Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00099


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 18. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ war bei der Unia Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung angemeldet und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 28. August 2022 in der Badewanne ausrutschte und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 10/2). PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine Arthro-MRT-gesicherte Rotatorenmanschetten-Ruptur und Kapsulitis der linken Schulter und einen Status nach Schulterarthroskopie rechts ca. 2012 (Urk. 10/1/2, vgl. MRT-Befunde vom 9. September 2022, Urk. 10/25). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die versicherten Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, vgl. Urk. 10/6). Am 26. September 2022 wurde der Versicherte im Stadtspital Z.___, A.___, an der linken Schulter operiert (arthroskopische Kapsulotomie und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie subakromiale Dekompression mit leichter anterolateraler Akromioplastik links, vgl. Operationsbericht, Urk. 10/27). Im weiteren Verlauf berichtete er von starken Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat; ärztlicherseits wurde betreffend die linke Schulter ein leicht protrahierter Verlauf notiert (vgl. Sprechstundenbericht vom 31. März 2023, Urk. 10/34). Am 25. September 2023 nahm Versicherungsärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung vor (vgl. Urk. 10/80). Alsdann veranlasste sie die Verlaufs-MRT der linken Schulter vom 8. November 2023 (vgl. Urk. 10/93, Urk. 10/96) und führte am 1. Dezember 2023 eine Abschlussuntersuchung durch (vgl. Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2023, Urk. 10/105). Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen per 31. Januar 2023 ein (vgl. Schreiben vom 14. Dezember 2023, Urk. 10/107). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 verneinte sie einen Renten- sowie Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/124). Die von diesem dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/136) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2025 (Eingang) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2025 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2024 eine angemessene IV-Rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde. Zeitgleich wurde ihm Rechtsanwalt Dr.  Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Integritätsentschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 

    Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (vgl. zur Aufgabe der Arztperson auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. B.___ sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestehe jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für Maler und Gipser 2024 sowie die Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2). Die einspracheweise verlangte Integritätsentschädigung sei unbegründet, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werde (Urk. 2 Ziff. 1.2). In der Verfügung vom 23. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung mit der Begründung, gestützt auf die versicherungsmedizinische Untersuchung vom Dezember 2023 bestehe keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit (Urk. 10/124).

2.2    Der Beschwerdeführer moniert zunächst das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen. Es sei hierfür nicht auf den Mindestlohn gemäss GAV, sondern auf die LSE abzustellen. Vielmehr diene der Vergleich mit dem GAV einzig der Überprüfung, ob der tatsächliche Lohn unterdurchschnittlich sei. Das Bundesgericht habe es ausdrücklich abgelehnt, bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE abzuweichen (BGE 148 V 174). Mithin sei es weder sachlich gerechtfertigt noch mit dem Grundsatz der Parallelität der Vergleichseinkommen vereinbar, bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den GAV-Mindestverdienst abzustellen, derweil die Bemessung des Invalideneinkommens auf dem Medianwert beruhe. Dabei dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Höhe der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Vergleichseinkommen ungewiss sei. Gerade deshalb werde nach der Praxis zu Recht auf die LSE abgestellt. In Nachachtung des Grundsatzes der Parallelität und den des fairen, willkürfreien Verfahrens sei auch in casu bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn (Medianwert) abzustellen; konkret auf den Tabellenlohn in Höhe von Fr. 6'100.-- (LSE 2022, TA1, 41-43, Kompetenzniveau 2) oder Tabellenwert in Höhe von Fr. 6'403.-- (LSE 2022, TA17). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenlohn erweise sich als deutlich zu tief. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über langjährige Erfahrung als Gipser (ca. 26 Jahre). Die IV-Stelle habe denn auch zu Recht festgestellt, dass sich der Tabellenlohn in Höhe von Fr. 6'100.-- mit dem Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2016-2020 decke. Dabei sei zusätzlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in den Jahren 2012, 2014, 2020 und 2021 jeweils längerdauernd arbeitsunfähig gewesen sei und seine Stelle verloren habe, was sich auf seine Lohnentwicklung bestimmt negativ ausgewirkt habe. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei auch die von der IV-Stelle bestätigte Einteilung im Kompetenzniveau 2 sachgerecht, weil der Beschwerdeführer entsprechend seiner langjährigen Berufserfahrung in der Lohnkategorie B (= Berufsarbeiter) eingeteilt worden sei. Bei all dem sei von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 83'011.14 auszugehen [(Fr. 6'403.-- x 12 : 40 x 41.7) x 1.018 x 1.018]. Alsdann sei das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ nicht beweiswertig, zumal sie darin nur die Beeinträchtigung der linken Schulter thematisiere, nicht aber die Spätfolgen der Unfälle vom 11. Juni 2012 und 25. März 2021. Im von der IVStelle veranlassten polydisziplinären C.___-Gutachten vom 21. Februar 2025 (vgl. Urk. 3/3) sei - rein aufgrund der somatischen Unfallfolgen - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer vom Tabellenlohn ein 10%iger Abzug zu gewähren, da statistisch nachgewiesen sei, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen 17 % weniger verdienten als gesunde. Diese Sachlage führe denn auch dazu, dass mit Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2024 (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) neu generell ein Abzug von 10 % gewährt werde. Es gebe keinen sachlichen oder rechtlichen Grund dafür, diese Bestimmung im UVG-Bereich nicht analog anzuwenden. Die Ungleichbehandlung lasse sich nicht rechtfertigen und die Grundsätze und Methode zur Bemessung des IV-Grades seien im IV- und UV-Bereich deckungsgleich. Unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs ergäbe sich für ein zumutbares Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 49'324.32 (Fr. 68'506 x 80 % x 90 %). Daraus resultiere ein IV-Grad von 38 %. Entgegen der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Integritätsentschädigung in der Einsprache sehr wohl rechtsgenügend begründet. Gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 31. März 2023 sowie das orthopädische Teilgutachten der C.___ sei eine deutlich eingeschränktere Beweglichkeit ausgewiesen als von Dr. B.___ dokumentiert. Gemäss Suva-Tabelle 1.2 betrage der Integritätsschaden bei einer Schulter, welche bis zur Horizontalen beweglich sei, 15 %. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine 15%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1).


3.    Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine UV-Rente und Integritätsentschädigung.


4.

4.1    Vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 eine von der Beschwerdegegnerin versicherte Schulterverletzung rechts erlitten hatte (Schadenfall: 7.50732.12.7, vgl. Urk. 1 S. 4; vgl. auch Operationsbericht vom 28. Februar 2013, Urk. 10/62). Alsdann zog er sich am 15. Mai 2020 eine Kontusion der linken Schulter zu (Schadenfall: 24.72130.20.2) zu (vgl. Urk. 10/43, Urk. 10/80/5). Am 25. März 2021 erlitt der Beschwerdeführer erneut eine Kontusion der linken Schulter und zudem der Halswirbelsäule (HWS, Schadenfall: 24.23995.21.4; vgl. Bericht vom 2. Juli 2021, Urk. 10/61, Urk. 10/80/5).

4.2    Gemäss Unfallmeldung rutschte der Beschwerdeführer am 28. August 2022 in der Badewanne aus (Urk. 10/2). Am 6. Juni 2023 schilderte er den Unfallhergang telefonisch wie folgt: Er habe aus der Badewanne aussteigen und nach dem Bademantel greifen wollen. Dabei sei er mit dem rechten Fuss ausgerutscht und habe sich noch rechtzeitig am Handtuchhalter festhalten können. So sei er nicht ganz zu Boden gestürzt. Danach habe er sofort ein Brennen vom Hals bis zum Becken gespürt (Urk. 10/43).

4.3    Dr. Y.___ hielt im Sprechstundenbericht vom 19. September 2022 eine Rotatorenmanschetten-Ruptur und Kapsulitis der linken Schulter nach Sturz vom 28. August 2022 sowie einen Status nach Schulterarthroskopie rechts ca. 2012 fest (Urk. 10/1); MR-Tomografisch zeigte sich eine tiefe und gestreckte artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher Progredienz gegenüber Juni 2021, eine leichte Partialruptur angrenzend am Oberrand der Infraspinatussehne, eine chronische Ruptur der langen Bizepssehne, eine bildmorphologisch mögliche adhäsive Kapsulitis, leichte Knorpeldefekte sowie Labrumdegeneration mit mehreren Rissbildungen (vgl. MRT-Befunde vom 9. September 2022, Urk. 10/25). Der Beschwerdeführer habe schon über seit längerer Zeit bestehende Schulterschmerzen links berichtet. Er sei bereits im Mai 2020 von einer Leiter gestürzt. Nach stattgehabter Schulterarthroskopie und Bizepstenotomie hätten die Beschwerden abgenommen, so dass er auch wieder als Gipser habe arbeiten können (Urk. 10/1).

%1.%2 Am 26. September 2022 wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital Z.___, A.___, an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Kapsulotomie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, subakromiale Dekompression mit leichter anterolateraler Akromioplastik, vgl. Operationsbericht, Urk. 10/27). Im weiteren Verlauf berichtete er von starken Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat; ärztlicherseits wurde betreffend die operierte linke Schulter ein leicht protrahierter Verlauf sowie starker muskulärer Hartspann notiert (vgl. Sprechstundenbericht vom 31. März 2023, Urk. 10/34).

%1.%2 Versicherungsärztin Dr. B.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 25. September 2023 folgende Diagnose fest (Urk. 10/80/5):

- Status nach Schulterarthroskopie, Kapsulotomie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, subakromiale Dekompression mit leichter anterolateraler Akromioplastik links am 26. September 2022 (Stadtspital Z.___) bei

- Rotatorenmanschettenläsion Schulter links

- Schultersteife, Frozen shoulder links

    Als Nebendiagnose notierte sie einen Status nach Schulterarthroskopie rechts 2013 (Urk. 10/80/5).

    Der Beschwerdeführer habe sich gemäss UVG-Arztzeugnis (Schadenfall 24.72130.20.2) am 15. Mai 2020 eine Kontusion der linken Schulter zugezogen. Bis zur nächsten Schadenmeldung lägen keine weiteren Berichte vor. Ferner sei eine Kontusion der HWS und linken Schulter vom 25. März 2021 aktenkundig (Schadenfall 24.23995.21.4). MR-Tomografisch hätten sich degenerative Veränderungen der HWS gezeigt. Im Arthro-MRT der linken Schulter vom 25. Juni 2021 hätten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls degenerative Veränderungen gezeigt. Aus neurologischer Sicht seien letztere als ursächlich für die berichteten Schulter-Armschmerzen beurteilt worden. Die therapeutischen Infiltrationen seien ohne relevante Schmerzlinderung verblieben, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 an der linken Schulter operiert worden sei. Intraoperativ seien im Bereich des Musculus subscapularis eine kleine Läsion am Oberrand sowie pulleynah einige Ausfaserungen des Musculus supraspinatus dokumentiert worden. Anlässlich der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 26. November 2021 seien strukturelle, unfallkausale Läsionen verneint worden (Urk. 10/80/5 f.).

    Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 28. August 2022 in der Badewanne gestürzt mit nachfolgend sofortigem Brennen vom Hals bis zum Becken. Am 9. September 2022 habe sich bildgebend (Arthro-MRT) eine Progredienz der Supraspinatusläsion sowie eine - näher beschriebene - Partialläsion, der Verdacht auf eine adhäsive Capsulitis sowie leichte Knorpeldefekte und eine Labrumdegeneration ergeben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das gegenständliche Ereignis vom 28. August 2022 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Veränderungen an der linken Schulter geführt, in dem sich in der Arthro-MRT vom 9. September 2022 eine tiefe und gestreckte artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne mit deutlicher Progredienz gegenüber Juni 2022 dargestellt habe (Urk. 10/80/6 f.).

%1.%2 Auf Veranlassung von Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/93) erfolgte am 8. November 2023 in der Universitätsklinik D.___ ein Verlaufs-MRT der linken Schulter (vgl. Urk. 10/96/2 f.). Dieses brachte bildmorphologisch einen regelrechten postoperativen Status bei unveränderten, geringen Knorpeldefekten und degeneriertem Labrum zur Darstellung (vgl. Urk. 10/105/3).

%1.%2

4.7.1    Im Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2023 diagnostizierte Dr. B.___ belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie und Tenodese, Bursektomie Oktober 2021, Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Kapsulotomie, Akromioplastik September 2022 (Urk. 10/105/5).

4.7.2    Der Beschwerdeführer habe berichtet, es gehe ihm mit der linken Schulter schlecht. Die Bewegung mache Schmerzen, er könne den Arm nicht Überkopf heben und auch nicht nach hinten greifen. Seit März 2021 arbeite er nicht mehr. Mit dem Bewegen des Halses habe er auch Mühe. Es bestünden muskuläre Beschwerden und es seien zwei Bandscheibenvorfälle bekannt. Als Schmerzmittel nehme er bei Bedarf Ibuprofen 600 mg ein. Dies jedoch nur, wenn er einen schlechten Tag habe, das Wetter schlecht sei oder er sich überlastet habe. Vor einem Jahr sei die Physiotherapie abgeschlossen worden. Für ihn habe sich subjektiv nichts geändert, es sei immer gleichgeblieben (Urk. 10/105/3).

4.7.3    Während der Anamnese habe der Beschwerdeführer beide Arme in etwa gleichmässig in die Gestikulation eingebunden. Das Entkleiden sei zügig erfolgt und der Beschwerdeführer habe dabei beide Arme problemlos über die Horizontale angehoben. Die Schultergelenkkonturen seien seitengleich symmetrisch mit reizlosen Arthroskopienarben links. Palpatorisch habe der Beschwerdeführer diffuse Druckdolenzen im Bereich der rechten Schulter angegeben sowie muskuläre Schmerzen paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule und beider Schultern. Myogelosen seien nicht tastbar. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei links eingeschränkt (Anteversion/Retroversion 120-0-20° rechts, 170-0-30° links; Abduktion/Adduktion 110-0-20° rechts, 160-0-20° links; Aussen-/Innenrotation 40-0-90° rechts, 60-0-90° links). Bei der Innen- und Aussenrotation sowie Abduktion gegen Widerstand habe der Beschwerdeführer diffuse Schmerzen im Bereich der linken Schulter angegeben und zunächst eine Kraftminderung. Unter Ablenkung habe sich eine seitengleiche, gute Kraftentwicklung gezeigt. Bei der passiven Prüfung der Beweglichkeit der Schultern habe der Beschwerdeführer links sofort dagegen gespannt, sodass kein wirklich objektiver klinischer Befund habe erhoben werden können. Die durchgeführten Rotatorenmanschetten-Tests seien links allesamt schmerzhaft gewesen und damit nicht verwertbar. Der Palm-Up-Test habe in etwa eine seitengleiche Kraftentwicklung gezeigt. Die Sensibilität im Bereich der Ober-/Unterarme sei seitengleich unauffällig und die Muskeleigenreflexe (Bizeps-, Trizeps-, Brachioradialisreflex) seien seitengleich gut auslösbar. Die Kraftmessung mittels Handdynamometer (Jamar, Stufe 2) habe 30 kg rechts und 40 kg links ergeben. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine diffuse Druckempfindlichkeit paravertebral und eingeschränkte Beweglichkeit um gut die Hälfte in alle Richtungen. Der Nacken werde insgesamt etwas steifgehalten (Urk. 10/105/4).

4.7.4    Der Beschwerdeführer habe sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert. Der Beschwerdeschilderung habe etwas die Authentizität gefehlt. Die aktiv vorgeführte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter sei beim Entkleiden kaum noch vorhanden gewesen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer hier den linken Arm problemlos über die Horizontale (130/140°) gut angehoben. Die passive Beweglichkeit habe an sich nicht geprüft werden können, da der Beschwerdeführer sofort dagegen gespannt und Schmerzen angegeben habe. Die linke Schulter sei reizlos und die Kraftentwicklung etwa seitengleich gut. Die Rotatorenmanschetten-Tests hätten aufgrund der subjektiven Beschwerdeangabe nicht wirklich geprüft werden können. In Zusammenschau der vorliegenden Aktenlage liege gut vierzehn Monate nach letzter Operation ein stationärer Zustand vor.

    Die bisherige, manuell schwere Tätigkeit mit viel Überkopfarbeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.

In einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren manuellen Tätigkeit mit nur seltenen Überkopftätigkeiten, ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegungen, kraftvolles Zupacken mit links, Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links und Hämmern, Spitzen, Bohren mit links bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/105/5).

4.7.5    Da es durch das Unfallereignis vom 28. August 2022 zu einer richtungsgebenden Veränderung im Bereich der linken Schulter bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen sei, sei ein Teil der Bewegungseinschränkung und verminderten Belastbarkeit unfallkausal. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit ausgeprägten degenerativen Veränderungen und zwei Bandscheibenvorfällen seien demgegenüber nicht unfallkausal, sondern krankheitsbedingt (Urk. 10/105/6).

4.7.6    Bei der vorliegenden Aktenlage und Klinik sei die Erheblichkeitsgrenze für die Bejahung eines Integritätsschadens nicht erreicht. Insbesondere liege keine mässige Omarthrose oder Instabilität im Bereich der linken Schulter vor. Eine Einstufung rein aufgrund der Beweglichkeit, wie es in der Suva-Tabelle 1 vorgesehen sei, sei vorliegend nicht möglich, da das Ausmass der Beweglichkeit bei der aktiven und passiven Prüfung variiere (Urk. 10/105/6).


5.    

5.1    Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2025 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die fachärztliche chirurgische Beurteilung von Versicherungsärztin Dr. B.___ vom 11. Dezember 2023 (Urk. 10/105) ab, welche diese in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und nach eigener Untersuchung abgab.

5.2    Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, ergeben sich nicht. Dass sie den 2021 erlittenen Vorunfall an der linken Schulter dabei ausgeklammert haben soll, geht bereits mit der hier festgestellten richtunggebenden Verschlimmerung ins Leere (vgl. Urk. 10/80/6, Urk. 10/105/6). Im Übrigen veranlasste Dr. B.___ eine aktuelle MR-Tomografie der linken Schulter und untersuchte den Beschwerdeführer umfassend. Die dabei festgestellten Befunde repräsentieren den Ist-Zustand und umfassen damit zwangsläufig auch allfällige Vorschäden resp. Spätfolgen. Inwiefern der Unfall anno 2012 mit Verletzung der rechten Schulter vorliegend entscheidrelevant sein soll, begründete der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr führte er selbst aus, der Versicherungsfall aus dem Jahr 2012 sei Ende August 2013 bei weitgehend wiederhergestellter Schulterfunktion abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 4). Alsdann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ mit jener im orthopädischen C.___-Teilgutachten, worin dem Beschwerdeführer in einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wird (vgl. S. 17 des orthopädischen Teilgutachtens, Urk. 3/3). Entgegen dem Beschwerdeführer kann nicht auf die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im polydisziplinären C.___-Gutachten, welches auch den nicht unfallkausalen Einschränkungen Rechnung trägt, abgestellt werden.

5.3    Mithin ist gestützt auf die beweiswertige Beurteilung von Dr. B.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenprüfung als Gipser arbeitsunfähig, hinsichtlich einer - näher umschriebenen - Verweistätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig war.

5.4    Überdies kam Dr. B.___ bei den vorliegenden Befunden, insbesondere beim Fehlen einer mässigen Omarthrose und Instabilität der linken Schulter, zum begründeten Schluss, die Erheblichkeitsschwelle für die Bejahung eines Integritätsschadens sei nicht erreicht. Zudem habe der Beschwerdeführer den linken Arm beim Ent- und Ankleiden 140° angehoben (Urk. 10/105/6); insoweit lässt sich die bei der aktiven Bewegungsprüfung gezeigte (grössere) Einschränkung relativieren. Daran ändert auch der beschwerdeweise Hinweis auf das orthopädische C.___-Teilgutachten nichts. Insbesondere hielt der orthopädische Gutachter - überstimmend mit Dr. B.___ - eine symmetrische Muskeltrophik an den oberen Extremitäten und überdies ausdrücklich fest, die Beschwerden könnten keinem klaren pathomorphologischen Korrelat zugeordnet werden; auch wenn bildgebend «gewisse» Veränderungen ausgewiesen seien (vgl. S. 14 des orthopädischen Teilgutachtens, Urk. 3/3).

    Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht verneint.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beschwerde-führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2

6.2.1    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Als Valideneinkommen gilt mithin dasjenige Einkommen, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1).

6.2.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, das Valideneinkommen sei nicht anhand der Mindestvorgaben des GAV zu berechnen, sondern gestützt auf die statistischen Werte der LSE. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, weshalb nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt werden kann.  

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) werden die Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV im entsprechenden Berufszweig nicht einzig zur Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit eines tatsächlich erzielten Einkommens herangezogen. Vielmehr hat die Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens verschiedentlich auch gesamtarbeitsvertraglich geschuldete Löhne herangezogen (BGE 135 V 58; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Beschwerde angerufenen BGE 148 V 17 4, der sich mit der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der LSE befasst. Im Übrigen kann der Validenlohn nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE (Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn der GAV-Lohn erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Mindestlohn für das Gipsergewerbe der Stadt A.___ liegt höher als der ab 1. April 2021 gültige GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und E.___ (ohne Stadt A.___) von Fr. 4'791.--. Vorliegend erweist es sich als akkurat(er), für das Valideneinkommen den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Gipsergewerbe der Stadt A.___ (Stand: 1. April 2024) heranzuziehen. Bei einem Mindestlohn für angelernte Berufsarbeiter von monatlich Fr. 5'046.95 resultiert ein Jahreseinkommen von (Fr. 5'046.95 x 13) Fr. 65'610.35. Die Annahme eines höheren Lohnes, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 6 f.), rechtfertigt sich nicht. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer die bis 2019 innegehabte Stelle bei der F.___ GmbH, bei welcher er ein höheres Einkommen erzielte, aus leidensfremden Gründen gekündigt (vgl. Urk. 3/3 S. 44); seither war er ausschliesslich temporär tätig (vgl. IK-Auszug vom 9. November 2023, Urk. 10/97), weshalb gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus invaliditätsfremden Gründen mit einem tieferen Einkommen begnügen musste.

6.3    Für das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5’305.-- auszugehen (LSE 2022, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 (vgl. Bundesamt für Statistik, T.1.1.20, Nominallohnindex Männer 2021-2024; 2022:100.3, 2024:103.2) ergibt sich für ein 100 %-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2024 von rund Fr. 68'284.40 (Fr. 5’305.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100.3 x 103.2).

    Soweit der Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV einen Pauschalabzug in der Höhe von 10 % verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Pauschalabzug im Bereich der Unfallversicherung für nicht anwendbar erklärt hat (Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.2). Auch dem erläuternden Bericht zur Änderung der IVV, Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IVGrads» des Eidgenössischen Departement des Innern EDI vom 18. Oktober 2023, ist zu entnehmen, dass lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs bestehe. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfallversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, wären grundsätzlich im ATSG beziehungsweise in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen. Weiter sei fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 % in der Unfallversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend, währenddessen in der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet werde (S. 19 Ziff. 6.3.c).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom ermittelten Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat.

6.4    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse.

    Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2025 als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Mit Verfügung vom 19. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - Rechtsanwalt Dr. A. Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 12).

7.2    Mit Honorarnote vom 25. August 2025 machte Dr. Largier einen Aufwand von insgesamt 13.6 Stunden geltend (Urk. 15). Dabei listete er für das Studium des Urteils (1,5 h) und dessen Besprechung mit dem Klienten (1 h) insgesamt 2,5 Stunden auf, welche praxisgemäss nicht für das vorliegende Verfahren vergütet werden; hierfür sind höchstens 0,5 Stunden anzurechnen. Vorliegend lässt sich damit maximal ein Aufwand von 11,6 Stunden rechtfertigen, womit bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, Barauslagen von Fr. 166.70 sowie Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2’938.90 resultiert.

7.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Largier verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich 1, wird mit Fr. 2'938.90 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger