Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00150
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 29. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Sachverhalt:
1. Die 1975 geborene X.___ arbeitet seit 1. November 2003 als Mitarbeiterin Kasse und im Kundendienst bei der Y.___ in einem Pensum von 30 Stunden pro Woche und war über die Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 6. August 2020 bei einem Sturz das linke Knie verletzte (Urk. 7/2, Urk. 7/7). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. u.a. Urk. 7/5). Am 11. August 2020, 7. Mai 2021 und 26. September 2022 unterzog sich die Versicherte operativen Versorgungen des unfallversehrten Kniegelenks (Urk. 7/17/2-4, Urk. 7/66/5-7, Urk. 7/143/2-3). Nach Einholung versicherungsmedizinischer Aktenbeurteilungen von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Februar 2024 (Urk. 7/263) und von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 6. Mai 2024 und vom 27. August 2024 (Urk. 7/272, Urk. 7/273, Urk. 7/301) teilte die Suva der Versicherten am 24. September 2024 die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2024 mit. Weiterhin aufkommen werde sie für Schmerzmittel sowie zwei bis vier ärztliche Konsultationen und ein bis zwei Physiotherapieserien im Jahr (Urk. 7/312/2-3). Das Arbeitspensum der Versicherten bei der Y.___, welche bis dahin im Umfang von 50 % ihres bisherigen Pensums gearbeitet hatte (Urk. 7/283/1), wurde vertraglich per 1. Januar 2025 auf ein Pensum von 15 Stunden pro Woche (36.59 %) angepasst (Urk. 7/320/4).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 sprach die Suva der Versicherten ab 1. Januar 2025 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % im Betrag von Fr. 29'640.-- zu (Urk. 7/333). Die Einsprache der Versicherten vom 6. November 2024 (Urk. 7/338) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Juli 2025 ab (Urk. 7/359 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 31. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.a) In Aufhebung des Einspracheentscheides sowie der diesem zu Grunde liegenden Verfügung sei eine gerichtliche Begutachtung der Beschwerde- führerin in die Wege zu leiten und gestützt darauf eine neue Entscheidung betreffend die Höhe aller gesetzlichen Leistungen zu treffen.
b) Die Taggeldzahlungen seien rückwirkend wieder anzuordnen unter Ver- rechnung mit dem realisierten Verdienst und Verzinsung der nachzuzah- lenden Beträge.
2. Die Integritätsentschädigung sei auf einen Betrag von CHF 30'000.-- zu erhöhen und die zugesprochenen Sachleistungen seien den medizinisch ausgewiesenen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin anzupassen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin aufgrund des ihr beim bisherigen und aktuellen Arbeitgeber noch möglichen Pensums von 15 Wochen- stunden eine Rente zuzusprechen respektive sei die gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2024 zugesprochene Rente angemessen zu erhöhen.»
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Beschluss vom 10. April 2026 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, um zu einer in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen mit dem damit verbundenen Risiko einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Nach Festsetzung der Rente werden der versicherten Person unter anderem dann noch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 2 lit. c UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3, 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei Vorliegen psychischer Unfallfolgen hat der Fallabschluss zu erfolgen, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 uvg E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Dezember 2024 im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, es sei von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und die IV-Stelle habe keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen (S. 5 Ziff. 2.4). Was den Rentenanspruch und die hierfür massgebliche medizinische Beweisgrundlage anbelange, sei die Zumutbarkeitsbeurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, schlüssig und nachvollziehbar. Ausserdem erweise sich aufgrund der Aktenlage eine Aktenbeurteilung als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig (S. 8 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2). Auch drängten sich an der Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. A.___ keinerlei Zweifel auf (S. 12 f. Ziff. 6.2 und 6.3).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen mit der Beschwerde (Urk. 1) den Standpunkt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Sie stehe nach wie vor in Behandlung. Die Rede sei vom «Aushändigen einer Ganganalyse» mit Einlagenversorgung sowie Verordnung eines Varisation-Braces zur Entlastung des lateralen gonarthrotischen Kompartiments. Das Resultat dieser Massnahmen sei nicht bekannt und abzuwarten (S. 5 f. Ziff. 5). Insbesondere genügten aber die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen den Anforderungen an eine umfassende, sachgerechte und nachvollziehbare Abklärung in keiner Weise. Es gehe nicht an, dass ihre Beschwerden weder durch interne Ärzte untersucht noch extern abgeklärt worden seien. Indem die Beschwerdegegnerin diesem bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgetragenen Einwand nicht Rechnung getragen habe, habe sie ihre Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt (S. 3 Ziff. 3 und 4). Der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. A.___ fehle jeglicher Praxisbezug, weshalb die Durchführung einer externen Beurteilung unabdingbar sei (S. 6 Ziff. 6). Andernfalls sei auf das tatsächlich realisierbare Pensum von 15 Wochenstunden abzustellen (S. 6 Ziff. 7).
Vor dem Hintergrund, dass eine knieprothetische Versorgung, wenn auch aktuell nicht gewünscht, grundsätzlich indiziert sei und aufgrund der Schmerzproblematik eine mindestens gleichwertige funktionelle Einschränkung vorliege, wie bei einer Prothesenimplantation, erscheine die Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % als angemessen (Urk. 6 f. Ziff. 8). Was die zugesprochenen Sachleistungen anbelange, sei darüber nicht verfügt worden, was einer Verletzung von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entspreche (S. 7 Ziff. 9).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin hierzu insbesondere, Dr. A.___ habe die vorgebrachten Beschwerden und Einschränkungen sehr wohl berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen klage, werde nicht in Frage gestellt. Jedoch sei entscheidend, ob diese mit objektiven Befunden eine weitergehende Einschränkung begründeten, was nicht der Fall sei. Insgesamt sei der Sachverhalt interdisziplinär abgeklärt und umfassend gewürdigt (S. 5 Ziff. 14 und Ziff. 17). Auch fehle es nicht an einem Praxisbezug und sei die von der Arbeitgeberin dargestellte Beschränkung auf 15 Wochenstunden für die versicherungsmedizinische Beurteilung nicht ausschlaggebend (S. 6 Ziff. 18 und Ziff. 19).
3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend macht, dies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ihrem Einwand, es gehe nicht an, einen Fall wie den vorliegenden gestützt auf eine rein aktenmässige versicherungsmedizinische Beurteilung abzuklären (E. 2.2; vgl. u.a. Urk. 7/338/2), nicht Rechnung getragen, ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1bis ATSG im Rahmen der Untersuchungspflicht die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Dabei hat er Abklärungsmassnahmen zu wählen, aufgrund welcher über den Leistungsanspruch zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann bzw. bis jener Sachverhalt feststeht, der von allen möglichen Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste gilt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Ob er dieser Pflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, ist indes eine materiellrechtliche Frage und nicht eine solche des Gehörsanspruchs. Der Versicherungsträger hat zwar gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren der Parteien zu prüfen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Hieraus darf indes nicht abgeleitet werden, es gelte im Sozialversicherungsverfahren diesbezüglich das Dispositionsprinzip (René Wiederkehr, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 18 zu Art. 43). Ob sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und die aus den Unfallfolgen resultierenden Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin gestützt auf die erfolgten Abklärungen überwiegend wahrscheinlich feststellen lassen, ist nachfolgend materiell zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss provisorischem Austrittsbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals B.___ (B.___) vom 14. August 2020 (Urk. 7/7/2-5) zur Hospitalisation vom 6. bis 14. August 2020 erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 6. August 2020 eine proximale bikondyläre Tibiaplateautrümmerfraktur links mit Impression und Trümmerfraktur posterolaterales Tibiaplateau mit Eminentiabeteiligung und einem Spaltbruch mediales Plateau mit artikulärem anteriorem Zwischenfragment. Diagnostisch angeführt wurde ausserdem ein am 3. Oktober 2018 implantierter Herzschrittmacher (S. 1). Am 11. August 2020 erfolgte die operative Versorgung mittels ORIF proximale Tibia links mit dorsomedialer Plattenosteosynthese und offener Meniskusrefixation lateral (vgl. Operationsbericht vom 16. Oktober 2020, Urk. 7/17/2-4).
4.2 Nach zunächst komplikationslosem Verlauf klagte die Beschwerdeführerin sechs Monate postoperativ immer noch über anhaltende Schmerzen bei 50%iger Arbeitstätigkeit (ihres bisherigen Pensums) (Bericht des B.___ vom 9. Februar 2021, Urk. 7/56/2-3). Bei diagnostiziertem Korrekturverlust mit konsekutiv schmerzhafter Valgusstellung (5°) am linken Knie unterzog sie sich am 7. Mai 2021 einer weiteren operativen Korrektur (OSME posteromediale/laterale Platte Tibiakopf links und lateral aufklappende Varisationsosteotomie Tibiakopf links, Urk. 7/66/3-7). Im Sprechstundenbericht vom 16. August 2021 bezeichnete der Operateur PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum D.___ (Urk. 7/90/3-4), den Verlauf drei Monate nach komplexer Korrekturosteotomie als insgesamt sehr erfreulich. Die Beschwerdeführerin sei schon wieder gut gehfähig. Die ausgeweitete Beschwerdesymptomatik habe sich durch die Achsenkorrektur zurückgebildet. Mit Restbeschwerden werde die Beschwerdeführerin aber sicher rechnen müssen. Ab 13. September 2021 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ab 11. Oktober 2021 werde die Beschwerdeführerin versuchen, die Arbeit wieder voll aufzunehmen (Urk. 7/90/4). Mit Bericht vom 11. November 2021 (Urk. 7/111/2-3) sprach sich PD Dr. C.___ dafür aus, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Beschwerdesymptomatik mit dem ausgeübten Pensum von 30 % komplett ausgelastet und eine Steigerung erscheine wenig plausibel. Gleichzeitig glaube er nicht, dass durch die Implantation einer Knie-Totalendoprothese ein gutes Resultat erzielt werden könne und dadurch eine Steigerung der Belastungsfähigkeit ermöglicht würde. Obwohl die Situation für die Beschwerdeführerin schwer auszuhalten sei, empfehle er, wie bisher mit selbstständigen Kraftübungen weiterzufahren und das Arbeitspensum so gut wie möglich beizubehalten.
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Unfallchirurgie, ging in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 7. Dezember 2021 davon aus, eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht erreichbar (Urk. 7/112/1).
4.4 Bei anhaltenden Beschwerden unterzog sich die Beschwerdeführerin am 26. September 2022 in der Universitätsklinik F.___ einer diagnostischen Kniearthroskopie links mit Débridement und offener Metallentfernung laterales Tibiaplateau links (Urk. 7/143/2-3). Eine intraossär verbliebene Schraube wurde von Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___, am 25. November 2022 als eher unwahrscheinlich verantwortlich für die Restbeschwerden erachtet; verantwortlich sei eher die festgestellte Degeneration (Urk. 7/156/3). Im Sprechstundenbericht vom 12. Januar 2023 ordnete er die Restbeschwerden Knie links diagnostisch erstmals unter anderem einer neuropathisch/extraartikulär anmutenden Schmerzkomponente im Bereich des medialen Arthroskopieportals und der prätibialen Narbe zu (Urk. 7/165/2).
4.5 Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kassierin mit Nebentätigkeit als Regalauffüllerin am 7. Februar 2023 mit 50 %, dies mit dem Vermerk «da angepasst» (Urk. 7/166/1).
4.6 Dr. med. H.___, Oberarzt Hüft- und Kniechirurgie, Klinik I.___, führte im Sprechstundenbericht vom 3. April 2023 aus, aufgrund des hohen Leidensdruckes werde vermutlich mittel- bis längerfristig die Indikation zur Prothese thematisiert werden müssen. Es imponiere jedoch in der Untersuchung ein extraartikulärer Schmerz mit hier unterstützenden Angaben des positiven Erfolgs nach extraartikulärer Infiltration, weshalb er sich von einem operativen Vorgehen distanziere und diesbezüglich eine «Gewinnwarnung» ausspreche (Urk. 7/181/3-4).
4.7 Am 8. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik I.___ neurologisch abgeklärt. Die verantwortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen stellten im Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/220/2-3) folgende Hauptdiagnose (S. 1):
Belastungsabhängige Knieschmerzen links mit/bei
- Status nach Sturzereignis 06.08.2020 mit Tibiaplateaufraktur links und mit Status nach diversen Knieoperationen
- anamnestisch: Keine Ruheschmerzen, klare belastungsabhängige Schmerzen im Bereich vom Knie, am Abend pulsierender Charakter, keine neuropathischen Schmerzen
- Klinisch: Hypästhesie im Versorgungsgebiet von N. saphenus links, keine Paresen, Hoffmann-Tinel-Zeichen über Narbenbereich ubiquitär negativ, keine Allodynie so sowie Hyperästhesie über dem Narbenbereich
Die von der Patientin geschilderten belastungsabhängigen Knieschmerzen hätten aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden können, insbesondere bestehe kein neuropathischer Schmerzcharakter (S. 3).
4.8 Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik F.___, ging in seinem Sprechstundenbericht vom 19. Juni 2023 von einem gemischten neuropathischen/nozizeptiv und noziplastischen Schmerz aus. Eindeutige chirurgische Verbesserungsmomente ergäben sich aus seiner Sicht keine. Dementsprechend sei nun drei Jahre nach dem Unfall ein gewisser Endzustand erreicht und eine relevante Verbesserung durch weitere chirurgische Massnahmen unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin wolle, wenn möglich, lieber arbeiten als eine Rente, habe allerdings Mühe, das bestehende Pensum von 50 % aufgrund der ständigen Schmerzen zu stemmen (Urk. 7/213/3).
4.9 Im Sprechstundenbericht vom 26. September 2023 (Urk. 7/242/2-3) stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Restbeschwerden Knie links DD bei intraartikulärer Stufe laterales Plateau mit/bei
- neuropathisch/extraartikulär anmutender Schmerzkomponente im Bereich des medialen Arthroskopieportals und der prätibialen Narbe mit deutlicher Beschwerdebesserung diagnostisch auf Infiltration lokal
- MCL Laxizität Grad I-II
- Status nach Infiltration am 16.11.2022 mit leichtgradiger Beschwerdebesserung in der diagnostischen Phase
- Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links mit Débridement und offener Metallentfernung laterales Tibiaplateau links vom 26.09.2022 mit/bei
-Restbeschwerden Knie links
-lateraler Gelenksdegeneration
-Beinachse: 2D Valgus 1.5°; 3D Varus 1°
-Beinlängendifferenz (ca. -1 cm links)
-Status nach OSME und lateraler open-wedge Varisationsosteotomie am 07.05.2021 (PD C.___, B.___)
-Status nach Doppelplattenosteosynthese (posteromedial/lateral) am 11.08.2020
-Status nach Tibiaplateaufraktur links (Schatzker V) nach Velosturz am 06.08.2020
Angesichts des erfreulichen Befundes der intraartikulären Kniegelenksinfiltration müssten die im Spect-CT-Befund festgestellten Gelenkdestruktionen (vgl. dazu: Urk. 7/261) als Ursache verantwortlich gemacht werden (S. 2). Am 21. März 2024 stellte sich die Beschwerdeführerin bei Dr. H.___ wiederum mit starken linksseitigen Knieschmerzen vor (Urk. 7/267/2-3). Die Infiltration habe einen nicht erwarteten positiven Erfolg gezeigt, jedoch sei eine ausgeprägte Kortisonnebenwirkung beschrieben worden. Das Herzrasen habe die Beschwerdeführerin massiv verunsichert, weshalb sie auf weitere Infiltrationen verzichten wolle und eine kardiologische Abklärung abzuwarten sei. Mittelfristig müsse vermutlich eine endoprothetische Versorgung besprochen werden bei doch deutlich positivem infiltrativem Erfolg und somit Bestätigung der intraartikulären Herkunft der Beschwerden.
4.10 Gemäss Beurteilung von Dr. Z.___ in seiner versicherungsärztlichen Aktenbeurteilung vom 29. Februar 2024 (Urk. 7/263/1-3) lässt sich seit dem Unfall im August 2020 bis zum Ende des Jahres 2023 keine Beschreibung einer namhaften periphere Nervenschädigung erkennen, welche den beklagten Beschwerden zugrunde liege. Einzig eine Hypästhesie in einem Teil des Versorgungsgebietes des Nervus saphenus links sei frühzeitig beschrieben worden. Diese stelle jedoch eine unbedeutende, ausschliesslich peripher-sensorische Beeinträchtigung dar, was auch der Einschätzung aller Untersuchenden entspreche. Mit der ausführlichen Untersuchung in der Neurologie der Klinik I.___ in K.___ am 8. Juni 2023 sei eine überwiegend neuropathische Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weitgehend ausgeschlossen worden. Eine namhafte Beeinträchtigung in der Arbeitstätigkeit (gemeint: Arbeitsfähigkeit) werde nicht begründet. Auch sei im erweiterten neurologischen Fachgebiet keine Schätzung eines Integritätsschadens gerechtfertigt (S. 2 f.).
4.11 Dr. A.___ beantwortete auf Vorlage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/271) deren Fragen mit Bericht vom 6. Mai 2024 ebenfalls gestützt auf die Akten (Urk. 7/272/1-7). In Zusammenschau derselben beurteilte sie die konservativen Massnahmen als ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin sei in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 40-50 %, ohne repetitives Gehen von 300–500 m, ohne länger stehende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung für das linke Kniegelenk, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit links, Gehen nur auf gutem Untergrund und ohne repetitives Treppengehen bzw. Besteigen von Leitern voll arbeitsfähig. Die von Seiten der Behandler zum Teil empfohlene Knieprothese habe überwiegend wahrscheinlich eher nur eine Schmerzlinderung eventuell eine leichte Verbesserung der Belastbarkeit ohne wirkliche substanzielle Veränderung des postulierten Belastungsprofils zur Folge. Von der Beschwerdeführerin werde dieser Eingriff zurzeit abgelehnt (S. 6-7). Nach am 3. Juli 2024 durchgeführtem Roundtable (Urk. 7/283) nahm Dr. A.___ auf Vorlage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/300) am 27. August 2024 (Urk. 7/301/1-2) neuerlich Stellung. Ihre Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei anhand der vorliegenden Akten erfolgt, wobei sie aufgrund der Schwere der Verletzung und der in Zukunft zu erwartenden Prothesenimplantation ein sehr eingeschränktes Belastungsprofil postuliert habe, welches auch nach der Zeit der Implantation einer Knieprothese im Normalfall Gültigkeit habe. Beim Roundtable sei leider nicht dokumentiert worden, welche Anteile die Beschwerdeführerin stehend/gehend/sitzend verbringe. Eine rein sitzende Tätigkeit an der Kasse könne zu einer Zwangshaltung führen. Wenn die Tätigkeit tatsächlich dem postulierten Belastungsprofil entspreche, sei aus medizinisch chirurgisch/traumatologischer Sicht nicht erklärbar, weshalb keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine Untersuchung sei nicht notwendig, die medizinische Aktenlage sei umfangreich. Auch liege ein stationärer Zustand vor. Zusammenfassend halte sie am postulierten Belastungsprofil vom 6. Mai 2024 fest.
4.12 Aufgrund eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin betreffend Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. Oktober 2024 teilte Dr. H.___ dem Hausarzt der Beschwerdeführerin mit, aus kniechirurgischer Sicht könnten relevante Kniebeschwerden bei entsprechender Diagnose bestätigt werden, welche eine volle Arbeitsfähigkeit nicht erlaubten. Längerfristig werde eine operative Versorgung wahrscheinlich unumgänglich sein. Doch habe die Beschwerdeführerin eine hohe Operationsangst. Er empfehle ein Gutachten, um versicherungstechnische Fragen klären zu können. Für ihn sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Urk. 7/336/2).
Mit Bericht vom 7. April 2025 (Urk. 7/352/2-3) zur Sprechstunde vom 26. Februar 2025 führte Dr. H.___ zur Anamnese und zum Verlauf aus, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin identische Beschwerden. Sie mache arbeitstechnisch das Bestmögliche. Regelmässige Pausen seien aufgrund der Kniegelenkbeschwerden notwendig. Weiterhin bestehe eine hohe Operationsangst bei dreimaliger Herzproblematik intraoperativ beziehungsweise postoperativ. Die letzte Infiltration habe vier Wochen geholfen. Gemäss Untersuchungsbefund seien kein intraartikulärer Erguss mit unverändertem Gelenkspiel und eine gute Beugung bis 140° sowie eine Klopfdolenz über dem Schienbeinkopf vorgelegen. Es würden nochmals sämtliche konservativen Massnahmen besprochen, eine Ganganalyse ausgehändigt mit Einlagenversorgung sowie Verordnung eines Varisation-Braces zur Entlastung des lateralen gonarthrotischen Kompartiments (S. 2).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der von der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2024 vorgenommene Fallabschluss rechtmässig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.3), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Denn eine allfällige blosse Verbesserung des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass eine versicherte Person etwa von einer Therapie lediglich profitieren kann, steht einem Fallabschluss grundsätzlich nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3). Entsprechend hindert der Umstand, dass ärztlicherseits allenfalls eine Schmerztherapie in Betracht gezogen wird, den Fallabschluss nicht, zielt eine solche Behandlung doch nicht auf die Heilung des (somatischen) Gesundheitsschadens, sondern bildet regelmässig eine auf blosse Symptombekämpfung gerichtete Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Dr. A.___ gelangte am 6. Mai 2024 zum Schluss, der unfallbedingte Endzustand sei erreicht, die konservativen Massnahmen seien ausgeschöpft und die von Seiten der Behandler empfohlene Knieprothese führe eher nur zu einer Schmerzlinderung, eventuell zu einer leichten Verbesserung des Belastungsprofils (E. 4.11). Diese Einschätzung steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage grundsätzlich im Einklang. Dr. J.___ erachtete bereits am 19. Juni 2023 eine relevante Verbesserung durch chirurgische Massnahmen als nicht mehr wahrscheinlich und erklärte, ein gewisser Endzustand sei erreicht (E. 4.8).
Ärztlicherseits wurde zwar eine Implantation einer Knieprothese wiederholt thematisiert. Indes wurde die Indikation dazu unter anderem angesichts des Schmerzcharakters hinterfragt und gar eine «Gewinnwarnung» ausgesprochen (E. 4.2, E. 4.6, E. 4.9). Da sich die Beschwerdeführerin diesem Eingriff aber zurzeit ohnehin nicht unterziehen will (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), war dieser zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2024 nicht absehbar und stellt damit keinen Hinderungsgrund für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 4.2).
Bei den von der Beschwerdeführerin genannten (E. 2.2), gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 7. April 2025 anhand genommenen konservativen Massnahmen zur Behandlung der unfallbedingten Restbeschwerden (E. 4.12), welche sich im Aushändigen einer Ganganalyse mit Einlagenversorgung sowie der Verordnung eines Varisation-Braces zur Entlastung des lateralen gonarthrotischen Kompartiments erschöpfen, handelt es sich offensichtlich um Massnahmen, welche auf eine Schmerz- und damit Symptombekämpfung gerichtet sind und dem Fallabschluss nicht entgegenstehen (E. 5.1). Dasselbe gilt für allfällige weitere lokale Infiltrationen, welchen sich die Beschwerdeführerin aber gemäss Aktenlage zufolge des verständlicherweise massiv verunsichernden Herzrasens bei implantiertem Herzschrittmacher ohnehin nicht mehr unterziehen will (E. 4.9). Weitere nach Fallabschluss empfohlene ärztliche Behandlungen, welche auf die Heilung des Knieleidens links gerichtet sind, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Sodann nahm die IV-Stelle bis anhin keine Eingliederungsmassnahmen anhand und sind aktenausweislich keine solchen geplant (Urk. 7/317, Urk. 7/323), was die Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht behaupten lässt.
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Endzustand am 31. Dezember 2024 erreicht war, da zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Kniebeschwerden keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte.
6.
6.1 Steht fest, dass die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2024 rechtens ist, gilt es im Weiteren den Anspruch auf eine Invalidenrente respektive die Höhe desselben zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG). Dabei steht im Streite, ob sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungszusprache auf eine beweiswertige medizinische Grundlage stützte, welche insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin geklagten, unfallkausalen Beschwerden rechtsgenüglich berücksichtigte.
6.2 Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dreimaliger operativer Versorgung des linken Knies weiterhin an Schmerzen leidet und funktionell eingeschränkt ist.
Was die Ursächlichkeit der geklagten Schmerzen anbelangt, liess sich gemäss der neurologischen Beurteilung von Dr. Z.___ vom 29. Februar 2024 (E. 4.10) und derjenigen der Neurologen der Klinik I.___ vom 8. Juni 2023 abgesehen von der Hypästhesie in einem Teil des Versorgungsgebiets des Nervus saphenus, welcher nachvollziehbar keine massgeblichen Auswirkungen beigemessen wurde, keine neuropathische Ursache für die Schmerzen finden (E. 4.7, E. 4.10). Eine neurologische Ursache der Schmerzen wurde damit nachvollziehbar ausgeschlossen.
Dr. J.___ ging am 19. Juni 2023 von einem gemischt neuropathischen/ nozizeptiv und noziplastischen Schmerz aus, die letztmalige Arthroskopie habe keine desaströse Situation im Gelenk erbracht (E. 4.8, Urk. 7/213/3). Der Orthopäde Dr. G.___ von der Klinik F.___ hatte dagegen bereits am 25. November 2022 am ehesten auf eine degenerative Ursache der Restbeschwerden geschlossen (E. 4.4). Dr. H.___, welcher sich noch am 3. April 2023 für einen extraartikulären Schmerzcharakter ausgesprochen und aufgrund dessen von einer Prothesenimplantation abgeraten hatte (E. 4.6), machte am 26. September 2023 dann ebenfalls die Gelenkdestruktionen im lateralen Bereich als Schmerzursache verantwortlich, dies nunmehr aufgrund des erfreulichen Befundes der intraartikulären Kniegelenksinfiltrationen (E. 4.9).
Dass die Degenerationen im linken Kniegelenk Folgen des versicherten Unfalls sind, ist aufgrund der Aktenlage auch angesichts der rechtsseitig völlig unauffälligen Verhältnisse im rechten Knie (vgl. Urk. 7/134/3-4) zwar nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Beurteilung, ob die bildgebenden (vgl. dazu u.a.: Urk. 7/134/3-4, Urk. 7/261) und klinischen Befunde (Urk. 7/181/3, 7/242/3) mit einem degenerativen Charakter der geklagten Schmerzen korrespondieren und diese (vollumfänglich) erklären, ist indes weder den Berichten von Dr. H.___ noch demjenigen von Dr. G.___ zu entnehmen. Sodann finden sich in den Akten keine einlässlichen anamnestischen Erhebungen zu Schweregrad, Dauer und Charakter der Schmerzen (vgl. dazu u.a.: Urk. 7/181/3, 7/213/3, 7/220/2).
Dr. A.___ legte ihrer versicherungsärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2024 zwar eine ausführliche Zusammenstellung der medizinischen Akten zugrunde, doch legte sie weder dar, welche Beschwerden sie als unfallkausal beurteilte, noch welche Befunde sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich erachtete (E. 4.11). In ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Mai 2024 ging sie im Befund von einer verbleibenden Funktionseinschränkung und einer verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenks bei Status nach proximaler bikondylärer Tibiaplateautrümmerfraktur Schatzker Typ 5 mit kompliziertem Verlauf aus und beurteilte die Beschwerden als unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Schätzung des Integritätsschadens von 20 % legte sie eine mässige bis beginnend schwere Femorotibialarthrose zugrunde (Urk. 7/273/1). Dabei scheint sie sich in Bezug auf die Schwere der Degenerationen auf den intraoperativen Befund von Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___, vom 26. September 2022 zu stützen, welcher femoral eine zweitgradige Chondropathie in der Hauptbelastungszone festgestellt hatte (Urk. 7/143/3). Zur Frage der Ursächlichkeit der geklagten Schmerzen und deren Ausmass lässt sich hieraus indes ebenfalls nichts ableiten.
Folglich kann gestützt auf die medizinische Aktenlage bereits die Frage nach der Ursächlichkeit der geklagten Knieschmerzen und damit auch deren Unfallkausalität nicht abschliessend beantwortet werden. Auch liegen keine verlässlichen Angaben zum Schweregrad und der Dauerhaftigkeit der Schmerzen vor, was es aber mit Blick auf die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu klären gilt. Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort geltend machen will, die Beschwerden seien teilweise auf nicht objektivierbare Ursachen zurückzuführen (Urk. 6 S. 5 Ziff. 14), ist sie daran zu erinnern, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, sofern geltend gemachte Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbar und damit erklärbar sind, die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen ist (BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1).
6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid für die insbesondere strittige Frage nach der Restarbeitsfähigkeit auf die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ stützte, gebricht dieses Vorgehen bereits am Umstand, dass diesen nach dem oben Gesagten (E. 6.1) kein feststehender medizinischer Sachverhalt zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweis, in SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133). Hinzu kommt, dass sich ihren versicherungsärztlichen Beurteilungen weder entnehmen lässt, auf welcher Beschwerdelage sie basieren, noch enthalten sie eine nachvollziehbare Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Begründung ihrer Schlussfolgerungen entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiswertige ärztliche Beurteilung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Zudem wurde das versicherungsärztliche Attest einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit von Dr. H.___ am 29. Oktober 2024 in Frage gestellt, welcher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit als nicht gegeben erachtete (E. 4.12). Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen von Dr. A.___ (E. 1.7).
6.4 Folglich erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen in Form zumindest eines externen orthopädischen Gutachtens zur Klärung der Unfallfolgen und der Restarbeitsfähigkeit als unumgänglich. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche bis anhin keine externe Expertise eingeholt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Nachdem gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit einer allfälligen Invalidenrente festzusetzen und die Unfallfolgen noch nicht abschliessend geklärt sind, wird die Beschwerdegegnerin auch hierüber neu zu befinden haben. Dies gilt umso mehr, als zur Klärung der Ursächlichkeit der Schmerzen gegebenenfalls auch die Ausprägung der Degenerationen im linken Kniegelenk neu zu beurteilen sein wird.
Sollte die ergänzte Aktenlage wiederum auf einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin schliessen lassen, wird die Beschwerdegegnerin zudem verfügungsweise über den Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zu entscheiden haben.
6.5 Die Beschwerde ist insoweit und in dem Sinne gutzuheissen. Abzuweisen ist sie bezüglich der mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b beantragten rückwirkenden Anordnung von Taggeldzahlungen (Urk. 1 S. 2), endet doch der Anspruch auf Taggeldleistungen mit dem rechtmässigem Fallabschluss per 31. Dezember 2024 (E. 1.2, E. 5.2). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines externen Gutachtens und zu neuem Entscheid.
7.
7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
7.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1), hat sie einen ungekürzten Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche ermessensweise auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung und gegebenenfalls auf Heilbehandlung entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensGasser Küffer