Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00110
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war seit dem 1. November 2011 bei der Y.___ AG, Z.___, als Monteur angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 9. Januar 2023 am 6. Januar 2023 beim Skifahren stürzte und sich an der rechten (richtig: an der linken) Schulter verletzte (Urk. 13/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Das am 7. Januar 2023 an der Klinik A.___, B.___, angefertigte Röntgen der linken Schulter ergab keinen Nachweis einer Fraktur (Urk. 13/38). Aufgrund seiner Beschwerden war der Versicherte ab dem 7. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 13. Februar 2023 nahm er seine Arbeit zu 50 % und ab dem 15. März 2023 wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 13/2, Urk. 13/15/1).
Gemäss Schadenmeldung vom 21. März 2023 fiel der Versicherte am 16. März 2023 auf der Baustelle, als er in der Hocke etwas aufheben wollte und dabei das Gleichgewicht verlor, nach hinten und stützte sich mit der linken Hand ab, wobei es ein Knacken und Ziehen in der linken Schulter gegeben habe. Als Verletzung wurde eine Einklemmung in der linken Schulter angegeben (Urk. 7/1 Ziff. 4-6, Ziff. 9). Ab dem 20. März 2023 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/18/1).
Das am 18. April 2023 an der Klinik C.___, B.___, durchgeführte MR der linken Schulter des Versicherten ergab retrahierte Rupturen der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, keine Muskelatrophie sowie eine aktivierte Acromioclavicular (AC)-Arthrose (Urk. 7/11). Nach am 1. Juni 2023 durch die Suva bewilligtem Kostengutsprachegesuch vom 26. Mai 2023 (Urk. 7/17/2, Urk. 7/19) nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___, B.___, am 26. Juni 2023 eine operative Rekonstruktion der Massenruptur der Rotatorenmanschette an der linken Schulter des Versicherten vor (Urk. 7/26/2-3).
Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. F.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 20. Juli 2023 (Urk. 7/36) stellte die Suva mit Verfügung vom 16. August 2023 (Urk. 7/46) ihre Leistungen per 14. August 2023 ein mit der Begründung, dass die noch bestehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt, sondern dem unfallfremden Vorzustand geschuldet seien. Nachdem der Versicherte dagegen am 31. August Einsprache erhoben und diese am 31. Oktober 2023 ergänzt hatte (Urk. 7/54/1-2, Urk. 7/63), zog die Suva mit Schreiben vom 29. November 2023 ihre Verfügung zurück, um weitere Abklärungen vorzunehmen, und richtete die Leistungen weiterhin aus (Urk. 7/70).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (Urk. 7/92) stellte die Suva gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. F.___ vom 16. Januar 2024 (Urk. 7/83) die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2024 mit der Begründung ein, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt seien und der Zustand, wie er sich auch ohne die beiden Unfallereignisse eingestellt hätte, spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Ereignis, wieder erreicht gewesen sei.
Die dagegen vom Versicherten am 18. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/95), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 ab (Urk. 7/115 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm für die beiden Unfallereignisse vom 6. Januar und 16. März 2023 auch für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2024 die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Unfalltaggelder) auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf telefonische Anfrage seitens des Gerichts (Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2026 (Urk. 12) die Akten betreffend das Ereignis vom 6. Januar 2023 ein (Urk. 13/1-58).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss dem zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen BGE 146 V 51 grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG genannte Körperschädigung, worunter auch Rotatorenmanschettenrupturen fallen (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG; BGE 123 V 43 E. 2b), vorliegt, zur Vermutung führt, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.
Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer so lange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. E. 1.3 hiervor). Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Hat der Unfallversicherer also ein Ereignis als Unfall anerkannt, kann er jedoch anhand der medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die (Listen)Verletzung nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht, so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass der versicherungsmedizinischen Beurteilung von med. pract. F.___ aus den dargelegten Gründen Beweiswert zuzusprechen und davon auszugehen sei, dass die Unfälle vom 6. Januar und 16. März 2023 keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt hätten. Jeweils spätestens nach sechs Wochen sei eine unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung abgeschlossen gewesen. Die Unfälle hätten im Beschwerdebild somit keine ursächliche Rolle mehr gespielt, und der Operation vom 26. Juni 2023 hätten keine durch diese Unfälle verursachte Läsionen zu Grund gelegen. Dementsprechend erweise sich die auf den 31. Januar 2024 erfolgte Leistungseinstellung als rechtens (S. 9 Ziff. 4.4). Angesichts des Vorliegens von zwei Unfallereignissen erübrige sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, zumal kein anderes Ereignis als Verletzungsursache in Frage komme (vgl. BGE 146 V 51; S. 9 f. Ziff. 5).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die revidierte Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG vorsehe, dass die Unfallversicherung bei bestimmten Listendiagnosen, sogenannten unfallähnlichen Körperschädigungen, leistungspflichtig werde, und zwar unabhängig davon, ob eine Unfallkausalität nachgewiesen gewesen sei oder nicht. Der Unfallversicherung stehe aber der Nachweis offen, dass die Schädigung vorwiegend degenerativer Natur sei (S. 5 oben). Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall gerade nicht erbracht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die auf bereits vor den Unfallereignissen vom 6. Januar und 16. März 2023 bestehende degenerative Veränderungen in der linken Schulter hätten schliessen lassen (S. 5 Mitte). Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Behauptung, es lägen vorwiegend degenerative Veränderungen vor, einzig auf die ärztliche Beurteilung von med. pract. F.___ vom 16. Januar 2024. Jedoch habe diese ihrer Beurteilung eine Vielzahl unbelegter Hypothesen sowie aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt (S. 5 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 6. Januar und 16. März 2023 erbrachten Leistungen per Ende Januar 2024 eingestellt hat.
3.
3.1 Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Die erstbehandelnden Ärztinnen des Notfallzentrums Klinik A.___, B.___, führten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2023 (Urk. 13/21) aus, dass sie den Beschwerdeführer am 7. Januar 2023 in der Notfallstation betreut hätten. Als Aufnahmediagnosen wurden eine Schulterkontusion links nach Sturz beim Skifahren am 6. Januar 2023 sowie eine arterielle Hypertonie, aktuell ohne Medikation genannt. Die Ärztinnen führten aus, dass sich radiologisch ein Frakturausschluss ergeben habe. Klinisch sei eine Weichteilläsion möglich, und bei Beschwerdepersistenz sei gegebenenfalls ein ambulantes MRI zu erwägen (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei gestern beim Skifahren in G.___ auf dem Eis gestürzt und etwa 10 m talwärts geschlittert. Er sei auf den ausgestreckten Arm gefallen, wobei er einen Knacks in der linken Schulter gehört/verspürt habe. Seitdem bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung an der linken Schulter (S. 2 oben). Zum Lokalstatus der linken Schulter bei Eintritt führten die Ärztinnen aus, dass das Integument intakt und die Normästhesie ubiquitär sei. Es habe sich keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung gefunden, sowie keine Druckdolenz über der Clavicula, dem AC-Gelenk, der Scapula sowie dem proximalen Humerus. Die Innen- und Aussenrotation sei beidseits symmetrisch, der Schürzengriff problemlos möglich. Der Bewegungsumfang der Schulter sei schmerzbedingt ab 90° (painful arc) und Anteversion ab etwa 80° eingeschränkt. Der Lift-off und Belly-press-test seien ohne pathologischen Befund, der Jobe-Test sei pathologisch. Die periphere Kraft, Motorik, Durchblutung und Sensibilität seien allseits intakt (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, Radiologie Klinik C.___, B.___, führte in seinem Bericht vom 18. April 2023 (Urk. 7/11/3) nach gleichentags durchgeführtem MR Schulter nativ links in seiner Beurteilung aus, dass sich retrahierte Rupturen der Supra- und Infraspinatussehnen gezeigt hätten. Es finde sich keine Muskelatrophie. Weiter liege eine aktivierte AC-Arthrose vor.
Zum Befund hielt Dr. H.___ fest, dass keine Voruntersuchungen zum Vergleich vorlägen. An der Rotatorenmanschette zeige sich eine um etwa 5 cm retrahierte Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine um 3 cm retrahierte Ruptur der Infraspinatussehne. Die Subscapularissehne und die Teres minor Sehne seien intakt. Es finde sich keine Muskelatrophie. Ein posttraumatisches Ödem finde sich im Musculus supraspinatus, infraspinatus und teres minor.
Betreffend Labrum, Bizepsanker und lange Bizepssehne zeige sich eine degenerative Rissbildung des Labrums posterosuperior mit Einstrahlung in den Bizepsanker. Die Lage der langen Bizepssehne im Sulcus intertubercularis sei regelrecht. Die knöchernen Strukturen zeigten ein Akromion Typ II nach Bigliani sowie eine hypertrophe, deutlich aktivierte AC-Arthrose. Glenohumeral fänden sich keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, es bestünden einzelne knöcherne Ödemfoci am Humeruskopf.
3.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Klinik J.___ AG, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2023 (Urk. 7/9/2-3) nach gleichentags erfolgter Konsultation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1):
- ausgeprägte Elevations- und Aussenrotationsschwäche links, exazerbiert nach einem Sturz am 16. März 2023 auf die linke Schulter beziehungsweise den linken Ellbogen
- resonanztomographisch dokumentierte transmurale Komplettruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne mit Retraktion der Sehnenstümpfe auf Glenoidhöhe, intakter Subscapularissehne und langer Bicepssehne sowie klinisch stummer AC-Gelenksarthrose
Als Nebendiagnosen nannte Dr. I.___ unter anderem einen Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts mit anhaltend gutem Resultat (S. 1 Mitte). Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023 auf der Notfallstation nach einem Skisturz ohne Konsequenzen nach Traumatisierung seiner linken Schulter gewesen sei. Er sei erneut bei der Arbeit auf die linke Seite gestürzt mit Abstützversuch mit dem Ellbogen mit entsprechender Translation des Humeruskopfes nach kranial und habe seitdem Schmerzen. Vor allem bestehe eine ausgeprägte Abduktions- und Elevationsschwäche, welche ihn begreiflicherweise bei Überkopfgipsarbeiten stark beeinträchtige. Die MRT-Untersuchung vom 18. April 2023 habe eine ausgeprägte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion des tendinopathischen Sehnenstumpfes bis auf Glenoidhöhe ohne wesentliches Kinking und mässiger Atrophie und positivem Tangentenzeichen, sowie erstaunlich wenig Muskelverfettung gezeigt (S. 1 unten f.).
Andererseits habe aber auch eine sicher länger bestehende komplette Ruptur der Infraspinatussehne mit ausgeprägter Hypotrophie und Verfettung der Muskulatur und kompensatorischer Hypertrophie des Teres minor abgebildet werden können, wie man sie selten sehe (S. 2 oben).
Zu den Befunden führte Dr. I.___ unter anderem aus, dass sich ein 57-jähriger, leicht adipöser aber kräftig gebauter Gipser mit symmetrischer Schulterkontur, etwas prominenter Spina scapulae und deutlicher Atrophie der Infraspinatus-Muskulatur in der Fossa zeige. Der aktive Bewegungsumfang sei harmonisch mit 150° Flexion und 120° Abduktion. Die Aussenrotationskraft sei bei angelegtem Arm massiv vermindert, ebenso die Elevationskraft. Der Jobe-Test sei hoch pathologisch. Passiv bestünden keine Bewegungseinschränkungen glenohumeral.
Dr. I.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass er bei diesem 57-jährigen Patienten am ehesten die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durch einen Latissimus dorsi-Transfer durch Dr. D.___ sehe. Er bitte Dr. D.___ um ein direktes Aufgebot des Patienten. Zwischenzeitlich arbeite dieser zu 50 % weiter (S. 3 Mitte).
3.5 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 23. Mai 2023 (Urk. 7/14/2-3) als Hauptdiagnose eine die linke, adominante Schulter betreffende, Arthro-MR-tomographisch verifizierte, posterosuperiore Massenruptur der Rotatorenmanschette (MR vom 18. April 2023, Klinik C.___ K.___) sowie einen Status nach zweimaligem Trauma (Ski-Sturz Januar 2023, erneuter Sturz während der Arbeit am 16. März 2023). Als Nebendiagnosen nannte Dr. D.___ einen Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts (extern), eine Instabilitätsarthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts und einen Status nach lumbaler Dekompression 2004 (S. 1 Mitte).
Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, dass der Patient eine anhaltende Funktionseinbusse auf der adominanten linken Schulter beklage, nachdem er Anfang Jahr und später im März 2023 zwei Sturzereignisse erlitten habe. Konventionell radiologisch sei die Schulter am 7. Januar 2023 in der Klinik A.___ untersucht worden. Die Bilder zeigten eine minime kraniale Dezentrierung, gemessen an der Shenton-Mènard-Linie betrage die Kranialisierung 7mm, subakromial betrage die Distanz zwischen Akromion und Humerus knapp 10 mm (S. 1 Mitte).
Das MRI nativ der linken Schulter vom 18. April 2023 (Klinik C.___ K.___) zeige eine transmurale und bis auf den Glenoidrand retrahierte Supraspinatus- und Infraspinatus-Läsion bei intraartikulär noch abgrenzbarer langer Bizepssehne. Die parasagitalen Schnitte zeigten eine noch gut erhaltene Muskelqualität und -quantität in sämtlichen vier Einheiten. So sei das Tangentenzeichen zum Beispiel im Bild 4 der Serie 8001 negativ. Ein Os acromiale bestehe nicht. Es finde sich eine leichte Aktivierung im AC-Gelenk. Das Labrum sei unauffällig. Der Subscapularis sei kranial leicht signalalteriert, aber insgesamt bedecke die Sehne das gesamte Tuberculum minus. Auch hier finde sich keine fettige Involution oder Atrophie (S. 1 unten f.).
Dr. D.___ hielt zum Befund unter anderem fest, dass sich ein muskulöser Patient zeige. Es bestehe ein minimer Druckschmerz über dem linken Eckgelenk, bei ansonsten unauffälliger Inspektion beider Schultern. Aktiv erreiche er rechts eine volle Elevation und Abduktion, links knapp die Horizontalebene (S. 2 oben). Die Aussenrotation mit angelegtem Ellbogen sei beidseits symmetrisch mit 60°, gegen Widerstand geprüft bestehe eine erhebliche Schwäche links bei tadelloser Kraft rechts. Die Bizepstests seien links positiv. Mit der Federwaage sei links eine Abduktionskraft von 3 kg gemessen worden, rechts von 10.5 kg. Passiv bewegt zeige sich kein Kapselmuster, aber doch ein deutlicher Impingementschmerz.
Dr. D.___ hielt fest, dem Patienten könne angesichts der bildgebenden Befunde einzig noch eine arthroskopische Teilrekonstruktion und - je nach intraoperativem Befund - auch eine arthroskopisch assistierte Muskelsehnen-Transferoperation angeboten werden. Er habe den Eingriff gewünscht, und das Procedere sei besprochen worden (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 13. Juli 2023 (Urk. 7/34) aus, dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 20. März 2023 in der Praxis stattgefunden habe (Ziff. 1). Als Diagnose nannte Dr. L.___ eine akute traumatische Supra- und Infraspinatussehnenruptur links sowie eine aktivierte AC-Arthrose links (Ziff. 5). Dr. L.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, am 16. März 2023 nach hinten gestürzt und dabei auf den linken Ellenbogen und die linke Schulter gefallen zu sein. Linksseitige Schulterschmerzen hätten persistiert (Ziff. 2). Dr. L.___ führte zum objektiven Befund aus, dass sich an der linken Schulter eine deutliche Druckdolenz über der Infraspinatus- sowie der Bizepssehne links und eine Druckdolenz über dem Ellbogen gezeigt habe. Zum funktionellen Schadensbild hielt er fest, dass die Abduktion und Elevation zu 2/3 schmerzbedingt vermindert gewesen seien. Die Schulterfunktion sei erheblich eingeschränkt gewesen. Das MRT der linken Schulter habe eine retrahierte Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne gezeigt, keine Muskelatrophie und eine aktivierte AC-Arthrose (Ziff. 4). Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). Es sei eine schulterorthopädische Beurteilung bei Dr. D.___ und in der Folge eine operative Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion erfolgt (Ziff. 7). Vom 20. März bis 2. April 2023 sowie vom 24. April bis 24. Mai 2023 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 19. Juni bis 2. Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 8).
3.7 Med. pract. F.___ führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. Juli 2023 (Urk. 7/36) aus, dass sie darum bitte, die Berichte vom Schadenfall vom 6. Januar 2023 einzuholen, zumal diese fehlten. Damals habe sich bereits ein Humeruskopfhochstand gezeigt. Die definitive Beurteilung des Vorschadens erfolge, wenn die Berichte vorlägen (S. 2 oben).
Unter Bezugnahme auf das MRI der linken Schulter vom 18. April 2023 sowie den Operationsbericht vom 26. Juni 2023 verneinte med. pract. F.___ die Frage, ob der Unfall vom 16. März 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Dies habe bildgebend und klinisch ausgeschlossen werden können. Es liege eine fortgeschritten degenerativ veränderte linke Schulter vor. Hinweise auf zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen hätten sich keine gefunden (S. 2 Ziff. 1). Auch die Operation habe beim Fehlen von unfallbedingten strukturellen Läsionen an den Vorzustand adressiert (S. 2 Ziff. 1.1). Durch die Unfallereignisse sei es lediglich zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für vier bis sechs Wochen gekommen (S. 2 Ziff. 2).
3.8 Med. pract. F.___ führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. Januar 2024 (Urk. 7/83) aus, dass beim Beschwerdeführer Schultergelenksbeschwerden links bestünden, die sie auf zwei Unfallereignisse vom 6. Januar beziehungsweise 16. März 2023 zurückführe (S. 6 Mitte).
Im vorliegenden Fall sprächen mehrere Gründe gegen die überwiegend wahrscheinliche Kausalität der beklagten Beschwerden und der durchgeführten Operation. Namentlich seien dies die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Trauma-Hergang in beiden Fällen, die klinischen sowie die MRI-Befunde sowie der Symptomverlauf (S. 8 unten ff.).
Was die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Trauma-Hergang in beiden Fällen anbelange, sei von einer direkten Kontusion, sprich einem Anpralltrauma, auszugehen. Grundsätzlich seien nur Zugbelastungen geeignet, eine Sehnenruptur unfallbedingt hervorzurufen, aber auch extreme Muskelkontraktionen könnten sie im Ausnahmefall verursachen. Direkte Anpralltraumen (Sturz auf die Schulter, Sturz auf harte Kante, Anpralltrauma an scharfer Kante) könnten eine Rotatorenmanschette nicht verletzen. Sie könnten allerdings Hämatome und Kontusionen der Deltamuskulatur hervorrufen, die schmerzhaft sein könnten. Die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem Schulterdach gelegene Rotatorenmanschette werde durch eine direkte Kraft isoliert nicht tangiert (S. 8 unten). Med. pract. F.___ hielt fest, dass weder das Trauma vom Januar noch vom März 2023 geeignet erscheine, die Sehnenveränderungen, an welche die Operation adressiert habe, hervorzurufen.
Was die klinischen Befunde anbelange, sei nach einer traumatischen Verletzung eher eine functio laesa zu erwarten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Eine Paralyse habe klar nicht vorgelegen, weder im Januar noch im März 2023. Mit einer frischen Mehrsehnenabrissverletzung wäre ein sehr viel anderer klinischer Befund zu erwarten gewesen, und im Grunde auch eine schnellere Vorstellung beim Arzt beziehungsweise sogar notfallmässig im Spital. Der klinische Befund spreche gegen die Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion (S. 9 oben).
Weiter hielt med. pract. F.___ fest, dass die MRI-Befunde problemlos mit degenerativen Veränderungen beim Ende 50-jährigen Versicherten zu vereinbaren seien. Namentlich fänden sich massive Retraktionen im Sinne eines Grad 3 nach Patte (Rupturrand medial des Glenoids). Ursächlich dafür sei das Verhalten der Sehnen nach Ruptur. Eine Sehne, die reisse, retrahiere sich durch den nachfolgenden Muskelzug. Dies habe prognostische und therapeutische Konsequenzen. Die 5 cm und 3 cm Retraktion beim Beschwerdeführer entspreche einem Retraktionsgrad nach Patte und sei nicht mit einem Trauma wenige Wochen zuvor zu vereinbaren, sondern entspreche einem im Regelfall jahrelangen Prozess (S. 9 Mitte).
Ein weiterer Beleg für den langjährigen Vorzustand finde sich in der kompletten Ruptur der Infraspinatussehne mit ausgeprägter Hypotrophie und Verfettung der Muskulatur sowie kompensatorischer Hypertrophie des Teres minor. Auch dies sei mit Sicherheit nicht zu vereinbaren mit einem Trauma wenige Wochen zuvor. Letztlich dürfe noch das Tangentenzeichen erwähnt werden. Auch dies sei im vorliegenden Schadenfall hinweisend auf ein länger bestehendes Geschehen (S. 9 unten f.).
Weiter zu nennen sei der Symptomverlauf. Das schnelle Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit in der mit Sicherheit massiv schulterbelastenden Tätigkeit des Beschwerdeführers - und dies bereits vor der operativen Rekonstruktion - weise auf eine sehr gut kompensierte Situation hin. Diese Kompensationsmöglichkeit erfordere aber einen langfristigen Anpassungsprozess über Monate und Jahre. Eine frische Abrissverletzung im Sinne einer frischen traumatischen Massenruptur sei mit einem derart zügigen Wiedererlangen einer Teil- sogar Vollarbeitsfähigkeit in einer Montagetätigkeit nicht zu vereinbaren (S. 10 unten).
Med. pract. F.___ verneinte sodann die Frage, ob der Unfall vom 6. Januar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe (S. 11 Ziff. 1). Das Röntgenbild vom 7. Januar 2023, welches anlässlich der Erstkonsultation in der Klinik A.___ durchgeführt worden sei, zeige eine kraniale Dezentrierung und eine Konturirregularität im Bereich des Glenoids. Eine fachorthopädische Beurteilung sei damals nicht erfolgt. Nach einer Serie Physiotherapie habe der Beschwerdeführer einen guten Monat nach Trauma seine angestammte Tätigkeit als Trockenwandmonteur mit sicherlich belastender Überkopfarbeit in einem Teilzeitpensum wieder aufnehmen und ab dem 15. März 2023 wieder vollständig ausüben können. Med. pract. F.___ betonte, dass alleine dieser Sachverhalt gegen eine relevante strukturelle traumatische Läsion spreche, insbesondere sei dies mit einer frischen traumatischen Abrissverletzung im Sinne einer Massenruptur der Rotatorenmanschette nicht zu vereinbaren.
Nicht zu vereinbaren mit einem derartigen Befund sei zudem der klinische Befund, der in der Klinik A.___ dokumentiert worden sei (S. 11 Ziff. 1.1).
Anlässlich des Traumas vom 6. Januar 2023 sei es nicht zu einer richtungsweisenden strukturellen Veränderung gekommen, zumindest lägen hierfür weder klinisch noch bildgebend irgendwelche Hinweise vor. Die Operation sei an einen unfallfremden krankhaft degenerativen Vorzustand gerichtet gewesen, der im Übrigen auch auf der rechten Gegenseite vorgelegen habe. Dass initial Kostengutsprache für die Operation erteilt worden sei, sei versicherungsinternen-technischen Abläufen geschuldet (S. 12 Ziff. 1.5).
Med. pract. F.___ führte weiter aus, dass es durch das Trauma vom 6. Januar 2023 zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für vier bis sechs Wochen gekommen sei. Die darüber hinaus beklagten Beschwerden stünden nicht mehr in gefordertem überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammenhang mit dem Trauma. Somit seien bereits die Beschwerden am Ende der Arbeitsfähigkeit Mitte März 2023 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten (S. 13 Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % bis zum 31. Dezember 2023 und ab 1. Januar bis 1. März 2024 zu 50 % liesse sich nachvollziehen, sei jedoch bei fehlender Unfallkausalität des operativen Eingriffs nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu erachten (S. 13 Ziff. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte vorliegend gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von med. pract. F.___ vom 20. Juli 2023 und vom 16. Januar 2024 (vorstehend E. 3.7-8) eine Leistungspflicht über den 31. Januar 2024 hinaus. Spätestens sechs Wochen nach den als Anpralltraumata zu qualifizierenden Unfällen vom 6. Januar beziehungsweise 16. März 2023 sei eine unfallbedingte, vorübergehende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes ausgeschlossen gewesen, weshalb die Unfälle im Beschwerdebild keine ursächliche Rolle mehr gespielt und auch der Operation vom 26. Juni 2023 keine durch die Unfälle verursachten Läsionen zu Grunde gelegten hätten (vorstehend E. 2.1).
4.2 Soweit sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift (vorstehend E. 2.2) ausführlich zu Art. 6 Abs. 2 UVG äussert, ist festzuhalten, dass sich die Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung erübrigt (vorstehend E. 1.5), wenn wie hier unbestrittenermassen ein Unfall respektive zwei Unfälle vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen zielen daher an der Sache vorbei.
4.3 Rechtsprechungsgemäss sind zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren, und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 6).
4.4
4.4.1 Zu beleuchten gilt es vorab die Hergänge der Ereignisse vom 6. Januar sowie vom 16. März 2023.
4.4.2 Was das Unfallereignis vom 6. Januar 2023 anbelangt, lässt sich der Hergangsschilderung im Bericht der erstbehandelnden Ärztinnen des Notfallzentrums der Klinik A.___ vom 7. Januar 2023 (vorstehend E. 3.2) entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor beim Skifahren auf dem Eis gestürzt und etwa 10 m talwärts geschlittert sei. Er sei auf den ausgestreckten Arm gefallen, wobei er einen Knacks in der linken Schulter gehört/verspürt habe.
4.4.3 Hinsichtlich des zweiten Ereignisses vom 16. März 2023 äusserte der Beschwerdeführer gegenüber dem am 20. März 2023 erstbehandelnden Arzt Dr. L.___ (vorstehend E. 3.6), dass er am 16. März 2023 nach hinten gestürzt und dabei auf den linken Ellbogen und die linke Schulter gefallen sei. Diesen Hergang schilderte auch Dr. I.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023, wobei er anmerkte, dass beim Sturz auf die linke Seite ein Abstützversuch mit dem Ellbogen und entsprechender Translation des Humeruskopfes nach kranial stattgefunden habe (vorstehend E. 3.4).
4.4.4 Med. pract. F.___ qualifizierte in ihrer Beurteilung vom 16. Januar 2024 (vorstehend E. 3.8) sowohl das Unfallereignis vom 6. Januar als auch jenes vom 16. März 2023 als reines Anpralltrauma, welches nicht geeignet sei, eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Diese Beurteilung überzeugt aus den nachfolgenden Gründen nicht ohne Weiteres:
Vorab greift der Verweis von med. pract. F.___ auf die Literatur, wonach Einigkeit unter den Autoren bestehe, dass der direkte Schulteranprall einen ungenügenden Mechanismus darstelle, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen (Urk. 7/83 S. 8 oben), zu kurz. Namentlich hat das Bundesgericht zur Frage, ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Rotatorenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, insbesondere festgehalten, dass dies in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 7.3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.2.2. mit Hinweisen).
In seinem Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 setzte sich das Bundesgericht in E. 5.2.2 insbesondere mit der im Internet zugänglichen Publikation «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette» [abrufbar unter www.swissorthopaedics.ch/de/fachwelt/kommissionen-und-expertengruppen/empfehlungen-und-publikationen] auseinander. Hierin wurde zu den Traumahergängen unter anderem ausgeführt, dass nur fünf Studien den zur Verletzung führenden Mechanismus einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion beschrieben. Es handle sich am häufigsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu Verletzungen führen könnten, seien Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schweren Gewichten oder eine Schulterluxation.
Betreffend das Unfallereignis vom 6. Januar 2023 wurde echtzeitlich klar ein Sturz auf den ausgestreckten Arm dokumentiert (vorstehend E. 4.3.2). Ein solcher Unfallhergang wäre grundsätzlich geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Entsprechend wäre von med. pract. F.___ eine differenziertere Stellungnahme hierzu respektive wären weitere Nachforschungen zum genauen Hergang erforderlich gewesen.
Auch lässt sich entgegen den Ausführungen von med. pract. F.___ das zweite Ereignis vom 16. März 2023 nicht einfach als reines Anpralltrauma qualifizieren, zumal hier ein zu beachtender Abstützmechanismus dokumentiert ist (vorstehend E. 4.3.3), welcher genauer zu erläutern gewesen wäre und welchem ebenfalls nicht von vornherein die Qualität, eine Rotatorenmanschettenläsion verursachen zu können, abgesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2025 vom 10. November 2025 E. 5.3.2).
4.5
4.5.1 Zum klinischen Befund gilt festzuhalten, dass als typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion unter anderem die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität beziehungsweise die Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter gilt («drop-arm-sign»; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2 mit Hinweisen).
In der erwähnten Publikation «Degenerative oder traumatische Läsion der Rotatorenmanschette» wird unter den klinischen Kriterien, welche das typische Bild nach einem Trauma darstellten, ebenfalls die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität bei Elevation, Aussenrotation oder die Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter (aktive vordere Elevation nicht möglich) genannt. Unter anderem wurde auch darauf hingewiesen, dass nach einem Trauma, welches zur Rotatorenmanschettenläsion führe, initial ein sehr heftiger Schmerz bestehe, der nach drei Tagen für die Betroffenen tolerabel werde, weshalb die Patienten oftmals initial keinen Arzt aufsuchten (Publikation «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette», a.a.O., S. 263).
4.5.2 Was die Beurteilung von med. pract. F.___ vom 16. Januar 2024 (vorstehend E. 3.8) anbelangt, kann ihr soweit gefolgt werden, als dass initial nach dem Unfallereignis vom 6. Januar 2023 gemäss dem klinischen Untersuch durch die Ärztinnen der Klinik A.___ am 7. Januar 2023 (vorstehend E. 3.2) kein typisches Bild einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion feststellbar war, indem die Ärztinnen insbesondere eine uneingeschränkte Innen- und Aussenrotation der linken Schulter feststellen konnten und auch ausführten, dass der Schürzengriff problemlos möglich gewesen sei. Dr. I.___ sprach in seinem Bericht vom 9. Mai 2023 (vorstehend E. 3.4) unter anderem von einem Skisturz ohne Konsequenzen.
4.5.3 Weniger überzeugend erweist sich jedoch die Aussage von med. pract. F.___, wonach sich auch nach dem zweiten Unfallereignis vom 16. März 2023 kein auf eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion hindeutendes klinisches Beschwerdebild präsentiert habe.
Zum klinischen Befund der linken Schulter des Beschwerdeführers nach dem Ereignis vom 16. März 2023 führte der am 20. März 2023 erstbehandelnde Dr. L.___ (vorstehend E. 3.6) aus, dass Abduktion und Elevation zu 2/3 schmerzbedingt vermindert gewesen seien. Der am 9. Mai 2023 konsultierte Orthopäde Dr. I.___ hielt sodann eine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit dem zweiten Unfallereignis bestehende ausgeprägte Abduktions- und Elevationsschwäche fest. Dr. I.___ bestätigte nach klinischer Untersuchung, dass die Aussenrotationskraft bei angelegtem linkem Arm massiv vermindert sei, ebenso die Elevationskraft. Der Jobe-Test sei hoch pathologisch gewesen (vorstehend E. 3.4). Mithin hat entgegen der Ansicht von med. pract. F.___ grundsätzlich ein klinisches Beschwerdebild vorgelegen, welches einer typischen Folge einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion entspricht (vorstehend E. 4.4.1).
4.6
4.6.1 Zu wenig differenziert erweisen sich auch die Ausführungen von med. pract. F.___ zur vorhandenen Bildgebung, sowohl in Bezug auf die Röntgenbilder vom 7. Januar 2023 (vgl. Urk. 13/38) als auch in Bezug auf das MRI vom 18. April 2023 (vorstehend E. 3.3).
4.6.2 Hinsichtlich der Röntgenbilder unklar blieb, was med. pract. F.___ mit der Aussage, wonach das Röntgenbild vom 7. Januar 2023 eine kraniale Dezentrierung und eine Konturirregularität im Bereich des Glenoids gezeigt habe (vorstehend E. 3.8), in Bezug auf die Unfallkausalität herleiten wollte, respektive, ob sie darin ein zuverlässiges Zeichen für eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion sah oder nicht. Ebenso unklar blieb, aus welchen Gründen sie in ihrer Beurteilung vom 20. Juli 2023 (vorstehend E. 3.7) auf einen Humeruskopfhochstand schloss und was daraus in Bezug auf die Unfallkausalität abzuleiten wäre.
4.6.3 Der das MRI der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 18. April 2023 befundende Radiologe Dr. H.___ (vorstehend E. 3.3) hielt im Wesentlichen retrahierte Rupturen der Supra- und Infraspinatussehne fest. Die Supraspinatussehne sei um 5 cm retrahiert und die Infraspinatussehne um 3 cm. Eine Muskelatrophie wurde verneint, ein posttraumatisches Ödem stellte er am Musculus supraspinatus, infraspinatus und teres minor fest.
4.6.4 Vereinbar mit der Aktenlage ist die Aussage von med. pract. F.___ in ihrer Beurteilung vom 16. Januar 2024 (vorstehend E. 3.8) hinsichtlich der rupturierten Infraspinatussehne. Med. pract. F.___ ging diesbezüglich von einem degenerativen Geschehen aus, was übereinstimmt mit den Ausführungen von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2023 (vorstehend E. 3.4), wonach sich eine sicher länger bestehende komplette Ruptur der Infraspinatussehne mit ausgeprägter Hypotrophie und Verfettung der Muskulatur und kompensatorischen Hypertrophie des Teres minor gezeigt habe.
Zur Situation an der Supraspinatussehne äusserte sich Dr. I.___ jedoch dahingehend, dass diese eine ausgeprägte transmurale Ruptur mit Retraktion des tendinopathischen Sehnenstumpfes bis auf Glenoidhöhe ohne wesentliches Kinking und mässiger Atrophie und positivem Tangentenzeichen, sowie erstaunlich wenig Muskelverfettung gezeigt habe. Auch Dr. D.___ nahm in seinem Bericht vom 23. Mai 2023 (vorstehend E. 3.5) zum MRI vom 18. April 2023 Stellung. Er wies auf die gut erhaltene Muskelqualität hin und verneinte zumindest teilweise positive Tangentenzeichen.
Zu der sich im Vergleich zur Infraspinatussehne doch anders darstellenden Befundlage an der Supraspinatussehne äusserte sich med. pract. F.___ nur unzureichend. Zu berücksichtigen gilt auch, dass das MRI erst vier Wochen nach dem zweiten Unfallereignis vom 16. März 2023 und den seither bestehenden Funktionseinschränkungen respektive der im Nachgang vom Unfallereignis vom 6. Januar 2023 erfolgten Schonung erfolgte und eine gewisse seither eingetretene Muskelatrophie auch diesem Umstand zuzuschreiben sein dürfte.
Ihre Aussage, wonach für die Sehnenretraktionen ein jahrelanger Prozess der Regelfall sei, vermag mit Blick auf die bereits erwähnte Publikation «Degenerative oder traumatische Läsion der Rotatorenmanschette» sowie die Ausführungen der Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie nicht zu überzeugen. Unter dem Titel «Lokalisation und Art der Sehnenläsion» wurde zwar ausgeführt, dass die Retraktionen in der Regel langsam erfolgten. Die Studie von Braune et al. habe gezeigt, dass innerhalb von 12 Wochen nach einer traumatischen Sehnenläsion der proximale Sehnenstumpf sich nicht bis zum Glenoid oder darüber hinaus retrahiert habe. Diesbezüglich merkte die Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie jedoch an, dass sie zwar mit dieser Datenlage weitestgehend übereinstimme, jedoch sehr wohl eine Retraktion Grad 3 bis zum Glenoid ohne fettige Infiltration innerhalb weniger Wochen nach Trauma auftreten könne, was auf eine akute Läsion mit erheblicher muskulotendinöser Retraktion hinweise (Publikation «Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette», a.a.O., S. 265 f.).
Im Weiteren setzte sich med. pract. F.___ auch nicht mit den vom Radiologen Dr. H.___ festgestellten posttraumatischen Ödemen auseinander, welche allenfalls für eine akute Schulterverletzung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 8.2.2).
4.7 Letztlich nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen von med. pract. F.___ zum Symptomverlauf, insbesondere nach dem zweiten Unfallereignis vom 16. März 2023. So erweist sich ihre Annahme, wonach der Beschwerdeführer in seiner massiv schulterbelastenden Tätigkeit bis zum Operationszeitpunkt weitergearbeitet habe, was auf eine sehr gut kompensierte Situation hindeute (vorstehend E. 3.8), als zu wenig fundiert. Tatsächlich blieb unklar, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6) bis zum Operationszeitpunkt im Juni 2023 für seine Arbeitgeberin ausgeübt hat. Jedenfalls machte er geltend, lediglich für angepasste Tätigkeiten eingesetzt worden zu sein (Urk. 1 S. 5 unten f.). Das von ihm eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. D.___ vom 1. März 2024 (Urk. 3) betrifft jedoch nur den Zeitraum nach der erfolgten Operation und ist für den hier relevanten Zeitraum unbedeutend. Im Übrigen ist aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Rotatorenmanschettenläsion, soweit sie die Infraspinatussehne betrifft, einem degenerativen Vorzustand geschuldet war (vorstehend E. 4.5.4), womit nicht auszuschliessen ist, dass eine gewisse Beschwerdeadaption auch von diesem Gesichtspunkt herrühren kann.
4.8 Aufgrund des Gesagten bestehen hinreichende Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von med. pract. F.___ vom 20. Juli 2023 und vom 16. Januar 2024 (vorstehend E. 3.7-8).
Damit bleibt unklar und nicht beurteilbar, ob insbesondere der Unfall vom 16. März 2025 nicht zumindest eine Teilursache für die über den 31. Januar 2024 hinaus bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers an der linken Schulter darstellt, was für die Bejahung der Unfallkausalität genügen würde.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen weiteren Abklärungen tätigt und ein medizinisches Gutachten einholt und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
5.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchucan