Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2002.00005
ZL.2002.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 26. Mai 2003
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1936, bezog eine Invalidenrente (Urk. 6/1 Beilage) sowie Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 6/32-48). Am 28. April 2001 beendete er sein 65. Altersjahr, weshalb die Invalidenrente auf den 1. Mai 2001 durch   eine Altersrente abgelöst wurde (vgl. Urk. 6/180). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich setzte darauf die Zusatzleistungen mit Entscheid vom 24. Juli 2001 rückwirkend auf den gleichen Zeitpunkt neu fest (Urk. 5/1).
Die dagegen am 13. August 2001 geführte Einsprache (Urk. 5/2/1-2) hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. Januar 2002 teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen neu entscheide (Urk. 2 = Urk. 5/4).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 25. Februar 2002 Beschwerde und beantragte, die Liegenschaft, an der er zu 1/6 beteiligt sei, sei lediglich mit einem Wert von insgesamt Fr. 300'000.-- statt von Fr. 451'200.-- einzuschätzen (Urk. 1).
Unter Hinweis auf seine Stellungnahme auf die Einsprache vom 12. November 2001 (Urk. 5/3) ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2002 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Unstreitig und ausgewiesenermassen ist der Beschwerdeführer zu 1/6 beteiligt an einer unverteilten Erbschaft an einer Liegenschaft in Neudorf (LU; Urk. 6/160, Urk. 6/112, Urk. 6/72a). Deren Wert, unter Abzug der darauf lastenden Hypothek, setzte die Beschwerdegegnerin zunächst auf Fr. 257'400.-- fest und rechnete dem Beschwerdeführer einen Sechstel davon, mithin Fr. 42'900.--, als Vermögen an (vgl. Urk. 6/72a; Urk. 6/44, Urk. 6/40-41, Urk. 6/36-37, Urk. 6/32-33).
         Mit Verfügung vom 12. September 2000 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neubewertung der Liegenschaft vor und erhöhte mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 den dem Beschwerdeführer anrechenbaren Vermögenswert auf Fr. 96'883.-- (Urk. 6/46; Urk. 6/167). Auf Einsprache vom 1. Oktober 2000 (vgl. Urk. 6/170) zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung und reduzierte am 20. November 2000 den anrechenbaren Liegenschaftenwert auf Fr. 75'200.-- (Urk. 6/47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Entscheid vom 7. Dezember 2000 betreffend die Leistungen ab Januar 2001 wurde dieser Liegenschaftenwert unverändert übernommen (Urk. 6/48 S. 3), ebenso wie bei Eintritt ins Rentenalter am 28. April 2001 und der daraufhin vorgenommenen Neubemessung des Anspruches auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2001 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2001 (Urk. 5/1 S. 3).
2.2     Der Bezirksrat Zürich führte im angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2002 aus, die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 24. Juli 2001 die in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 20. November 2000 (Urk. 6/47) vorgenommene Bewertung des betreffenden Grundstücks übernommen, was angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen den beiden Entscheiden nicht zu beanstanden sei. Zufolge formeller Rechtskraft könne nur dann eine Neubewertung vorgenommen werden, wenn ein Wiedererwägungsgrund, nämlich eine von Anfang an fehlerhafte Verfügung oder neue Tatsachen und Beweismittel vorlägen (Urk. 2).
2.3     Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kann in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der jährlichen Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Leistung eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Das bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 40 Erw. 3b; Urteil des EVG vom 21. März 2002 in Sachen M., P 45/01; Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33).
2.4     Im Verlauf eines Kalenderjahres ist darüber hinaus eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung vorzunehmen, wenn einer der in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Gründe gegeben ist, insbesondere bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehungsweise bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. b und lit. c ELV).
2.5     Vor Erreichen des Rentenalters bezog der Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 24'720.-- jährlich, beziehungsweise Fr. 2'060.-- monatlich (Urk. 6/48 S. 3). Dieses Rentenbetreffnis blieb mit der Ausrichtung der Altersrente in der Höhe von Fr. 24'720.-- jährlich offensichtlich unverändert (Urk. 6/183/S. 3 = Urk. 5/1 S. 3).
         Allerdings ändern sich von Gesetzes wegen die anrechenbaren Einnahmen von Altersrentnern gegenüber denjenigen anderer Bezüger von Zusatzleistungen   insofern, als Ersteren 1/10 statt 1/15 des Reinvermögens angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Wenn während des Bezuges von Invalidenleistungen Fr. 4'178.-- als Vermögensverzehr angerechnet wurden (Urk. 6/48 S. 3), so beläuft sich nunmehr der anzurechnende Betrag - bei einem Liegenschaftenwert von Fr. 75'200.-- sowie unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 25'000.-- - auf Fr. 6'268.--, was Anlass gibt zu einer Anpassung des Leistungsanspruches an die veränderten Verhältnisse, und zwar - trotz der grundsätzlich jährlichen Periodizität der Leistungsverfügung - im Laufe des Kalenderjahres.
Entgegen der Beschwerdegegnerin sowie der diese stützenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher auch ohne Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen eine Anpassung vorzunehmen, in deren Rahmen die Liegenschaftenbewertung, welche die Anrechnung eines Betrags von 1/10 statt 1/15 als Einnahme wesentlich beeinflusst, neu zu betrachten ist.
Zu Unrecht ist demnach der Bezirksrat Zürich auf die Einsprache gegen die Bemessung des Liegenschaftenwertes nicht eingetreten. Insoweit sind sein Einspracheentscheid wie auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2001 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Liegenschaftenwert ohne Bindung an ihre früheren Entscheide neu prüfe.

3.      
3.1     Ein Rückweisungsentscheid ist gleich wie ein Entscheid mit materieller Beurteilung des Anfechtungsgegenstandes selbstständig anfechtbar. Streitgegenstand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bildet einerseits die Zulässigkeit der Rückweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem Rückweisungsentscheid verbundenen Weisungen. Hingegen werden dadurch die von der Rückweisung nicht betroffenen Teilelemente des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses (Anfechtungsgegenstand) nicht rechtskräftig entschieden. Nach Erlass der neuen Verfügung können auf dem Rechtsmittelweg vielmehr erneut alle Teilaspekte des streitigen Rechtsverhältnisses angefochten werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., U 287).
3.2     Die Vorinstanz hat nach Einsicht in die aufgelegten Akten und insbesondere den Kontoauszug (Urk. 6/183/2-3) die Höhe des anrechenbaren beweglichen Vermögens zu Recht von Fr. 22'733.-- auf Fr. 8'723.-- herabgesetzt, was der Beschwerdeführer beschwerdeweise auch nicht mehr bestritt (vgl. Urk. 1). Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubemessung ihrer Leistungen ist insoweit nicht zu beanstanden.
Allerdings erweist sich nach dem vorstehend Gesagten die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, die Leistungen bloss anhand des veränderten beweglichen Vermögens neu zu berechnen, als ungerechtfertigte Einschränkung. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin uneingeschränkt alle Bemessungsfaktoren neu zu prüfen haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid des Bezirksrates Zürich vom 24. Januar 2002 sowie die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2001 aufgehoben werden und die Sache zur Neubemessung der Zusatzleistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 24. Januar 2002 sowie die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2001 aufgehoben werden, und es wird die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.