Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2002.00019
ZL.2002.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 27. Juni 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich




Sachverhalt:
1.       Am 6. beziehungsweise 27. September 2001 stellte das Ehepaar A.___, geboren 1919, und B.___, geboren 1917, beide Bezüger von AHV-Altersrenten (vgl. Urk. 6/11/8-11), ein Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV ab September 2001 (Urk. 6/1/2/2 = Urk. 6/2/2, Urk. 6/2/1a). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2001 trat das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf das Gesuch nicht ein, mit der Begründung, der   zivilrechtliche Wohnsitz von beiden befinde sich in C.___ im Kanton Tessin (Urk. 6/1/2/1). Dagegen erhob A.___ am 23. Oktober 2001 Einsprache (Urk. 6/2/4). Am 25. Oktober 2001 wies die Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG das von B.___ inzwischen im Kanton Tessin eingereichte Gesuch um Ergänzungsleistungen mit der Begründung ab, die anrechenbaren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben (Urk. 6/1/1).
Auf Grund der Einsprache vom 23. Oktober 2001 prüfte das Amt für Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt Zürich das Gesuch erneut. Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 trat es betreffend B.___ - inzwischen am 26. November 2001 verstorben - auf das Gesuch erneut nicht ein, betreffend A.___ wies es das Gesuch mit der Begründung ab, die anrechenbaren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben (Urk. 3/1 = Urk. 5/1 = Urk. 6/1/3). Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 23. Februar 2002 Einsprache (Urk. 5/2). Mit Entscheid vom 15. August 2002 wies der Bezirksrat Zürich die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 5/4).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 4. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides (Urk. 1 = Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 verzichtete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 18. Oktober 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Vorweg festzustellen ist, dass Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides vom 5. Februar 2002 (vgl. Urk. 3/1 S. 3) im Einspracheverfahren nicht angefochten wurde. Diesbezüglich ist der Entscheid vom 5. Februar 2002 nach dem Gesagten somit in Rechtskraft erwachsen.

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG).
2.3     Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
2.4     Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG), Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
2.5     Das Vorliegen eines Verzichts im Sinne der genannten Bestimmung wird angenommen, wenn die versicherte Person auf Einkommensbestandteile oder auf Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten zu haben, verzichtet hat (AHI 1995 S. 166 Erw. 2b). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert oder der Repartitionswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; ELV).

3.
3.1     Im Entscheid vom 5. Februar 2002 wurde von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 96'378.-- ausgegangen. Der Totalbetrag gliedert sich dabei in folgende Teilbeträge (Urk. 3/1 S. 2):
- Fr. 18'540.--                  AHV-Renten
- Fr. 13'212.--                  Rente Winterthur Versicherung
- Fr. 43'450.--                  Einkommen aus Vermögen (Vermögensverzehr)
- Fr.   5'543.--                  Vermögensertrag
- Fr.   5'500.--                 Nutzniessung (Eigenmietwert Wohnung im Haus Tessin)
- Fr. 10'133.--                  Erwerbseinkommen (2/3 Anrechnung nach Abzug Freibetrag)
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 5. Februar 2002 auf Fr. 35'341.--. Der Totalbetrag gliedert sich dabei in folgende Teilbeträge:
- Fr. 19'300.--                  Lebensbedarf (inkl. Beihilfe)
- Fr.   2'841.--                 Krankenkassenprämien (Pauschalbetrag 2001)
- Fr. 13'200.--                  Miete (maximaler Abzug gemäss ELG)
3.2     Strittig ist auf der Einnahmenseite die zu berücksichtigende Höhe des Vermögens, auf der Ausgabenseite die Höhe der anzuerkennenden Mietkosten.
3.3     Der Beschwerdeführer macht im einzelnen, wie auch schon im Einspracheverfahren (vgl. Urk. 5/2), geltend, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit befinde sich sein Wohnsitz in Zürich, an den Wochenenden halte er sich jedoch zur aufgrund seines Alters notwendigen Erholung von seiner beruflichen Tätigkeit im Tessin im Haus in C.___ auf (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 5/1 S. 1-3). Damit macht er sinngemäss geltend, dass nebst den Wohnkosten in Zürich auch diejenigen im Tessin anzurechnen seien.
         Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge in Zürich über einen kleineren Flügel sowie ein einfaches Klavier, den grösseren Steinway-Konzertflügel, der sich in einem grossen Musikzimmer im Haus im Tessin befinde, benötige er aber ebenfalls zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Insbesondere spiele er auf diesem grösseren und klanglich besseren Flügel vor Auftritten die Konzertprogramme durch (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/2 S. 6). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Flügel nicht als Vermögenswert zu betrachten sei.
         Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe des unbestrittenen Vermögensverzichts sei zu Unrecht vom Repartitionswert der Liegenschaft in C.___ im Kanton Tessin in der Höhe von Fr. 507'200.-- und nicht vom Schätz- beziehungsweise Steuerwert von Fr. 422'667.-- ausgegangen worden. Es sei aber auf den Schätz- beziehungsweise Steuerwert abzustellen, da das Haus, das er zuerst seiner Frau und diese später den Töchtern geschenkt habe, keinesfalls weiterveräussert werde. Zu beachten sei auch, dass gar von einem noch tieferen Wert in der Höhe Fr. 409'740.-- ausgegangen werden könne, da gemäss einer Meldung des Grundbuchamtes (vgl. Urk. 3/5) für den Steuerwert ab 1. Januar 1999 30 % vom im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftswert abgezogen werden können, dass heisse Fr. 614'610.-- : 3 = Fr. 204'870.-- x 2 (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 5/2 S. 6).

4.
4.1    
4.1.1   Was die Mietkosten betrifft, kann auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2002 verwiesen werden, wo zutreffend festgehalten wurde, bei den Mietkosten sei bereits der im Gesetz vorgesehene Höchstbetrag berücksichtigt worden. Weitergehende Kosten könnten somit nicht anerkannt werden, weshalb auch nicht weiter auf die Frage einzugehen sei, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls die Kosten für eine zweite Wohnung anrechenbar seien (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.4, Urk. 3/2 = Urk. 5/3 je S. 4).
4.1.2   Die übrigen anerkannten Ausgaben blieben zu Recht unbestritten. Es kann hierzu auf die zutreffenden Angaben im Entscheid vom 5. Februar 2002 verwiesen werden (Urk. 3/1 S. 2). Die anerkannten Ausgaben belaufen sich somit, wie in vorstehender Erwägung 3.1 aufgeführt wurde, auf Fr. 35'341.--.

4.2
4.2.1   Was die Berücksichtigung des Steinway-Flügels des Beschwerdeführers, der sich in der Liegenschaft in C.___ im Kanton Tessin befindet und der unbestrittenermassen einen Wert von Fr. 80'000.-- aufweist, als Vermögenswert im Zusammenhang mit der Berechnung des Vermögensverzehrs im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG betrifft, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, diesen benötige er zur Ausübung seines Berufes, weshalb der Flügel nicht als massgeblicher Vermögenswert betrachtet werden könne. Hierzu gilt es zu beachten, dass praxisgemäss der übliche Hausrat sowie die zur Berufsausübung dienenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte nicht als Vermögenswerte berücksichtigt werden (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz in Zürich über die erforderlichen Instrumente, um Schüler zu unterrichten und um selber auch zu üben. Gemäss seinen Angaben befindet sich in seiner Wohnung in Zürich ein kleinerer Flügel von Bechstein sowie ein Piano (Urk. 1 S. 2). Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten Konzertpianisten handelt, der seinen Beruf nach wie vor ausübt. Somit ist es verständlich und nachvollziehbar, dass er seine Programme letztlich auf einem Instrument einübt und vervollkommnet, das er üblicherweise auch in Konzertsälen vorfindet, in denen er auftritt. Zwischen einem Konzertflügel und einem kleineren, qualitativ nicht auf gleicher Ebene liegenden Flügel oder einem einfachen Klavier besteht bekanntlich ein erheblicher Unterschied bezüglich Klangqualität und Klangvolumen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit durchaus als beachtenswert. Wie aber in nachstehender Erwägung 4.3 zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob der Wert des Flügels im Haus im Tessin als Vermögensbestandteil zu berücksichtigen ist oder nicht, offen bleiben, denn auch wenn der Wert des Flügels nicht zum Vermögen gezählt wird, wirkt sich dies nicht anspruchsrelevant aus.
4.2.2   Im Zusammenhang mit der schenkungshalber veräusserten Liegenschaft in C.___ im Kanton Tessin, deren Wert unbestrittenermassen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist, gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 17 Abs. 5 und 6 ELV der Verkehrswert beziehungsweise Repartitionswert für die Bemessung des Verzichtsvermögens massgebend ist, es sei denn, es bestehe ein Rechtsanspruch zum Erwerb zu einem tieferen Wert.
Im Entscheid vom 5. Februar 2002 wurde vom Repartitionswert ausgegangen. Auf eine exakte Verkehrswertschätzung wurde mit der Begründung verzichtet, dass bereits mit dem tieferen Repartitionswert die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben eindeutig überschritten (Urk. 3/1 S. 2). Dem ist beizupflichten. Bereits der Repartitionswert der Liegenschaft in C.___, der sich unbestrittenermassen auf Fr. 507'200.-- beläuft (vgl. Urk. 6/3/1), führt zu einem Verzichtsvermögen, bei welchem ein deutlicher Überschuss der anzurechnenden Einnahmen über die anerkannten Ausgaben resultiert (vgl. nachstehender Absatz).
Der unter dem Repartitionswert liegende Schätzungs- beziehungsweise Gebäudeversicherungswert, welchen der Beschwerdeführer angerechnet haben möchte, kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht berücksichtigt werden, wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid und auch in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2002 bereits zutreffend festgehalten wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2 S. 4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch zum Erwerb der Liegenschaft zu einem tieferen Preis zusteht.
Ohne Belang auf den für die Berechnung massgebenden Wert ist der Umstand, dass laut dem Beschwerdeführer die heutigen Eigentümer keinesfalls eine Veräusserung der Liegenschaft in Betracht ziehen. Im Übrigen ist die Berechnung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Steuerwerts der Liegenschaft nicht korrekt. 70 % des im Grundbuch eingetragenen Liegenschaftswerts ergeben nicht Fr. 409'740.--, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, sondern Fr. 430'227 (Fr. 614'610.-- x 0.7).
         Die ansonsten unbestrittene und korrekte Berechnung des Verzichtsvermögens kann der Aufstellung "Erläuterung zur Fallbearbeitung" vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/C) und den Ausführungen im Entscheid vom 5. Februar 2002 entnommen werden (Urk. 3/1 S. 2). Massgebend sind somit Fr. 43'450.--.
4.2.3   Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren an der in der Einsprache vom 23. Februar 2002 geltend gemachten Herabsetzung des   anzurechnenden Barvermögens infolge von Nachzahlungen für Pflegekosten seiner verstorbenen Ehefrau bis zum Zeitpunkt der Einspracherhebung (vgl. Urk. 5/2 S. 5 f.) nicht mehr festhält. Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2002 wurde zutreffend ausgeführt, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist, mithin der Wert von anfangs Januar 2001, denn das Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen wurde im September 2001 gestellt. Zutreffend ist ferner auch der weitere Hinweis, dass sich selbst die Berücksichtigung des geltend gemachten Vermögensverbrauchs, mithin beim Abstellen auf den Vermögensstand per 1. Januar 2002, nichts am Umstand ändern würde, dass die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überschreiten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.3, Urk. 3/2 S. 5).
4.2.4   Auch die übrigen massgeblichen anzurechenden Einnahmen sind im Entscheid vom 5. Februar 2002 (Urk. 3/1 S. 2) korrekt und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den eingereichten Unterlagen ermittelt worden. Der Beschwerdeführer erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'545.-- (vgl. Urk. 6/11/10), was pro Jahr Fr. 18'540.-- ergibt, sowie eine Altersrente der Winterthur-Leben in der Höhe von Fr. 13'212.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6/5/1-3). Diese Beträge sind gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG vollumfänglich zu berücksichtigen. Ausgewiesen und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 ELV anzurechnen ist der Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 5'500.-- pro Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/4 = 6/3/2). Ausgewiesen ist auch das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 10'133.--. Laut Angaben des Beschwerdeführers erzielt er pro Jahr ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 16'200.-- (Urk. 6/8/1). Unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG resultiert der erwähnte Betrag (Fr. 16'200.-- - Fr. 1'000.-- : 3 x 2). Nicht ausgewiesen ist hingegen der im Entscheid vom 2. Februar 2002 angegebene Vermögensertrag von Fr. 5'543.-- pro Jahr (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Aus den für das Jahr 2000 vorhandenen Steuerunterlagen ergibt sich lediglich ein Vermögensertrag aus Wertschriften im Betrag Fr. 768.-- (Urk. 6/4/1-2). Weitergehende Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sind nicht ausgewiesen.
4.2.5   Das Total des anrechenbaren Einkommens setzt sich somit wie folgt zusammen:
- Fr. 18'540.--                  AHV Renten
- Fr. 13'212.--                  Rente Winterthur-Versicherung
- Fr. 43'450.--                  Einkommen aus Vermögen
- Fr.     768.--                  Vermögensertrag
- Fr.   5'500.--                  Nutzniessung
- Fr. 10'133.--                  Erwerbseinkommen
         Das Total der anrechenbaren Einnahmen beträgt somit Fr. 91'603.--.
4.3     Die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 35'341.-- und der anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 91'603.-- ergibt auch unter Berücksichtigung der Korrektur beim Vermögensertrag einen deutlichen Überschuss der anrechenbaren Einnahmen. 

Dies ändert sich auch dann nicht, wenn der Wert des Flügels von Steinway im Haus im Tessin (Fr. 80'000.--) nicht als Vermögensbestandteil eingestuft wird. Für diesen Fall beträgt das massgebliche Vermögen Fr. 354'500.--, das heisst vom errechneten Vermögen von Fr. 434'500.-- gemäss Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/C S. 2) ist der Wert des Flügels in Abzug zu bringen. Der anrechenbare Vermögensverzehr von einem Zehntel des Reinvermögens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG beläuft sich somit auf Fr. 35'450.-- anstatt auf Fr. 43'450.--, das heisst es ergibt sich eine Differenz von Fr. 8'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers (Fr. 43'450.-- abzüglich Fr. 35'450.--). Unter Berücksichtigung dieser Korrektur zu Gunsten des Beschwerdeführers belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 83'603.-- (Fr. 91'603.-- abzüglich Fr. 8'000.--), sind aber nach wie vor deutlich höher als die anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 35'341.-- (vgl. vorstehende Erw. 4.1.2).
Im Ergebnis ändert sich somit nichts daran, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
         Festzuhalten bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Krediterhöhungen für den Betrieb des Opernhauses in Zürich und zu Geldleistungen, welche der Musikkritiker Prof. D.___ erhalten haben soll (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/3), mit der vorliegenden Streitsache in keinem Zusammenhang stehen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.