Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00108
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 15. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er der Suva mit Unfallmeldung vom 18. September 2023 einen Autounfall vom 5. September 2023 melden liess (Urk. 7/1), bei welchem er sich ein HWS-Distorsionstrauma QTF II zugezogen habe (Urk. 7/17 und Urk. 7/32). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld, Urk. 7/2). Nachdem der Versicherungsmediziner, Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 12. Januar 2024 Stellung genommen hatte (Urk. 7/36), stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 per 25. Januar 2024 ein (Urk. 7/41). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit E-Mail vom 20. März 2024 (Urk. 7/47) brachte die AXA Versicherungen AG der Suva das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024 zur Kenntnis, in welchem der Unfallanalytiker zum Schluss gekommen war, dass der geschilderte Unfallhergang nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel sei und es stark zu bezweifeln sei, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander Kontakt gehabt hätten (Urk. 7/46/11). Nachdem die Suva dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt hatte (Urk. 7/52-54), forderte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2024 die erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 21'849.25 (Taggeld: Fr. 20'895.-; Heilbehandlungskosten Fr. 945.25) zurück (Urk. 7/56). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/60, Urk. 7/64), wies die Suva mit Entscheid vom 22. April 2025 ab (Urk. 7/70 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufzuheben und auf die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'840.-- sei zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.3 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls voraus. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.4
1.4.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Versicherer kann zudem - im Sinne einer Sanktion - in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist. Voraussetzung für eine solche Sanktion ist, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gemacht wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erhalten. Es reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, soweit diese Angabe aufgrund der konkreten Umstände dazu führt, dass höhere Leistungen als geschuldet ausgerichtet werden. (BGE 143 V 393 E. 6.2 = Praxis 107 [2018] Nr. 80). So können etwa zu hohe Lohnangaben (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3) oder die Meldung eines falschen Unfallgeschehens, um einer Wagniskürzung zu entgehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4), zu einer Sanktionierung führen. Die Unfallmeldung kann auch einen gar nicht passierten Unfall umfassen (vgl. Biaggi, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg]., Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Rz. 6 zu Art. 46).
1.4.2 Die falsche Angabe in der Unfallmeldung muss absichtlich erfolgt sein und die Absicht sich gerade darauf beziehen, die Unfallversicherung zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen (BGE 143 V 393 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). Die Absicht hat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein. Der Beweis für die Absicht obliegt dem Unfallversicherer (BSK UVG-Pärli/Kunz, Rz. 16 zu Art. 46). Indes setzt die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG keine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere nicht eine solche wegen Versicherungsbetruges, voraus (BGE 143 V 393 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2).
1.5 Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (wegen vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbehandlung vom 5. September 2023 geschildert, beim seitlichen Parkieren in ein anderes parkiertes Auto gefahren zu sein. Im Fragebogen zum Schadenfall vom 17. November 2013 habe er dargelegt, beim Ausparkieren mit einem anderen Fahrzeug kollidiert zu sein. Dem unfallanalytischen Gutachten der AXA vom 6. März 2024 könne entnommen werden, dass die geometrische Kompabilität der beiden (angeblich) beteiligten Motorfahrzeuge nicht habe bestätigt werden können und ein Kontakt zwischen den beiden Motorfahrzeugen spurentechnisch nicht nachvollziehbar sei. Der Unfallanalytiker habe überzeugend dargelegt, dass etwa die Kontaktspuren an der hinteren rechten Radfelge des VW Passat, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers stillgestanden habe, nicht im Stillstand hätten entstehen können. Ebenfalls seien die Streifschäden am BMW, die bei einem Rückwärtsfahrmanöver entstanden seien, nicht kompatibel zu den Schäden am VW Passat. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet, weshalb sie - die Beschwerdegegnerin - gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG berechtigt sei, die Leistungen zu verweigern respektive die ihm ausgerichteten Versicherungsleistungen in vollem Umfang zurückzufordern (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Argumentation des Unfallanalytikers gehe fehl. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nach dem ersten Crash gegengesteuert und sei dem Auto weiter entlang gekratzt, weshalb beide Autos die gleiche Gegenbewegung aufweisen würden. Die Beschädigungen an den Autos würden übereinstimmen. Die einzige Unklarheit sei durch das vom Erstbehandler ausgefüllte Unfallprotokoll entstanden, welcher den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Es sei deshalb zuerst notiert worden, dass der Beschwerdeführer das Auto selbst gelenkt habe. Richtigerweise sei es seine Frau gewesen. Der Beschwerdeführer habe hingegen nie eine andere Aussage über den Unfallverlauf gemacht (Urk. 1).
3.
3.1 Vorliegend ergeben sich aus den Akten folgende Schilderungen des Ereignisses vom 5. September 2023:
3.1.1 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, datiert vom 5. September 2023, wurde unter Punkt 2a «Freie Schilderung des Unfallherganges in chronologischer Abfolge durch den Patienten» Folgendes festgehalten: In der Stadt Z.___ Auto gefahren. Beim Parkieren seitlich in ein anderes parkiertes Auto gefahren (Urk. 7/16).
3.1.2 In der Unfallmeldung vom 18. September 2023 wurde angegeben, dass der detaillierte Hergang des Autounfalls unbekannt sei (Urk. 7/1).
3.1.3 Im Formular zum Schadenfall, welches am 6. Oktober 2023 ausgefüllt worden war, wurde angegeben, dass eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug stattgefunden habe. Das Fahrzeug sei von A.___ (Anmerkung des Gerichts: Ehefrau des Beschwerdeführers) gelenkt worden (Urk. 7/8).
3.1.4 Im Fragebogen zum Verkehrsunfall, datiert vom 17. November 2023, gab der Beschwerdeführer an, dass es beim Ausparkieren zu einer Kollision mit einem anderen Auto gekommen sei (Urk. 7/21).
3.1.5 Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, am 5. September 2023 habe sich ein Unfall ereignet. Er sei mit dem Auto (BMW) aus dem Parkplatz beim Denner in B.___ retour in die Strasse gefahren. Dabei habe er einen Passat, der ebenso in der blauen Zone parkiert gewesen sei, von der Seite touchiert. Er habe einen Schaden am Auto hinten links gehabt, der Passat auf der rechten Seite. Nach dem Unfall habe er wegen Schmerzen an der Halswirbelsäule vier Monate nicht arbeiten können (Urk. 7/54/4).
3.2 Im unfallanalytischen Gutachten vom 6. März 2024 wurde ausgeführt, dass die Schäden an den Motorfahrzeugen BMW und VW Passat geometrisch nicht zueinander kompatibel seien. Die Kontaktspuren an den Motorfahrzeugen seien bei mehreren Ereignissen entstanden und auf verschiedene Anstreifrichtungen zurückzuführen. Zudem würden die Kontaktspuren an der hinteren rechten Radfelge des VW Passat bestätigen, dass dieser bei einem der Ereignisse, die zu den Schäden am VW Passat geführt hätten, nicht im Stillstand gewesen sei. Der geschilderte Unfallhergang sei eindeutig nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel. Es sei vielmehr stark zu bezweifeln, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander Kontakt gehabt hätten. Dazu sei zu erwähnen, dass die Streifschäden am BWM, die bei einem Rückwärtsfahrmanöver entstanden seien, nicht kompatibel zu den Schäden am VW Passat seien. Eine örtliche Zuordnung und Abstimmung sei bei keinem der vorliegenden Motorfahrzeugschäden mit dem anderen Fahrzeug möglich gewesen (Urk. 7/46/11). Insgesamt könne mit den vorhandenen Unterlagen eine geometrische Kompatibilität der Motorfahrzeugschäden nicht bestätigt werden. Darüber hinaus sei ein Kontakt zwischen den beiden Motorfahrzeugen BMW und VW Passat spurentechnisch nicht nachvollziehbar (Urk. 7/46/1).
4.
4.1 Auf das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024 kann abgestellt werden. Es ist schlüssig und setzt sich mit sämtlichen relevanten Gegebenheiten auseinander. Insbesondere wurden die Schilderungen zum Unfallhergang den an den Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen in nachvollziehbarer Art und Weise gegenübergestellt und gewürdigt. Die gutachterliche Beurteilung erweist sich insgesamt als überzeugend.
4.2 So hat der Gutachter die an beiden Fahrzeugen festgestellten Beschädigungen detailliert analysiert und deren räumliche Lage, Ausdehnung sowie die jeweiligen Anstreifrichtungen untersucht. Dabei legte er dar, dass die Spuren am BMW teilweise eine von hinten nach vorne gerichtete und teilweise eine von vorne nach hinten gerichtete Anstreifrichtung aufweisen würden. Entsprechende Feststellungen wurden auch hinsichtlich der Schäden am VW Passat getroffen. Gestützt darauf kam der Gutachter zum Schluss, dass die Schäden an den Fahrzeugen nicht plausibel durch ein einziges Ereignis erklärt werden könnten (Urk. 7/52/10). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, beide Fahrzeuge würden die gleiche Gegenbewegung aufweisen, da seine Ehefrau nach dem ersten Crash das Steuer gegengesteuert habe und dem Auto weiter entlang gekratzt sei (Urk. 1 S. 5), ist zunächst festzuhalten, dass der Unfallhergang erstmals in der Einsprache vom 28. August 2024 (Urk. 7/64) in dieser Art und Weise geschildert worden war. Zuvor war immer nur von einer Kollision mit einem anderen (parkierten) Auto die Rede (vgl. vorstehend E. 3.1). Bereits dies wirft Fragen auf. Selbst wenn man aber von dieser zweiten Sachverhaltsdarstellung ausgehen wollte, übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter die vertikale Ausdehnung der Schäden an beiden Fahrzeugen einander gegenübergestellt hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass die Schadenbilder am VW Passat geometrisch nicht kompatibel zu den Schäden am BMW seien (Urk. 7/52/12). Dies überzeugt.
Weiter wies der Gutachter auf zusätzliche Unstimmigkeiten hin. So könnten die Kontaktspuren an der rechten hinteren Radfelge des VW Passat bei einem stillstehenden Fahrzeug nicht plausibel erklärt werden. Die Anstreifungen an der Radfelge würden in unterschiedliche Richtungen zeigen, sodass im Kontaktzeitpunkt eindeutig von einem sich drehenden Rad auszugehen sei (Urk. 7/52/12). Dies steht im Widerspruch zur Darstellung, wonach der VW Passat zum Kollisionszeitpunkt parkiert gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.1.5).
4.3 Insgesamt gelangte der Gutachter zum Schluss, der geschilderte Unfallhergang sei eindeutig nicht mit den Fahrzeugschäden kompatibel und es sei sogar stark zu bezweifeln, dass die beiden Motorfahrzeuge überhaupt miteinander in Kontakt geraten seien (Urk. 7/52/13). Wie soeben aufgezeigt, stützt sich diese Schlussfolgerung auf eine eingehende Analyse der Schadenbilder – so insbesondere auf die Gegenüberstellung der vertikalen Ausdehnung der Fahrzeugschäden, welche nicht zueinander passen (Urk. 7/52/13), was auch für einen Laien ohne Weiteres erkennbar ist – und ist entsprechend nachvollziehbar begründet. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht darauf abstellte.
Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich am 5. September 2023 keine Kollision zwischen dem BMW und dem VW Passat ereignet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist es daher auch nicht von Bedeutung, ob er selbst oder seine Ehefrau das Fahrzeug gelenkt hat.
4.4 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein Missverständnis oder eine sonstige plausible Erklärung für die vom Beschwerdeführer gemachten, objektiv unzutreffenden Angaben zum (angeblichen) Unfallereignis. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sondern gegenteils an der unplausiblen Behauptung festgehalten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die falsche Schilderung bewusst erfolgte, um die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen zu veranlassen. Mithin ist von einer bewusst falschen Unfallmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG auszugehen. Dies berechtigt die Beschwerdegegnerin dazu, die Leistungen zu verweigern respektive bei Vorliegen eines entsprechenden Rückkommenstitels (dazu nachfolgend E. 5) bereits ausgerichtete Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.4.1).
5.
5.1 Die Rückforderung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 21'849.25 (Taggeld: Fr. 20'895.-; Heilbehandlungskosten Fr. 945.25; vgl. Urk. 7/55) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.
5.2 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer in einem formlosen Verfahren (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG) Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf, wobei sie diese Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 per gleichen Datums einstellte (Urk. 7/41). Die Zusprechung der genannten Versicherungsleistungen war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 14. Juni 2024 (Urk. 7/55) rechtskräftig, sodass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision statthaft ist (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.3 Mit E-Mail vom 20. März 2024 (Urk. 7/47) informierte die involvierte Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AXA Versicherungen AG) die Beschwerdegegnerin über das unfallanalytische Gutachten vom 6. März 2024. Dadurch erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass überwiegend wahrscheinlich keine Kollision zwischen den beiden Motorfahrzeugen (BMW und VW Passat) stattgefunden hat. In der Folge nahm sie weitere Abklärungen vor, im Rahmen derer sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte (Urk. 7/52-54). Gestützt auf diese Erkenntnisse verneinte sie sodann den Anspruch auf Versicherungsleistungen rückwirkend und verfügte am 14. Juni 2024 (Urk. 7/55), was sie im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bestätigte, die Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Erst aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens vom 6. März 2024 wurde bekannt, dass sich die vom Beschwerdeführer gemeldete Kollision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet hatte. Damit lag eine neue erhebliche Tatsache beziehungsweise ein neues Beweismittel vor, welches geeignet war, die ursprüngliche Leistungszusprache in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Wie dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein tatsächlich nicht stattgefundenes Unfallereignis meldete, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Unrecht erbracht worden waren. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 14. Juni 2024 sowohl die gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als auch für die prozessuale Revision eingehalten wurden (vgl. E. 1.5 hiervor).
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2025 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer.
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).
7.2 Vorliegend war es mit Blick auf das unfallanalytische Gutachten und insbesondere die darin wiedergegebenen Schadenbilder für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein würde. Nachdem er sich aber gleichwohl zu diesem Schritt entschied, ohne sich in der Beschwerdeschrift substantiiert zur Frage der Kompatibilität der Schadenbilder in geometrischer Hinsicht zu äussern (vgl. E. 4.3), sondern vielmehr unbeirrt behauptete, die Beschädigungen würden übereinstimmen, ist sein Verhalten derart offensichtlich als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, dass ihm eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen und diese ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippSauter