Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2001.00001
ZL.2001.00001

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS ZÜRICH

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender,

Sozialversicherungsrichter Walser und Ersatzrichterin Romero-Käser,

Gerichtssekretärin Rieser Stierli

Urteil vom 28. Februar 2003

in Sachen

Dr. L.___,

Beschwerdeführer,

 

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

 

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich, 

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich,

Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich, 

 

 


I.


1. Der 1925 geborene L.___ bezog seit dem 1. Juni 1990 Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 11/1/140/4-18, Urk. 11/2/232/19-21). Mit Entscheid vom 4. Februar 2000 verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Anspruch von L.___ auf Zusatzleistungen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze ab 1. Februar 1999 (Urk. 11/2/232/23 = Urk. 5/1). Die am 6. März 2000 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/2/186 = Urk. 5/2) wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 9. November 2000 ab (Urk. 11/2/220 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob L.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 9. November 2000. Es sei ihm kein fiktives Salär anzurechnen und keine Zahlung eines echten Salärs aufzuzwingen, solange der Betriebsertrag der ___ Dr. L.___ AG (im folgenden: L.___ AG) die normalen Unkosten nicht überschreite. Sein Einkommen sei neu zu berechnen und ein entsprechender Entscheid zu treffen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2001 zeigte Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, die Vertretung von L.___ an (Urk. 6). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ersuchte in der Stellungnahme vom 15. Februar 2001 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 12. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer seine Replikschrift ein (Urk. 16); die Duplikschrift des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich datiert vom 20. September 2001 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 24. September 2001 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 22). Im Anschluss an die am 14. Juni 2002 durchgeführte Referentenaudienz  traten die Parteien in Vergleichsverhandlungen (Protokoll S. 7). Am 26. August 2002 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Gespräche über eine mögliche einvernehmliche Lösung hätten nicht zu einer Einigung geführt (Urk. 27).

II.
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. a) Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; ELG). Als Einnahmen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).
b) Wer aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet, hat bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 121 V 210 Erw. 6c). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. Bern 1997, S. 341). Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder er kann auf das Gesuch nicht eintreten (BGE 108 V 230 f. Erw. 2).
3. Als erstes ist der Briefwechsel zwischen den Parteien zu untersuchen, damit die Frage geklärt werden kann, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, oder ob er seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen ist, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.
a) Mit Schreiben vom 6. September 1999 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den Revisionsbericht 1998 einzureichen und einige Fragen zu beantworten (Urk. 11/2/173). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin den Revisionsbericht 1998 mit Bilanz und Erfolgsrechnung ein (Urk. 11/2/174a) und erklärte, damit erachte er seine Auskunftspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin als erfüllt (Urk. 11/2/175). Die Beschwerdegegnerin wiederholte ihre Fragen mit Schreiben vom 26. Oktober 1999, erkundigte sich zusätzlich, wie hoch der Beschwerdeführer die offenen Honorarforderungen sowie den Wert seiner Forschungsergebnisse einschätze und welcher Art und Höhe die Kosten für deren Vermarktung sein würden, und machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zahlungseingang von ca. Fr. 480'000.-- aus einer vom Bundesgericht anerkannten Forderung buchhalterisch verarbeitet worden sei (Urk. 11/2/176). Der Beschwerdeführer anwortete, in der Buchhaltung der Firma seien alle für deren Finanzen massgeblichen Daten korrekt verbucht worden. Die Jahresrechnung enthalte für Finanzspezialisten eine hinreichende Auskunft über die Betriebsergebnisse 1998 und den Zustand am Ende des Jahres (Urk. 11/2/177). Daraufhin drohte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. November 1999 an, bei Stillschweigen des Beschwerdeführers innert 20 Tagen werde ab 1. Februar 1999 von offenen Honoraren des Beschwerdeführers von Fr. 200'000.-- gegenüber der Firma sowie von einem monatlichen Salär von Fr. 3'000.-- ausgegangen (Urk. 11/2/178). Damit werde der Beschwerdeführer längere Zeit keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr haben. Im Antwortschreiben vom 7. Dezember 1999 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis am 31. Januar 2000 (Urk. 11/2/179), die ihm auch gewährt wurde (Urk. 11/2/180). Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 gab der Beschwerdeführer Erklärungen über die liquiditätswirksamen Einnahmen und Ausgaben ab (Urk. 11/2/181/1-2). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid vom 4. Februar 2000, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 1999 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr habe (Urk. 11/2/232/23).
b) Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine von der Kontrollstelle geprüfte Jahresrechnung mit Bilanz 1998 seiner Gesellschaft eingereicht (Urk. 11/2/174a) und zudem - nicht gerade postwendend, aber schliesslich doch - mit Schreiben vom 18. Januar 2000 (Urk. 11/2/181/1) die von der Kontrollstelle bestätigten Bewegungen der flüssigen Mittel im Jahre 1998 im Detail dargestellt hat (Urk. 11/2/181/2). Daraus lässt sich in rechtsgenügender Art und Weise ersehen, welche Mittel der Gesellschaft zugeflossen und wie diese verwendet und buchhalterisch erfasst worden sind. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer, dieser sei seiner Auskunftspflicht bezüglich der Verwendung des Zahlungseingangs im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 (Urk. 11/2/170a) nicht genügend nachgekommen, erweist sich demnach als unbegründet.
            4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Jahre 1990 bis 1998 eine Lohnnachforderung von Fr. 288'000.-- aufgerechnet (= acht Jahre à Fr. 36'000.--, Urk. 5/3 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob dies rechtens und vertretbar ist.
a) Vorweg ist anzumerken, dass die Periode von 1990 bis 1998 neun Jahre umfasst, weshalb nach der Berechnung der Beschwerdegegnerin neun statt acht Jahre zu berücksichtigen wären.
b) Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 8. Juni 1990 (Urk. 11/1/5a/2) ist festgehalten, dass die Geschäftslage der Gesellschaft nach dessen Erreichen eines Alters von 65 Jahren im Mai 1990 keine weitere Lohnzahlung an den Beschwerdeführer mehr erlaube. Der Beschwerdeführer werde aber weiterhin die Pendenzen betreuen, die Entwicklungen der letzten Jahre zu kommerzialisieren versuchen und sich um neue Aufträge bemühen. Daraus geht hervor, dass die Lohnzahlungen ab Mai 1990 eingestellt wurden, während der Beschwerdeführer für die Gesellschaft weiterhin gewisse Arbeiten zu verrichten hätte.
c) Es ergibt sich aus den Akten kein Hinweis und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet, dass dieser Protokoll-Beschluss vom 8. Juni 1990 (Urk. 11/1/5a/2) je widerrufen worden wäre. Weiter fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer seien ab Mai 1990 nicht eingestellt, sondern nur gestundet worden. Schliesslich ist unbestritten und durch die Umsatz- und Gewinnentwicklung der L.___ AG belegt (vgl. Urk. 17/3), dass diese zwischen 1990 und 1998 keine ins Gewicht fallenden Aktivitäten entwickelte und daher nicht über die dazu nötigen verwertbaren Aktiven verfügte, um irgend eine substanzielle Lohnzahlung erbringen zu können. Würde der Beschwerdeführer eine Lohnnachforderung, wie sie die Beschwerdegegnerin für angemessen hält, bei der Gesellschaft tatsächlich realisieren - unter Berücksichtigung der schon erfolgten Teilrückzahlung des Aktionärdarlehens im Umfang von Fr. 88'000.-- in der Höhe von noch etwa Fr. 200'000.-- - wäre die Gesellschaft unmittelbar vermögenslos und illiquid und müsste Konkurs anmelden. Zwar erscheint es durchaus billig, dem Beschwerdeführer zuzumuten, die in seiner Gesellschaft vorhandenen Mittel in angemessenem Rahmen für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten  heranzuziehen. Es geht aber zu weit, wenn die Höhe der anzunehmenden Zahlungen zwangsläufig die Liquidation der Gesellschaft zur Folge hat und damit indirekt in die Existenz und rechtliche Selbständigkeit der L.___ AG eingegriffen wird.
d) Hinzu kommt, dass ein AHV-Rentenbezüger auch im Hinblick auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht gezwungen werden kann, eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Dem seit 1990 im Rentenalter stehenden Beschwerdeführer kann es also nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er eine nicht stark ins Gewicht fallende Tätigkeit für seine Gesellschaft ausgeübt, wegen deren beschränkten Mitteln in der Zeit von 1990-98 aber auf eine Lohnzahlung verzichtet hat.
Nach dem Gesagten fällt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für die Zeit bis Ende 1998 ausser Betracht (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 103).
5. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer auch ab 1. Januar 1999 ein Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat an (Urk. 5/1). Auch bezüglich dieser Aufrechnung ist zu prüfen, ob sie rechtens und vertretbar ist.
a) Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der L.___ AG vom 8. Juni 1990 (Urk. 11/1/5a/2) geht hervor, dass die Geschäftslage der Gesellschaft keine weitere Lohnzahlung an den Beschwerdeführer mehr erlaube, und zum andern, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Pendenzen betreue, versuche, die Entwicklungen der letzten Jahre zu kommerzialisieren, und sich um neue Aufträge bemühe. Im Hinblick auf die Entwicklung der L.___ AG bis zum Jahr 1998 ist anzunehmen, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Zeit darauf beschränkte, die Pendenzen zu betreuen, und die anderen beiden Aufgabenbereiche nicht oder doch kaum mehr zum Tragen kamen. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der Replik (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9).
b) Die finanzielle Situation der L.___ AG änderte sich indessen im Herbst 1998, als ihr zufolge des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 (Urk. 11/2/170a) ein Prozesserlös von rund Fr. 388'000.-- zuging (Fr. 296'490.-- plus 5 % Zinsen seit 1987). In der Replik wird dazu ausgeführt, die Gesellschaft habe daraufhin beschlossen, die neu verfügbaren Mittel insbesondere zur Vermarktung der Ergebnisse von bisherigen Forschungen und Entwicklungen einzusetzen. Es sei verständlich, dass sich eine AG in dieser Situation dazu entscheide, die Aktivitäten zu beschleunigen. Dazu müsse ein bestimmtes Betriebskapital vorhanden sein (Urk. 16 S. 6 und 7 Ziff. 10.2 und 10.5).
c) Gemäss Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrats vom 16. August 2000 (Urk. 26/1/2) mussten die anfangs 1999 geplanten bescheidenen Aktivitäten zum Vermarkten der entwickelten Produkte wegen verschiedener Rückschläge weitgehend reduziert werden. Hingegen seien nun die bisherigen wirtschaftlichen Veröffentlichungen baldmöglichst zu ergänzen, um die bereits vorhandenen Ergebnisse der Forschungen und Entwicklungen den gegenwärtigen und künftigen Interessenten bekannt zu geben. Sonst werde niemand je darauf zurückgreifen können. Diese Lagebeurteilung und die daraus abgeleitete Zielrichtung der Aktivitäten der Gesellschaft findet sich bestätigt im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates der L.___ AG vom 31. Juli 2001 (Urk. 26/2/2). Anlässlich der Referentenaudienz vom 14. Juni 2002 führte der Beschwerdeführer aus, er vertraue nicht allzu sehr auf eine Ertragssteigerung in der Zukunft, setze aber die Prioritäten auf das Veröffentlichen seiner Aufzeichnungen, damit seine Arbeit nicht verloren gehe (Prot. S. 6).
d) Zur Absicherung der ab 1999 geplanten Aktivitäten bildete die L.___ AG per Ende 1998 eine Rückstellung von Fr. 100'000.-- (Urk. 26/1/1S. 3), die Ende 2000 immer noch mit Fr. 96'000.-- ausgewiesen (Urk. 26/2/2 S. 3), also kaum beansprucht wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Gesellschaft in den Jahren 1999 und 2000 mit Blick auf ihre Reaktivierung keine erheblichen, ins Gewicht fallenden Kosten entstanden sind, die nicht über die normale Aufwand- und Ertragsrechnung hätten abgebucht werden können. Fällt weiter in Betracht, dass die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer 1990 wegen der schlechten finanziellen Lage der L.___ AG eingestellt wurden, ist zu folgern, dass künftige Lohnzahlungen nicht ausgeschlossen sein sollten, sobald die Lage der Gesellschaft dies wieder zulassen würde. Ende 1998 hat sich die finanzielle Situation der L.___ AG durch die Auszahlung des Prozessgewinns gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1998 (Urk. 11/2/170a) erheblich verbessert, so dass ab 1999 eine neue Standortbestimmung angezeigt ist. Der Beschwerdeführer besorgt weiterhin die Geschäfte der L.___ AG und übt dabei Tätigkeiten aus, für die eine Gesellschaft ihrem Geschäftsführer normalerweise ein Entgelt ausrichtet. Andererseits halten sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers in einem begrenzten Rahmen und dienen vornehmlich der Sicherung von dessen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Da aber eine genügende Rückstellung vorhanden ist, über welche eine solche Lohnzahlung angesichts der beschränkten übrigen Aktivitäten der Gesellschaft finanziert werden kann, erscheint die Auszahlung eines Lohnes an den Beschwerdeführer unter diesen Umständen als gerechtfertigt und zumutbar, allerdings nur in Höhe von Fr. 18'000.-- pro Jahr, nicht von Fr. 36'000.--, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt.
6. Schliesslich stellt sich die Frage, welche Vermögenswerte dem Beschwerdeführer anzurechnen sind.
a) Unbestritten ist, dass die L.___ AG dem Beschwerdeführer aus dem Prozessgewinn gegen S.___ (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober 1998, Urk. 11/2/170a) im Jahre 1998 einen Teil des in der Bilanz per 31. Dezember 1997 erwähnten Aktionärdarlehens in Gesamthöhe von Fr. 124'027.45 (Urk. 11/2/156b S. 4) in Höhe von Fr. 88'000.-- zurückbezahlt hat (Urk. 11/2/159). Diese Rückzahlung hat zu einem entsprechenden Vermögenszuwachs beim Beschwerdeführer geführt, der zu Recht angerechnet worden ist.
b) In der Bilanz der L.___ AG per 31. Dezember 1998 wird als Rest des Aktionärdarlehens ein Betrag von Fr. 32'878.40 ausgewiesen (Urk. 11/2/174a S. 3). Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass ihm diese Forderung gegenüber der Gesellschaft nicht angerechnet werden könne, weil er dafür eine Rangrücktrittserklärung habe abgeben müssen (Urk. 16 S. 6). Die finanzielle Situation der L.___ AG präsentierte sich Ende 1998 bis Ende 2000 indessen so, dass dieses Darlehen in Höhe von Fr. 32'878.40 ohne weiteres ebenfalls hätte zurückbezahlt werden können, ohne dass bei der Gesellschaft eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 des Obligationenrechts eingetreten wäre. Die L.___ AG hätte angesichts der beschränkten Aktivitäten in diesem Zeitraum nach wie vor über genügend Reserven verfügt, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren. Somit besteht kein Grund, diese Darlehensforderung dem Beschwerdeführer nicht als Vermögen anzurechnen.
c) Bezüglich des Wertes der Gesellschaft ist von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auszugehen, wonach das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Diese Vorgabe ist für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Fraglich erscheint dabei höchstens, ob die Bildung einer Rückstellung von Fr. 100'000.-- Ende 1998 sachlich gerechtfertigt war, denn im Falle einer tieferen Ansetzung oder gar eines Verzichts auf Rückstellungen in diesem Zeitpunkt wäre der Substanzwert der Aktien und damit auch der Steuerwert der L.___ AG deutlich höher anzusetzen. Solange der Fiskus indes diese Rückstellung akzeptiert, was nach den Akten zumindest für das Jahr 1998 der Fall war (vgl. Urk. 11/2/190-191 sowie 11/2/226), besteht kein Anlass für eine andere Einschätzung.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. November 2000 und der Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 4. Februar 2000 sind aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab 1. Februar 1999 im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Im Hinblick auf das Obsiegen zu 3/4 ist die Entschädigung auf Fr. 2'100.-- (inklusive Bar-auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. November 2000 und der Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 4. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 1999 im Sinne der Erwägungen neu entscheide.


2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'100.-- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Bezirksrat Zürich, an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein, an die Parteien unter Beilage einer Kopie von S. 6-7 des Protokolls.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;


c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).