Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. August 2003
in Sachen
Gemeinde Wetzikon
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Postfach, 8622 Wetzikon ZH
Beschwerdeführerin
gegen
F.___
T.___
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Hinwil
Bezirksgebäude, 8340 Hinwil
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1938, und T.___, geboren 1929, reisten 1969 in die Schweiz ein und leben seit Jahren in Haushaltgemeinschaft in Wetzikon. F.___ bezog ab 1. September 1984, T.___ ab 1. November 1989 Zusatzleistungen zur Invalidenrente bzw. nach Eintritt ins AHV-Alter zur Altersrente, die sich bei beiden aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zusammensetzten (vgl. Urk. 1).
Mit separaten Entscheiden vom 6. Juni 2002 verweigerte die Gemeinde Wetzikon, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, F.___ und T.___ die weitere Ausrichtung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab 1. Juli 2002, während es die Ergänzungsleistungen unverändert weiter gewährte (Urk. 3/2, Urk. 3/7/2). Zur Begründung führte die Gemeinde an, F.___ und T.___ lebten seit Jahren zusammen. Bei den Ergänzungsleistungen hätten sie je Anspruch auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Dadurch seien sie gegenüber Verheirateten erheblich besser gestellt. Unter diesen Umständen würden sie die Beihilfen und Gemeindezuschüsse für den Unterhalt nicht benötigen (Urk. 3/5/3, Urk. 3/7/2). Mit separaten Eingaben vom 25. Juni 2002 erhoben F.___ und T.___ Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Beihilfen und Gemeindezuschüsse seien weiterhin auszurichten (Urk. 3/5/5 und Urk. 3/7/1).
Mit Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 wurden die beiden Einspracheverfahren vereinigt. In Bezug auf die Beihilfen wurden die Einsprachen gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Gemeinde vom 6. Juni 2002 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Einsprecher weiterhin Anspruch auf Beihilfen hätten. In Bezug auf die Gemeindezuschüsse wurde auf die Einsprachen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Gemeinde mit Eingabe vom 5. März 2003 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"- Der Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 5. Februar 2003 sei aufzuheben.
- Die Entscheide des Sozialversicherungsamtes Wetzikon vom 6. Juni 2002
- über die Neuberechnung der Zusatzleistungen von T.___ und F.___ seien zu schützen.
- Es sei konkret festzustellen, welche Anforderungen an den Nachweis des feh- lenden Bedarfs von Beihilfe gestellt werden, damit diese Bestimmung in der Praxis künftig rechtsgleich angewendet werden kann."
In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 beantragten T.___ und F.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Bezirksrat verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Am 27. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Personen, die eine AHV-Rente oder eine halbe oder ganze IV-Rente beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2b und Art. 2c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen ist - nebst Mietzins und Krankenkassenprämien - ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 16'880.-- bei Alleinstehenden und von Fr. 25'320.-- bei Ehepaaren als Ausgabe anzuerkennen (Art. 3b Abs. 1 ELG, Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, § 10 des Gesetzes des Kantons Zürich über Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Im Kanton Zürich werden nebst Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet. Die Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 ZLG). Es wird aber ein höherer Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf angerechnet als bei den Ergänzungsleistungen: für Alleinstehende ein um Fr. 2'420.--, für Ehepaare ein um Fr. 3'630.-- höherer Betrag (§ 16 Abs. 1 ZLG).
Im Weiteren können die Beihilfen im Unterschied zu den Ergänzungsleistungen verweigert oder gekürzt werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (Art. 18 ZLG).
3. Für die Beurteilung von Einsprachen gegen Entscheide des Amtes für Zusatzleistungen der Gemeinde Wetzikon betreffend Gemeindezuschüsse ist der Gemeinderat zuständig (§ 152 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich, vgl. Urk. 3/2 S. 2). Der Bezirksrat ist damit auf die Einsprachen von T.___ und F.___ in Bezug auf die Gemeindezuschüsse zu Recht nicht eingetreten. Der Beschluss des Bezirksrates vom 5. Februar 2003 erweist sich damit in diesem Punkt als rechtens. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Bezirksratsentscheides auch in diesem Umfang beantragt wird, ist sie abzuweisen.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdegegnern ab 1. Juli 2002 weiterhin Beihilfen auszurichten sind.
Der Bezirksrat hat dies im angefochtenen Entscheid bejaht (Urk. 2). Zur Begründung führte er aus, in Randziffer (Rz) 2024 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) sei festgehalten, dass auf Personen, die in einer Haushaltgemeinschaft leben, insbesondere im Konkubinat, der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende angewandt werde. Das Konkubinat werde damit ausdrücklich nicht der Ehe gleichgestellt. Diese Regelung sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch auf die kantonalen Beihilfen anwendbar. Gemäss § 15 ZLG seien die für die Ergänzungsleistungen geltenden Vorschriften, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei, auf die Beihilfen entsprechend anwendbar. Rz 2024 WEL sei - da keine abweichende Regelung vorliege - folglich auch im Bereich der Beihilfe anwendbar, und es werde für ein Konkubinatspaar wie auch für in einer Wohngemeinschaft lebende Anspruchsberechtigte die Beihilfe gleich wie für Alleinstehende berechnet. Nach dem Gesagten bestehe eine vom Gesetzgeber vorgesehene unterschiedliche Berechnungsweise der Ergänzungsleistungen und Beihilfen für Ehe- und Konkubinatspaare. Es gehe, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, nicht an, dass das Ergebnis dieser Berechnungen, nämlich ein im Ergebnis zusammengezählt höherer Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Grund für eine Streichung der Beihilfen herangezogen werde. Damit allein werde der fehlende Bedarf auf Beihilfen gemäss § 18 ZLG nicht ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin führte dagegen an, im ZLG sei die Bestimmung über die Möglichkeit der Verweigerung der Beihilfe, § 18 ZLG, nach dem vom Bezirksrat zitierten § 15 angeführt (Urk. 1). Genau diese Bestimmung bzw. § 18 ZLG enthalte eine von den Ergänzungsleistungen abweichende Regelung, indem diese Art von Leistungen - im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen - verweigert werden könne, falls sie für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt werde. In der Praxis zu § 18 ZLG werde die Beihilfe zuerst nach den normalen Berechnungsregeln ermittelt und darnach aufgrund eines Vergleiches mit dem tatsächlichen Bedarf in angemessener Weise herabgesetzt oder verweigert.
Zwei in Haushaltgemeinschaft zusammenlebende unverheiratete Personen hätten dank des gemeinsamen Wirtschaftens etwa die gleichen Lebenshaltungskosten wie zusammenlebende verheiratete Personen. Wenn bei einer nicht verheirateten Person in Haushaltgemeinschaft nicht nur bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen, sondern auch bei den Beihilfen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelange, komme man rechnerisch auf einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'300.--. Demgegenüber werde der allgemeine Lebensbedarf einer verheirateten Person mit Fr. 14'475.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) veranschlagt. Dieser Betrag entspreche dem tatsächlichen Bedarf einer nicht verheirateten Person in Haushaltgemeinschaft. Damit sei es gerechtfertigt, den ihr rechnerisch zustehenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19'300.-- entsprechend herabzusetzen bzw. die Beihilfen zu verweigern. Demgemäss seien die Beihilfen für die Beschwerdegegner zu streichen.
4.2 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden und Ehepaaren folgende Beträge einzusetzen (Stand 2002):
| Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf | für Alleinstehende | für ein Ehepaar | |
| gemeinsam | pro Person | ||
| bei Ergänzungsleistungen | Fr. 16'880 | Fr. 25'320 | Fr. 12'660 |
| bei Beihilfen | Fr. 19'300 | Fr. 28'950 | Fr. 14'475 |