Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2025.00145
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war vollzeitlich als Wäschereiangestellte bei der Y.___ AG (Urk. 8/2) und gleichzeitig in Teilzeitpensen als Gebäudereinigerin bei der Z.___ AG (Urk. 8/1) und bei der A.___ AG (Urk. 8/15) tätig (vgl. auch Urk. 8/49/4-7). Über ihre Arbeitgeberinnen war sie bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen versichert, als sie am 10. Februar 2024 an ihrem Wohnort von einer Leiter stürzte und sich dabei eine Fraktur des 3. Sakralwirbelkörpers (SWK 3; Steissbein) zuzog (vgl. Urk. 8/29/3). In der Folge erbrachte die Suva vorerst die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 8/129) stellte die Suva die Versicherungsleistungen per sofort ein, da die noch weiterbestehenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule nicht mehr unfallbedingt seien und der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 10. Februar 2024 eingestellt hätte, spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht worden sei. Die von der Versicherten am 20. November 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/144/11-18) wies die Suva mit Entscheid vom 5. Juni 2025 (Urk. 8/195 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sei, und dass ihr die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) ab dem 23. Oktober 2024 weiterhin und zusätzlich nach Erreichen des medizinischen Endzustandes eine Unfallrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten seien. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, dass das Spital B.___, C.___, als Streitberufener in das Verfahren miteinzubeziehen sei (S. 2), dass Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___ als Zeugen einzuvernehmen seien oder aber dass alternativ bei einem Kantonsspital ein Gutachten einzuholen sei (S. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2025 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 9. September 2025 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf Streitverkündung gegenüber dem Spital B.___ verfüge, und es wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiladung des Spitals B.___ zum Verfahren abgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 14) ein, wozu die Suva mit Eingabe vom 7. November 2025 (Urk. 17) Stellung nahm und weitere Unterlagen (Urk. 18/206-224 = Urk. 19) einreichte. Dazu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Urk. 21) Stellung und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 22) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 05.2025Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.4 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2, 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (Urk. 2) fest, dass auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen sei, dass spätestens nach einer Zeit von sechs Monaten seit dem Unfall, mithin Mitte des Monats August 2024, der Status quo sine erreicht worden sei, und dass die nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule durch ein unfallfremdes Leiden im Sinne einer Segmentdegeneration LWK 5/SWK 1 und einer degenerativen Anterolisthese und Fazettengelenksdegeneration verursacht worden seien (Urk. 2 S. 5). Die Unfallfolgen hätten spätestens am 22. Oktober 2024 im Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt (Urk. 2 S. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hingegen vor, dass die nach dem 22. Oktober 2024 weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule weiterhin unfallkausal seien (Urk. 1 S. 4), weshalb ein Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) auch nach dem 22. Oktober 2024 ausgewiesen sei.
3.
3.1 Im Folgenden ist anhand der massgebenden medizinischen Akten zu prüfen, ob der Fallabschluss bezüglich des Unfalls vom 10. Februar 2024 zu Recht per 22. Oktober 2024 erfolgte und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zu diesem Zeitpunkt die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) einstellte.
3.2 Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals F.___, Institut für Notfallmedizin, erwähnten in ihrem Bericht vom 15. Februar 2024 (Urk. 8/29/24), dass sie die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 10. Februar 2024 erstmals am 15. Februar 2024 notfallmässig behandelt hätten, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Traumatische, nicht dislozierte Fraktur des SWK 3 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024, Erstmanifestation am 11. Februar 2024
- Pseudoanterolisthese LWK 5/SWK 1, Erstdiagnose am 15. Februar 2024
Die Ärzte führten aus, dass eine gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und des Beckens eine Stufenbildung am 3. SWK mit kleiner Kortikalisunterbrechung (als Hinweis auf eine Fraktur), jedoch ohne sicher abgrenzbare Frakturlinie, eine Pseudoanterolisthese LWK 5 gegenüber SWK 1 (ohne abgrenzbare Spondylolyse beidseits), einen ausladenden Processus transversus LWK 5 beidseits mit fraglicher Neoartikulation mit dem Os ilium beidseits und leichtgradige degenerative Veränderungen der mitabgebildeten Wirbelsäule LWK 5/SWK 1 mit ventralem Spondylophyt sowie tieflumbal betonten Fazettengelenksarthrosen und leichtgradiger Degeneration im ventralen Aspekt des ISG rechts ergeben habe (S. 2). Es sei von einer Fraktur des SWK 3 auszugehen und es sei eine konservative Therapie der Fraktur indiziert. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. bis 21. Februar 2024 attestiert worden (S. 3).
3.3 Die Ärzte des Instituts für interventionelle Radiologie des F.___ führten im MR-Bericht vom 29. Mai 2024 (Urk. 8/97) aus, dass eine am 28. Mai 2024 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin im Vergleich zur CT vom 15. Februar 2024 eine stationäre Anterolisthese und ausgeprägte Spondylarthrose links von LWK 5/SWK 1 mit moderater spinaler Enge, ohne Hinweis auf eine neuroforaminale Enge, ergeben habe (S. 3).
3.4 In ihrem Bericht vom 4. Juni 2024 (Urk. 8/108/2-3) erwähnten die Ärzte des F.___, Klinik für Neurorchirurgie, dass eine radiologische Untersuchung der LWS stationäre Stellungsverhältnisse im Bereich der fraglichen, undislozierten SWK 3Fraktur, keine zwischenzeitlich aufgetretene Wirbelkörperhöhenminderung, eine stabile Pseudoanterolisthesis LWK 5/SWK 1 und eine stabile Anterolisthesis LWK 4/5 ergeben habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration LWK5/SWK1 mit/bei:
- degenerativer Anterolisthese
- Fazettengelenksdegeneration
- traumatische nicht dislozierte Fraktur des SWK 3 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024, Erstmanifestation am 11. Februar 2024
- Asthma bronchiale
- Status nach Appendektomie im Jahre 2009
Die Ärzte führten aus, dass gegenwärtig eine operative Therapie nicht angezeigt sei, und dass ein Ausbau der konservativen Therapie mit Physiotherapie und einer bariatrischen Therapie zur Gewichtsreduktion indiziert sei (S. 2).
3.5 Die Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, erwähnten im Bericht vom 7. Juni 2024 (Urk. 8/72/2-3), dass die Beschwerdeführerin neben Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen nach dem Aufstehen seit etwa zwei Monaten (Beginn etwa 1 Monat posttraumatisch) auch unter einer zunehmenden Urininkontinenz im Sinne einer Dranginkontinenz leide. Sie führten aus, dass die Durchführung einer MRI geplant sei (S. 2), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Pseudoanterolisthese LWK 5/SWK 1, Erstdiagnose am 15. Februar 2024 mit/bei:
- Verdacht auf eine Spinalkanalstenose
- ausgeprägten degenerativen Veränderungen
- traumatische, nicht dislozierte Fraktur des SWK 3 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024, Erstmanifestation am 11. Februar 2024
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 (Urk. 8/129/4-5) aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 10. Februar 2024 unter einer Spondylolisthesis L5/S1 mit lumbalen Nervenwurzelreizerscheinungen und vorbestehenden Beschwerden gelitten habe, und dass der Unfall zu einer Kontusion des Rückens mit vorübergehender Aktivierung eines instabilen Vorzustandes der LWS geführt habe. Die anlässlich des CT verdächtigte Fraktur des SWK 3 habe anlässlich der MRT der LWS nicht nachvollzogen werden können, oder sei zu diesem Zeitpunkt bereits per restitutio ad integrum ausgeheilt gewesen. Spätestens nach Ablauf einer Zeit von sechs Monaten hätten die Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr gespielt und es sei der Status quo sine Mitte des Monats August 2024 erreicht worden (S. 2).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 19. November 2024 (Urk. 8/148), dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 10. Februar 2024 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, und dass die Arbeitsunfähigkeit und die lumbalen Schmerzen ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen seien.
3.8 Die Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 21. November 2024 (Urk. 8/151/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Dome-shaped Anterolisthese L5/S1, Erstdiagnose am 15. Februar 2024 mit/bei:
- Anterolisthese Meyerding Grad 1-2
- Fazettengelenksarthrose L4/5 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024
- traumatische nicht dislozierte Fraktur des SWK3 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024, Erstmanifestation am 11. Februar 2024
- Wirbelsäulendegeneration Rossini Grad 3-4
Die Ärzte erwähnten, dass sich konventionell-radiologisch stationäre Verhältnisse der Anterolisthese L5-S1 sowie der Fazettengelenksarthrose L4-5 links gezeigt hätten. Von einem Progress der Anterolisthese sei bei ausgeprägter anteriorer Ossifikation gegenwärtig nicht auszugehen. Es handle sich dabei um chronisch degenerative Prozesse, wobei eine Gewichtsreduktion für das therapeutische Ergebnis von zentraler Bedeutung sei. Eine Infiltration der Fazettengelenksarthrose habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 2).
3.9 Die Ärzte des Instituts für interventionelle Radiologie des F.___ führten im MR-Bericht vom 28. November 2024 (Urk. 8/197/2 = Urk. 8/186) aus, dass eine gleichentags durchgeführte MRI der LWS der Beschwerdeführerin im Vergleich zur MRI vom 28. Mai 2024 im Segment LWK 5/SWK 1 eine stationäre Pseudoanterolisthesis Meyerding Grad II mit assoziierter Osteochondrose, in den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 linksbetonte schwere Fazettengelenksarthrosen mit linksseitig möglichen Zeichen einer geringen Aktivierung sowie moderate Einengungen der Neuroforamina, ohne Hinweise auf eine Nervenkompression, jedoch keine höhergradigen Stenosen des Spinalkanals ergeben habe (S. 2).
Ein Zusatzbefund vom 16. Juni 2025 habe keinen Nachweis eines Knochenmarksödems oder einer Frakturlinie in SWK 3 ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass die vormals im CT vom 15. Februar 2024 beschriebene Fraktur radiologisch ausgeheilt erscheine (Urk 8/197/3).
3.10 Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2024 (Urk. 8/154/2-4) erwähnten die Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2024 in die Klinik eingetreten sei (S. 2) und bis 29. November 2024 dort hospitalisiert gewesen sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Anterolisthese L5/S1, Erstdiagnose am 15. Februar 2024 mit/bei:
- Anterolisthese Meyerding Grad II
- aktuell am 27. November 2024: Exazerbation der Rückenschmerzen
- kein Hinweis auf Nervenkompression in der MRI-Untersuchung vom 28. November 2024
- Fazettengelenksarthrose L4/5 links, Erstdiagnosen am 15. Februar 2024
- traumatische nicht dislozierte Fraktur des SWK3 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024, Erstmanifestation am 11. Februar 2024
- Wirbelsäulendegeneration Rossini Grad 3-4
Die Ärzte erwähnten, dass die stationäre Aufnahme bei zunehmenden Rückenschmerzen im Bereich der LWS und einer erweiterten Ausstrahlung in die medialen Oberschenkel beidseits erfolgt sei. Im stationären Verlauf habe sich die Patientin schmerzkompensiert gezeigt. Eine infiltrative Behandlung mittels Sakralblocks und Fazettengelenksinfiltration L4/5 beidseits und eine Magenbypass-Operation seien geplant (S. 2).
Mit Bericht vom 6. Januar 2025 (Urk. 8/165/2-3) stellten die Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, fest, dass eine am 2. Dezember 2024 durchgeführte Infiltration nur einen begrenzten Erfolg gehabt habe, und dass eine intensive Physiotherapie und eine Gewichtsreduktion angezeigt seien (S. 2).
3.11 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2025 (Urk. 8/196/10-14) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer verheilten, unfallkausalen, nicht dislozierten Fraktur des SWK 3 und unter einem unfallfremden, lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration LWK 5/SWK 1 bei degenerativer Anterolisthese und Fazettengelenkdegenerationen auf Höhe L 4/5 leide (S. 3). Anlässlich des Ereignisses vom 10. Februar 2024 habe sich die Beschwerdeführerin eine undislozierte SWK 3-Fraktur zugezogen. Die Resultate der MRI-Untersuchungen vom 28. Mai und 28. November 2024 hätten jedoch ein vollständiges Abheilen dieser Fraktur ergeben. Insbesondere sei kein Knochenmarködem zu erkennen gewesen, was mit einer vollständigen Abheilung des ehemaligen frakturierten Wirbels gleichzusetzen sei. Es sei auch keine Frakturlinie mehr zu erkennen gewesen. Bereits die MRI vom 28. Mai 2024 habe ein kaum noch sichtbares Ödem gezeigt. Aktenkundig seien zudem ausschliesslich tieflumbale Beschwerden, nicht jedoch Beschwerden im Bereich des Steissbeins. Die angegebenen lumbospondylogenen Schmerzen korrelierten klinisch mit der unfallfremden Diagnose einer Segmentdegeneration LWK 5/SWK 1 und einer degenerativer Anterolisthese und Fazettengelenkdegeneration (S. 3).
Versicherungsmedizinisch sei davon auszugehen, dass die ehemalige Fraktur des SWK 3 vollumfänglich und ohne Spätfolgen ausgeheilt sei. Anhaltend seien ausschliesslich unfallfremde Beschwerden, die der höher gelegenen Degeneration auf den tieflumbalen Segmenthöhen zuzuschreiben seien (S. 4).
3.12 In ihrem Bericht vom 4. September 2025 (Urk. 8/208/2-3) stellten die Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Dysplastische O-Listhese L5/S1, Erstdiagnosen am 15. Februar 2024 mit/bei:
- Meyerding Grad II
- Roussouly IV Wirbelsäule (am ehesten, kein stehendes GWS Bild)
- S1 Dysplasie
- ohne Modic Veränderungen (am 28. November 2028)
- Fazettengelenksarthrose L4/5 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024
- Modic I im MRI vom 28. November 2024
- traumatische nicht dislozierte Fraktur des SWK3 links, Erstdiagnose am 15. Februar 2024, Erstmanifestation am 11. Februar 2024
Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Schmerzsymptomatik an der Wirbelsäule leide. Sie stellten fest, dass die persistierenden Beschwerden nicht mit der Verletzung, welche die Beschwerdeführerin am 11. (richtig: 10.) Februar 2024 erlitten habe, zusammenhängen. Am ehesten habe das Ereignis vom 10. Februar 2024 zu einer Eskalation einer vorbestehenden Degeneration geführt. Ursächlich seien vermutlich die anlagebedingte «domförmige Verformung» der Deckplatte von SWK1 mit einer Anterolisthesis L5/S1 sowie degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Zusätzlich bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Adipositas. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, einen unabhängigen Gutachter aufzusuchen. Aufgrund der vorliegenden MRI-Befunde könne ein Attest, wonach die Schmerzen ausschliesslich traumatischer Natur seien, nicht ausgestellt werden (S. 2).
3.13 Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie), stellte mit Bericht vom 1. Oktober 2025 (Urk. 8/219) die folgende Diagnose:
- lumboradikuläre Schmerzen L5 links bei einer Spondylolisthese L5/S1
Der Arzt erwähnte, dass die durchgeführten MRI- und Röntgenuntersuchungen eine Spondylolisthese degenerativer respektive dysplastischer Natur auf Höhe L5/S1 gezeigt habe, wobei dieser Befund chronisch wirke. Bildmorphologisch könne hier kein Zusammenhang mit dem Trauma vom Februar 2024 gesehen werden. Auf Grund der Beschwerden sei eine operative Sanierung in Form einer L5/S1-Spondylodese (TLIF) in Erwägung zu ziehen. Nach einer Operation sei mit einer sechs- bis achtwöchigen Rekonvaleszenz beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nach der Ausheilung könne das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit erwartet werden (S. 1).
3.14 Dr. med. (RO = Rumänien) J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2025 (Urk. 14) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit/bei:
- Pseudolisthese mit Diskushernie L5/S1
- Spinalkanalstenose und foraminaler Stenose beidseits
- Fazettengelenksarthrose L4/L5 linksbetont, posttraumatisch aktiviert bei Status nach Leitersturz vom Februar 2024 mit Rückenkontusion gegen Möbel
- aktuell Fussheberschwäche, Kraftgrad 4/5 links
- anamnestisch Status nach Infiltration LWS
- Magen-Bypass im Juni 2025 (aktuell 160cm, 88kg)
- Verdacht auf aktivierte leichte Gonarthrose, retropatellar betont, im Knie rechts mit/bei:
- Status nach Knieinfiltration rechts vom 1. Oktober 2025 mit Kenacort
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerden im rechten Knie im Rahmen des Verdachts auf eine beginnende leichte Gonarthrose retropatellär betont zu sehen seien. Bezüglich der Rückenbeschwerden habe die Beschwerdeführerin (gemäss ihren Angaben) vor dem Unfall weder unter Schmerzen im Rücken, noch unter ausstrahlenden Schmerzen gelitten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Pseudolisthese mit Diskushernie L5/S1 posttraumatisch aktiviert habe. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass die Beschwerden im LWS-Bereich infolge des Unfalls vom Februar 2024 aufgetreten seien. Gegenwärtig sei der Status quo vor dem Unfall noch nicht erreicht. Der Zustand des Rückens habe sich im Verlauf verschlechtert (S. 2).
3.15 Dr. H.___ stellte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 (Urk. 8/224) die folgenden Diagnosen (S. 2):
unfallkausale Diagnose:
- verheilte, nicht dislozierte Fraktur des SWK 3
unfallfremde Diagnose:
- lumbospondylogenes/-radikuläres Schmerzsyndrom bei:
- Segmentdegeneration L5/S1 und Anterolisthese Meyerding II
- progrediente Wirbelsäulendegeneration L4/L5 und L5/S1 (Fazettengelenksarthrosen, Osteochondrose, Spinalstenose, rezessale und foraminale Stenosen)
Die Ärztin erwähnte, dass die Beurteilung der Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, vom 4. September 2025, wonach das Unfallereignis zu einer Aktivierung des degenerativen Vorzustandes bei anlagebedingter Deformierung der Deckplatte des ersten Steisswirbelkörpers (S1) und konsekutiver Anterolisthese im Segment L5/S1, massgebend sei. Demnach sei davon auszugehen, dass eine Degeneration vorliege, wobei es sich primär um eine Anlageanomalie, mithin eine bereits embryonal angelegte Störung, handle. Zusätzlich sei es im Verlaufe des Lebens der Beschwerdeführerin bei einer Mehrbelastung durch eine Adipositas per magna zu weiteren allgemeinen Degenerationen an der unteren Wirbelsäule, insbesondere im Sinne einer Spondylolisthese L5/S1, gekommen. Eine unfallkausale frische Strukturschädigung sei indes nicht erstellt.
Versicherungsmedizinisch sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Februar 2024 an der LWS, insbesondere im Bereich L4/L5 und L5/S1, höchstens zu einer leichten Kontusion gekommen sei. Denn anlässlich der Erstuntersuchung am F.___, Institut für Notfallmedizin, vom 15. Februar 2024 seien keine Druckschmerzen im Bereich der LWS, sondern lediglich Druckdolenzen über LWK3 bis SWK1 und ISG links, festgestellt worden. Frische Begleitzeichen, wie Prellmarken, Schürfungen oder Schwellungen im Bereich der LWS seien zudem nicht erhoben worden. Damit übereinstimmend sei auch im MRI der LWS vom 28. Mai 2024 kein Bonebruise festgestellt worden. Demnach sei davon auszugehen, dass es im Bereich L5/S1 und L4/L5 infolge des Unfalls nicht zu einem hohen Gewaltimpakt gekommen sei, weshalb versicherungsmedizinisch von einer leichten Kontusion an der LWS auszugehen sei.
Gemäss einer versicherungsmedizinischen Erfahrungstatsache könne bei einer leichten Kontusion der LWS mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für geistige und körperliche Tätigkeiten nach 0 Wochen, bei einer maximalen Behandlungsdauer mit einer solchen nach höchstens 6 Wochen gerechnet werden. In Anbetracht des vorliegenden degenerativen Vorzustandes sei versicherungsmedizinisch (grosszügig) vom Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nach 9 Monaten auszugehen. Diese Beurteilung stimme mit den Ergebnissen der MRI der LWS vom 28. November 2024, welche im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Mai 2024 stationäre Befunde ergeben habe, überein.
3.16 Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 26. November 2025 (Urk. 22) aus, dass sie darin auf Wunsch der Beschwerdeführerin ergänzend zur Unfallkausaliät der Beschwerden Stellung nehme. Für eine Unfallkausalität spreche insbesondere, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom Februar 2024 nicht unter Rückenbeschwerden, insbesondere weder unter radikulären Symptomen noch unter funktionellen Einschränkungen im LWS-Bereich, gelitten habe, und dass sie ohne Einschränkungen voll arbeitsfähig gewesen sei.
Sodann habe es sich beim Ereignis (vom 20. Februar 2024), bei welchem die Beschwerdeführerin von einer Leiter gestürzt und gegen eine Möbelkante aufgeprallt sei, um ein hohes Energietrauma gehandelt, welches geeignet gewesen sei, vorbestehende, bisher asymptomatische, degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylolisthese L5/S1 und einer Fazettengelenksarthrose zu aktivieren. Beim Unfallmechanismus habe es sich um eine Kombination aus einer axialen Stauchung, einem Flexions- und Rotationsmechanismus sowie einem direkten Anprall gehandelt. Ein solcher Unfallmechanismus sei geeignet, latent bestehende degenerative Befunde der LWS in klinisch relevante Schmerzsyndrome und Nervenwurzelirritationen zu überführen. Mithin spreche auch der Unfallmechanismus für eine Unfallkausalität.
Zudem bestehe seit dem Ereignis ein durchgehendes, nie vollständig regredientes Beschwerdebild mit persistierenden lumbalen Schmerzen, intermittierender Radikulopathie, Kraftminderung links und funktioneller Limitation, wobei es trotz Gewichtsreduktion, Analgesie, Physiotherapie und lokalen Infiltrationen nicht zum vollständigen Rückgang der Beschwerden gekommen sei. Dieser Verlauf sei untypisch für rein degenerative Prozesse und spreche für eine Unfallkausalität.
Des Weiteren habe die Bildgebung, insbesondere die Bilder der MRI vom 23. September 2025 dieselben degenerativen Befunde wie zuvor, jedoch mit einer deutlichen posttraumatischen Aktivierung (rezessale und foraminale Stenosen sowie eine aktivierte Fazettengelenksarthrose) ergeben. Diese Konstellation sei typisch für einen Trauma-getriggerten Dekompensationsprozess. Aus orthopädischer Sicht handle es sich sehr wahrscheinlich um eine posttraumatische Aktivierung eines vorher stummen degenerativen Vorzustands. Dieser Umstand müsse als Teilkausalität zum Unfall gewertet werden. Dies insbesondere, weil prätraumatisch keine Beschwerden bestanden, weil der Beschwerdebeginn unmittelbar nach dem Unfall erfolgte, weil die Beschwerden seitdem durchgehend persistierten, weil eine konservative Therapie keine vollständige Remission brachte und weil das heutige Beschwerdebild typisch für ein Trauma-induziertes Schmerzsyndrom sei. Demzufolge sei der Status quo ante noch nicht erreicht und das Unfallereignis stelle eine wesentliche Teilursache der aktuellen Symptomatik dar (S. 2).
4.
4.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
4.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (Urk. 2), womit die gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 8/129) erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Mit der Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 8/129) hatte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und einen (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem Unfallereignis vom 10. Februar 2024 verneint. Das im Einspracheentscheid festgelegte Rechtsverhältnis bildet somit im vorliegenden Verfahren den Anfechtungsgegenstand; dieser wurde in dem Umfang zum Streitgegenstand, als das durch den Einspracheentscheid festgelegte Rechtsverhältnis mit der Beschwerde beanstandet wurde (BGE 125 V 414 mit Hinweisen).
4.3 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 13. September 2024 ein (Urk. 3/3), wonach sie am 12. September 2024 anlässlich der Einleitung einer geplanten Magenbypass-Operation (bei einer Adipositas dritten Grades) eine Anaphylaxie IV. Grades erlitten habe und auf die Intensivstation habe verlegt werden müssen.
4.4 Über die Frage, ob es sich bei der Anaphylaxie vom 12. September 2024 um einen (weiteren) Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte, sowie über die Frage nach einer allfälligen Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses hat die Beschwerdegegnerin bis anhin jedoch noch nicht verfügt. Sie hielt in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2025 (Urk. 7) lediglich fest, dass die Frage nach einer Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst werde, und dass der Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. Februar 2024 nicht augenscheinlich sei (S. 2).
4.5 Nach dem Gesagtem wird die Frage nach einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 12. September 2024 vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht umfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführerin bleibt es indes unbenommen, ihren Leistungsanspruch für die Folgen des Ereignisses vom 12. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin in der gültigen Form geltend zu machen (Art. 45 UVG in Verbindung mit Art. 53 UVV und Art. 29 ATSG).
5.
5.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 10. Februar 2024 das Institut für Notfallmedizin des F.___ aufsuchte. Dabei stellten die Ärzte eine durch den Unfall verursachte traumatische, nicht dislozierte Fraktur des SWK 3 links fest. Zusätzlich stellten die Ärzte des F.___ unter anderem eine Pseudoanterolisthese LWK 5 gegenüber SWK 1, ohne abgrenzbare Spondylolyse beidseits, leichtgradige degenerative Veränderungen im Bereich LWK 5/SWK 1 mit ventralem Spondylophyt sowie tieflumbal betonten Fazettengelenksarthrosen und eine leichtgradige Degeneration im ventralen Aspekt des ISG rechts fest (vorstehend E. 3.2). Anlässlich einer am 28. Mai 2024 durchgeführten MRI der LWS wurde eine stationäre Anterolisthese und eine ausgeprägte Spondylarthrose links von LWK 5/SWK 1 mit moderater spinaler Enge, ohne Hinweis auf eine neuroforaminale Enge, festgestellt. Eine Fraktur des SWK 3 wurde nicht erwähnt (vorstehend E. 3.3). Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des F.___ am 4. Juni 2024 unter anderem eine traumatische, nicht dislozierte Fraktur des SWK 3 links sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration LWK5/SWK1 bei degenerativer Anterolisthese und bei Fazettengelenksdegeneration (vorstehend E. 3.4). Eine erneute MRI der LWS vom 28. November 2024 ergab im Bereich LWK 5/SWK 1 eine stationäre Pseudoanterolisthesis Meyerding Grad II mit assoziierter Osteochondrose, in den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 linksbetonte schwere Facettengelenksarthrosen mit linksseitig möglichen Zeichen einer geringen Aktivierung sowie moderate Einengungen der Neuroforamina, ohne Hinweise auf eine Nervenkompression. Eine Fraktur des SWK 3 wurde nicht erwähnt (vorstehend E. 3.9).
5.2 In ihrem Bericht vom 4. September 2025 (vorstehend E. 3.12) führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des F.___ aus, dass die persistierenden Beschwerden und Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin nicht auf die traumatische, nicht dislozierte Fraktur des SWK 3 links zurückzuführen seien, und dass sie nicht mit der Verletzung, welche sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 10. Februar 2024 zugezogen habe, zusammenhängen würden. Es sei indes davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 10. Februar 2024 zu einer Eskalation einer vorbestehenden Degeneration geführt habe. Ursächlich seien vermutlich die anlagebedingte «domförmige Verformung» der Deckplatte von SWK1 mit einer Anterolisthesis L5/S1 sowie degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule gewesen. Damit übereinstimmend ging auch Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2025 (vorstehend E. 3.11) davon aus, dass die unfallkausale, undislozierte SWK 3-Fraktur vollständig verheilt sei und die persistierenden Beschwerden nicht verursacht habe. Am 4. September 2025 (vorstehend E. 3.15) ergänzte Dr. H.___ ihre Beurteilung und führte aus, dass es infolge des Unfallereignisses vom 10. Februar 2024 zu einer leichten Kontusion der LWS gekommen sei, welche zu einer Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes im Bereich der LWS, bei einer anlagebedingten Deformierung der Deckplatte des ersten Steisswirbelkörpers (S1) und bei konsekutiver Anterolisthese im Segment L5/S1, geführt habe. In Anbetracht des vorliegenden degenerativen Vorzustandes sei vom Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nach 9 Monaten seit dem Unfallereignis vom 10. Februar 2024, mithin am 10. November 2024, auszugehen. Diese Beurteilung stimme auch mit den Ergebnissen der MRI der LWS vom 28. November 2024, welche stationäre Befunde ergeben habe, überein.
5.3 Demgegenüber ging Dr. J.___ am 1. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.14) davon aus, dass die Pseudolisthese mit Diskushernie L5/S1 durch den Unfall posttraumatisch aktiviert worden sei, dass der Status quo vor dem Unfall noch nicht erreicht sei, und dass die gegenwärtigen Beschwerden im Bereich der LWS weiterhin unfallkausal seien. Am 26. November 2025 (vorstehend E. 3.16) ergänzte Dr. J.___ ihre Beurteilung und führte aus, dass die persistierenden Beschwerden im Bereich der LWS weiterhin unfallkausal seien, und dass der Status quo ante noch nicht erreicht sei. Denn die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall nicht unter Rückenschmerzen gelitten, Sodann sei der Unfallmechanismus geeignet gewesen, degenerative Befunde der LWS in klinisch relevante Schmerzsyndrome und Nervenwurzelirritationen zu überführen. Zudem habe eine konservative Therapie bisher zu keiner vollständigen Remission der Beschwerden im Bereich der LWS geführt. Die geäusserten Beschwerden entsprächen den bei einer posttraumatischen Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes zu erwartenden Beschwerden.
5.4
5.4.1 Der Bericht der Ärzte der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 4. September 2025 (vorstehend E. 3.12) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.6). Insbesondere verfügte der den Bericht mitverfassende Prof. Dr. med. K.___, Leitender Arzt und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über eine angezeigte fachärztliche Weiterbildung für die Beurteilung des Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin. Auch inhaltlich vermag der Bericht zu überzeugen. Prof. K.___ legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin unter einer chronischen Schmerzsymptomatik an der Wirbelsäule leidet, und dass die persistierenden Beschwerden im Bereich des Rückens beziehungsweise der LWS nicht mit der Verletzung, welche sie sich anlässlich des Unfallereignisses vom 10. Februar 2024 zugezogen hat, im Zusammenhang stehen. Zu überzeugen vermag sodann, dass Prof. K.___ seine Einschätzung, wonach das versicherte Unfallereignis lediglich vorübergehend zu einer Eskalation beziehungsweise Aktivierung einer vorbestehenden Degeneration geführt habe, damit begründete, dass die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin vermutlich durch eine anlagebedingte, domförmige Verformung der Deckplatte des Wirbelkörpers SWK1 mit einer Anterolisthesis L5/S1 sowie durch degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule verursacht worden seien, wobei zusätzlich eine Adipositas bestehe. Insoweit vermag seine Beurteilung daher zu überzeugen.
5.4.2 Dem Bericht von Prof. K.___ lassen sich indes keine Aussagen zur Frage, während welchen Zeitraums eine Aktivierung eines bisher stummen Vorzustandes durch das Unfallereignis stattgefunden hat, sowie zur Frage, zu welchem Zeitpunkt von einem Erreichen des Status quo sine vel ante auszugehen ist, entnehmen.
5.5 In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. K.___ legte Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.13) in nachvollziehbarer Weise dar, dass das von ihm diagnostizierte Leiden im Sinne lumboradikulärer Schmerzen L5 links bei einer Spondylolisthese L5/S1 bildmorphologisch in keinem Zusammenhang zum Trauma vom Februar 2024 stehe. Insoweit vermag seine Beurteilung zu überzeugen.
5.6
5.6.1 In Bezug auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 31. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.15) gilt es zwar zu berücksichtigen, dass sie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist. Gemäss einer Erfahrungstatsache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2.4) ist indes davon auszugehen, dass die Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, zumindest wenn sie einige Berufserfahrung aufweisen, besonders geübt und befähigt sind in der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Gesundheitsschäden nach Unfällen. Zudem erachtete Dr. H.___ in ihrer Beurteilung die Einschätzung der Ärzte des F.___, Klinik für Traumatologie, beziehungsweise von Prof. K.___ vom 4. September 2025, wonach das Unfallereignis zu einer Aktivierung des degenerativen Vorzustandes bei anlagebedingter Deformierung der Deckplatte des ersten Steisswirbelkörpers (S1) und konsekutiver Anterolisthese im Segment L5/S1, als massgebend und stützte dementsprechend darauf ab. Ergänzend befasste sie sich insbesondere mit den Fragen nach dem Zeitraum der Aktivierung des degenerativen Vorzustandes in zeitlicher Hinsicht sowie nach dem Erreichen des Status quo sine vel ante. Dabei handelt es sich um versicherungsmedizinische Fragestellungen und nicht um Fragen, deren Beurteilung ausschliesslich einem orthopädischen Facharzt vorbehalten wäre. Für die erwähnte, streitige Problematik verfügte Dr. H.___ daher über eine angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Ihre Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.15) erfüllte daher die erwähnten (vorstehend E. 1.6) praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage.
5.6.2 Gemäss Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.3.1) liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor, wenn ein degenerativer stummer Vorzustand der Wirbelsäule durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht wird. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Gemäss einem von der Rechtsprechung anerkannten medizinischen Erfahrungssatz (Urteile des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.2.1 und U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2) kann nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.3.1 und 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3).
5.6.3 Zudem schadet nicht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 31. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.15) um eine Beurteilung auf Grund der Akten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Frage nach dem Erreichen des Status quo sine vel ante beziehungsweise bei der Frage nach der Terminierung der Unfallkausalität der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts entgegenstand.
5.6.4 In Übereinstimmung mit den Ergebnissen der MRI-Untersuchungen der LWS vom 28. Mai 2024 (vorstehend E. 3.3) und vom 28. November 2024 (vorstehend E. 3.9), worin eine Fraktur des SWK 3 nicht (mehr) erwähnt wurde, und der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 4. September 2025 (vorstehend E. 3.12), wonach die persistierenden Beschwerden nicht auf die traumatische, nicht dislozierte Fraktur des Wirbelkörpers SWK 3 links zurückzuführen seien, ging Dr. H.___ in ihren Stellungnahmen vom 4. Juni 2025 (vorstehend E. 3.11) und vom 31. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.15) davon aus, dass die unfallkausale, undislozierte SWK 3-Fraktur vollständig verheilt sei, und dass die persistierenden Beschwerden nicht dadurch verursacht worden seien. Dr. H.___ stützte sich auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 4. September 2025 und legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die unfallkausale, undislozierte SWK 3-Fraktur vollständig verheilt sei, dass die persistierenden Beschwerden nicht darauf sondern vielmehr ausschliesslich auf die Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes im Bereich der LWS zurückzuführen seien, weshalb von einer traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule auszugehen sei. Zu überzeugen vermag alsdann, dass Dr. H.___ in Anbetracht des Umstandes, dass initial anlässlich der Erstbehandlung frische Begleitzeichen, wie Prellmarken, Schürfungen oder Schwellungen, nicht erhoben worden waren, sowie des Umstandes, dass eine MRI-Untersuchung der LWS vom 28. Mai 2024 keinen Bonebruise ergeben hatte, davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 10. Februar 2024 lediglich eine leichte Kontusion der LWS zugezogen habe. Obwohl sie eine versicherungsmedizinische Erfahrungstatsache, wonach bei einer leichten Kontusion der LWS damit zu rechnen sei, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit nach höchstens 6 Wochen erreicht werde, berücksichtigte, ging sie in Anbetracht des konkreten, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden degenerativen Vorzustandes davon aus, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit erst nach einem Zeitraum von 9 Monaten seit dem Unfallereignis erreicht wurde. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Denn sie entspricht im Ergebnis dem erwähnten, von der Rechtsprechung anerkannten medizinischen Erfahrungssatz (vorstehend E. 5.6.2), wonach bei einem Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett in zeitlicher Hinsicht in der Regel mit einer traumatischen Verschlimmerung beziehungsweise Aktivierung eines klinisch stummen Vorzustandes an der Wirbelsäule während sechs bis neun Monaten zu rechnen sei, wobei die Aktivierung nach diesem Zeitraum als abgeschlossen zu betrachten sei. Zu überzeugen vermag sodann, dass Dr. H.___ in ihrer Beurteilung neben der erwähnten versicherungsmedizinischen Erfahrungstatsache auch die Ergebnisse der MRI der LWS vom 28. November 2024, wonach im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Mai 2024 ein stationärer Befund resultiert habe, berücksichtigte. Sie legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass es nach dem Unfallereignis während eines Zeitraums von 9 Monaten zu einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes an der LWS gekommen sei, und dass anschliessend eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei, was zu überzeugen vermag.
5.7 In Bezug auf die Beurteilungen von Dr. H.___ gilt es indes zu beachten, dass der Beweiswert von Beurteilungen versicherungsinterner und beratender Arztpersonen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 5.2 und 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5.1) mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, wenn sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen, und wenn die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).
5.8 Es bleibt daher zu prüfen, ob insbesondere auf Grund der Beurteilungen durch Dr. J.___ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahmen durch Dr. H.___ bestehen.
5.9
5.9.1 Dr. J.___ vertrat in ihren Beurteilungen vom 1. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.14) und vom 26. November 2025 (vorstehend E. 3.16) nicht die Ansicht, dass der Unfall vom 10. Februar 2024 den Vorzustand im Bereich der LWS der Beschwerdeführerin richtunggebend verschlimmert hätte. Vielmehr ging sie davon aus, dass die vorbestehenden, bisher asymptomatischen, degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylolisthese L5/S1 und einer Fazettengelenksarthrose durch das Unfallereignis grundsätzlich lediglich vorübergehend aktiviert worden seien. Sie ging jedoch davon aus, dass die vorübergehende Aktivierung des degenerativen Vorzustandes weiterhin anhalte, und nahm zur Frage nach dem Ende der Aktivierung des degenerativen Vorzustandes beziehungsweise nach dem Erreichen eines Status quo sine keine Stellung.
5.9.2 Der Beurteilung durch Dr. J.___ vom 26. November 2025 (vorstehend E. 3.16) lässt sich keine nachvollziehbare Begründung für die von ihr postulierte andauernde Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes an der LWS durch das Unfallereignis vom 10. Februar 2024 entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, wenn sie dies damit begründen will, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall unter keinen Rückenbeschwerden und insbesondere weder unter radikulären Symptomen noch unter funktionellen Einschränkungen im Bereich der LWS gelitten habe. Denn diesbezüglich gilt es - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5) - zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Unzulässigkeit der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Die fehlende Terminierung der vorübergehenden Aktivierung von bisher asymptomatischen, degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS durch das Unfallereignis sowie die Postulierung einer anhaltenden, unfallkausalen Aktivierung des degenerativen Vorzustandes durch Dr. J.___ vermag mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, wenn Dr. J.___ von einer initialen Unfallkausalität einer vorübergehenden Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes im Bereich der LWS auf eine anhaltende Unfallkausalität schloss, ohne zur Frage nach dem Ende der Aktivierung Stellung zu nehmen. Denn gemäss der erwähnten Rechtsprechung liegt eine lediglich vorübergehende Verschlimmerung vor, wenn ein degenerativer, stummer Vorzustand der Wirbelsäule durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht wurde. Demnach muss es Aufgabe eines mit der Beurteilung der Unfallkausalität eines durch einen Unfall aktivierten, degenerativen Vorzustandes der Wirbelsäule befassten Facharztes sein, auch zur Frage nach der Terminierung beziehungsweise nach dem Ende der vorübergehenden Verschlimmerung Stellung zu nehmen. Da sich Dr. J.___ in ihren Beurteilungen mit dieser Fragestellung nicht befasst hat, fehlt es ihren Beurteilungen daher an einer nachvollziehbaren Begründung.
6.
6.1 Nach Gesagtem vermögen die Beurteilungen durch Dr. J.___ vom 1. Oktober (vorstehend E. 3.14) und 26. November 2025 (vorstehend E. 3.16) keine auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Stellungnahmen von Dr. H.___ vom 4. Juni (vorstehend E. 3.11) und 31. Oktober 2025 zu wecken (vorstehend E. 3.15), wonach von einem Ende der vorübergehenden Aktivierung des degenerativen Vorzustandes im Bereich der LWS spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von 9 Monaten nach dem Unfallereignis vom 10. Februar 2024 beziehungsweise anlässlich der MRI-Untersuchung der LWS vom 28. November 2024 auszugehen sei. Mithin kommt den Stellungnahmen von Dr. H.___ Beweiswert zu und es kann darauf abgestellt werden.
6.2 Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, kann darauf sowie auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_577/2017 vom 16. Januar 2018 E. 9).
6.3 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 4. Juni (vorstehend E. 3.11) und 31. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.15) sowie auf diejenige durch Prof K.___ beziehungsweise die Ärzte der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 4. September 2025 (vorstehend E. 3.12) davon auszugehen, dass durch das Unfallereignis vom 10. Februar 2024 ein zuvor stummer Vorzustand im Bereich der LWS der Beschwerdeführerin vorübergehend während der Zeit vom 10. Februar bis 28. November 2024 aktiviert wurde, ohne dass es zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen wäre. Da die nach dem 28. November 2024 weiterbestehenden Beschwerden in keinem Zusammenhang mehr mit dem Unfallereignis vom 10. Februar 2024 stehen, und insbesondere nicht auf die folgenlos abgeheilte, unfallkausale, nicht dislozierte Fraktur des Wirbelkörpers SWK 3 zurückzuführen sind, und da nach dem 28. November 2024 eine Aktivierung des zuvor stummen, degenerativen Vorzustandes im Bereich der LWS nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante hinsichtlich der Unfallfolgen spätestens am 28. November 2024 erreicht wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellte das versicherte Unfallereignis mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs keine Teilursache mehr für die weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der LWS der Beschwerdeführerin dar.
7.
7.1 Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vorstehend E. 1.1), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.4.1; 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 6.2; 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.6 und 8C_492/2009 21. Dezember 2009 E. 7.2). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses ex post ist zulässig, wenn bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt (BGE 129 V 167 E. 1) eine sachverhaltliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 f.).
7.2 Da in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 10. Februar 2024 der Status quo sine spätestens am 28. November 2024 erreicht wurde, und da ab diesem Zeitpunkt das Unfallereignis für die weiterbestehenden Beschwerden im Bereich der LWS der Beschwerdeführerin keine Teilursache mehr darstellte, handelte es sich bei der nach diesem Zeitpunkt allenfalls weiterhin erforderlichen Heilbehandlung der degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS nicht mehr um die Behandlung von Unfallfolgen. Da sodann gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik für Traumatologie des F.___ vom 4. September 2025 (vorstehend E. 3.12), die Ergebnisse der MRI-Untersuchung der LWS vom 28. November 2024 (vorstehend E. 3.9) und die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 31. Oktober 2025 (vorstehend E. 3.16) feststeht, dass die unfallkausale, nicht dislozierte Fraktur des Wirbelkörpers SWK 3 links am 28. November 2024 vollständig ausgeheilt war und keiner medizinischen Behandlung mehr bedurfte, war spätestens am 28. November 2024 von weiteren medizinischen Behandlungen der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Demzufolge ist der folgenlose Fallabschluss auf den 28. November 2024 vorzunehmen.
7.3 Nach Gesagtem ist der von der Beschwerdegegnerin auf den 22. Oktober 2024 (vgl. Urk. 2) vorgenommene Fallabschluss verfrüht erfolgt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der folgenlose Fallabschluss auf den 28. November 2024 vorzunehmen ist, und dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu bejahen ist.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
8.2 Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin, welche bis 2. März 2026 vertreten war (vgl. Urk. 24), Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 500.— (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 5. Juni 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der folgenlose Fallabschluss auf den 28. November 2024 zu erfolgen hat, und dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 22. Oktober bis 28. November 2024 im Grundsatz Anspruch auf vorübergehende Leistungen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz