ZL.2002.00026
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. Mai 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier
Stauffacherstrasse 35, 8004 Zürich
gegen
Stadt Schlieren
Sozialversicherungsamt
Freiestrasse 6, Postfach,
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Dietikon
Kirchplatz 5, 8953 Dietikon
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1949, bezieht seit 1. Juni 1997 Zusatzleistungen im Betrag von anfänglich Fr. 1'107.-- pro Monat (Urk. 5/5/2 Beilage, Urk. 5/5/4-7).
Am 10. September 1997 trat S.___ seinen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angemeldeten Rentenanspruch zur Verrechnung mit den Zusatzleistungen an die Stadt Schlieren ab (Urk. 5/5/3 Beilage). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 sprach die SUVA dem Versicherten auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % rückwirkend ab 1. November 1994 eine Invalidenrente zu. Die Nachzahlung per 31. Dezember 2001 betrug Fr. 68'322.-- (Urk. 5/5/8), welcher Betrag dem Versicherten persönlich ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 5/5/11).
Gemäss Abrechnung vom 4. Januar 2002 waren die von der Stadt Schlieren ausgerichteten Zusatzleistungen höher als die von der SUVA für die selbe Zeit zugesprochene Rente (Urk. 5/5/9), weshalb das Sozialversicherungsamt der Stadt Schlieren mit Verfügung vom 20. Februar 2002 Leistungen in der Höhe der SUVA-Renten von Fr. 44'997.-- zurückforderte; gleichzeitig verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung (Urk. 5/5/11 = Urk. 5/2).
1.2 Dagegen führte S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, am 14. März 2002 Einsprache, wobei er den Rückforderungsanspruch der Stadt Schlieren grundsätzlich anerkannte, aber den Betrag der Rückforderung bestritt und sinngemäss eine finanzielle Härte geltend machte (Urk. 5/1).
Der Bezirksrat Dietikon hob mit Beschluss vom 6. November 2002 in teilweiser Gutheissung der Einsprache Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass auf und wies im Übrigen unter Verpflichtung des Versicherten zur Rückerstattung von Fr. 44'997.-- die Einsprache ab (Urk. 5/20 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Bezirksratsbeschluss erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier, mit Eingabe vom 9. Dezember 2002 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er zur Rückerstattung von Fr. 44'997.-- verpflichtet wurde. Überdies beantragte er die kostenlose Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1/2 S. 1).
Der Bezirksrat Dietikon beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde wie auch der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 4). Die Stadt Schlieren stellte am 28. Januar 2003 ihrerseits Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8).
Der Versicherte substanziierte mit Eingabe vom 3. April 2003 sein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 12-14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
2.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. BGE 124 V 20 Erw. 1, 25 Erw. 2a, je mit Hinweisen) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c). Dabei erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) erfüllt sind (BGE 125 V 415 Erw. 2a-c).
2.3 Mit Einsprache vom 14. März 2002 anerkannte der Beschwerdeführer den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ausdrücklich, nachdem ihm rückwirkend eine SUVA-Rente zugesprochen worden war (Urk. 5/1 Ziff. 1). Dagegen bestritt er einspracheweise einerseits die Höhe der Rückforderung, da der Betrag von Fr. 44'997.-- einstweilen nicht belegt sei (Urk. 5/1 Ziff. 2), und andererseits im Hinblick auf die Frage des Erlasses die Zumutbarkeit der Rückerstattung (Urk. 5/1 Ziff. 3).
In der Einspracheergänzung vom 1. Oktober 2002 erklärte der Beschwerdeführer, der von der Beschwerdegegnerin geforderte Rückzahlungsbetrag werde nunmehr als rechnerisch ausgewiesen erachtet (Urk. 5/18 S. 2 oben). Bestritten blieb, ob die Rückerstattung des gesamten Betrages zumutbar sei. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er wäre im Falle der Rückerstattung der gesamten Zusatzleistungen schlechter gestellt, da die SUVA-Rente im Gegensatz zu den Zusatzleistungen zu versteuern sei; überdies hätte er von der Nachzahlung die Sanierung seiner Zähne in der Slowakei wie auch verschiedene Anschaffungen finanziert, auf die er bis dahin habe verzichten müssen (Urk. 5/18).
2.4 Aufgrund dieser Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Höhe und Bestand vor der Vorinstanz nicht (mehr) bestritten war und das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden war. Insofern ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin bereits in Teilrechtskraft erwachsen und damit einer Prüfung nicht mehr zugänglich.
Streitgegenstand bildete demnach bereits vor der Vorinstanz lediglich noch die Frage des (teilweisen) Erlasses der Rückforderung. Mangels Vorliegens eines Streitgegenstandes hätte der Bezirksrat Dietikon deshalb die Einsprache bezüglich der Rückforderung nicht materiell beurteilen dürfen. Wenn die Vorinstanz gleichwohl die Rückforderung materiell geprüft und diesbezüglich die Beschwerde abgewiesen hat, ist auf die dagegen geführte Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., U 287/02).
Demnach ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde abgewiesen wurde, mit der Feststellung, dass die am 20. Februar 2002 verfügte Rückforderung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit der Rückerstattung der Zusatzleistungen beziehungsweise deren (teilweisen) Erlasses.
Im Hinblick darauf führte der Bezirksrat Dietikon aus, aufgrund der Aktenlage könne nicht entschieden werden, ob der Differenzbetrag von Fr. 21'624.--, welcher bei einer allfälligen Rückerstattung von der Nachzahlung der SUVA noch verbleiben würde, ausreiche, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen, namentlich die Nachsteuern, zu begleichen, da darüber noch keine Entscheide vorlägen. Unklar sei sodann, ob und inwieweit die Kosten der Zahnsanierung in der Slowakei im Rahmen des Erlassgesuches zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 4 Erw. b).
Die Vorinstanz hob aufgrund dieser Erwägungen zu Recht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend Erlass auf. Allerdings hat es der Bezirksrat Dietikon entgegen seiner Begründung unterlassen, die Sache zur Klärung der aufgeworfenen Fragen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Bezirksratsbeschlusses bezüglich der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird
3.2 Ein Rückweisungsentscheid ist gleich wie ein Entscheid mit materieller Beurteilung des Anfechtungsgegenstandes selbstständig anfechtbar. Streitgegenstand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bildet einerseits die Zulässigkeit der Rückweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem Rückweisungsentscheid verbundenen Weisungen. Hingegen werden dadurch die von der Rückweisung nicht betroffenen Teilelemente des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses (Anfechtungsgegenstand) nicht rechtskräftig entschieden. Nach Erlass der neuen Verfügung können auf dem Rechtsmittelweg vielmehr erneut alle Teilaspekte des streitigen Rechtsverhältnisses angefochten werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., U 287/02).
Angesichts der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes hat die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit der Rückerstattung materiell gar nicht beurteilt und die Verfügung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt aufgehoben. Insoweit liegt daher kein vom Gericht zu beurteilender Anfechtungsgegenstand vor.
In Anbetracht der von der Vorinstanz gerügten mangelhaften Aktenlage beanstandete der Beschwerdeführer die formellrechtliche Zulässigkeit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Der Bezirksrat Dietikon hat im angefochtenen Beschluss die Beschwerdegegnerin angewiesen, die vom Beschwerdeführer vorfinanzierte Zahnsanierung in der Slowakei soweit zu übernehmen, als die Ergänzungsleistungen die entsprechenden Aufwendungen in der Schweiz auch gedeckt hätten; überdies sei im Rahmen des Erlassgesuches zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch den Bezug der SUVA-Leistungen steuerlich nicht schlechter gestellt werde als ohne jene Leistungen (Urk. 2 S. 4 Erw. b). Der Beschwerdeführer bestritt die Rechtmässigkeit dieser Weisungen der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin nicht, und es besteht kein Anlass, diese Rückweisung zu beanstanden.
Zu bemerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, gegen die von der Beschwerdegegnerin zu erlassende neue Verfügung betreffend das Erlassgesuch auf dem Rechtsmittelweg seine sämtlichen Einwendungen zu erheben, soweit sie verfügungsweise nicht gehört werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrates Dietikon vom 6. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über das Erlassgesuch an die Stadt Schlieren, Sozialversicherungsamt, zurückgewiesen wird.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- (inkl. Bar-auslagen und MWSt) festzusetzen.
Der Grund für das Obsiegen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers liegt in einem Verstoss des Bezirksrates Dietikon gegen die prozessrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Prozesserledigung. Es rechtfertigt sich daher, nicht die Beschwerdegegnerin, welche formell Parteistellung hat, sondern den Bezirksrat Dietikon zur Bezahlung der Prozessentschädigung zu verpflichten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte schliesslich Antrag auf Bewilligung der unent-geltlichen Verbeiständung und Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens (Urk. 1/2 S. 1).
Streitigkeiten über Zusatzleistungen sind nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegen-standslos.
Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers und dessen Anspruches auf eine Prozessentschädigung erweist sich auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrates Dietikon vom 6. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass ohne weiteres aufgehoben wird, und festgestellt wird, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über das Erlassgesuch an die Stadt Schlieren, Sozialversicherungen, zurückgewiesen wird.
In Bezug auf die Rückforderung an sich wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides Bezirksrates vom 6. November 2002 wird in dieser Hinsicht aufgehoben mit der Feststellung, dass die am 20. Februar 2002 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Bezirksrat Dietikon wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Werner Meier unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Stadt Schlieren unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bezirksrat Dietikon
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.