Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2026.00019


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 5. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war seit 28. März 2025 bis zur Kündigung per 10. Juni 2025 bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/3/1). Am 7. Juni 2025 zog er sich bei einem Sturz mit seinem E-Trotti eine proximale Humerusfraktur am rechten Arm und eine Kontusion des Ellenbogens zu (vgl. Urk. 10/12). Die Vaudoise erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 5. Januar 2026 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, dass sie bis zum Abschluss von Abklärungen vorerst keine Taggeldleistungen und Heilkosten mehr erbringe (Urk. 10/65). Am gleichen Tag gelangte der Versicherte an die Vaudoise und verlangte nähere Aufklärung über diesen Entscheid, worauf die Vaudoise umgehend über die laufende ärztliche Überprüfung informierte (Urk. 10/69/1). Mit weiteren Schreiben vom 21. Januar 2026 ersuchte er die Vaudoise um Wiederausrichtung der Leistungen oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 10/76/1 und Urk. 10/76/2). Am 25. Januar 2026 teilte er der Vaudoise mit, dass er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht einreichen werde, sofern bis 28. Januar 2026 nicht eine anfechtbare Verfügung erlassen oder die Leistungen wieder ausgerichtet würden (Urk. 10/80/2-5). Am 30.  Januar 2026 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen vom 1. Dezember 2025 bis 31. Januar 2026 abgerechnet habe (Urk. 10/83). Am gleichen Tag teilte sie mit, dass sie ab 16. Februar 2026 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe und auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen einstelle (Urk. 10/87). Dagegen wandte sich der Versicherte im Telefonat mit der Vaudoise vom 2. Februar 2026 (Urk. 10/95).


2.    Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (der Post übergeben am 28. Januar 2026, beim Gericht eingegangen am 3. Februar 2026) war der Versicherte an das hiesige Gericht gelangt mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

«1.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, umgehend eine formelle und anfechtbare Verfügung über die Einstellung der Taggeldzahlungen ab Ende Dezember 2025 zu erlassen.

2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ausstehenden Taggelder rückwirkend ab Ende Dezember 2025 zuzüglich 5 % Verzugszins auszuzahlen.

3.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (Gewährung der Unentgeltlichkeit des Verfahrens sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren, da aufgrund der Zahlungseinstellung eine finanzielle Notlage vorliegt.

4.Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den durch die Verzögerung entstandenen weitergehenden Schaden zu verpflichten.

5.[…].»

    Am 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 5 und Urk. 6). Die Vaudoise beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2026 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Weitere Eingaben reichte der Beschwerdeführer hierauf am 9. und 12. März 2026 (Urk. 12, 13/1-6, 15 und 16/1-2) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 12. und 20. März 2026 zugestellt (Urk. 14 und 17). Am 9. April 2026 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 18 und Urk. 19/1-3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

    In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 35 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer machte eine Rechtsverweigerung geltend, indem er ausführte (Urk. 1), er habe am 7. Juni 2025 einen Unfall erlitten und die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht anerkannt. Die Ärzte hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Februar 2026 attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe aber ohne Vorankündigung und ohne Erlass einer formellen Verfügung die Taggeldzahlungen per Ende Dezember 2025 eingestellt. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen oder die Zahlungen wieder aufgenommen. Stattdessen verharre sie in Untätigkeit, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Dabei dürfe ein Versicherungsträger ohne rechtliche Grundlage und ohne Erlass einer Verfügung die Leistungen nicht einstellen. Durch das Schweigen der Beschwerdegegnerin werde ihm der Zugang zum Rechtsweg verunmöglicht.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 9 S. 2), der Beschwerdeführer habe sich am 7. Juni 2025 eine Humerusfraktur rechts zugezogen, für welche sie die Taggeldleistungen ausgerichtet habe. Da sich der Beschwerdeführer bereits am 16. Mai 2024 am linken Arm verletzt habe, sei die Abgrenzung der Unfallfolgen des Ereignisses vom 7. Juni 2025 gegenüber dem vorangegangenen Unfall aufwendig und dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2026 mitgeteilt worden, dass weitere Abklärungen notwendig seien. Bis die erforderlichen medizinischen Auskünfte vorgelegen hätten, sei einige Zeit, vergangen, weshalb der Fall erst am 30. Januar 2026 dem beratenden Arzt habe vorgelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe aber bereits am 26. Januar 2026 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht.

    Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 30. Januar 2026 habe man dann das Taggeld bis 15. Februar 2026 erbracht. Am 30. Januar 2026 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe und sie folglich die Taggelder per 15. Februar 2026 einstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sich darauf nicht gemeldet, sodass keine Verfügung erlassen worden sei. Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 sei der Beschwerdeführer schliesslich zu einem Konsilium bei Dr. med. Z.___ auf den 6. März 2026 aufgeboten worden. Dabei werde nach Eingang der Beurteilung von Dr. Z.___ entschieden, ob die Taggelder weiterhin zu erbringen seien oder eine Verfügung erlassen werde. Da der Fall aktiv weiter abgeklärt werde, liege keine Rechtsverweigerung vor.


3.    Aktenkundig ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2026 (Urk. 19/2). Darin ist Folgendes festgehalten:

«Wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 30. Januar 2026, mit welchem Sie über die auf der Beurteilung von Dr. A.___ basierende Einstellung der Taggeldeinstellung informiert wurden. […] Zwischenzeitlich liegt uns der Bericht von Dr. Z.___ vor, bei welchem Sie sich am 6. März 2026 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Darin wird festgehalten, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab sofort besteht. Als zumutbar gelten insbesondere leichte manuelle Tätigkeiten unter folgenden Einschränkungen:

-kein Heben und Tragen von Lasten über 2 kg

-keine repetitiven Tätigkeiten auf Tischhöhe

-keine Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber

-kein kraftvoller Einsatz der linken Hand

Eine sitzende Tätigkeit, z.B. in einem Büro, ist vollumfänglich zumutbar, da sie diese Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt ab dem 6. März 2026 keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Wir erstrecken Ihnen die Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2026, um eine geeignete Stelle zu suchen. […] Spätestens ab dem 1. Juni 2026 besteht kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen. Bei vorzeitiger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bitten wir Sie, uns entsprechend zu informieren. […]. Wir halten ausdrücklich fest, dass die Heilungskosten von diesem Schreiben nicht betroffen sind. […] Die Kostenübernahme erfolgt weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Auf Wunsch erlassen wir eine beschwerdefähige Verfügung.»


4.

4.1    Gemäss vorstehenden Ausführungen setzt das Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG zur geltend gemachten Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung voraus, dass die versicherte Person vorerst – ausdrücklich oder sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). Im Nachgang zur geltend gemachten Rechtsverzögerung muss sodann ein Untätigbleiben der Behörde vorliegen, im Sinne, dass das Verfahren nicht angemessen vorangetrieben wurde.

4.2    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2026 die Einstellung der Taggeldleistungen mit. Auf Intervention des Beschwerdeführers veranlasste sie am 30.  Januar 2026 die Ausrichtung der Taggeldleistungen vom 1. Dezember 2025 bis 31. Januar 2026 (Urk. 10/83). Auf die Ankündigung vom 31. Januar 2026, dass sie ab 16. Februar 2026 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe und auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen einstelle (Urk. 10/87), kam ist im oben aufgeführten Schreiben vom 27. März 2026 zurück. Darin gewährte sie die Taggeldleistungen mit einer Übergangsfrist bis längstens 31. Mai 2026 mit dem Hinweis, dass diesbezüglich eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt werden kann (Urk. 19/2).

4.3    Damit wurden die Anfragen und Beanstandungen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah beantwortet und die notwendigen Verfahrensschritte, die aufgrund der gesundheitlichen Situation erforderlich waren, getätigt. Mit Blick auf die einschlägige Gerichtspraxis (E. 1.3) kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie zu lange untätig geblieben sei und sich geweigert habe, innert Frist eine Verfügung zu erlassen. Sodann hat sie nach Beschwerdeerhebung über die Taggelder bis Mai 2026 entschieden, weshalb das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden ist.

4.4    Der Antrag auf Ausrichtung der Taggelder beschlägt den materiellen Leistungsanspruch, worüber vorab im Verwaltungsverfahren mittels Verfügung und Einspracheentscheides zu entscheiden ist. Im Verfahren betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung besteht dazu kein Raum (E. 1.2 hiervor) und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 12) fällt damit von vornherein ausser Betracht. Da die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch längstens bis Ende Mai 2026 anerkannt hat, bleibt letztlich auch unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch an einem weiteren Verfügungserlass hierzu interessiert ist. Das gleiche gilt für den Antrag auf Verzugszins und Schadenersatz, worüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist. Im Weiteren ist das Verfahren kostenlos und ein Rechtsvertreter wurde vom Beschwerdeführer nicht mandatiert, weshalb auch auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist.


5.    Mangels Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird respektive soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19/1-3

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef