Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00239


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 22. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, erhob am 13. November 2025 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 3. November 2025 betreffend Leistungseinstellung, wobei er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Einsprache um eine begründete schriftliche Stellungnahme ersuchte, ansonsten er Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 (Poststempel) erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Suva das Einspracheverfahren vom 13. November 2025 rechtsverzögernd behandle. Sie sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen und ihr sei eine verbindliche Frist (z.B. 10-20 Tage) zur Entscheidfällung anzusetzen. Das Beschwerdeverfahren sei kostenlos zu führen, da die Verzögerung ausschliesslich von der Suva verursacht worden sei (Urk. 1 S. 3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

1.3    Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    In seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe es unterlassen, innert angemessener Frist über seine Einsprache vom 13. November 2025 zu entscheiden. Er habe ihr ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen zur Zustellung einer begründeten Entscheidung angesetzt. Diese Frist sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vollkommen angemessen, da die Suva über sämtliche medizinischen Informationen verfügt habe. Trotzdem sei sie vollständig untätig geblieben, was eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 1 f.).


3.

3.1    Art. 52 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind. Das Gesetz nennt somit keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a). Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen sowie das Verhalten der versicherten Person ins Gewicht fallen (Brunner, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 59).

3.2    Die am 13. November 2025 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Urk. 2) konnte der Beschwerdegegnerin frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden sein. Bereits am 11. Dezember 2025, mithin weniger als einen Monat später, machte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am hiesigen Gericht anhängig (Urk. 1). Zunächst fällt auf, dass er mit diesem Vorgehen die von ihm selbst der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme innert 30 Tagen nach Erhalt der Einsprache missachtete (Urk. 2 S. 3). Davon abgesehen kann angesichts der konkreten Umstände keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein. Insbesondere enthalten die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteile (BGE 134 I 229, 122 V 125; Urk. 1 S. 2) keine Feststellung, wonach eine Frist von 30 Tagen zur Redaktion eines Einspracheentscheids «vollkommen angemessen» sein soll (Urk. 1 S. 1). Rechtsverzögerungen bildeten vielmehr überhaupt nicht Streitgegenstand der genannten Entscheide. Sozialversicherungsträgern ist selbst in Fällen ohne komplexe sachliche und/oder rechtliche Fragestellungen realistischerweise mehr als bloss ein Monat zuzugestehen, um über eine Einsprache zu befinden (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 52 N. 59 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das hiesige Gericht erst kürzlich mit dem die Parteien betreffenden Urteil UV.2025.00180 vom 19. November 2025 feststellte, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen nach Erhalt der Unfallmeldung vom 4. Juli 2025 kontinuierlich vorangetrieben, weshalb offenkundig keine Rechtsverzögerung vorliege (E. 3 und 4 des Urteils). Auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens ist somit keine zu beanstandende Untätigkeit der Beschwerdegegnerin erkennbar.

3.3    Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2025 offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E. 1.3) abzuweisen ist.


4.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 litfbis ATSG). Der Beschwerdeführer ist jedoch im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, in kostenlosen Verfahren eine Gerichtspauschale auferlegen kann (Art. 61 litfbis 2. Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sowie § 33 Abs. 2 GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch