Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. April 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub
Ringstrasse 1, Postfach, 4603 Olten
gegen
Stadt U.___
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat R.___
Sachverhalt:
1. Die 1939 geborene N.___ bezog ab 1993 zur Rente der Invalidenversicherung Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen, Gemeindezuschüssen und Vergütung von Krankheitskosten (vgl. Urk. 9/99).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rückwirkend ab 1. Juni 1995 eine Rente zu, was für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. März 2002 zu einer Nachzahlung von Fr. 48'698.-- führte (Urk. 5/3/3). Im Weiteren richtete ihr die SUVA eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'580.-- aus (Urk. 5/3/3).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.___ (U.___) nahm in der Folge eine Neuberechnung des Anspruchs von N.___ auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 30. Juni 2002 vor, indem es die SUVA-Rente neu in die Berechnung miteinbezog (Urk. 5/1). Mit Rückerstattungsentscheid vom 6. Juni 2002 forderte das U.___ in dieser Zeit ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 60'732.-- zurück (Urk. 5/2). Dagegen erhob N.___ Einsprache beim Bezirksrat R.__. In teilweiser Gutheissung der Einsprache setzte der Bezirksrat mit Beschluss vom 26. Juni 2003 den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 41'491.-- fest (Urk. 2). Zudem entzog er einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Dagegen erhob N.___ am 28. Juli 2003 Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nichts zurückzuzahlen habe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1).
Der Bezirksrat verzichtete am 15. August 2003 auf eine Vernehmlassung (Urk. 4) sowie die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2003 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 8).
Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes vom 13. April 2004 wurde das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 13). Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 wurde auf Beschwerde hin die aufschiebende Wirkung wieder gewährt (Urk. 29).
In der Folge gab das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Beschwerde zu ergänzen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung einreichen (Urk. 33, 34). Am 28. November 2005 reichte sie die Beschwerdeergänzung ein (Urk. 38).
Am 9. Januar 2006 (Urk. 41) nahm sie die ihr mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 39) eingeräumte Möglichkeit wahr, ihr Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zu ergänzen bzw. zusätzliche Unterlagen einzureichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die verfahrensrechtliche Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2004 rechtskräftig entschieden (Urk. 29) und ist hier nicht mehr zu behandeln.
1.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Gemäss Art. 3a ELG hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1).
Gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 19a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 ELG erfüllen (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz).
Im Kanton Zürich werden nebst Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet. Die Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen mit dem wesentlichsten Unterschied, dass andere Einkommensgrenzen bestehen (vgl. §§ 15 und 16 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV; ZLG). Dasselbe gilt zudem hinsichtlich der städtischen Gemeindezuschüsse im Verhältnis zur kantonalen Regelung des ZLG: Gemäss Art. 12 der Verordnung der Stadt U.__ über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VV0-ZLG) finden die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
1.4 Gemäss Art. 27 ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger zurückzuerstatten, wobei für die Rückerstattung die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anzuwenden sind. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (BGE 119 V 183).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass eine versicherte Person, der rückwirkend Renten ausbezahlt werden für einen Zeitraum, in dem ihr bereits Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden sind, die zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von einem Verschulden, insbesondere von einer Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, den gesetzlichen Zustand nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen. Es soll verhindert werden, dass die versicherte Person für die Rückerstattungszeit doppelt entschädigt wird (Rente und Zusatzleistung) (BGE 122 V 134, 138 Erw. 2d und e, 115 V 313 Erw. 4a/aa; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 21, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2004 in Sachen A. und B., P 91/02).
Auch im Bereich der Pflicht zur Rückerstattung sind die bundesrechtlichen Vorschriften betreffend Ergänzungsleistungen auf die Beihilfen anwendbar (§§ 12 und 15 ZLG). Gleichermassen sind hinsichtlich der Rückerstattung von Gemeinde- und Mietzinszuschüssen grundsätzlich die Bestimmungen des Kantons (und somit indirekt des Bundes) sinngemäss anwendbar (Art. 12 VV0-ZLG). Im Gegensatz zur Situation bei den Ergänzungsleistungen, die einzig dann zurückzuerstatten sind, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden, sind bei den nicht eidgenössisch geregelten Zusatzleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtmässig bezogene zurückzubezahlen (§ 19 ZLG), was hier jedoch nicht zur Diskussion steht.
1.5 Laut Art. 47 Abs. 2 AHVG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Fristen des Art. 47 Abs. 2 AHVG entgegen dem Wortlaut um Verwirkungsfristen. Sie sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (BGE 119 V 433, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2002 in Sachen T., P 41/00).
1.6 Der Anwendungsbereich des Erlasses hat durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechtes, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (ARV 1987 Nr. 17 S. 116). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung wurde in BGE 122 V 228 Erw. 6c entschieden, dass die Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen insoweit keine grosse Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs (BGE 116 V 12 Erw. 2a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2000 in Sachen I., C 237/00).
2. Die Beschwerdeführerin macht vorerst geltend, der Rückerstattungsentscheid vom 6. Juni 2002 sei nichtig, da er keinen Hinweis auf die Erlassmöglichkeit enthalte und damit gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) verstosse (Urk. 38 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass ATSG und ATSV erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind. Im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheides hat die angerufene Bestimmung nicht bestanden und konnte nicht angewendet werden. Im fehlenden Hinweis auf die Erlassmöglichkeit im Rückerstattungsentscheid kann somit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund gesehen werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin durch den fehlenden Hinweis auch keinen Nachteil erlitten, da der Bezirksrat die Frage des Erlasses in seinem Beschluss behandelt hat.
Sodann rügt sie, dem Beschluss des Bezirksrates sei nicht zu entnehmen, wer ihn gefällt habe (Urk. 1 S. 2). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung umfasst u.a. den Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Gerichtsbehörde (BGE 114 V 62 Erw. 2b). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid mitwirkenden Richterpersonen dem Rechtsuchenden ausdrücklich genannt oder sogar persönlich mitgeteilt werden müssen. Es genügt, dass deren Namen einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa dem Staatskalender entnommen werden können (BGE 114 Ia 280 Erw. 3c). Die Mitglieder des Bezirksrates R.__ sind im Staatskalender des Kantons Zürich aufgeführt. Damit ist dem verfassungsmässigen Anspruch Genüge getan.
Im Weiteren bringt sie vor, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ungenügend (Urk. 1 S. 2 f.). Die Begründungspflicht, ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), verlangt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Der Bezirksrat hat das mit einer ausführlichen, differenzierten und verständlichen Begründung getan und die einschlägigen Gesetzesartikel und Grundlagen angeführt. Eine allgemeine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Auf einzelne Elemente der Begründung, welche von der Beschwerdeführerin bemängelt werden, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen eingegangen.
Die formellen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich damit insgesamt als unbegründet.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 41'491.-- zurückzuerstatten hat, wie der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss erkannt hat (Urk. 2 S. 8). Der Bezirksrat hat die Rückerstattungspflicht im Wesentlichen gestützt auf BGE 122 V 134 bejaht (vgl. Urk. 2 S. 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei nicht rückerstattungspflichtig. Zunächst führt sie an, es sei nicht das alte, im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheides gültig gewesene Recht anzuwenden, sondern das mildere neue Recht (Urk. 38 S. 5). Einer solchen Argumentation kann allenfalls im Strafrecht gefolgt werden. Im Sozialversicherungsrecht bestimmt sich aber nach Lehre und Rechtsprechung das anzuwendende Recht stets nach der zeitlichen Gültigkeit. Wie in Erw. 1.1 angeführt, ist vorliegend altes Recht anwendbar.
3.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zusatzleistungen seien ihr in der Vergangenheit rechtmässig ausbezahlt worden und die Auszahlung bleibe rechtmässig, auch wenn die Beschwerdeführerin Jahre später die ihr zustehenden SUVA-Renten in Form einer Gesamtsumme nachbezahlt erhalten habe (Urk. 1). Diese Zahlung dürfe nur als Vermögen berücksichtigt werden und zwar für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Auszahlung. Im Weiteren stelle die Verfügung der SUVA keine neue Tatsache dar, da sie erst im Februar 2002 erlassen worden sei. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Leistungsgewährung sei damit ausgeschlossen.
Mit Verfügung der SUVA vom 28. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 1995 eine Rente zugesprochen (Urk. 5/3/3). Damit hat die Beschwerdeführerin für die Zeit von 1995 bis 2002 sowohl Zusatzleistungen als auch SUVA-Renten und somit mehr als ihr zustand erhalten. Ein Bezüger in derselben Situation, dem die SUVA-Rente ab 1995 laufend ausbezahlt worden wäre, hätte weniger oder gar keine Zusatzleistungen erhalten. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdeführerin allein als Folge des Zeitpunktes der Verfügung der SUVA derart bevorteilt würde, dass sie für 1995 bis 2002 sowohl die SUVA-Rente wie auch Zusatzleistungen erhielte. Darin liegt die Unrechtmässigkeit, welche die Rückerstattungspflicht auslöst. Nur dank der Verjährung profitierte die Beschwerdeführerin für die Periode 1995 bis 1997 von der doppelten Entschädigung (vgl. Erw. 3.4).
Dass die ursprüngliche Leistungsgewährung aus damaliger Sicht korrekt war, wie die Beschwerdeführerin bemerkt, trifft zu. Sie wurde erst durch die Zusprechung der SUVA-Rente unrechtmässig. Die neue Tatsache, welche eine Revision der ursprünglichen Leistungsgewährung auslöst, ist dabei nicht die Verfügung der SUVA vom 28. Februar 2002, sondern das Bestehen einer Rentenforderung. Diese Forderung bestand seit 1995, wurde aber erst 2002 bekannt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Rentennachzahlung nur als Vermögen und für die Zukunft anzurechnen sei, steht im Widerspruch zur in Erw. 1.4 zitierten Rechtsprechung. Dass ihr die ab 1995 zustehende SUVA-Rente erst im Jahr 2002 ausbezahlt wurde, ändert nichts daran, dass ihr die Rente ab 1995 als Einkommen anzurechnen ist. Denn Einkommen gilt in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem die Forderung darauf entstanden ist, und nicht erst im Zeitpunkt, in dem die Forderung durch Gutschrift oder Auszahlung erfüllt wird (BGE 122 V 371 Erw. 5b). Massgeblich für die Anrechnung der SUVA-Rente ist damit der Zeitpunkt, in welchem sie geschuldet war und nicht der Zeitpunkt, in welchem sie ausbezahlt wurde.
3.4 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Rückerstattungsforderung sei verwirkt. Vorliegend hat das U.___ im Frühling 2002 von der Verfügung der SUVA Kenntnis erhalten. Die relative einjährige Verwirkungsfrist hat damit ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Am 6. Juni 2002 erliess das U.___ den Rückerstattungsentscheid und hat diese einjährige Verwirkungsfrist damit ohne weiteres eingehalten. Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist war im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheides vom 6. Juni 2002 für die ab 1. Juni 1997 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen noch nicht abgelaufen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die von Juni 1997 bis Juni 2002 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen zurückzuerstatten hat.
Die dagegen vorgetragenen Einwände ändern am Ergebnis nichts. Der Umstand, dass das vorliegende Verfahren während des vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung ruhte, ist für die Frage der Einhaltung der für die Rückerstattung geltenden Verwirkungsfristen nicht relevant. Sie sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Der weitere zeitliche Ablauf des Verfahrens ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne Belang (vgl. Erw. 1.5).
4.
4.1 Zu prüfen ist die Berechnung der Rückforderung
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, bei der Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sei ihr Vermögen angerechnet worden, obwohl gar kein relevantes vorhanden gewesen sei (Urk. 38 S. 7): Der ihr als Vermögen angerechnete Gesamthandsanteil an einer Liegenschaft im T.__ sei nämlich wertlos gewesen, da die Liegenschaft seit jeher überschuldet gewesen sei. Die Liegenschaft habe im Jahr 2002 nur dank dem Verzicht der Bank ohne Verlust aufgeteilt werden können.
Das U.___ ging bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen von der ursprünglichen Leistungsgewährung aus, übernahm die dort eingesetzten Einkommens-, Vermögens- und Ausgabenpositionen unverändert und rechnete neu die SUVA-Rente hinzu (vgl. Erw. 4.2). Der Wert der Liegenschaft war im Rahmen der ursprünglichen Leistungsgewährung (betreffend die Zusatzleistungen bis September 2000) entsprechend dem Steuerwert mit Fr. 675'000.-- beziffert worden und in der Folge (betreffend die Zusatzleistungen ab Oktober 2000) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin mit Fr. 530'000.-- (Urk. 10/144, Urk. 10/147). Der Vermögensanteil der Beschwerdeführerin daran wurde ihrem Gesamthandsanteil entsprechend und unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Hypothekarschulden angerechnet (Urk. 10/16, Urk. 10/22, Urk. 10/23, Urk. 10/26, Urk. 10/29, Urk. 10/31, Urk. 10/34, Urk. 10/35, Urk. 10/38, Urk. 10/144-145, Urk. 10/147, Urk. 10/163, Urk. 10/198). Gesetzesgemäss wurde 1/15 des den Freibetrag übersteigenden Vermögens als zumutbarer jährlicher Vermögensverzehr zum Einkommen hinzugerechnet (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Der ursprüngliche Leistungsentscheid erscheint in Bezug auf die Liegenschaft damit als korrekt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Rechtsmittel eingereicht und bringt nichts vor, was nicht schon damals bekannt war. Sodann kann aus dem Umstand allein, dass die Liegenschaft im Jahr 2002 für Fr. 350'000.-- verkauft wurde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht geschlossen werden, dass die Liegenschaft in den Jahren vorher zu hoch bewertet gewesen sei (vgl. Urk. 41, Urk. 42/4/2). Es ist auch möglich, dass die Liegenschaft infolge der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt oder infolge mangelnden Unterhaltes an Wert verloren hat oder dass beim Verkauf der tatsächliche Marktwert nicht realisiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat aber nichts Derartiges konkret geltend gemacht. Auch dass sie aus Behördenverdrossenheit und Unwissenheit die Steuerveranlagungen und ZL-Berechnungen nicht angefochten hat, ist kein Anlass, um den ursprünglichen Leistungsentscheid bezüglich der Vermögensanrechnung in Wiedererwägung oder in Revision zu ziehen.
4.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unklar, wie die SUVA-Rente auf die entsprechenden Jahre verteilt worden sei. Zudem sei der Abrechnung nicht zu entnehmen, ob die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Integritätsentschädigung fälschlicherweise mitberücksichtigt worden sei (Urk. 38 S. 7).
Im Entscheid des U.___ betreffend Zusatzleistungen vom 22. Mai 2005 ist die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 2002 im Detail aufgeführt (Urk. 5/1). Die Berechnung, welche der ursprünglichen Leistungsgewährung zugrundelag, geht aus den entsprechenden Leistungsentscheiden hervor, welche der Beschwerdeführerin jeweils zugestellt wurden (vgl. Urk. 10/16, Urk. 10/38). Ein Vergleich der beiden Berechnungen zeigt, dass einzig die SUVA-Rente neu in die Berechnung miteinbezogen wurde und zwar in der zugesprochenen Höhe, während die Integritätsentschädigung der SUVA richtigerweise nicht berücksichtigt wurde.
4.3 Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sie mehr an Zusatzleistungen zurückzuerstatten habe als sie überhaupt an SUVA-Renten erhalten habe (Urk. 38 S. 7). Gemäss dem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats hat die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 41'491.-- zurückzuerstatten (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse [inklusive Einmalzulage von Fr. 300.--]: Fr. 29'253.--, Krankheitskosten: Fr. 12'238.--). Für die gleiche Zeit wurden ihr SUVA-Renten von ingesamt Fr. 36'587.-- ausbezahlt, wie sich aus der rechtskräftigen Nachzahlungsverfügung der SUVA (Urk. 5/3/3) ergibt: Fr. 48'698.-- vom 1. Juni 1995 bis 31. März 2002, abzüglich 19 x Fr. 578.-- für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Dezember 1996 (= Fr. 10'982.--) sowie 5 x Fr. 593.-- für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1997 (= Fr. 2'965.--), zuzüglich 3 x Fr. 612.-- für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2002 (= Fr. 1'836.--). Dass die Rückforderung der Zusatzleistungen höher ist als die Summe der für die gleiche Zeit ausbezahlten Renten lässt sich wie folgt erklären: Ein Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen kann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Vergütung von Krankheitskosten auslösen, die wegen der verschiedenen Systeme insgesamt grösser sind als der Ausgabenüberschuss. Wenn der Anspruch dank einer rückwirkend ausbezahlten Rente entfällt, sind mehr Zusatzleistungen zurückzuerstatten als der Ausgabenüberschuss betragen hat. Dass im vorliegenden Fall die Rückforderung der Zusatzleistungen höher ist als die Summe der für den gleichen Zeitraum ausgerichteten Renten ist damit durch das gesetzliche System der Zusatzleistungen bedingt und hinzunehmen, entspricht aber auch dem aus dem Gleichbehandlungsprinzip fliessenden Grundsatz, dass die versicherte Person bei einer nachträglichen Ausrichtung von Leistungen, welche im Nachhinein den Anspruch auf schon bezahlte, gleichgeartete Leistungen entfallen lassen, nicht besser gestellt werden soll, als wenn sie die nachbezahlte Leistung von Anfang an erhalten hätte.
4.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der Rückforderung sind damit unbegründet. Damit ist der im Beschluss des Bezirksrats festgesetzte Rückforderungsbetrag von Fr. 41'491.-- betreffend die in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 zu viel bezogenen Zusatzleistungen zu bestätigen.
5. Zu prüfen bleibt, ob ein Erlass der Rückforderung möglich ist.
Wegen der Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. Juni 1995 und damit für einen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin bereits Zusatzleistungen bezogen hatte, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die zu viel bezahlten Zusatzleistungen zurückzuzahlen. Durch die Rentennachzahlung und die Rückerstattungsschuld wird das Vermögen der Beschwerdeführerin nicht geändert. Eine Härte kann damit nicht eintreten (Erw. 1.6).
Im Februar 2002 wurde die Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. Juni 1995 in der Höhe von Fr. 48'698.-- der Beschwerdeführerin bzw. ihrem damaligen Anwalt überwiesen (Urk. 10/234). Im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheides vom 6. Juni 2002 hat die Beschwerdeführerin damit über diesen Betrag verfügt. Es kann daher von ihr verlangt werden, dass sie die Rückerstattungsschuld von Fr. 41'491.-- bezahlt. Damit ist ein Erlass nicht möglich, weshalb die Frage der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen ist.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 2002 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 41'491.-- zurückzuerstatten hat. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 26. Juni 2003 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da die Beschwerdeführerin nur in Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist und bis zum Zeitpunkt, in welchem das Sozialversicherungsgericht mit Zwischenentscheid vom 13. April 2004 über diese Frage befunden hat, nicht anwaltlich vertreten war, bleibt für eine Prozessentschädigung kein Raum.
Zu prüfen bleibt, ob ihrem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden kann. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, wenn die Partei bedürftig ist, der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62; 98 V 117).
Was die Bedürftigkeit betrifft, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege massgebend (BGE 108 V 269 Erw. 4).
Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit ist praxisgemäss etwas höher anzusetzen als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001). Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T. [K 52/98] bzw. des Bundesgerichtes vom 7. November 1997 in Sachen N. [2P.90/1997]).
Nach den Akten ist der betreibungsrechtliche Notbedarf auf Fr. 2'519.-- festzusetzen (Grundbetrag Fr. 1'000.--, Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten Fr. 1'083.--, Telefon Fr. 120.--, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung Fr. 281.--, Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 35.-- (Urk. 34, S. 4, Urk. 35/3, Urk. 35/5-6). Zum betreibungsrechtlichen Notbedarf sind die fälligen Steuerschulden von geschätzt Fr. 200.-- zu zählen, was einen erweiterten Notbedarf von Fr. 2'719.-- ergibt. Die Einnahmen belaufen sich auf Fr. 3'666.-- (AHV-Rente und Hilflosenentschädigung: Fr. 2'533.--, Pensionskassenrente Fr. 521.--, SUVA-Rente Fr. 612.--, Urk. 35/1-2, Urk. 5/3/3). Nach Abzug des erweiterten Notbedarfs von den Einnahmen verbleibt ein Überschuss von Fr. 947.--. Auch nach Abzug des gerichtsüblichen Freibetrages von Fr. 300.-- steht der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag von über Fr. 600.-- zur Verfügung, der es ihr erlaubt, die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu tilgen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit bereits mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
Im Übrigen lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Prozess bis April 2004 selber geführt und insbesondere die Beschwerde selber erhoben hat, und der ab Mai 2004 beigezogene Anwalt in der Beschwerdeergänzung keine wesentlich neuen Gesichtspunkte angeführt hat, darauf schliessen, dass sie durchaus in der Lage war, den Prozess selber zu führen (vgl. Urk. 15). Die Notwendigkeit einer Vertretung ist damit nicht gegeben, weshalb ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch aus diesem Grund zu verneinen ist.
Schliesslich war die Beschwerdeerhebung - mit Ausnahme der verfahrensrechtlichen Frage der aufschiebenden Wirkung, die in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht zur Diskussion steht - auch aussichtslos. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). Der Bezirksrat hat der Beschwerdeführerin in einem sorgfältig verfassten, differenziert und ausführlich begründeten Entscheid die in materieller Hinsicht klare Rechtslage aufgezeigt, wonach eine Rückerstattungspflicht besteht. Demgegenüber haben sich die im Zusammenhang mit der Rückerstattung stehenden Anträge als wenig aussichtsreich erwiesen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub
- Stadt U.___
- Bezirksrat R.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.