Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2025.00241


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 16. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ war als Mitarbeiter Zustellung für die Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Februar 2025 melden liess, dass er am 8. Februar 2025 eine Kiste vom Anhänger auf das Fahrzeug habe laden wollen, die Kiste gedroht habe zu entgleiten und er sich beim Nachfassen den linken Arm gezerrt habe (Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 4. April 2025 lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen formlos ab (Urk. 8/18). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 8. April 2025 telefonisch bei der Suva und tat dabei kund, dass er mit der Ablehnung nicht einverstanden sei (Urk. 8/20). Nach verschiedenen Abklärungen lehnte die Suva mit Verfügung vom 30. Juli 2025 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (Urk. 8/70). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. August 2025 Einsprache (Urk. 8/71). Nach erneuter Vorlage des Dossiers bei der Abteilung Versicherungsmedizin, für welche Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 12. November 2025 Stellung nahm (Urk. 8/81), wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. November 2025 ab (Urk. 8/84 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2025 erhob X.___ am 11. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen medizinischen Abklärung (unter Einbezug des Operationsberichts und der aktuellen ärztlichen Bestätigung, welche er beilegte [Urk. 3/1-3]) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026, die Beschwerde sei vollumfänglich im Sinne des beschwerdeführerischen Antrags gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Suva zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2025 davon aus, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor (Urk. 2 S. 5 am Ende und S. 10). Hinsichtlich des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung, welche zu einer Leistungspflicht der Suva führen könnte, hielt sie fest, gemäss den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Dr. Z.___ sei die vorliegende Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (Urk. 2 S. 6-10). Nach dem Gesagten habe die Suva mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Entlastungsbeweis erbracht. Folglich könne sie für das Ereignis vom 8. Februar 2025 auch nicht unter dem Titel einer Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Leistungen erbringen (Urk. 2 S. 10).

1.2    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2025 zusammengefasst, die Suva habe den Operationsbericht vom 28. Oktober 2025 sowie die darauffolgenden ärztlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt (Urk. 1 unter Hinweis auf Urk. 3/1-3).

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 aus, der genannte Operationsbericht (Urk. 8/85) sowie die E-Mail von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie, Kantonsspital B.___ (B.___; Urk. 8/88), seien erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids bei ihr eingegangen. Aus diesen neuen Akten ergäben sich neue medizinische Erkenntnisse, aus denen der Versicherungsmediziner Dr. Z.___ mit Kurzbeurteilung vom 27. Januar 2026 geschlossen habe, dass eine leistungspflichtige Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ausgewiesen sein könnte. Dementsprechend sei die Sache in vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen (Urk. 6).

1.4    Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2026 (Eingangsdatum) weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-3).


2.    

2.1    Dem Bericht des Versicherungsmediziners Dr. Z.___ vom 27. Januar 2026 lässt sich entnehmen, im Operationsbericht der Dr. A.___ vom 28. Oktober 2025 werde eine foveale Läsion der TFCC-Insertion im rechten Handgelenk beschrieben, die gemäss der Palmer-Klassifikation dem Typ IB entspreche. Solch eine Körperschädigung falle unter die in der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Diagnosen unter lit. c. Weiter wurde auf dem versicherungsmedizinischen Bericht vermerkt, eine derartige Körperschädigung entspreche aus morphologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Verletzung und sei nicht als degenerativer Natur zu bewerten (Urk. 7).

2.2    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3).

2.3    Mit Blick auf den Operationsbericht des B.___ vom 28. Oktober 2025 (Urk. 3/1), die E-Mail von Dr. A.___ vom 11. Dezember 2025 (Urk. 3/3) sowie die gestützt darauf ergangene versicherungsmedizinische Beurteilung vom 27. Januar 2026 (Urk. 7) kann das Vorliegen einer leistungspflichtigen Listenverletzung nicht ausgeschlossen werden, weshalb weitere Abklärungen zu tätigen sind.

    Den übereinstimmenden Parteianträgen entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2025 daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach allfälligen weiteren Abklärungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 14. November 2025 aufgehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7

- Suva, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-3

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippWidmer