Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00105


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 30. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



1.    

1.1    Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 (Urk. 4/2/1) erhob der Beschwerdeführer beim Suva Kompetenz-Center in Luzern «Einsprache» gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2024 (Urk. 4/2/2). Darin bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. November 2023, womit dem Beschwerdeführer basierend auf einer 30%igen Integritätseinbusse eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 44'460.—zugesprochen worden war; auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2024 gegen die Rentenverfügung vom 21. Dezember 2023 trat es mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.

    Das Suva Kompetenz-Center leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024 (Urk. 4/2/1) als Beschwerde zur Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter (Urk. 4/2/3). Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein und übermittelte die Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4/1).

1.2    Mit Beschluss UV.2024.00206 vom 15. Januar 2025 trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 4/12). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_75/2025 vom 12. März 2025 nicht ein (Urk. 4/15 = Urk. 1).

1.3    Um dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage den Rechtsweg zu ermöglichen, nahm das hiesige Gericht Kontakt auf mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesgericht; ein einlässlicher, sachdienlicher Diskurs kam nicht zustande (vgl. Telefonnotiz, Urk. 2). Bei dieser Ausgangslage hob das hiesige Gericht den Beschluss UV.2024.00206 vom 15. Januar 2025 mit Beschluss vom 11. Juni 2025 auf und legte das am 3. Oktober 2024 eingeleitete Beschwerdeverfahren unter der Prozess Nr. UV.2025.00105 neu an. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Beschwerde zu verbessern (Urk. 5).

1.4    Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht innert angesetzter Frist mit, er verlange eine 30%ige UV-Rente statt der bisher ausgerichteten 15%igen Rente (Urk. 8, Urk. 9/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).


2.    

2.1    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2024 vereinigt zwei Einspracheverfahren. Die Einsprache vom 8. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 21. November 2023 (Urk. 13/263) betreffend Integritätsentschädigung wurde abgewiesen; auf die Einsprache vom 12. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2023 betreffend Invalidenrente (Urk. 13/281) trat die Beschwerdegegnerin infolge verspäteter Erhebung nicht ein. Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2025 (Urk. 8) beantragte der Beschwerdeführer ausschliesslich eine höhere Rente; hinsichtlich der Integritätsentschädigung fehlt ein Beschwerdeantrag, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid einzig hinsichtlich des Rentenanspruchs anfechten will.

    Damit richtet sich die Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

2.2    Der Beschwerdeführer legt in seinem innert angesetzter Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde eingereichten Schreiben vom 27. Juni 2025 nicht dar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf seine Einsprache hätte eintreten müssen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob seine Beschwerde den Erfordernissen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. auch § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, genügt.


3.

3.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Wird ein Entscheid, welcher mit einer Fristansetzung verbunden ist, während des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG zugestellt, so beginnt die Frist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands zu laufen (BGE 132 II 153 E. 3.2, 131 V 305 E. 4.2.3).

    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gestützt auf Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

3.2    Die Verfügung vom 21. Dezember 2023 (Urk. 13/281) wurde mittels A-Post Plus (Sendungsnummer: ) versandt und dem Beschwerdeführer laut Verfolgungsnachweis am 23. Dezember 2023 an seine damalige Adresse (vgl. Urk. 4/5) zugestellt (Urk. 13/287). Infolge des bis am 2. Januar 2024 geltenden Fristenstillstandes begann die 30-tägige Einsprachefrist am 3. Januar 2024 und endete am Donnerstag, 1. Februar 2024. Die Einsprache vom 14. Februar 2024 wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Urk. 13/286/3) und damit erst nach Ablauf der Einsprachefrist. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 14. Februar 2024 nicht um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG und nannte auch in seiner Beschwerde keine Gründe, die ihn unverschuldeterweise davon abgehalten hätten, binnen Frist zu handeln. Damit trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf seine Einsprache vom 14. Februar 2024 gegen die Rentenverfügung vom 21. Dezember 2023 ein.

3.3    Diese Erwägungen führen, soweit auf sie eingetreten werden kann (E. 2.2), zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger