Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2025.00171
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch
Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Mythenquai 2, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit 1. Januar 2023 bei der Y.___ AG als Cheffe de Service im Restaurant Z.___ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 16. Januar 2025 bei einem Stolperunfall im häuslichen Umfeld am rechten Oberarm und am linken Knie verletzte (Schadenmeldung vom 27. Januar 2025 [Urk. 10/1]). Einziger Verwaltungsrat der Y.___ AG ist A.___, Ehemann der Versicherten.
1.2 Die Zürich anerkannte das Ereignis vom 16. Januar 2025 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 7. August 2025 (Urk. 10/116 = Urk. 2) stellte sie in Anwendung von Art. 52a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Taggeldleistungen (Ziff. 5) und die Heilungskosten (Ziff. 6) per 15. Mai 2025 vorsorglich ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7).
2. Die Versicherte erhob am 15. September 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2025 (Urk. 2) und beantragte, deren Ziff. 6 («Einstellung Heilungskosten») sei aufzuheben. Hinsichtlich der Heilbehandlung beantragte sie in Bezug auf Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Verfahrensantrag; Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 die Abweisung der Beschwerde einschliesslich des Verfahrensantrags (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. November 2025 (Urk. 12) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. Februar 2026 (Urk. 19), die Beschwerdegegnerin duplizierte am 7. Mai 2026 (Urk. 26), worauf die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2026 unaufgefordert triplizierte (Urk. 28), was der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2 Die Heilbehandlung nach einem Unfall steht an erster Stelle. Sie soll durch eine zweckmässige Behandlung die physische und die psychische Gesundheit wieder herstellen. Die Behandlung muss medizinisch indiziert und wissenschaftlich anerkannt sein. Der Unfallversicherer richtet sich bei der Frage, was als wissenschaftlich anerkannte Methode gilt, nach der Praxis und Rechtsprechung in der Krankenversicherung. Der Bundesrat kann heute festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (Art. 10 Abs. 3 UVG). Die Heilbehandlung (Pflegeleistung) knüpft auch bei der Pflege zu Hause an eine Schädigung der Gesundheit an und entspricht medizinisch indizierten Massnahmen (Alexia Heine, KOSS, 2018, N. 5, 8 und 15 zu Art. 10 UVG).
Die versicherte Person hat grundsätzlich Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.3 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; vgl. BGE 116 V 41 E. 2c).
Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalles uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.4 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG).
1.5 Das Bundesgericht beurteilte bis anhin eine entsprechende Anordnung in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) als grundsätzlich zulässig. Mit Art. 52a ATSG besteht nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die vorsorglichen Leistungseinstellung innerhalb der Sozialversicherungen. Die Voraussetzungen, unter denen eine vorsorgliche Massnahme zulässig ist, haben sich dadurch nicht geändert, weshalb auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zu der bis 31. Dezember 2020 massgebend gewesenen Rechtslage weiterhin abgestellt werden kann (Peter Forster in Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 52a N. 2).
1.6 Der Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Leistungen ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Oswald, SK ATSG, Zürich-Genf, 2024, Art. 52a N. 10; BBl 2018 1638). Vorsorgliche Massnahmen werden in Form einer Verfügung erlassen, beruhen aber aufgrund des dringlichen Charakters lediglich auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Beweisgrad der Glaubhaftmachung reicht dabei aus. Für die Anordnung der vorsorglichen Leistungseinstellung bedarf es der Dringlichkeit. Es muss sich als erforderlich erweisen, die Leistungseinstellung vorsorglich sofort zu verfügen. Eng mit der Dringlichkeit verbunden ist das Erfordernis des drohenden Nachteils bei Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahme. Der Verzicht muss einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Die Festsetzung der Leistungseinstellung bedarf weiter einer «günstigen Prognose», was bedeutet, dass es wahrscheinlich sein muss, dass die vorsorgliche Leistungssistierung, durch den Endentscheid voraussichtlich bestätigt wird. Im Rahmen der Zumutbarkeit muss eine Interessensabwägung zwischen dem ö?entlichen Interesse, namentlich dem Interesse des Versicherungsträgers, das für die vorsorgliche Leistungssistierung steht, und dem Interesse der versicherten Person an einer Nichtvornahme derselben, statt?nden. Für den Versicherungsträger bedeutet die vorsorgliche Leistungssistierung die Sicherung allfällig uneinbringlicher Rückforderungen. Die Rechtsprechung misst dem Interesse der Versicherungsträger an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen ein erhebliches Gewicht bei (Pärli/Kunz, BSK-ATSG, Art. 52a N. 10 sowie N. 20–23). Die vorsorgliche Sistierung darf nur hinsichtlich jener Leistung erfolgen, auf die sich der konkrete Verdacht bezieht (Pärli/Kunz, a.a.O., N. 18; Oswald, a.a.O., N. 8).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin leitete den begründeten Verdacht einer unrechtmässigen Leistungserwirkung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus der von ihr bei der B.___ AG in Auftrag gegebenen Observation her, die im Zeitraum vom 15. bis 24. Mai 2025 am Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin durchgeführt worden war (vgl. den Ermittlungsbericht der B.___ AG vom 26. Mai 2026 [Urk. 11/VB3), sowie aus den entsprechenden Videoaufnahmen (vgl. Urk. 11/VB2). Die im Restaurant ausgeführten Tätigkeiten auf den Videos (Begrüssung der Gäste und Begleitung an den Tisch, Verteilen von Speisekarten und Erläuterung des Spezialmenus, Entgegennahme von Bestellungen und deren Eingabe im Kassensystem, Servieren von Speisen und Getränken, Abräumen von Tellern und Gläsern, Entgegennahme von Telefonanrufen, Gespräche mit Gästen und Kommunikation mit dem Servicepersonal, wiederholte Aufenthalte hinter der Theke oder in der Küche, Arbeiten an einem Laptop im Gästebereich, Besprechen eines Anlasses mit Gästen und schriftliches Festhalten von Daten) liessen sich mit der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich einer Besprechung vom 28. Mai 2025 (Audioaufnahme ebenfalls in Urk. 11/VB2) kaum in Einklang bringen. Dort habe sie zum Beispiel ausgeführt, sie könne mit der rechten Hand nichts tragen, ein Arbeitsversuch habe seit dem Unfallereignis vom 16. Januar 2025 nie stattgefunden (S. 2 E. 3.b). Per 15. Mai 2025 seien in Anwendung von Art. 52a ATSG nicht nur die Taggeldleistungen, sondern auch die Heilungskosten vorsorglich einzustellen, zumal sich aus den Observationsergebnissen auch nicht ergebe, dass weitere Heilbehandlungen – insbesondere im erfolgten Umfang – medizinisch indiziert seien (S. 3 E. 4.b).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) ergänzte die Beschwerdegegnerin, es sei ein massiver C.___-Pflegebedarf (monatlich rund Fr. 10'000.-) geltend gemacht worden, welcher widersprüchlich und nicht mit dem Verletzungs- und Beschwerdebild konsistent gewesen sei. Sodann habe ein Abgleich der Observationsergebnisse mit den Pflegeberichten der involvierten D.___ GmbH gezeigt, dass die dort festgehaltenen Pflegebesuche und -leistungen entweder deutlich kürzer als verrechnet gewesen seien oder dass sie in Zeiträumen «erbracht» und verrechnet worden seien, in welchen die Beschwerdeführerin im Restaurant am Arbeiten gewesen sei (S. 3 oben). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Beschwerdeausmasses ein sehr grosses Ausmass an Heilbehandlungen – nebst ärztlicher Behandlung und C.___-Pflege auch noch pro Woche einmal Ergotherapie, einmal Akupunktur und drei Mal Physiotherapie – bezogen habe (S. 3 unten). Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin auch gegenüber ihren behandelnden Ärzten Beschwerden angebe, welche nicht oder nicht in diesem Ausmass bestünden, die Ärzte dann die weiteren Behandlungen aufgrund dieser Falschangaben verordneten und hernach der Sozialversicherungsträger nicht notwendige Behandlungen übernehmen müsse. Um dies zu verhindern, bedürfe es bis zur medizinischen Klärung von Art und Ausmass von Behandlungen der vorgenommenen vorsorglichen Einstellung (S. 4 Mitte). Medizinisch zu prüfen werde auch sein, ob die Beschwerdeführerin durch die Arbeitstätigkeit den Heilungsverlauf verzögert oder gar langfristig behindert habe, was in direkter oder analoger Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG Leistungskürzungen auch bezüglich der Heilbehandlungskosten zur Folge haben könne (S. 4 f.). Schliesslich rechtfertige sich die vorsorgliche Leistungseinstellung der Heilungskosten auch mit der mutmasslichen Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin am vollendeten und versuchten Betrug der D.___ GmbH zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (S. 5 oben).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb sie auch über den 15. Mai 2025 hinaus Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Heilbehandlung durch die Beschwerdegegnerin habe (Urk. 1 S. 4 f.). Den Akten der Beschwerdegegnerin lasse sich nichts entnehmen, was einen anderen Schluss nahelegen würde. Zudem sei die Leistungseinstellung nicht nur unbegründet sondern auch unverhältnismässig, nicht erforderlich und unzumutbar. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle daher zum Nachteil der Beschwerdegegnerin aus (S. 5 f.).
Im Übrigen sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, da sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Missachtung von Art. 43a Abs. 7 ATSG keinerlei Gelegenheit gehabt habe, sich zur beabsichtigten vorsorglichen Einstellung der Übernahme der Heilungskosten zu äussern. Der Entscheid sei daher allein schon aus formalen Gründen nicht zu schützen (S. 3 f.).
2.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025 wurde von der Beschwerdeführerin insoweit nicht angefochten, als darin festgehalten wurde, dass die Taggeldleistungen per 15. Mai 2025 in Anwendung von Art. 52a ATSG vorsorglich eingestellt würden (Ziff. 5). Diesbezüglich ist die Verfügung in Teilrechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der Heilungskosten per 15. Mai 2025 vorsorglich einstellen durfte (Ziff. 6).
3.
3.1 Da die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, ist sie vorab zu prüfen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Gemäss Art. 43a Abs. 7 ATSG informiert der Versicherungsträger die betroffene Person spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation.
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist Art. 43a ATSG für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich diese Bestimmung erst auf die definitive Verfügung über die Leistung bezieht (vgl. Thomas Gächter/Michael E. Meier, BSK ATSG, Art. 43a N. 78). Dementsprechend musste der Beschwerdeführerin aufgrund der Dringlichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung vor ihrer Anordnung das rechtliche Gehör nicht gewährt werden. So oder anders wäre eine allfällige Gehörsverletzung infolge der freien Überprüfungsbefugnis des angerufenen Gerichts als geheilt zu betrachten, würde doch eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Zu prüfen ist im Weiteren zuerst die vorsorgliche Einstellung der C.___-Leistungen.
4.2 Was die hohen C.___-Rechnungen der D.___ GmbH sowie deren weiteren Begleitumstände anbelangt, vermag die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, das die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Einstellung der C.___-Leistungen in Frage zu stellen vermöchte. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingereichten Strafanzeige vom 17. Juni 2025 (Urk. 10/VB5) stellte ihr die C.___ GmbH für den Januar 2025 Fr. 4'209.15, für den Februar 2025 Fr. 10'946.70, für den März 2025 Fr. 12'175.40, für den April 2025 Fr. 4'808.90 und für den Mai 2025 Fr. 7'904.65 in Rechnung (S. 10). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Inkongruenzen zwischen den angeblichen Leistungen gemäss Pflegeberichten sowie den erfolgten Observationen wurden in der Strafanzeige detailliert herausgearbeitet (vgl. Urk. 11/VB5 S. 12–15) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. So wurde als ein Beispiel unter vielen am 21. Mai 2025 ein Einsatz von 70 Minuten verrechnet, obschon sich die betreffende Pflegefachfrau und Inhaberin der D.___ GmbH am betreffenden Morgen gemäss Observation gar nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause aufhielt (Urk. 11/VB5 S. 17 Ziff. 35; vgl. Urk. 11/VB3 S. 11 sowie Urk. 10/126 S. 5). Kaum medizinisch indiziert dürften zudem bei Oberarm- und Knieverletzungen die jeden Tag notierten 10 Minuten für die orale Verabreichung von Medikamenten gewesen sein (vgl. Urk. 10/125–127).
Hinzu kommt, dass die C.___ die Beschwerdeführerin im Observationszeitraum drei Mal zum Restaurant fuhr und beobachtet wurde, wie die Beschwerdeführerin sich von der Fahrzeuglenkerin – mutmasslich der Inhaberin der D.___ GmbH - mit einem Kuss auf die Wange verabschiedete (Urk. 11/VB5 S. 11), was zumindest Fragen zur Natur der persönlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___-Leistungserbringerin aufwirft. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2025 C.___-Pflegeberichte vorgelegt wurden, worauf diese zu Protokoll gab, es sei alles korrekt und es bestünden keine Unregelmässigkeiten (vgl. Urk. 9 S. 3). Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, es habe sich dabei um ältere Pflegeberichte und nicht um denjenigen von Mai 2025 gehandelt (vgl. Urk. 19 S. 4 Ziff. 9), so macht dies im Kontext der im Mai 2025 erfolgten Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keinen Sinn und ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, sie sei als Laiin nicht in der Lage gewesen, die vorgelegten Pflegeberichte auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
4.3 Nach dem Gesagten durfte es die Beschwerdegegnerin nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als glaubhaft erachten, dass die Beschwerdeführerin in betrügerischer Absicht mit der Inhaberin der D.___ GmbH zusammenwirkte, um überhöhte Zahlungen durch die Beschwerdegegnerin auszulösen (vgl. Urk. 11/VB5 S. 20 Ziff. 42). In dieser Konstellation war es dringend angezeigt und verhältnismässig, die Leistungen für die medizinische Pflege zuhause im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV (C.___leistungen) sofort zu sistieren. (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 1.6).
5.
5.1
5.1.1 Zu prüfen bleibt, ob die vorsorgliche Sistierung nicht nur betreffend die Leistungen für die medizinische Pflege zuhause, sondern auch betreffend die übrigen Heilbehandlungskosten gerechtfertigt war, darf sie doch nur hinsichtlich jener Leistung erfolgen, auf die sich der konkrete Verdacht bezieht (vorstehend, E. 1.6).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt (Urk. 1), die Heilbehandlung müsse offensichtlich weitergeführt werden. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, was angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen, insbesondere der höhergradigen axonalen Schädigung (Axonotmesis) des Nervus radialis rechts, wenig erstaune. Dieser sei und bleibe – schlimmstenfalls – geschädigt. Bei einer Axonotmesis nach Humerusschaftfraktur könne die Heilung ein Jahr und mehr dauern. Sie habe daher Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckmässigen Heilbehandlung – namentlich der ärztlich verordneten Physio- und Ergotherapie – durch die Beschwerdegegnerin (S. 4 f. Ziff. 11–13). Mit dem Verdacht auf unrechtmässigen Taggeldbezug lasse sich eine unrechtmässige Erwirkung der Übernahme von Heilbehandlungskosten nicht begründen. Es könne nur diejenige Leistung eingestellt werden, auf die sich der infrage stehende Verdacht beziehe. Der Rundumschlag der Beschwerdegegnerin sei daher unzulässig (S. 5 Ziff. 16).
In der Replik (Urk. 19) ergänzte die Beschwerdeführerin, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach eine medizinische Behandlung über den 15. Mai 2025 hinaus nicht mehr erforderlich gewesen sei, werde durch den Observationsbericht nicht gestützt. So halte dieser unter anderem fest, es sei augenscheinlich, dass eine Einschränkung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Arms vorliege (S. 5 Ziff. 10).
Mit der Triplik (Urk. 28) legte die Beschwerdeführerin eine Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2026 ins Recht, welcher einen Endzustand per 15. Mai 2025 verneinte und ab diesem Zeitpunkt Physiotherapie und Ergotherapie mindestens bis Ende 2025 als erforderlich erachtete (Urk. 29/1). Diese Aktenbeurteilung sei innert wenigen Wochen erstellt worden und die Beschwerdegegnerin hätte dieselbe Abklärungsmassnahme zeitnah nach der Observation sowie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2025 veranlassen können und müssen. Die vorsorgliche Leistungseinstellung sei somit weder dringlich noch verhältnismässig gewesen, es habe für sie keinerlei Anlass bestanden (S. 2 f. Ziff. 4–5).
5.1.3 Mit Schreiben vom 7. April 2026 (Urk. 29/2) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die genannte Aktenbeurteilung vom 16. Februar 2026 (vgl. vorstehend E. 2.4) mitgeteilt, die per 15. Mai 2025 vorgenommene vorsorgliche Leistungseinstellung betreffend die übrigen Heilbehandlungen (ohne Pflegeleistungen) erweise sich als zu früh. Sie habe auch nach dem 15. Mai 2025 die gesetzlichen Heilbehandlungen zu erbringen. Auch ein Taggeldanspruch bestehe über den 30. April 2025 hinaus, wobei entsprechende Zahlungen erfolgen würden.
Das Schreiben vom 7. April 2026 wurde dem Gericht nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Beschwerdeführerin mit ihrer unaufgeforderten Triplik vom 14. Mai 2026 eingereicht (vgl. vorstehend E. 5.1.2 sowie Sachverhalt Ziff. 2). Eine Anerkennung ihrer Beschwerde seitens der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Zu Recht wies sie darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Überprüfung ist, ob zum Zeitpunkt der Verfügung die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Leistungseinstellung gegeben waren (Urk. 26 S. 2 unten).
Dies verbleibt nachfolgend unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage zu prüfen.
5.2
5.2.1 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie, Traumatologie und Handchirurgie des Spitals E.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2025 (Urk. 10/10) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 16. bis 22. Januar 2025 folgende Diagnosen:
- Humerusschaftfraktur rechts mit klinischer Radialisparese
- Verdacht auf Läsion des Medial Collateral Ligament (MCL) des linken Knies
Die Therapie habe in einer offenen Reposition und internen Fixation (ORIF) bestanden bei Nervenexploration im Frakturbereich. Der Nervus radialis verlaufe über der vierten Schraube von proximal. Weitere Massnahmen bestünden in Physiotherapie und Ergotherapie (S. 1).
5.2.2 Im Bericht vom 5. Februar 2025 (Urk. 10/21) führten die Ärzte des Spitals E.___ aus, nach dem Sturz vom 16. Januar 2025 habe gemäss Beschwerdeführerin bereits eine Fallhand bestanden. Die Operation sei am 17. Januar 2025 erfolgt. Die Schmerzen seien bereits deutlich besser. Es komme aber vereinzelt, teilweise auch nachts, zu kurzen elektrisierenden Schmerzattacken im dorsalen Unterarm beziehungsweise in der Hand. Es bestehe eine Hypästhesie vor allem beim Interdigitalraum I/II rechts und unverändert eine Fallhand. Ergo- und Physiotherapie seien begonnen worden (S. 1 unten). Bei der Humerusschaftfraktur im mittleren Drittel am 16. Januar 2025 sei es zu einer schweren Axonotmesis des Nervus radialis gekommen. Dieser stelle sich sonographisch aber noch in contuitatem dar. Elektrophysiologisch seien Zeichen einer schweren akuten neurogenen Läsion des Nervus radialis nachweisbar (S. 2 unten).
5.2.3 Gemäss Bericht vom 26. Februar 2025 (Urk. 10/60) zur klinisch-radiologischen Kontrolle habe die Patientin betreffend den rechten Humerus keine wesentlichen Schmerzen angegeben. Die Radialisparese zeige bisher kleine Verbesserungstendenzen. Die Beschwerdeführerin trage weiter die Handgelenksmanschette und gehe einmal wöchentlich in die Ergotherapie (S. 1).
5.2.4 Laut Bericht vom 10. April 2025 (Urk. 10/61) habe die Beschwerdeführerin bezüglich des Humerus eine stetige Verbesserung angegeben. Aktuell bestünden weiter deutliche Schmerzen am Handgelenk und an der Hand selber, was die Beschwerdeführerin störe und beunruhige. Eine Schwellungsneigung persistiere weiterhin. Die aktive Beweglichkeit für Streckung in den Fingern, weniger am Daumen, habe sich bei bekannter Radialis-Parese etwas erholen können. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig die Ergotherapie besucht, ebenso die Physiotherapie betreffend Humerus und Kniegelenk (S. 1 unten).
5.2.5 PD Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.___, führte in seinem Sprechstundenbericht vom 14. Mai 2026 (Urk. 10/80) aus, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des langen Verlaufs und der Sorge bezüglich der Hand(-Schmerzen) nach MR-tomografischer Abklärung des Handgelenks zur weiteren Besprechung und Beratung im Sinne einer Zweitmeinung vorgestellt. An Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin einerseits die fehlende Ansteuerung der Handgelenks- und Fingerstreckung, vor allem aber auch brennende Sensationen und Kribbelparästhesien am Handrücken an (S. 1). Es zeige sich ein normaler Verlauf nach Radialis-Parese mit Regeneration zirka 18 cm distal der Kreuzungsstelle des Nervus radialis am dorsalen Oberarm. Es bestünden erste Regenerationszeichen mit wiederkehrender Motorik gegen die Schwerkraft im Sinne der Handgelenksextension als prognostisch gutes Zeichen. Die neuropathischen Beschwerden im Bereich des Handrückens sollten medikamentös noch weiter adressiert werden. Das Regenerationspotenzial des Nervus radialis sei grundsätzlich günstig, somit könne im weiteren Verlauf noch mit einer Besserung der Funktion gerechnet werden. Die Therapie mittels transkutaner elektrischer Nervenstimulation (TENS), die bereits eingeleitet worden sei, solle fortgeführt und hiermit sowohl die Muskulatur als auch die Nervenregeneration gefördert werden. Es sei mit einer Gesamtdauer von bis zu eineinhalb Jahren bis zur Wiederkehr der möglichen Funktion im Sinne von Motorik und Sensibilität sei zu rechnen. Eine komplette Erholung könne nicht garantiert werden, jedoch sei dies prognostisch nicht ausgeschlossen (S. 3).
5.2.6 Die Ärzte des Spitals E.___ hielten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2025 (Urk. 10/103) fest, bezüglich des Oberarms gebe es eine zunehmende Verbesserung der Situation auch im Rahmen der Physiotherapie. Am Handgelenk könne nun eine Streckung in die Neutralposition erreicht werden. Es bestünden noch eine mässige Schwellung und teilweise eine livide Verfärbung der Finger. Am Knie habe sie vor allem noch medial Schmerzen (S. 1 unten). Nebst einer rheumatologischen Beurteilung mit der Frage nach einem Komplexen Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) werde eine Fortführung der Physiotherapie mit Kniegelenksstabilisierung und Kraftaufbau sowie weiterer Remobilisation von Schulter und Ellbogen sowie Ergotherapie für die Hand empfohlen (S. 2).
5.3 Gemäss dem B.___-Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2025 (Urk. 11/VB3) habe bei der Beschwerdeführerin in den Beobachtungsphasen kein augenscheinlich hinkender Gang festgestellt werden können. Zudem habe sie in ihrer körperlichen Präsenz ausdauernd gewirkt (S. 10 Ziff. 5.2.4). Am rechten Arm habe sie durchgehend eine Handgelenkstütze getragen. Es sei augenscheinlich, dass eine Einschränkung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Arms vorliege. Die höchste beobachtete Bewegung des Arms sei im Zusammenhang mit einer Umarmung gewesen, bei der sie ihn leicht habe anheben müssen. Überkopfbewegungen seien nicht festgestellt worden. In sitzender Position habe sie den rechten Arm häufig auf dem Oberschenkel abgelegt (S. 10 Ziff. 5.2.5). Bei der Beschwerdeführerin sei anzunehmen, dass sie Rechtshänderin sei, da sie in einem Fall mit der rechten Hand einen Stift geführt und etwas notiert habe. Der Einsatz der rechten Hand sei jedoch insgesamt klar zurückhaltend und deutlich schonend erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe den Grossteil der beobachteten Arbeitstätigkeiten mit der linken Hand beziehungsweise mit dem linken Arm ausgeführt. Der rechte Arm und die rechte Hand seien lediglich unterstützend zum Einsatz gekommen, etwa beim Tragen eines grösseren Tellers (S. 10 Ziff. 5.2.6), oder zum Tragen leichter Gegenstände. Sie sei in der Lage gewesen, selbständig mit der rechten Hand kleinere Teller, Brotkörbchen, volle oder leere Gläser sowie Speisekarten zu halten oder zu tragen. Bei grösseren Tellern oder beim Transport eines Serviertabletts sei die rechte Hand unterstützend zum Einsatz gekommen (S. 10 Ziff. 5.2.7). Im gesamten Ermittlungszeitraum habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ein Fahrzeug selbständig lenkte (S. 10 Ziff. 5.2.8). Bei Begrüssungen oder Verabschiedungen habe sie den Gästen jeweils die linke Hand gereicht. Während der Beobachtungsphase habe sie keine längeren Gehstrecken am Stück zurückgelegt. Ob dies auf ein bewusstes Vermeidungsverhalten zurückzuführen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden (S. 11 Ziff. 10).
5.4 Die Beschwerdegegnerin hegt den Verdacht, die Beschwerdeführerin habe gegenüber ihren behandelnden Ärzten Beschwerden angegeben, welche nicht oder nicht in diesem Ausmass bestünden (vgl. vorstehend E. 2.1). Als Indiz hierfür führt sie an, die Beschwerdeführerin habe gegenüber den Ärzten der Klinik G.___ am 23. Mai 2025 angegeben, eine Ansteuerung der Handgelenks- und Fingersteuerung sei nicht möglich, während die Observationsvideos zeigten, dass sie in der Lage sei, mit der rechten Hand kleine Teller, Brotkörbchen, volle oder leere Speisekarten kontrolliert zu halten und zu tragen sowie bei schweren Lasten die rechte Hand unterstützend einzusetzen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 3).
Indes hatte die Beschwerdeführerin bei der Klinik G.___ nicht angegeben, die Ansteuerung der Hand- und Fingersteuerung sei nicht möglich, sondern sie gab als Beschwerden anamnestisch die fehlende Ansteuerung der Handgelenks- und Fingerstreckung an (vgl. Urk. 10/80 S. 1 sowie vorstehend E. 3.1.5). Gemäss den Untersuchungsbefunden in der dortigen Sprechstunde sei eine Streckung in den Fingergrundgelenken oder eine Streckung des Daumens nicht möglich (Urk. 10/80 S. 3). Eine «etwas erholte» und somit eingeschränkte aktive Beweglichkeit bei der Fingerstreckung war auch im Bericht vom 10. April 2025 erwähnt worden (vorstehend E. 5.2.4).
Auch mit fehlender oder stark eingeschränkter Streckung des Daumens oder der Fingergrundgelenke erscheinen die obgenannten Einsätze der rechten Hand im Service als Hilfshand situativ als möglich. Dies umso mehr als diese nicht Streckungen, sondern Beugungen der Fingergelenke erforderten, und die Beschwerdeführerin durchgehend eine Handgelenkstütze trug. Jedenfalls genügt die angeführte Zitatstelle nicht, um einen relevanten Verdacht auf Falschangaben gegenüber den behandelnden Ärzten zu begründen. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. F.___ geäusserte Sorge über den Heilverlauf der rechten Hand (vgl. Urk. 9 S. 8 Mitte sowie vorstehend E. 5.2.5). Diese Sorge ist grundsätzlich nachvollziehbar, nachdem keine Belege für eine übermässige Belastung der betroffenen Hand vorliegen. Jedenfalls lässt sie keinen Schluss auf Falschangaben zu.
5.5 Weitere Indizien nennt die Beschwerdegegnerin nicht und solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr belegen die Observationsergebnisse eine Einschränkung und Schonung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Arms (vorstehend E. 5.3). Mit Blick auf die ernstzunehmende Diagnose einer Radialis-Parese, dem ärztlicherseits am 23. Mai 2025 prognostizierten langen Heilverlauf und dem ausgewiesenen Bedarf nach Therapiemassnahmen wie Physio- und Ergotherapie (vorstehend E. 5.2.5–6) lagen keine wesentlichen Anhaltspunkte zur Begründung eines Verdachts auf einen unrechtmässigen Bezug von Heilbehandlungsleistungen betreffend den rechten Arm und die rechte Hand vor. Diese stehen vorliegend im Vordergrund. Was die Heilbedürftigkeit der Kniebeschwerden anbelangt, so fehlt es trotz ausbleibendem hinkendem Gang angesichts der lediglich kurzen zurückgelegten Wegstrecken an Indizien für allfällige diesbezügliche Falschangaben gegenüber den Ärzten.
Eine Einzelprüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 52a ATSG (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie Urk. 28 S. 2 f. Ziff. 5) erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. Die undifferenzierte vorsorgliche Einstellung sämtlicher Heilbehandlungsleistungen war nicht angezeigt, nicht erforderlich und somit nicht verhältnismässig.
5.6 Unbehelflich ist der Verweis der Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. Urk. 9 S. 4 sowie vorstehend E. 2.1). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren voraus (vgl. Andreas Brunner/Doris Vollenweider, BSK ATSG, Art. 21 N. 86), das vorliegend nicht stattgefunden hat.
6. Zusammengefasst durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten am 7. August 2025 die Leistungen für die medizinische Pflege zuhause (C.___leistungen) vorsorglich einstellen, nicht jedoch die übrigen Leistungen der Heilbehandlung.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer).
Wurden zusätzlich zu den Rechtsbegehren, hinsichtlich derer die Beschwerde führende Person obsiegt hat, weitere Leistungen beantragt, denen nicht entsprochen wurde, so ist die Parteientschädigung zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
7.2 Vorliegend wurde die vorsorgliche Einstellung der umfangreichen C.___leistungen bestätigt (vorstehend E. 6). Das Unterliegen in diesem Punkt führt in dieser Konstellation mithin zu einer Reduktion der Prozessentschädigung. In Nachachtung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze erweist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- als angemessen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 6 der Verfügung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 7. August 2025 abgeändert, indem lediglich die Leistungen für die medizinische Pflege zuhause per 15. Mai 2025 vorsorglich eingestellt werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Lerch
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
BachofnerBoller