Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2001.00008
ZL.2001.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Rieser Stierli


Urteil vom 20. März 2003
in Sachen
1. B.___
 

2. A.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Rioult & Partner, Rechtsanwälte
Möhrlistrasse 55, 8006 Zürich

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

sowie



Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich


Sachverhalt:
1.       B.___ und A.___ meldeten sich 1999 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/2). Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich einen Anspruch von B.___ und A.___ ab 1. August 1999 (Urk. 7/131/1 = Urk.  6/1). Auf die dagegen am 24. Dezember 1999 erhobene Einsprache (Urk. 7/19 = Urk. 6/3) erfolgte am 14. Juni 2000 ein Wiedererwägungs-Entscheid (Urk. 7/131/2 = Urk. 6/2), wonach seit 1. Januar 1999 weiterhin kein Anspruch bestehe, da B.___ und A.___ sich im Interesse der C.___ AG keinen Lohn ausbezahlt hätten. Dies führe zur Annahme von Verzichtsvermögen (Urk. 7/72). Dagegen erhoben B.___ und A.___ mit Eingabe vom 11. Juli 2000 Einsprache (Urk. 7/98/32 = Urk. 6/3a), die der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 25. Januar 2001 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/6).

2.       Hiegegen erhoben B.___ und A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, mit Eingabe vom 28. Februar 2001 Beschwerde und beantragten, es seien ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Sache sei zur Neuberechnung und zum Erlass neuer Verfügungen an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückzuweisen. Zudem sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 1). Am 23. März und 3. Mai 2001 trafen Beschwerdeergänzungen ein (Urk. 5 und 15). Mit Beschluss vom 29. März 2001 wies das Gericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 9). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 26. Juli 2001 ab (Urk. 19). Mit Schreiben vom 22. Mai und 27. August 2001 verzichtete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf eine Stellungnahme (Urk. 18 und 22). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel am 30. August 2001 (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind

2.      
2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
2.2     Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG sind bei den Ergänzungsleistungen als Einkommen auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat, anzurechnen. Das Vorliegen eines Verzichts im Sinne dieser Bestimmung wird angenommen, wenn die versicherte Person auf Einkommensbestandteile oder auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten zu haben, verzichtet hat (AHI 1995 S. 166 Erw. 2b). Weil es sich beim Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handelt, so trägt dafür grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast (ZAK 1989 S. 410 Erw. 3b). Im Falle der Beweislosigkeit hat diese die Folgen zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen anrechnen lassen muss (BGE 121 V 206 Erw. 4b mit Hinweisen; AHI 1995 S. 168 Erw. 3b, 1994 S. 218 Erw. 4b).

3.
3.1     Die Beschwerdeführenden bringen als erstes vor, der angefochtene Bezirksrats-Beschluss sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da dieser im Zeitpunkt des Entscheids die Zusammensetzung der urteilenden Behörde nicht bekannt gegeben habe (Urk. 1 S. 3).
3.2     Der Bezirksrat Zürich hat den angefochtenen Beschluss am 25. Januar 2001 gefällt (Urk. 2). Welche Ratsmitglieder daran beteiligt waren, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Einzig der Name der unterzeichenden Ratsschreiberin wird am Ende des Beschlusses genannt (Urk. 2 S. 6). Wie die Beschwerdeführenden selbst anführen, ist es indessen nicht nötig, die Namen der entscheidenden Personen ausdrücklich zu nennen. Der Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheidenden Behörde ist selbst dann gewahrt, wenn die betreffenden Namen nicht persönlich mitgeteilt werden, sondern einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa dem Staatskalender entnommen werden können (BGE 117 Ia 323; BGE 114 Ia 280 Erw. c). Im Kanton Zürich wird diese Praxis entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch in neuerer Zeit weitergeführt. Dies ist ersichtlich aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1998 (Urk. 6/9/1), wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn die Besetzung erst nachträglich bekannt gegeben wird (Urk. 6/9/1 S. 4). Die damals bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden erkundigten sich telefonisch nach der genauen Besetzung des Bezirksrats in ihrem Fall. Die Ratsschreiberin gab daraufhin schriftlich darüber Auskunft, sämtliche Mitglieder hätten am Beschluss vom 25. Januar 2001 mitgewirkt. Dabei handle es sich um den Präsidenten D.___ sowie die Mitglieder E.___, F.___, G.___ und H.___ (Urk. 6/8). Es ist nicht einzusehen, welche Nachteile den Beschwerdeführenden aus dieser Vorgehensweise des Bezirksrats erwachsen könnten, zumal es sich entgegen ihren Befürchtungen auch nicht als nötig erwiesen hat, einen Staatskalender zu kaufen, reichte doch ein Telefongespräch aus. Demnach ist der Bezirksratsbeschluss vom 25. Januar 2001 formell korrekt erfolgt.


4.       In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juni 2000 (Urk. 7/131/2) nach dem ersten Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung ergangen ist. Demnach ist diese Verfügung nur als Antrag der Beschwerdegegnerin zu betrachten und gilt als mitangefochten.

5.
5.1     Aus der Erfolgsrechnung 1998 (Urk. 7/98/4) ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden in diesem Jahr Löhne in Höhe von insgesamt Fr. 9'600.-- ausbezahlt haben. Weiter ist unbestritten, dass die beiden Beschwerdeführenden 1998 und 1999 eigentlich einen Lohn von Fr. 16'800.-- realisieren wollten (Urk. 7/60). Diese geplanten Lohnzahlungen wurden dann für 1998 teilweise und 1999 vollständig storniert wegen der schlechten finanziellen Lage der C.___ AG. Wären diese Lohnzahlungen tatsächlich erfolgt und in der Erfolgsrechnung auch als solche ausgewiesen worden, hätte sich wohl eine Überschuldung der AG ergeben, die den Konkurs zur Folge gehabt hätte.
5.2     Unter diesen Umständen erscheint das Handeln der Beschwerdeführenden vertretbar, um so mehr, als bei Bezügern von AHV-Altersrenten die Aufrechnung eines Verzichtseinkommens an sich ohnehin nicht möglich ist, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sollte sich indessen eine Verbesserung der finanziellen Situation der C.___ AG ergeben, müssten sich die Beschwerdeführenden für ihre Tätigkeit bei der AG einen vertretbaren Lohn anrechnen lassen, wenn sie weiterhin auf entsprechende Lohnbezüge verzichten, da die von ihnen erbrachten Leistungen grundsätzlich als entgeltlich zu betrachten sind.

6.      
6.1     Dagegen stellt sich die Frage, ob die von den Beschwerdeführenden 1998 und 1999 getätigten Privatbezüge (Urk. 3/7/1-2, Urk. 3/8/1-2) als Einkommen anzurechnen sind.
6.2     Die Beschwerdeführenden machen geltend, die während des Jahres getätigten Privatbezüge seien ihnen nicht als Einkommen anzurechnen, zumal die ebenfalls getätigten Privateinlagen auch nicht berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführenden seien keine Angestellten der C.___ AG, sondern ihre Verwaltungsräte, weshalb von einem Lohnanspruch, auf den verzichtet worden sei, nicht die Rede sein könne (Urk. 1 S. 7-9).
6.3     Den Beschwerdeführenden ist darin zuzustimmen, dass den getätigten Privatbezügen die Privateinlagen im gleichen Zeitabschnitt gegenüber gestellt werden müssen. Indessen ist kein Grund dafür ersichtlich, einen allfälligen Bezugsüberschuss nicht als Einkommen zu betrachten (vgl. Urteil des EVG in Sachen der Beschwerdeführenden vom 26. Juli 2001; Urk. 19). Aus Sicht der Zusatzleistungen fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführenden mit den Privatbezügen die in der C.___ AG vorhandenen Mittel zweifellos zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten heranzogen. Auch wenn die Verbuchung dieser Bezüge als Darlehen an Aktionäre zivilrechtlich durchaus zulässig und korrekt ist, kann nicht darüber hinweg gesehen werden, dass die Bezüge wie eigentliche Lohnzahlungen für den Lebensunterhalt eingesetzt wurden. Dies rechtfertigt die Anrechnung wie bei eigentlichen Lohnzahlungen.
6.4     Demnach ist auf die jeweiligen Saldi der entsprechenden Konti von B.___ und A.___ (Urk. 3/7/1-2 und 3/8/1-2) abzustellen. Ende 1998 resultierte für B.___ ein "Ausgabenüberschuss" von Fr. 32'052.--, für A.___ ein "Einnahmenüberschuss" von Fr. 13'462.--. Für beide Ehepartner zusammengerechnet übersteigen die Einlagen somit die Bezüge, so dass im Ergebnis nichts anzurechnen ist. Im Jahre 1999 bezog der Ehemann Fr. 9'081.-- mehr als er einlegte, die Ehefrau Fr. 12'462.--, weshalb per Saldo von Privatbezügen von Fr. 21'543.-- auszugehen ist.

7.      
7.1     Weiter ist die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Beschwerdeführenden in den Jahren 1998 und 1999 zu bestimmen.
7.2     Die Beschwerdegegnerin  ermittelte den Kurswert der C.___ AG anhand der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung von Wertschriften ohne Kurswert auf Fr. 34'274.-- (Urk. 7/22). Diesen Wert rechnete sie per Januar 1999 beim Vermögen an.
7.3     Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Meinung, der Wert ihrer AG betrage Fr. 1.--, da die C.___ AG als Werkzeug zur Berufsausübung zu betrachten sei (Urk. 1 S. 7).
7.4     Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer zu bewerten. Gemäss Bewertung des Steueramtes betrug der Unternehmenswert per 1. Januar 1999 Fr. 21'531.-- (Urk. 7/95). Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist der Bewertung des Steueramtes zu folgen und der Betrag von Fr. 21'531.-- als Unternehmenswert anzunehmen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden, die C.___ AG mit       Fr. 1.-- zu bewerten, kann dagegen nicht gefolgt werden. Zum einen ist eine Aktiengesellschaft kein Werkzeug für irgend eine Tätigkeit, sondern der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen dazu. Zum andern ist die Rechtsform der Aktiengesellschaft gerade im Falle der Beschwerdeführenden zur Berufausübung nicht erforderlich, war doch B.___ vor der Gründung der C.___ jahrelang als einzelunternehmerischer Buchhalter und Treuhänder tätig. Da die C.___ AG nach Art. 17 Abs. 1 ELV eindeutig nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist, besteht auch kein Grund, ein gerichtliches Gutachten bei einer buchprüfenden Expertenperson einzuholen. Nach dem Gesagten ist die C.___ AG per 1. Januar 1999 mit Fr. 21'531.--  zu bewerten.
7.5     Die Beschwerdegegnerin ist bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens von den Steuererklärungen 1999 A und B ausgegangen (Urk. 7/74 und 7/90). Wie sich den jeweiligen Wertschriftenverzeichnissen entnehmen lässt, sind dabei die Aktiv- und Passivsaldi der beiden Aktionärskonti berücksichtigt. Als Vermögenswert ist für 1998 nur der resultierende Positivsaldo aus beiden Konti berücksichtigt, für 1999 der sich ergebende Negativsaldo. Dies erscheint korrekt.
7.6     Nach dem Gesagten ergibt sich für 1999 ein Reinvermögen von Fr. 60'500.-- (Fr. 38'969.-- gemäss Steuererklärung 1999 A zuzüglich Wert der Aktien von Fr. 21'531.--). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 40'000.-- verbleiben Fr. 20'500.--. Daraus resultiert ein anzurechnendes Einkommen aus Vermögen (1/10) von Fr. 2'050.--. Zusammen mit dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Vermögensertrag aus dem Privatvermögen von Fr. 857.-- ergibt dies einen anzurechnenden Vermögensertrag von Fr. 2'907.--.
Für das Jahr 2000 massgebend ist ein Reinvermögen von Fr. 41'462.-- (Fr. 19'931.-- gemäss Steuererklärung 1999 B und Fr. 21'531.--für den Wert der Aktien). Unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 40'000.-- verbleiben Fr. 1'462.--. Daraus resultiert ein anzurechnendes Einkommen aus Vermögen von Fr. 146.--. Zusammen mit dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Vermögensertrag aus dem Privatvermögen von Fr. 500.-- ergibt dies einen anzurechnenden Vermögensertrag von Fr. 646.--.

8.       Sodann beantragen die Beschwerdeführenden, es seien ihnen Gewinnungskosten in Höhe von Fr. 2'200.-- pro Person abzuziehen (Urk. 1 S. 10). Da jedwede Belege dafür fehlen, können keine Gewinnungskosten angerechnet werden.

9.       Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden die Frage auf, ob die Leistungen der C.___ AG nicht als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG zu betrachten seien (Urk. 1 S. 9). Dies ist schon mit Blick auf den Wortlaut "Fürsorgecharakter" zu verneinen; hinzu kommt, dass es sich bei der C.___ AG nicht um einen Dritten handelt, der den Beschwerdeführenden subsidiär zu den Ergänzungsleistungen freiwillig Mittel zukommen lässt (vgl. Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 114 und 115).

10.     Aufgrund des Gesagten ist der Bezirksrats-Beschluss vom 25. Januar 2001 aufzuheben, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne.

11.     Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit-sache erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. MWSt und Baraus-lagen) als angemessen.
                 
                     
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. Januar 2001 aufgehoben und die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit es den Anspruch der Beschwerdeführenden für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV



- Bezirksrat Zürich
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.