Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00120


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 29. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg

Grieder Baumann Lerch Meienberg

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Nachdem die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 den Anspruch von X.___, geboren 1991, auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde von X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg, vom 4. Juni 2025 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 17. Oktober 2025 (Urk. 10) und in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025 (Urk. 17),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. Juni 2025 die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und danach die Durchführung einer integrativen medizinischen Gesamtbeurteilung unter Einbezug dieses Gutachtens, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der erwähnten Abklärungen sowie die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen von mindestens 20 % beantragt (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2025 mit Verweis auf die beiliegende Stellungnahme der Versicherungsmedizinerin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2025 (Urk. 13), den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 10),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 damit einverstanden erklärt (Urk. 17 S. 1),


in Erwägung,

dass laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt,

dass das Gericht die Angelegenheit nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde,

dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des einschlägigen medizinischen Sachverhaltes vorliegen,

dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen,

dass die Beschwerdegegnerin die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen haben wird (Art. 43 Abs. 1bis ATSG),

dass der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 (Urk. 2) nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die zur Vervollständigung des entscheidrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch von X.___ neu entscheide,

dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),

dass sich der mit Honorarnote vom 9. Dezember 2025 (Urk. 18) von Rechtsanwältin Astrid Meienberg geltend gemachte Aufwand von 14.25 Stunden als überhöht erweist und für das Verfassen der rund elfseitigen Beschwerdeschrift vor dem Hintergrund, dass sie den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertrat und sich nicht von Grund auf neu in die Materie einlesen musste, ein Aufwand von acht Stunden anstelle der geltend gemachten elf Stunden als gerechtfertigt erscheint, weshalb insgesamt von einem massgeblichen Aufwand von 11.25 Stunden auszugehen ist,

dass die unterliegende (vgl. BGE 137 V 57) Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher unter Berücksichtigung des seit 1. Juli 2024 zur Anwendung gelangenden Stundenansatzes für Parteientschädigungen bei Obsiegen von Fr. 280.-- eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'507.-- (Honorar von Fr. 3'150.-- [11.25 x Fr. 280.—] plus 3 % Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) zu bezahlen hat,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’507.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Astrid Meienberg

- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippEngesser