Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2002.00025
ZL.2002.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig,

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich





Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1940 geborene P.___ bezieht seit dem 1. Februar 1999 eine ordentliche einfache Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'484.-- (Wert 1999; vgl. Verfügung vom 5. Oktober 1999; Urk. 6/A in Verbindung mit Urk. 6/4). Ausserdem hat er aus der beruflichen Vorsorge Anspruch auf eine Invalidenrente von Fr. 984.-- im Jahr (Urk. 6/4B). Das P.___ unterstützende Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (nachfolgend AJS) stellte mit Schreiben vom 16. September 1999 Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 6/6). Mit Wirkung ab dem 1. Februar 1999 wurden ihm Zusatzleistungen zur Invalidenrente zugesprochen (vgl. Entscheide vom 10. März, 3. April und 12. Dezember 2000; Urk. 6/I/1-3).
Aufgrund einer rückwirkend ausgerichteten tschechischen Rente und von Änderungen in den Vermögenswerten berechnete das Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend AZL) den Anspruch neu. Die Neuberechnung ergab, dass dem Versicherten ab dem 1. Februar 1999 ein geringerer und ab dem 1. Mai 2000 kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr zustehe (Entscheid vom 26. April 2001; Urk. 6/I/4), weshalb das AZL mit Entscheid vom 27. April 2001 - unter Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass - die zu viel ausbezahlten Leistungen (bestehend aus Ergänzungsleistungen und Beihilfen) in der Höhe von Fr. 7'079.-- zurückforderte (Urk. 6/I/5 = Urk. 5/1).
Auf die gegen diesen Entscheid (verspätet) erhobene Einsprache (Urk. 5/2) trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 nicht ein (Urk. 5/4). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von P.___ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2002 (Prozess Nr. ZL.2001.00034) teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Entscheidung an den Bezirksrat Zürich zurück (Urk. 5/9). Dieser wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 5/15) ab und bestätigte dementsprechend die Rückerstattungsverfügung vom 27. April 2001.
1.2     Dagegen erhob P.___ mit Eingabe vom 7. November 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Bezirksrates vom 3. Oktober 2002 sowie der Verfügung des AZL vom 27. April 2001.
Mit Schreiben vom 22. November 2002 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 verwies das AZL auf seine Stellungnahme vom 23. August 2001 (Urk. 5/3) und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 17. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Da es sich jedoch angesichts der Vorgehensweise der Verwaltung hinsichtlich der Prüfung der Erlassvoraussetzungen um einen Entscheid von erheblicher Tragweite für die künftige Rechtspflege in gleich gelagerten Fällen handelt, ist die Sache dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten (§ 11 Abs. 3 GSVGer).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) sind Ergänzungsleistungen, auf die kein Anspruch bestanden hat, vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar.
         Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dementsprechend sind die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen auch auf die Beihilfen anwendbar (§ 12 ZLG).
2.1.2   Nach der Rechtsprechung wird mit einer Rückerstattungsnorm zugleich der Grundsatz aufgestellt, dass die Korrektur der fehlerhaften Leistungsausrichtung rückwirkend erfolgen soll (vgl. BGE 119 V 432). Es geht dabei um das Ziel, die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (vgl. BGE 122 V 227). Die rückwirkende Korrektur einer Leistungsausrichtung setzt deshalb nicht voraus, dass der Bezüger die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat: Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, besteht eine Rückerstattungspflicht. Die Rückerstattungspflicht besteht damit unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung durch den Bezüger (BGE 122 V 134, 110 V 298; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Randziffer [Rz] 7).
2.2     Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 5/1) damit, dass dem Beschwerdeführer einerseits rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine tschechische Rente ausbezahlt werde, und dass anderseits verschiedene, unter anderem aus Vorsorgeeinrichtungen stammende Vermögenswerte ausbezahlt und gewinnbringend angelegt worden seien, was zu einer Neuberechnung der Ansprüche auf Zusatzleistungen Anlass gegeben habe.
3.2     Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein (Urk. 1), er habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse immer orientiert und die entsprechenden Belege vorgelegt. Nachdem der Entscheid vom 10. März 2000 ergangen sei, habe er jedoch feststellen müssen, dass insgesamt Fr. 16'434.-- nicht ihm, sondern in Verrechnung mit Sozialleistungen dem Sozialamt überwiesen worden seien. Er selber habe ab dem 1. April 2000 lediglich Fr. 489.-- im Monat erhalten. Aufgrund des abgeänderten Entscheides vom 3. April 2000 seien ihm bis Ende 2000 sogar nur noch Fr. 433.-- ausbezahlt worden, was für acht Monate eine Summe von Fr. 3'464.-- ausmache. Schliesslich habe er Anspruch auf eine Einmalzulage für das Jahr 2000 in der Höhe von Fr. 400.-- gehabt (Urk. 3/7). Aufgrund der Neuberechnung gemäss dem Entscheid vom 12. Dezember 2000 (Urk. 6/I/3) habe er sodann bis zum 31. Mai 2001 noch Fr. 2'655.-- ausbezahlt erhalten (fünf Monate à Fr. 531.--). Insgesamt betrage daher der allfällige Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin höchstens Fr. 7'008.--. Mit den ihm ausbezahlten Zusatzleistungen habe er indes seinen Lebensunterhalt nicht decken können, weshalb er gezwungen gewesen sei, Darlehen aufzunehmen. Erst seit Ende Juni 2000 resultiere ein Ertrag aus dem "Finanzprogramm II" von Fr. 1'500.-- im Quartal. Er habe daher die ihm angeblich zu viel ausbezahlten Leistungen - nach seiner Berechnung in der Höhe von Fr. 7'008.-- - nebst weiteren finanziellen Mitteln verbraucht. Was die tschechische Rente von ungefähr Fr. 70.-- im Monat anbelange, so decke diese kaum die Transportkosten in die tschechische Republik und wieder zurück. Mit diesem Geld leiste er sich in Tschechien etwa einen Opernbesuch. Die Beschwerdegegnerin habe sodann ignoriert, dass es sich bei den in Frage stehenden Finanzprogrammen um Risikoanlagen handle.

4.
4.1     Unbestritten ist, dass die rückwirkende Auszahlung einer Rente aus Tschechien (Urk. 6/50 und 6/97) sowie die Änderungen in den Vermögensverhältnissen (Urk. 6/95. 6/106 und 6/107) zu einer Anpassung der ursprünglich ermittelten Zusatzleistungen führen mussten. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der zurückgeforderte Betrag in der Höhe von Fr. 7'079.-- korrekt ermittelt worden ist. Es ist daher nachfolgend auf die einzelnen, der Neuberechnung der Leistungen zugrundeliegenden Einkommens- und Vermögenspositionen näher einzugehen.
4.2
4.2.1   Grundsätzlich sind zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr und insbesondere gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sämtliche Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Renten von ausländischen Sozialversicherungen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 91). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die für den Beschwerdeführer in Tschechien ausgerichtete Rente (Urk. 6/90 und 6/97) zu Recht in die Berechnung miteinbezogen. Pro Monat wurde die Rente mit Fr. 64.-- angerechnet (vgl. Urk. 2 S. 3 in Verbindung mit Urk. 6/I/4 und Urk. 6/4B), was somit unter dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Betrag von Fr. 68.-- respektive seit dem 1. Dezember 2000 von Fr. 71.-- liegt.
4.2.2   An Vermögenswerten verfügt der Beschwerdeführer über eine Spar- und Todesfallrisiko-Versicherung bei der A.___ (Urk. 6/22), ein Altersguthaben aus der Freizügigkeitspolice bei der B.___ (Urk. 6/58) und über eine gebundene Vorsorge der Säule 3a bei der A.___ (Urk. 6/82). Die Bewertung des Vermögens erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton (Art. 17 Abs. 1 ELV).
         Die Beschwerdegegnerin hat die Bewertung der Vermögenspositionen zunächst zum Rückkaufswert vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Demnach belief sich der Rückkaufswert für die gemischte Spar- und Todesfallrisiko-Versicherung bei der A.___ per 1. Februar 1999 auf Fr. 10'081.-- (Fr. 30'081.-- [Rückkaufswert per 31. Dezember 1998] abzüglich laufendes Darlehen von Fr. 20'000.--; Urk. 6/22 sowie Urk. 6/I/1 S. 1 und 3 [Entscheid vom 10. März 2000] und Urk. 6/I/4 S. 3 [Entscheid vom 26. April 2001]). Per 1. Oktober 1999 betrug der Rückkaufswert Fr. 10'123.70 oder gerundet Fr. 10'024.-- (Urk. 6/22), welcher Wert somit am 1. November 1999 massgebend war und ab diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Altersguthaben aus der Freizügigkeitspolice bei der B.___ in der Höhe von Fr. 155'061.-- (Urk. 6/58) anzurechnen war (nämlich Fr. 165'185.-- [Fr. 155'061.-- sowie Fr. 10'124.--]; Urk. 6/I/1 S. 3, 5 und 7 [Entscheid vom 10. März 2000] und Urk. 6/I/4 S. 4). Schliesslich wurde das im April 2000 bekannt gewordene Guthaben der gebundenen Vorsorge Säule 3a bei der A.___ mit einem Rückkaufswert von Fr. 9'314.50 und einem Überschussanteil von Fr. 744.80 (Urk. 6/82) in die Berechnung miteinbezogen (Urk. 6/I/2 S. 1 [Entscheid vom 3. April 2000] und Urk. 6/I/3 S. 3). In den Entscheiden über den Anspruch auf Zusatzleistungen wurde jeweils ein auf diesen Vermögenswerten basierender Vermögensverzehr aufgeführt (Urk. 6/I/1 S. 3, 6/I/2 S. 2 und 6/I/3 S. 3).
4.2.3   Da der Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, bestand die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs, respektive der Auszahlung der Gelder. Er hat diese Kapitalien in den Finanzprogrammen I-III angelegt (Urk. 6/93-95), weshalb sie Erträge in unterschiedlicher Höhe abwerfen. Die Erträgnisse hat die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Mai 2000 mit Fr. 8'491.-- (vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2000), Fr. 8'554.-- (vom 1. Januar bis zum 31. März 2001) und mit Fr. 8'682.-- (ab April 2001) in die Leistungsberechnung miteinbezogen (Urk. 6/I/4 S. 8-10). Da die Vorsorgegelder mit der Auszahlung frei verfügbar wurden und es nun im Belieben des Beschwerdeführers stand, zu welchen Bedingungen er diese anlegen will, waren sie nicht mehr mit dem Rückkaufswert zu berücksichtigen, sondern nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu bewerten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2 S. 5 f.) zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 353 Erw. 5c), weshalb dem Beschwerdeführer infolge der wegen Kursschwankungen, aber auch aufgrund der Wirtschaftslage eingetretenen Verluste mit Blick auf die Zusatzleistungen keine Nachteile erwachsen.
4.3     Die Gegenüberstellung von altem und neuem Anspruch auf Zusatzleistungen weist zwischen dem 1. Februar 1999 und dem 31. Mai 2001 ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 23'042.-- und einen von der Beschwerdegegnerin ermittelten tatsächlichen Anspruch von Fr. 15'963.-- aus, der zudem nur für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 30. April 2000 geschuldet ist (Urk. 6/I/4 S. 11). Die Differenz entspricht der streitigen Rückerstattungsforderung.
Nach dem Gesagten erweist sich die ursprüngliche Leistungsberechnung als offensichtlich falsch und ist angesichts der Höhe auch von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind und grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist. Keine Rolle spielt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) -, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt.
4.4    
4.4.1   Es stellt sich im Weiteren die Frage, wer rückerstattungspflichtig ist, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, der grösste Teil der ihm rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen sei nicht ihm, sondern dem Amt für Jugend und Sozialhilfe (AJS) ausbezahlt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung teilweise an dieses zu richten habe (Urk. 1 S. 2).
Aus dem Entscheid vom 10. März 2000 (Urk. 6/I/1 S. 10) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 31. März 2000 im Umfang von Fr. 16'434.-- nicht dem Beschwerdeführer, sondern in Verrechnung mit erbrachten Leistungen dem AJS überwiesen hat. Lediglich die laufende Auszahlung mit Wirkung ab dem 1. April 2000 in der Höhe von Fr. 489.-- wurde auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
4.4.2   Rückerstattungspflichtig sind nach Art. 27 Abs. 1 ELV die Empfänger und Empfängerinnen der Ergänzungsleistungen, wobei dazu nebst den Anspruchsberechtigten auch Behörden und Drittpersonen zu zählen sind (Carigiet, a.a.O., S. 57 f.). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nur zur Rückerstattung von denjenigen Leistungen verpflichtet werden, die ihm auch tatsächlich ausbezahlt worden sind. Dabei handelt es sich um die mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 6'119.-- (vgl. Entscheid vom 26. April 2001, Urk. 6/I/4 S. 11 in Verbindung mit Urk. 6/I/1 S. 10 f.) sowie um die Differenz zwischen dem ursprünglich ermittelten Anspruch für den Monat April 2000 in der Höhe von Fr. 489.-- und dem neu ermittelten von Fr. 433.--, mithin um einen Betrag von Fr. 64.--. Insgesamt beläuft sich somit die Rückerstattungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 6'183.--. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, das von ihm zurückgeforderte Geld aufgebraucht zu haben (Urk. 1 S. 3), und stellt somit sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Die Verwaltung hat die Voraussetzungen für den Erlass bereits in der Verfügung vom 27. April 2001 (Urk. 6/I/5) abgelehnt, ohne dass ein Begehren des Versicherten vorgelegen hätte und ohne ihren Entscheid überhaupt zu begründen. Der Bezirksrat äusserte sich im Beschluss vom 3. Oktober 2002 (Urk. 2) nicht zur Frage eines Erlasses, da er offensichtlich davon ausging, der Beschwerdeführer fechte lediglich die Rückforderung an.
5.2    
5.2.1   Nach einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts muss eine Verfügung der Verwaltungsbehörde eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Sozialversicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 118 V 58 Erw. 5b). Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden (BGE 116 V 187 Erw. 3c).
5.2.2   Die Rückerstattungsverfügung vom 27. April 2001 (Urk. 6/I/5) stellt unter anderem in Ziffer 2 fest, die Voraussetzungen für einen Erlass seien nicht gegeben. Obwohl das AZL vorgängig des Dispositivs auf vorangegangene Erwägungen hinweist, finden sich auf der ersten Seite keine Erläuterungen hinsichtlich der angeblich fehlenden Erlassvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer wurde mit der besagten Verfügung mit einer Rückforderung konfrontiert und hatte sich in diesem Zeitpunkt noch nicht mit weiteren rechtlichen Möglichkeiten auseinandersetzen können, welche ihm als Verteidigungsmittel allenfalls zur Verfügung stehen würden. Der Entscheid des AZL über die Erlassvoraussetzungen entspricht damit auch nicht der Behandlung eines vom Versicherten gestellten Begehrens; der Entscheid lässt nicht nur jegliche Begründung vermissen, vielmehr lässt er sogar vermuten, dass die Voraussetzungen überhaupt nicht geprüft worden sind. Damit liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der von Amtes wegen zu korrigieren ist (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Dementsprechend ist die Verfügung des AZL in diesem Punkt aufzuheben, und die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen eines Erlasses prüfe und darüber neu entscheide.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 3. Oktober 2002 sowie die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 27. April 2001 dahingehend abgeändert, dass der vom Beschwerdeführer zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 6'183.-- festgesetzt wird.
2.         Im Weiteren wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 27. April 2001 - soweit sie sich auf den Erlass der Rückforderung bezieht - aufgehoben und die Sache an das Amt zurückgewiesen wird, damit es die Erlassvoraussetzungen prüfe und darüber neu entscheide.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.