweis auf eine frühere Eingabe reicht praxisgemäss dafür nicht aus, wenn in der angefochtenen Verfügung bereits die in der früheren Eingabe erhobenen Einwände behandelt wurden.

4.4    Umso mehr kann der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdegegnerin selbst ohne einen ausdrücklichen Verweis auf frühere Eingaben, diese und insbesondere die E-Mail vom 29. Juli 2024 (Urk. 8/A25) bei der Prüfung der Frage, ob ihre Einsprache eine genügende Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV enthält, hätte mitberücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 6 f.). Vielmehr gilt es die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, welche in Bezug auf die Einsprache insbesondere die Begründungspflicht umfasst. Die Beschwerdeführerin führte in der E-Mail vom 29. Juli 2024 (Urk. 8/A25) unter Hinweis auf die Berichte von Dr. med. Z.___ (Urk. 8/M17) im Wesentlichen aus, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem geltenden Ereignis bestehe. Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 6. Januar 2025 (Urk. 8/M19) auseinander. Mangels einer zumindest summarischen Einsprachebegründung konnte sie nicht erahnen, welche (neuen) Rügen die Beschwerdeführerin der angefochtenen Verfügung noch entgegenzusetzen hatte.

4.5    Nach Gesagtem lässt sich der Einsprache vom 24. Februar 2025 (Urk. 8/A31) eine rudimentäre inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Einsprecherin die für das Ergebnis der angefochtenen Verfügung massgeblichen Erwägungen beanstanden wollte, welche Rügen sie der medizinischen Beurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2025 entgegensetzen wollte und inwiefern sie den medizinischen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen und daraus im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdegegnerin abweichende Schlüsse ziehen wollte. Demzufolge fehlte es der Einsprache vom 24. Februar 2025 (Urk. 8/A31) an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV und der diesbezüglichen Rechtsprechung.


5.

5.1    Bei Prüfung der Frage, ob hier ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, ist entscheidend, dass die bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht erst kurz vor Ablauf der Einsprachefrist, sondern bereits am 10. Juni 2024 mandatiert worden war (Urk. 8/A31), und dass ihr die übrigen Akten am 3. Juli 2024 (Urk. 8/A24) sowie die Stellungnahme des beratenden Arztes vom 6. Januar 2025 (Urk. 8/M19) mit der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) zugestellt wurden. Die Rechtsvertreterin hatte daher bereits bei Erhalt der Verfügung vom 10. Januar 2025 volle Akteneinsicht, und es stand ihr genügend Zeit zur Verfügung, um bis zum Ablauf der Einsprachefrist am 24. Februar 2025 eine rechtsgenügliche Einsprache zu verfassen und einzureichen. Die Einräumung einer Nachfrist hätte daher eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist dargestellt.

5.2    Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertreten will, dass sie um Nachfrist und Akteneinsicht ersucht habe, weil sie nicht habe wissen können, ob ihr bis zum Verfügungserlass sämtliche relevanten Akten zugestellt worden seien (Urk. 1 S. 7). Denn einerseits hätte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche am 10. Juni 2024 mandatiert worden war (Urk. 8/A31), bereits unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) um Akteneinsicht ersuchen können. Dafür hätte sie nicht bis zum letzten Tag der Einsprachefrist vom 24. Februar 2025 zuwarten müssen. Andererseits gilt es vorliegend zu beachten, dass das Akteneinsichtsrecht (Art. 47 ATSG in Verbindung mit Art. 8b ATSV), welches auch in den Verfahren vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, zu gewähren ist (Philipp Geertsen in: Ueli Kieser/Mathias Kradolfer/Miriam Lendfers, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 42 ATSG N. 43), beinhaltet, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 115 V 302 E. 2e). Obwohl eine Partei grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen hat, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann, und obwohl der Versicherer gemäss Art. 8b Abs. 1 ATSV die Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen kann, hat er die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können, zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2). Demzufolge wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2025 sämtliche neuen entscheidwesentlichen Akten zur Kenntnis zu geben. Die Beschwerdegegnerin hat ihr mit der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) denn auch die (neue und entscheidwesentliche) Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 6. Januar 2025 (Urk. 8/M19) zugestellt. In Würdigung der gesamten Umstände durfte und musste die Beschwerdeführerin daher darauf vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 10. Januar 2025 ihr sämtliche entscheidwesentlichen Akten zur Kenntnis gebracht hat. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin die Vorschriften zur Akteneinsicht nicht beachtet hätte oder ihr bewusst entscheidwesentliche Akten vorenthalten hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Demzufolge bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass, am letzten Tag der Einsprachefrist noch ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und um das Ansetzen einer Nachfrist zu ersuchen. Vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin bereits ab Erhalt der Verfügung vom 10. Januar 2025 über sämtliche erforderliche Akten für das Verfassen einer rechtsgenüglich begründeten Einsprache.

5.3    Nach Gesagtem steht fest, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche bereits am 10. Juni 2024 mandatiert worden war (Urk. 8/A31), bei Erhalt der Verfügung vom 10. Januar 2025 (Urk. 8/A29) über sämtliche entscheidwesentlichen Akten verfügte, um eine zumindest rudimentär begründete Einsprache verfassen zu können. Mithin verhält es sich nicht so, dass die Rechtsvertreterin erst kurz vor Ablauf der Einsprachefrist mandatiert worden wäre und nicht über die für eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Akten verfügte. Die über einen juristischen Studienabschluss verfügende Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/A31 S. 3) hätte wissen müssen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3), und dass nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, anzunehmen ist, wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken.

5.4    Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht mit dem Inhalt der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte, obwohl sie während der gesamten Einsprachefrist volle Aktenkenntnis hatte. Demnach erscheint das von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Einsprachefrist gestellte Gesuch um Akteneinsicht und um Ansetzen einer Nachfrist zur «weitergehenden Begründung» der Einsprache als ein Versuch, mittels Begehren um Nachfristansetzung eine faktische Verlängerung der gesetzlichen Einsprachefrist zu erreichen. In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich. Demzufolge ist ein den Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigender Rechtsmissbrauch vorliegend zu bejahen.

5.5    Die Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin am 24. Januar 2025 zugestellt (Urk. 8/A31). Die Einsprachefrist von 30 Tagen nach Art. 52 Abs. 1 ATSG begann daher am 25. Januar 2025 zu laufen und endete am 24. Februar 2025. Da es der Einsprache vom 24. Februar 2025 (Urk. 8/A31) an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV fehlte (vorstehend E. 4.5), ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. März 2025 (Urk. 2) dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Einräumung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache nicht nachkam und auf die Einsprache vom 24. Februar 2025 (Urk. 8/A31) mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eintrat.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz