Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00182


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 6. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Advokatur Bülach AG

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, 8400 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1999, war bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch unfallversichert, als er am 5. Mai 2020 als Autolenker mit einem Kandelaber kollidierte und dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma sowie multiple Extremitätenkontusionen erlitt (Urk. 7/1, Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 stellte die SWICA die Taggeldleistungen und – abgesehen von spezifischen Ausnahmen – die Heilbehandlungskosten per 31. August 2023 ein und sprach dem Versicherten ab dem 1. September 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine monatliche Unfallversicherungsrente sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 62'244.-- zu (Urk. 7/528). Die vom Versicherten am 21. August 2024 dagegen erhobene Einsprache, die sich gegen den Rentenanspruch und die errechnete Rentenhöhe und die entsprechenden Nachzahlungen richtete (Urk. 7/545; Ergänzung vom 3. Januar 2025 [Urk. 7/561]), wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 ab (Urk. 7/582). Die dagegen erhobene Beschwerde ist am hiesigen Gericht unter der Prozess-Nr. UV.2025.00176 hängig, wobei der Fallabschluss per 31. August 2023 nicht strittig ist (vgl. auch Einspracheentscheid vom 11. Juli 2025 E. 3.2 [Urk. 7/582]).

    Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/564).

1.2    Gestützt darauf berechnete die SWICA mit Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 7/572) für den Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. August 2023 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 20'933.95 und veranlasste die Verrechnung dieses Betrags mit der Nachzahlung der IV-Rente. Dagegen erhob der Versicherte am 28. März 2025 Einsprache (Urk. 7/575; Einspracheergänzung vom 2. Mai 2025 [Urk. 7/580]), mit der das Vorliegen einer Überentschädigung bestritten wurde. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025 hiess die SWICA die Einsprache des Versicherten teilweise gut und änderte die Verfügung vom 3. März 2025 dahingehend ab, als sie die Überentschädigung auf Fr. 9'137.70 festlegte. Im Übrigen wies die SWICA die Einsprache ab. Zudem entzog die SWICA einer allfällig gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/590 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2025 erhob der Versicherte am 22. September 2025 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Weil keine Überentschädigung vorliege, sei die Beschwerdegegnerin insbesondere zu verpflichten, auf eine Rückforderung bzw. auf eine Verrechnung mit der Nachzahlung der IV-Invalidenrente zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025, der Antrag in der Beschwerde, wonach keine Überentschädigung vorliege, sei gutzuheissen und die Beschwerde in den übrigen Punkten abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 5. November 2025 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte seine Honorarnote vom 3. November 2025 ein (Urk. 9 und 10).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.

    Art. 69 ATSG bestimmt zur Frage der Überentschädigung, dass das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigen Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).

1.3    Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffend (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine, 132 V 27 E. 3.1, 126 V 193 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrem Einspracheentscheid zum strittigen Punkt des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdeführers den Standpunkt, mit dem Ausdruck aus dem «Salarium – statistischer Lohnrechner 2022» vermöge der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass er einen Lohn von Fr. 102'000.-- hätte erzielen können. Ein Erwerbsausfall von Angehörigen der verunfallten Person könne nur dann als Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn er darauf zurückzuführen sei, dass die angehörige Person ihre Erwerbstätigkeit zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person aufgegeben oder reduziert habe. Ein allfälliger Erwerbsausfall, den die Mutter des Beschwerdeführers infolge psychischer Beschwerden nach dem Unfall ihres Sohnes erlitten habe, könne deshalb keine Berücksichtigung finden. Indes seien die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Lohn des Beschwerdeführers nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum eidgenössischen Zolldeklaranten stufenweise je nach Entwicklung angepasst worden wäre und monatlich zwischen Fr. 4'800.-- bis Fr. 5'500.-- betragen hätte, versehentlich nicht berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer den Lehrgang am 17. Juni 2022 beendet hätte, rechtfertige es sich bei der Überentschädigungsberechnung ab Juli 2022 von einem durchschnittlichen Lohn von monatlich Fr. 5'150.-- auszugehen und einen Jahresverdienst von Fr. 66'950.-- zu berücksichtigen. Dementsprechend reduziere sich die Überentschädigung gemäss Neuberechnung auf Fr. 9'137.70 (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin gehe im Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 von einem tatsächlichen Einkommen von Fr. 15'872.97 aus. Fakt sei jedoch, dass er infolge seines Unfalles und dessen Folgen im genannten Zeitraum kein Einkommen erzielt habe. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug) sei ersichtlich, dass er im ganzen Jahr 2020 Fr. 24'343.-- verdient habe. Gemäss Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Überentschädigungsberechnung habe sie folgende Rechnung vorgenommen: Fr. 24'343.-- : 365 x 238. Ein solches Vorgehen sei jedoch nicht zulässig, da auf diese Weise auch das Einkommen der Zeitperiode vor dem Unfall berücksichtigt werde. Da er nach dem Unfall im Jahr 2020 kein Einkommen erzielt habe, seien Fr. 15'872.97 aus der Berechnung zu entfernen, womit bereits klar sei, dass keine Überentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 4 f.). Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst falsch festgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe den Kurs «Quereinsteiger Zoll 2019 – 2020» absolviert. Dies sei ein Vorkurs zum Lehrgang «Eidg. Zolldeklarant 2020-2022», für welchen er angemeldet gewesen sei und welcher am 17. Juni 2022 beendet gewesen wäre. Deshalb sei vom Lohn eines Eidgenössischen Zolldeklaranten auszugehen. Die ehemalige Arbeitgeberin habe von einer stufenweisen Anpassung des Lohnes bis Fr. 5'500.-- gesprochen, wobei der Beschwerdeführer einem solchen Lohn nicht zugestimmt hätte. Aufgrund seiner Leistungsbereitschaft sei entsprechend dem statistischen Lohnrechner «Salarium» von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 8'500.-- monatlich respektive Fr. 102'000.-- jährlich auszugehen (Urk. 1 S. 5 f.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, da der Beschwerdeführer das aus dem IK-Auszug hervorgehende Einkommen im Jahr 2020 vor dem Unfallereignis vom 5. Mai 2020 erzielt habe, könne dies in der Überentschädigungsberechnung keine Berücksichtigung finden. Infolge der Reduktion des tatsächlichen Einkommens im massgebenden Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. August 2023 um Fr. 15'872.97 sei der mutmasslich entgangene Verdienst von Fr. 198'625.58 höher als der Betrag für das im selben Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen zusammen mit der IV-Rente und den UV-Taggeldern in der Höhe von insgesamt Fr. 191'890.30. Damit resultiere keine Überentschädigung, weshalb sich weitere Ausführungen zu den in der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Punkten erübrigten, respektive die Beschwerde in diesen Punkten obsolet sei (Urk. 6).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des rückwirkenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung für die gesamte Bezugsperiode der Taggelder der Unfallversicherung (vgl. hierzu vorstehend E. 1.3), mithin für den Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. August 2023, eine Überentschädigungsberechnung vornahm. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im vorgenannten Zeitraum IV-Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 44'924.-- sowie Unfalltaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 135'462.30 bezog (Urk. 7/502/10 und Urk. 7/565/5).

    Das tatsächlich erzielte Einkommen legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Überentschädigungsberechnung zunächst auf Fr. 27'376.97 fest, wobei sie für den Zeitraum vom 8. Mai bis 31. Dezember 2020 ein tatsächliches Einkommen von Fr. 15'872.97 berücksichtigte. Diesen Betrag errechnete sie ausgehend vom gemäss IK-Auszug im Jahr 2020 erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 24'343.-- (Urk. 7/569/7) wie folgt: Fr. 24'343.-- : 365 x 238 (vgl. Überentschädigungsberechnung vom 6. August 2025, Urk. 7/588). Mithin verteilte die Beschwerdegegnerin das im Jahr 2020 erzielte Einkommen gleichmässig auf das ganze Jahr, obschon der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 5. Mai 2020 unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig war und – unter Berücksichtigung einer zweitägigen Wartefrist – ab dem 8. Mai 2020 Unfalltaggelder bezog (vgl. insbesondere Leistungsabrechnung vom 20. September 2020, Urk. 7/81). Mit anderen Worten berücksichtigte sie für die Überentschädigungsberechnung Einkommen, welches vom Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis erzielt worden war und entsprechend keinen Eingang in die Berechnung hätte finden dürfen, zumal die Abrechnung beginnend ab der Entstehung des Anspruchs der Taggelder der Unfallversicherung – und damit ab dem 8. Mai 2020 – zu erfolgen hat (vgl. vorstehend E. 1.3).

3.2    Im Rahmen der Beschwerdeantwort kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das aus dem IK-Auszug hervorgehende Einkommen im Jahr 2020 vor dem Unfallereignis vom 5. Mai 2020 erzielt habe, weshalb dieses in der Überentschädigungsberechnung keine Berücksichtigung finden könne (Urk. 6 S. 1). Entsprechend klammerte sie den Betrag von Fr. 15'872.97 gänzlich aus der Überentschädigungsberechnung aus und kam zum Ergebnis, dass der mutmasslich entgangene Verdienst von Fr. 198'625.58 höher als der Betrag für das im selben Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen zusammen mit der IV-Rente und den UV-Taggeldern in der Höhe von Fr. 191'890.30 sei, weshalb keine Überentschädigung resultiere (Urk. 6 S. 2).

3.3    Aus dem Kumulativjournal des Jahres 2020 ergibt sich, dass die Arbeitgeberin das im IK-Auszug aufgeführte Einkommen betreffend das Jahr 2020 in den Monaten Januar bis Juni 2020 abrechnete. Konkret rechnete sie in den Monaten Januar bis Mai 2020 jeweils einen Bruttolohn von Fr. 4'300.-- und im Monat Juni 2020 einen solchen von Fr. 970.95 ab (= total Fr. 22'470.95). Zusätzlich wurde im Dezember 2020 ein 13. Monatslohn von Fr. 1'872.60 abgerechnet (Urk. 7/435/5). Selbst wenn man das von der Arbeitgeberin in den Monaten Mai und Juni 2020 – und damit nach dem Unfallereignis – abgerechnete Einkommen von insgesamt Fr. 5'270.95 sowie den darauf entfallenden Anteil des im Dezember 2020 abgerechneten 13. Monatslohnes von Fr. 439.25 (Fr. 1'872.60 : Fr. 22'470.95 x Fr. 5'270.95) in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigen würde, resultierte bei der von der Beschwerdegegnerin berechneten Überentschädigungsgrenze von Fr. 198'625.58 (vgl. Urk. 7/588) keine Überentschädigung. Damit ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach keine Überentschädigung resultiere, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob der mutmasslich entgangene Verdienst von der Beschwerdegegnerin – wie vom Beschwerdeführer moniert (Urk. 1 S. 5 f.) – tatsächlich zu tief angesetzt wurde, kann deshalb an dieser Stelle offenbleiben.

3.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin in der Überentschädigungsberechnung vom 6. August 2025 für den Zeitraum vom 8. Mai bis 31. Dezember 2020 zu Unrecht ein tatsächliches Einkommen in der Höhe von Fr. 15'872.97 berücksichtigt. Mithin bestand im Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. August 2023 keine Überentschädigung, weshalb auch die Verrechnung von Fr. 9'137.70 mit der Nachzahlung der IV-Rente zu Unrecht erfolgte.

    Demgemäss ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass für den Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. August 2023 keine Überentschädigung besteht. Die SWICA wird dem Beschwerdeführer die bereits mit der Nachzahlung der IVRente in Verrechnung gebrachten Fr. 9'137.70 direkt auszuzahlen haben (vgl. Randziffer 4013 des Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung gültig ab 1. Januar 2004).

3.5    Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.


4.    

4.1    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. November 2025 eine Honorarnote ein und machte einen Aufwand für die Dauer vom 29. August bis 3. November 2025 von 6.40 Stunden geltend (Urk. 9, 10). Dies erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien als angemessen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung wie beantragt auf Fr. 1'995.25 (inklusive die geltend gemachten 3 % Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. August 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 8. Mai 2020 bis 31. August 2023 keine Überentschädigung besteht.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'995.25 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterSauter