ZL.2002.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Mai 2003
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid
Bachmattstrasse 40, 8048 Zürich
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich
Sachverhalt:
1. Die Ehegatten A.___ und B.___, geboren 1923 und 1926, erhielten seit Oktober 1989 Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV (Urk. 7/1). Am 10. Mai 1994 verstarb A.___ (Urk. 8/21-22, 8/24, 8/24b). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich setzte mit Entscheid vom 30. August 1994 die Ergänzungsleistungen für B.___ ab Juni 1994 neu fest (Urk. 7/9).
Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 teilte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich mit, dass die Zahlungen für B.___ ab 1. März 1998 vorübergehend eingestellt würden, da sie sich gemäss Schreiben der C.___, Finanz- und Versicherungsanlagen vom 28. Januar 1998 (vgl. Urk. 8/62), nicht in der Schweiz aufhalte (Urk. 8/66). Anlässlich der Besprechung vom 24. Februar 1998 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gab B.___ an, seit Oktober 1997 bei ihrer Tochter in Frauenfeld zu leben (Urk. 8/75). Am 17. März 1998 erstattete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegen B.___ und T.___ bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige (Urk. 8/101).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich forderte mit Verfügungen vom 16. März 1998 von B.___ und T.___ insgesamt Fr. 71'087.-- zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurück, wobei bei T.___ gleichzeitig das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen verneint wurde (Urk. 7/17-18). Die von T.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid, Zürich, am 6. April 1998 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 21. März 2002 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob T.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Schmid, mit Eingabe vom 16. April 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung, subeventualiter die Sistierung bis zum endgültigen rechtskräftigen Entscheid der Strafbehörde. Überdies stellte er das Gesuch um kostenlose Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2002 beantragte der Bezirksrat Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5); ebenso das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich in der Stellungnahme vom 27. Mai 2002 (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 wurde Rechtsanwältin Schmid als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formelle Rüge ist vorweg zu prüfen. Beanstandet wird, dass die Vorinstanz dem Antrag auf Beizug der Strafakten nicht entsprochen und auch nicht begründet habe, weshalb ihrer Meinung nach hievon abzusehen sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet.
2.2 Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 Erw. 6a, 111 V 177Erw. 5a, je mit Hinweisen).
Demnach ist das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich an den Entscheid des Strafrichters nicht gebunden. Die nicht zu verkennende faktische Bindung an das Strafurteil stellt für sich allein genommen keinen zwingenden Grund für den Beizug der Strafakten dar.
Fehlt ein Strafurteil, so ist vielmehr vorfrageweise darüber zu befinden, ob eine strafbare Handlung vorliegt und der Täter dafür strafbar ist. Bei selbständiger Beurteilung des Straftatbestandes - beispielsweise bei der Berufung auf die strafrechtliche Verjährungsfrist - darf eine strafbare Handlung nur bejaht werden, wenn sie bewiesen ist. Dabei müssen an den Beweis die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in einem Strafverfahren. Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 113 V 256 Erw. 4b).
Indem die Vorinstanz dem Begehren auf Aktenbeizug nicht entsprochen hat, hat sie den Beschwerdeführer im Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen hat die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Beschluss vom 21. März 2002 sehr wohl ausgeführt, weshalb die Strafakten nicht beigezogen wurden.
3.
3.1 Laut Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach Art. 27 Abs. 1 ELV sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ELV).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 103 V 128).
3.2 Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nur an Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz, nicht aber ins Ausland ausgerichtet (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt daher neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht rechtgenügend festgestellt, dass sich B.___ tatsächlich in Mazedonien aufgehalten habe (Urk. 1 S. 4).
3.4 Am 28. Januar 1998 gelangte die C.___ an die Beschwerdegegnerin, da der Schwiegersohn von B.___ sie beauftragt habe, eine Erklärung über den Verbleib der Ergänzungsleistungen einzuholen. B.___ selbst weile momentan in Jugoslawien in ihrer Heimat in den Ferien Es scheine, dass ein anderer Verwandter sich der Vollmacht bemächtigt habe und die Rente für sich behalte. Der Schwiegersohn, der B.___ finanziell unterstütze, habe ein Recht zu erfahren, wohin das Geld fliesse (Urk. 8/62).
Anlässlich einer telefonischen Besprechung vom 17. Februar 1998 erklärte die Vertreterin von B.___, die Rentnerin habe keine Ergänzungsleistungen erhalten. Der Schwiegersohn der Rentnerin, bei welchem sie sich aufhalte, wenn sie in der Schweiz sei, habe keine Ahnung gehabt über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Die Rentnerin halte sich meistens in Mazedonien auf. Sie sei unfähig in Zürich zu funktionieren. Die Wohnung sei vermutlich nur eine Adresse, um Zusatzleistungen zu erhalten (Urk. 8/69).
Anlässlich der Besprechung vom 24. Februar 1998 erklärte B.___, bis Ende September 1997 beim Beschwerdeführer gelebt zu haben. Ab Oktober 1997 sei sie zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn nach Frauenfeld gezogen (Urk. 8/75).
Am 14. März 1998 erklärte B.___ unter Beizug eines neutralen Dolmetschers, dass sie sich zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 30. September 1997 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten habe. Nur sporadisch sei sie kurzfristig auf Besuch in die Schweiz gekommen und habe sich während ihrer Besuche ausschliesslich bei Z.___ aufgehalten. In Mazedonien habe sie bei ihrer Schwester gelebt. Sie bewohne dort nur ein Zimmer und verfüge nicht über Hauseigentum oder Grundstückbesitz (Urk. 8/97).
In Würdigung der Aussagen der Rentnerin steht fest, dass sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 1. Juni 1994 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten hat. Wohl bestritt sie diese Tatsache anfänglich noch, gab jedoch mit der Zeit immer mehr preis. Ihre Aussage vom 14. März 1998 wird sodann durch den Umstand, dass sie selbst nie Mieterin der angeblichen Wohnung an der Wallisellenstrasse 11 in Zürich war (Urk. 8/94, Urk. 8/91), gestützt. Ebenso bestätigen der gemeldete Wohnungswechsel nach Frauenfeld, gültig ab 20. September 1997 (Urk. 8/103/16), und die Tatsache, dass sie unbestrittenermassen völlig unfähig war, alleine zu leben, die Richtigkeit ihrer letzten Aussage. Hinzu kommt, dass auch die Vertreterin der Rentnerin erklärte, B.___ habe ihr gegenüber erklärt, der dauernde Aufenthalt sei in Mazedonien gewesen (Urk. 8/109). Auf die Aussage der Rentnerin vom 14. März 1998 kann demnach abgestellt werden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) besteht hinsichtlich der Frage nach dem Wohnsitz der Rentnerin keine Bindung an die Feststellung des Strafrichters. Das Gericht darf vielmehr eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt ist. Während im Zivil- und Strafverfahren die richterliche Überzeugung grundsätzlich auf dem vollen Beweis gründet, hat das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 121 V 208 Erw. 6b mit Hinweisen).
3.5 In Anbetracht der Tatsache, dass sich B.___ seit dem 1. Juni 1994 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten, somit keinen Wohnsitz mehr im Kanton Zürich hatte, bestand kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen, denn Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz sind Voraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen. Damit ist aber gleichzeitig die Frage nach dem erforderlichen Titel für das Zurückkommen auf die (abgerechneten und ausbezahlten) Leistungen beantwortet. Die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ausgerichteten Ergänzungsleistungen ist erfüllt, denn es war in Anbetracht des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zweifelsfrei unbegründet, B.___ Ergänzungsleistungen auszubezahlen. Angesichts der Höhe der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 71'087.-- ist die Berichtigung ferner von erheblicher Bedeutung.
4.
4.1 Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten; bei gutem Glauben und Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand; wurde die Rente gemäss Art. 76 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig (Art. 78 AHVV).
Art. 78 AHVV erklärt nur die gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse bezeichneten Drittempfänger als rückerstattungspflichtig. Eine Rückerstattungspflicht besteht aber grundsätzlich auch für Personen und Behörden, welche praxisgemäss die Leistungen als Drittempfänger entgegengenommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 76 AHVV erfüllt waren. Dies gilt auch für die vom (vermeintlich) Berechtigten selber bezeichneten Drittempfänger; diese haben sich denn auch schriftlich zu verpflichten, der Ausgleichskasse die erforderlichen Meldungen zu machen und allenfalls zu Unrecht bezogene Renten zurückzuerstatten. Anders verhält es sich bei Dritten (z.B. einer Bank), welche die Leistungen im Auftrag des Berechtigten lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen. Solche Stellen haben keine eigenen Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Rentenverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflichtig zu erachten (BGE 110 V 10 Erw. 2).
4.2 Die Vorinstanz bringt vor, aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2000 stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Geldbeträge nicht an B.___ weitergeleitet habe. Damit stehe fest, dass er als Dritter diese Zusatzleistungen unrechtmässig bezogen habe und gestützt auf Art. 78 AHVV zu deren Rückerstattung verpflichtet sei. Art. 76 Abs. 1 - auf welchen in Art. 78 AHVV verwiesen werde - nenne zwar den geeigneten Dritten, welchem mit Wissen der Behörden die Zusatzleistungen ausbezahlt werden, doch verstehe es sich, dass als rückerstattungspflichtiger Dritter auch derjenige gelte, der Zusatzleistungen ohne Wissen der Behörde unrechtmässig in Empfang nehme und zwar erst recht, wenn dies in betrügerischer Absicht geschehen sei (Urk. 2 S. 4).
Der Beschwerdeführer bestreitet unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren, die Zusatzleistungen selber bezogen zu haben (Urk. 1 S. 4).
4.3 Am 19. März 1998 erklärte die Post auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin, die Entgegennahme der Zahlungsanweisungen für B.___ vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 sei überprüft worden. Die Rentnerin sei während des gesamten Untersuchungszeitraumes an der Wallisellenstrasse 1 in 8050 Zürich angeschrieben gewesen. Die Zahlungsanweisungen seien jeweils von ihrem Boten avisiert worden, da die Empfängerin nicht zu Hause gewesen sei. Die Zahlungsanweisungen seien dann, mit zwei Ausnahmen, in 8050 Zürich abgeholt worden. Diese Abholungen seien durch den Bevollmächtigten der Empfängerin, T.___, vorgenommen worden. Die zwei Ausnahmen würden die Zahlungen vom 25. März 1997 und 24. September 1997 betreffen. Die erste Zahlung sei aufgrund eines vorübergehend gültigen Nachsendungsauftrags direkt an die Adresse des Beschwerdeführers nachgesandt worden. Diese Zahlung sei von der Empfängerin selbst unterschrieben. Im zweiten Fall sei das Mandat zurückgesandt worden, weil die Empfängerin am 20. September 1997 einen Wohnungswechsel nach Frauenfeld gemeldet habe. Dieser Wohnungswechsel sei am 28. September 1997 telefonisch wieder annulliert worden (Urk. 8/103).
Gestützt auf die Nachforschungen der Post steht fest, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen entgegengenommen hat. Die Korrespondenz zwischen der C.___ und der Beschwerdegegnerin belegt sodann, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen nicht an B.___ weitergeleitet hat. Bekanntlich erkundigte sich die C.___ am 28. Januar 1998 über den Verbleib der Ergänzungsleistungen (Urk. 8/62). Am 17. Februar 1998 erklärte die Vertreterin der Rentnerin der Beschwerdegegnerin gegenüber, dass B.___ keine Ergänzungsleistungen erhalten habe (Urk. 8/69). Somit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen selber bezogen hat und an B.___ auch nicht weitergeleitet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der Rentnerin fungierte, fanden doch sämtliche Besprechungen in seinem Beisein statt (Urk. 8/29, Urk. 8/30), wurden alle Unterlagen von ihm direkt eingereicht (Urk. 8/47, Urk. 8/48), half er B.___ beim Ausfüllen des Formulars "Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" (Urk. 8/42, Urk. 8/44) und kamen alle Anfragen und Anliegen nie von der Rentnerin, sondern immer direkt von ihm (Urk. 8/29, Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/43, Urk. 8/54). Obwohl B.___ nicht mehr in Zürich wohnte, hielt der Beschwerdeführer durch seine Handlungen und Taten den Anschein eines Zustandes aufrecht, der nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach.
4.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die B.___ zugesprochenen Zusatzleistungen unter den erwähnten Umständen an den Beschwerdeführer ausrichtete, begründete ein Leistungsverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung. Demzufolge muss die Beschwerdegegnerin auch die für die Gestaltung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsberechtigung zur Verfügung stehende Korrekturmöglichkeit der verfügungsweisen Rückforderung offen stehen. Aus welchem Grund es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung kommt, spielt für die Rückerstattungspflicht keine Rolle. Das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistungen zu Unrecht zugesprochen wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Gemeinde Littau vom 26. September 2000, I 397/99, Erw. 1 mit Hinweise auf nicht veröffentlichte Urteile S. vom 30. Dezember 1994, I 142/94, und T. vom 9. Juni 1994, E 1/94).
4.5 Damit ist aber auch die Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen. Entscheidend ist allein, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin trotz der ihm bekannten Meldepflicht (vgl. Formular "Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV", Urk. 8/44) einen einfachen Sachverhalt wie den Wegzug von der Stadt Zürich nicht zur Kenntnis gebracht hat. Ein Erlass der Rückerstattungsschuld kommt deshalb nicht in Frage, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet.
5.
5.1 Nach Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend sinngemäss: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: Ergänzungsleistungszahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Fristen des Art. 47 Abs. 2 AHVG entgegen dem Wortlaut um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen).
Vorliegend wurden die Ergänzungsleistungen seit dem 1. Juni 1994 erbracht. Folglich war die absolute fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Verwaltung mit Verfügung vom 16. März 1998 die Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen verlangte. Damit bleibt zu prüfen, ob das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass B.___ zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind, wie hoch die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen waren und an wen die Rückerstattungsverfügung zu richten war. Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem oder einer bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass dem Amt bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112 V 182 Erw. 4b).
5.2 Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich erfuhr durch das Schreiben der C.___ vom 28. Januar 1998, dass B.___ keine Ergänzungsleistungen erhalten habe (Urk. 8/62). Die einjährige Verwirkungsfrist hat deshalb ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Rückforderungsverfügung vom 16. März 1998 ist somit rechtzeitig ergangen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Zürich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 16. Mai 2003 einen Aufwand von 6,7 Stunden und Spesen von Fr. 9.80 geltend (Urk. 16), so dass sie beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'453.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bettina Schmid, Zürich, wird mit Fr. 1'453.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Schmid
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.