Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2002.00028
ZL.2002.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz,  8026 Zürich
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32,  8023 Zürich







Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Entscheid vom 13. Juni 2002 legte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich unter Anrechnung einer jährlichen Pauschalen von Fr. 3'000.-- für die obligatorische Krankenversicherung den Anspruch von P.___ auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2002 auf Fr. 1'393.-- monatlich fest (Urk. 9/1 = Urk. 39/14 je S. 1 und S. 3). Gleichzeitig wurde angeordnet, diese Leistungen seien im Umfang von Fr. 249.-- an die Krankenkasse A.___ für die Prämien und im restlichen Betrag von Fr. 1'144.-- an die Leistungsbezügerin persönlich auszurichten (Urk. 9/1 S. 4).
1.2     Dagegen erhob P.___ mit Eingabe vom 17. Juni 2002 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Fr. 249.-- seien nicht der Krankenkasse direkt, sondern ihr selbst auszuzahlen (Urk. 9/2). Das Amt für Zusatzleistungen ersuchte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2002 um Abweisung der Einsprache (Urk. 9/3).
Mit Beschluss vom 14. November 2002 wies der Bezirksrat Zürich die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/4).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob P.___ am 30. November 2002 Beschwerde und erneuerte sinngemäss ihr bereits gestelltes Rechtsbegehren (Urk. 1).
Der Bezirksrat Zürich überwies die Beschwerde am 16. Dezember 2002 unter Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 8). Ferner berichtete er, P.___ habe dem juristischen Sekretär Dr. iur. B.___ eine Zahlungsanweisung im Betrag von Fr. 1'260.-- zukommen lassen, deren Annahme jedoch verweigert worden sei (Urk. 8).
Am 8. Januar 2003 zeigte das Amt für Zusatzleistungen dem Gericht an, mit Wirkung ab 1. Februar 2003 sei die Drittauszahlung an die Krankenkasse aufgehoben worden, da P.___ die Prämien bereits selbst bezahlt habe (Urk. 20). Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22).
Am 16. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
Auf die Vorbringen der Parteien und insbesondere auf die zahlreichen unaufgefordert eingereichten Eingaben von P.___ sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vor, dass Leistungen im Sinne dieses Gesetzes unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sind. Indessen hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Jahre 1988 Drittauszahlungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung der Ergänzungsleistungen zugelassen, vorausgesetzt, dies war im kantonalen Recht vorgesehen (ZAK 1989 S. 227 Erw. 4a).
         Gestützt auf den am 1. Januar 1998 in Kraft gesetzten Art. 12a ELG hat der Bundesrat eine am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Regelung für Drittauszahlungen zur Gewährleistung einer zweckgemässen Verwendung der Ergänzungsleistungen getroffen (Art. 22a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Danach wird Art. 76 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und damit auch die diesbezügliche Rechtsprechung für sinngemäss anwendbar erklärt. Vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 4 ELV bei nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen, was vorliegend jedoch nicht von Bedeutung ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 54).
2.2     Gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die der Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen, wenn die Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt ihrer selbst und der Personen, für welche sie zu sorgen hat, verwendet oder sie nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hierfür zu verwenden, und sie oder die Personen, für die sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen. Ist die Rentenberechtigte bevormundet, so wird die Rente dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt (Art. 76 Abs. 2 AHVV).
Soweit die Drittauszahlung von Sozialversicherern der in Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c AHVG genannten Zweige beantragt wird, ist die gesetzliche Grundlage für entsprechende Gesuche ohne weiteres zu bejahen (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 86 Rz 133).
2.3     Erheblich für die Frage der Zulässigkeit der Drittauszahlung ist gemäss Bundesrecht, dass die Bezügerin die Rente nicht für ihren Unterhalt verwendet oder hiezu nicht in der Lage ist. Wenn die rentenberechtigte Person ihren (effektiv bestehenden) Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, bleibt für eine Drittauszahlung von Ergänzungs- oder weiteren Zusatzleistungen zur AHV/IV kein Raum (ZAK 1989 S. 227 f.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 54).
Drittauszahlungen sind in der Praxis zurückhaltend vorzunehmen und dürfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Im Mittelpunkt muss auch für die Durchführungsstellen die selbstverantwortliche Versicherte stehen. Ein Antrag auf Drittauszahlung von Angehörigen oder Behörden muss einlässlich begründet sein. Vor Ergreifung derartiger, für die Betroffenen oft harter Massnahmen, sind umfangreiche Abklärungen zu tätigen, die aus den Akten hervorzugehen haben, und es ist das rechtliche Gehör uneingeschränkt zu wahren. Jedenfalls ist die Drittauszahlung stets in Form einer formellen Verfügung zu treffen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 54; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 8014.5, in Verbindung mit der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 10029).
2.4     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im nicht veröffentlichten Urteil vom 24. Juni 1999 in Sachen W., P 13/99, offen gelassen, ob durch diese bundesrechtliche Regelung anderslautende kantonale Bestimmungen gegenstandslos geworden sind.
Nach § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) kann bei Bezugsberechtigten, die keine Gewähr für eine zweckgemässe Verwendung zur Deckung des laufenden Unterhaltes bieten, die Auszahlung der Zusatzleistungen - der kantonalrechtliche Begriff der Zusatzleistungen umfasst auch die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen (§ 1 ZLG) - an geeignete Drittpersonen, Behörden sowie Fürsorgeinstitutionen erfolgen. In besonderen Fällen können die Durchführungsorgane der Gemeinden die Zusatzleistungen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die für die Zeit von Juli 2002 bis Januar 2003 verfügte Drittauszahlung an die Krankenkasse zur Deckung der laufenden Krankenkassenprämie berechtigt war.
3.2     Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe ausgewiesenermassen in drei Fällen trotz Mahnungen die geschuldeten Krankenkassenprämien nicht bezahlt, sondern die Rechnungen wiederholt der Beschwerdegegnerin zur Zahlung zugestellt. Da die Beschwerdeführerin wenigstens phasenweise nicht in der Lage sei, ihre persönlichen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und erledigen, sei in ihrem Interesse die direkte Überweisung zu Recht erfolgt (Urk. 2 = Urk. 9/4).
3.3     Aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis Mai 2002 der Beschwerdegegnerin verschiedene Rechnungen, darunter Prämienrechnungen ihrer Krankenkasse A.___, zur Vergütung eingereicht hat (Urk. 39/19-28), deren Bezahlung die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. März 2002 und 27. Mai 2002 - ausser einem Betrag von Fr. 890.-- für die Anschaffung einer Brille - abgelehnt hat (Urk. 39/20, Urk. 39/28). 
Im Rahmen eines Telefongespräches erfuhr die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2002 von einem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, diese gebe zwar für Englischkurse Geld aus (vgl. auch Urk. 39/24), habe indes seit mindestens fünf Monaten die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt (Telefonnotiz vom 13. Juni 2002, Urk. 39/29). Auf telefonische Anfrage durch die zuständige Sachbearbeiterin bestätigte der Krankenversicherer angeblich, es bestünden drei offene Mahnungen; eine Aufstellung der offenen Ausstände werde nur gegen eine Vollmacht ausgehändigt (Urk. 39/29).
Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin gleichentags die in Frage stehende Drittauszahlung (Urk. 9/1).
3.4     Trotz der für die Verwaltung verbindlichen Weisung, bei einem Antrag auf Drittauszahlung die angegebenen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und Art und Ergebnis der Prüfung aktenmässig auszuweisen (RWL Rz 10029), stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung allein auf ihre Telefonnotizen vom 13. Juni 2002. Weitere Abklärungsmassnahmen oder gar ein Antrag auf Drittauszahlung seitens des Krankenversicherers sind nicht aktenkundig. Die ausgewiesenen Abklärungen dürfen angesichts des verfügten erheblichen Eingriffes in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht als hinreichend betrachtet werden. Im Weiteren ist auch nicht erstellt, ob sich der Krankenversicherer bemühte, von der Beschwerdegegnerin ausstehende Prämien erhältlich zu machen, oder ob er gar einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Es liegen auch keine Mahnungen seitens der Krankenkasse in den Akten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zudem schon wiederholt dargelegt (BGE 117 V 285, RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c; Urteil vom 22. Oktober 2002 in Sachen S., C 34/02), dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 f.).
Nach Lage der Akten stützt sich die verfügte Drittauszahlung ausschliesslich auf Aktennotizen und nicht weiter belegte Aussagen selbst von unbeteiligten Dritten, wie dem ehemaligen Rechtsvertreter, ohne dass die Beschwerdegegnerin zur entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang Krankenkassenprämien tatsächlich ausstehend waren, beim zuständigen Versicherer wenigstens eine schriftliche Auskunft eingeholt hätte.
3.6     Die Beschwerdeführerin hat die Prämienrechnungen der Krankenkasse A.___ für die von der Drittauszahlung beschlagene Zeit von Mai bis Dezember 2002 ins Recht gelegt, die sie offenbar selbst bezahlt hat (Urk. 3/1/3-10). Dem aufgelegten Kontoauszug des Krankenversicherers ist überdies zu entnehmen, dass das Kontokorrent der Beschwerdeführerin im November 2002 einen Saldo von Fr. -246.60 auswies (Urk. 3/1/1), woraus geschlossen werden muss, dass allfällige frühere Ausstände - wie von der Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemacht - von dieser beglichen worden sind.
Bei dieser Aktenlage kann entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/3 S. 3) und der Vorinstanz (Urk. 2) nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage sei, in Eigenverantwortung ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen.
Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem juristischen Sekretär des Bezirksrates Zürich im Dezember 2002 Fr. 1'280.-- überwiesen hat (Urk. 4, Urk. 8). Es kommen daher Zweifel auf an der Befürchtung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin bereichere sich durch Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien an den Zusatzleistungen.
Es bleibt zu bemerken, dass das seinerzeit eingeleitete Verfahren (Urk. 39/15-17) nicht zur Entmündigung der Beschwerdeführerin führte. Selbst wenn nach Lage der Akten gewisse Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten nicht von der Hand zu weisen sind, darf unter diesen Umständen doch nicht ohne weiteres angenommen werden, sie verwende die ausgerichteten Leistungen nicht zweckmässig.
Auch aus dem kantonalen Recht kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin biete für die zweckgemäss Verwendung der Zusatzleistungen keine Gewähr, sind die Voraussetzungen für die Drittauszahlung auch nach § 23 Abs. ZLG schon zum Vornherein nicht erfüllt.
Nachdem nicht mit tauglichen Beweismitteln erstellt wurde, dass die berechtigte Person die ausgerichteten Leistungen nicht für den eigenen Lebensunterhalt verwendet beziehungsweise nicht in der Lage ist, die Leistungen dazu zu verwenden (Art. 76 Abs. 1 AHVV), kann die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Drittauszahlung nicht geschützt werden.
3.7     Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht angehört und ihr damit auch keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Sachlage zu äussern, was im Lichte des rechtlichen Gehörs bedenklich erscheint. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin dadurch verwehrt, zur in Aussicht genommenen Direktauszahlung gegebenenfalls entlastende Gründe vorzubringen.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Diesen Formvorschriften sind vor der Anordnung solch einschneidender Massnahmen gehörige Beachtung zu schenken, was vorliegend unterblieben ist. Nachdem die Drittauszahlung jedoch bereits aus den erstgenannten Gründen aufzuheben ist, bleibt dieser Mangel ohne Wirkungen.
3.8     Nach dem Gesagten sind in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 14. November 2002 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2002 hinsichtlich der angeordneten Drittauszahlung im Umfang von monatlich Fr. 249.-- pro Monat aufzuheben.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 14. November 2002 sowie die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich vom 13. Juni 2002, soweit damit die Auszahlung der Zusatzleistungen an die Krankenkasse A.___ im Umfang von Fr. 249.-- pro Monat angeordnet wurde, aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.



3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).