Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2003.00014
ZL.2003.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 20. August 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Z.___
 

gegen

Gemeinde Rüti
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Postfach 373, 8630 Rüti ZH

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Hinwil
Bezirksgebäude, 8340 Hinwil


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1940, bezog Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Nach ihrem Ableben wurde im Nachlass Bargeld in der Höhe von Fr. 107'000.-- gefunden, weshalb die Gemeinde Rüti, Amt für Zusatzleistungen, mit Verfügung vom 22. August 2002 von B.___ sowie den Erben H.___ und C.___ (vgl. Urk. 5/4) Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 58'726.-- und Beihilfen in der Höhe von Fr. 41'380.-- zurückforderte (Urk. 13).

2.
2.1     Dagegen führte H.___, vertreten durch Dr. Z.___, Notar, ___ (A), am 6. September 2002 Einsprache (Urk. 5/1).
         Der Bezirksrat Hinwil forderte H.___ mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2002 auf, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen und dem Bezirksrat bekannt zu geben sowie eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 5/2).
2.2     Mit Eingabe vom 7. November 2002 gab Dr. Z.___, der österreichische Rechtsvertreter von H.___, E.___, Herrliberg, als Vertreter in der Schweiz an, wobei er weder eine auf ihn noch eine auf E.___ lautende Vollmacht einreichte (Urk. 5/3). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2002 wurde die Ansprecherin darauf aufgefordert, innert einer zehntägigen Nachfrist die Einsprache persönlich zu unterzeichen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Säumnis darauf nicht eingetreten werde (Urk. 5/5).
         Erst am 25. Februar 2003 reichte Dr. Z.___ die Vollmacht vom 6. September 2002 zu den Akten (Urk. 5/6, Urk. 5/8).
2.3     Mit Beschluss vom 9. April 2003 trat daraufhin der Bezirksrat Hinwil auf die Einsprache nicht ein (Urk. 5/9 = Urk. 2).

3.
3.1     Hiegegen erhob H.___, weiterhin vertreten durch Dr. Z.___, am 6. Mai 2003 Beschwerde und brachte vor, nach österreichischem Recht bedürfe eine Vertretung keiner schriftlichen Ausfertigung; die mangelnde Vollmacht sei vom Bezirksrat Hinwil zwar angeblich gerügt worden, doch stellte sie in Abrede, die Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2002 erhalten zu haben (Urk. 1).
         Der Bezirksrat Hinwil überwies am 13. Mai 2003 die Akten dem Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung (Urk. 4, Urk. 6).
         Das Gericht tätigte Abklärungen betreffend die Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7-10) und gab der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2003 Gelegenheit, sich zur Aktenergänzung zu äussern (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin bestritt mit Eingabe vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen erneut die rechtmässige Zustellung der fraglichen Präsidialverfügung des Bezirksrates Hinwil (Urk. 17).
3.2     Am 3. und 24. Juni 2003 teilten sowohl die Ehefrau von E.___, Herrliberg, als auch der von der Beschwerdeführerin angegebene Zustellempfänger selbst mit, der letztere wünsche keine Zustellungen mehr in dieser Sache, da er mit dieser Angelegenheit nichts zu tun habe (Urk. 11, Urk. 15), wovon Vormerk genommen wurde.
         Auf Aufforderung (vgl. Urk. 18) gab die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2003 als neue Zustellvertreterin D.___, Herrliberg, an (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt.
Nach Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des ATSG diesem anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
         Der Kanton Zürich hat das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) noch nicht an das ATSG angepasst, weshalb auch hinsichtlich des Verfahrens die bisher gültigen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
1.2     Gemäss § 30 Abs. 1 ZLG kann gegen jeden Entscheid des Gemeindeorganes binnen 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an, Einsprache an den zuständigen Bezirksrat erhoben werden. Auf das Einspracheverfahren finden die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (aAHVG) enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung (§ 32 Abs. 1 ZLG).
1.3     Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet (Art. 85 Abs. 2 lit. f aAHVG). Nach der Rechtsprechung ist die kantonale Rekursbehörde befugt, vom Parteivertreter zu verlangen, dass er sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist (BGE 119 V 266 Erw. 2b mit Hinweisen), was gestützt auf § 32 Abs. 1 ZLG im Bereich der Zusatzleistungen auch im Einspracheverfahren vor dem Bezirksrat gilt.
Soweit die Gültigkeit eines Vertretungsverhältnisses vom Nachweis einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht wird, ist beim Fehlen einer Vollmacht ein analoges Vorgehen zu Art. 85 Abs. 2 lit. b aAHVG angezeigt. Denn wenn sogar ein Mangel bezüglich des Rechtsbegehrens oder der Begründung durch Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung behoben werden kann, so muss dies a fortiori bei einem formellen Mangel einer Beschwerde zutreffen - und um einen solchen handelt es sich bei einer fehlenden Vollmacht (BGE 119 V 266 Erw. 2b).
Liegt keine oder eine ungenügende Vollmacht vor, so hat der Bezirksrat demzufolge der Einsprecherin eine angemessene Frist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BGE 119 V 266 Erw. 2b).

2.
2.1     In Nachachtung dieser Bestimmungen forderte der Bezirksrat Hinwil die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2002 unter anderem auf, innert der angesetzten Nachfrist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, und drohte an, bei Säumnis werde angenommen, es liege keine Vertretungsbefugnis vor, und auf die Einsprache werde demnach nicht eingetreten (Urk. 5/2).
Auf diese Aufforderung teilte die Beschwerdeführerin innert Frist am 7. November 2002 lediglich den ebenfalls verlangten Vertreter in der Schweiz (vgl. Urk. 5/2) mit (Urk. 5/3). Eine Vollmacht wurde dagegen nicht beigebracht, was den Bezirksrat Hinwil dazu führte, mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2002 von H.___ eine von ihr unterzeichnete Einspracheschrift einzuholen (Urk. 5/5). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte an die von der Beschwerdeführerin genannte Adresse E.___, Herrliberg (vgl. Urk. 5/5 in fine).
Unstreitig leistete die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innert Frist keine Folge. Erst am 25. Februar 2003 erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens und reichte gleichzeitig die Vollmacht vom 6. September 2002 zu den Akten (Urk. 5/6, Urk. 5/7). Androhungsgemäss trat der Bezirksrat Hinwil mit Entscheid vom 9. April 2003 auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, es fehlten sowohl die eigenhändige Unterschrift der Einsprecherin als auch die Vollmacht (Urk. 1 Erw. 3).
2.2     Mit diesem Vorgehen ist die Vorinstanz den in Art. 85 Abs. 2 lit. b aAHVG angelegten verfahrensmässigen Anforderungen nachgekommen, wonach vor einem Nichteintretensentscheid zur Verbesserung der mangelhaften Einsprache aufzufordern ist. Sie hat am 28. Oktober 2002 eine schriftliche Vollmacht verlangt und angedroht, dass bei Säumnis mangels Vertretungsverhältnisses auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 5/2). Nachdem die Vollmacht unstreitig innert Frist nicht beigebracht wurde, gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2002 überdies Gelegenheit zur handschriftlichen Unterzeichnung der Einsprache durch die Beschwerdeführerin persönlich (Urk. 5/5), was unterblieb.
Die Korrektheit dieser Verfahrensweise wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
2.3     Allerdings bestreitet die Beschwerdeführerin, die Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2002 erhalten und demnach von der Pflicht zur Einreichung der Vollmacht gewusst zu haben (Urk. 1).
         Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bereits mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 eine mit Säumnisandrohung verbundene Nachfrist zur Beibringung der Vollmacht angesetzt wurde (Urk. 5/2). Diese Aufforderung zur Einspracheverbesserung wurde dem Rechtsvertreter Dr. Z.___ ausgewiesenermassen ordnungsgemäss eröffnet, bezog er sich doch am 7. November 2002 ausdrücklich darauf, ohne jedoch die Auflage zu erfüllen und die verlangte Vollmacht rechtzeitig beizubringen (Urk. 5/3). Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Aussicht auf Erfolg auf ihre Rechtsunkenntnis in Bezug auf die Pflicht zur Vorlage der Vollmacht berufen. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b).
         Es liegt somit kein entschuldbarer Grund vor, weshalb die Beschwerdeführerin selbst innert der angesetzten Nachfrist keine rechtsgenügliche Einsprache eingereicht hat, weshalb das Nichteintreten des Bezirksrates Hinwil auf die Einsprache nach Annahme eines ungenügenden Vertretungsverhältnisse zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
2.4     Der Bezirksrat Hinwil verlangte am 28. Oktober 2002 die Angabe eines Zustellungsdomizil oder eines Vertreters in der Schweiz (Urk. 5/2). Die Beschwerdeführerin benannte am 7. November 2002 E.___ als ihren Vertreter (Urk. 5/3). Darauf eröffnete die Vorinstanz die Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2002 E.___ (Urk. 5/5 Dispositiv-Ziffer 2a).
Nach Lage der Akten ist erstellt, dass dieser Entscheid am 3. Dezember 2002 versandt wurde (Urk. 5/5 S. 2), am 4. Dezember 2002 auf der Poststelle Herrliberg eintraf und dort am 5. Dezember 2002 abgeholt wurde (Urk. 10). Auch wenn weder die Beschwerdeführerin persönlich noch Dr. Z.___ davon Mitteilung erhalten haben sollten, ist in Anbetracht der am 7. November 2002 von ihm selbst genannten Adresse in der Schweiz (Urk. 5/3) diese Zustellung als hinreichend belegt und ordnungsgemäss erfolgt zu betrachten, während die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Akten keine Stütze finden. Diese Eröffnung an ihren Vertreter in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin entgegen halten zu lassen.
2.5     Da die Beschwerdeführerin unstreitig innerhalb der Nachfrist die Eingabe nicht persönlich unterzeichnete, hat der Bezirksrat Hinwil die Einsprache auch in dieser Hinsicht als unzureichend erachtet und ist zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.       Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Z.___
- Gemeinde Rüti
- Bezirksrat Hinwil
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.