Sozialversicherungsrichter Spitz als Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
1. B.___
2. A.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde Regensdorf
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Watterstrasse 114,
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Dielsdorf
Geissackerstrasse 24, Postfach 273, 8157 Dielsdorf
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___ bezog seit 1. Mai 1997 unter anderem eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen B.___ und A.___ vom 30. Oktober 2002, IV.2001.00498, Urk. 3). Auf Gesuch vom 9. November 2000 hin (Urk. 12/14/1a) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Regensdorf (im Folgenden: Amt) den Eheleuten B.___ und A.___ ab 1. November 2000 Zusatzleistungen zu (Verfügungen vom 12. Februar 2001, Urk. 12/14/30-31).
Nachdem B.___ rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. August 2001, Urk. 12/14/56b) und der Pensionskasse (Verfügung vom 31. Oktober 2001, Urk. 12/14/52) zugesprochen worden war, forderte das Amt im Zuge einer Korrekturberechnung von B.___ und A.___ für den Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2001 zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen im Betrage von Fr. 19'954.- zurück (Verfügung vom 23. November 2001, Urk. 14/5). Nachdem B.___ und A.___ am 3. Dezember 2001 dagegen beim Bezirksrat Dielsdorf Einsprache erhoben hatten (Urk. 14/1), setzte das Amt die Zusatzleistungen für den Zeitraum November und Dezember 2000 wiedererwägungsweise herab (Verfügung vom 3. Januar 2002, Urk. 13/4) und stellte die Auszahlung von Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 ein (Verfügung vom 3. Januar 2002, Urk. 13/5); im Weiteren forderte es neu von B.___ und A.___ hinsichtlich der Perioden 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2000 und 1. November 2000 bis 30. November 2001 zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 25'211.- zurück, bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeinde- und Mietzinszuschüssen (Verfügungen vom 7. und 8. Januar 2002, Urk. 13/6-9). Dagegen erhoben B.___ und A.___ am 15. Januar 2002 wiederum Einsprache (13/2).
Der Bezirksrat Dielsdorf vereinigte die beiden Einspracheverfahren und hiess die Einsprachen gegen die Rückforderung von Beihilfen und Ergänzungsleistungen im Umfange von Fr. 3'743.- gut; im Übrigen wies er sie jedoch ab. Hinsichtlich der Gemeinde- und Mietzinszuschüsse trat er auf die Einsprachen nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Regensdorf (Beschluss vom 23. Mai 2002, Urk. 13/17).
1.2 Gestützt auf diesen Beschluss entschied der Gemeinderat Regensdorf die Einsprache in dem Sinne, als er die Rückforderung von Gemeinde- und Mietzinszuschüssen betreffend den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2000 von Fr. 906.- erliess, während er an der restlichen Rückforderung von Gemeinde- und Mietzinszuschüssen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 von Fr. 4'433.- festhielt, unter gleichzeitiger Abweisung des Erlassgesuches betreffend diesen Betrag (Beschluss des Gemeinderates Regensdorf vom 24. September 2002, Urk. 5/8).
Nachdem A.___, welche seit 1. Mai 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezog (Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 1998, Urk. 12/14/14), rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, woraus ein Nachzahlungsbetrag von (mindestens) Fr. 19'170.- resultierte (Verfügungen vom 12. Juli 2002 und Verrechnungsformular von Nachzahlungen der AHV/IV vom 14. Juni 2002, Urk. 5/10), verrechnete der Gemeinderat Regensdorf mit gleichem Beschluss vom 24. September 2002 (Urk. 5/8) zudem die Rückforderung von Fr. 4'433.- zuzüglich der gemäss dem Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 23. Mai 2002 (Urk. 13/17) zurückzufordernden Ergänzungsleistungen und Beihilfen von Fr. 16'129.- - gesamthaft Fr. 20'562.- - mit dem erwähnten Nachzahlungsbetrag von Fr. 19'170.-, woraus per Saldo noch ein zurückzuerstattender Betrag von Fr. 1'392.- resultierte. Am 30. September 2002 stellte das Amt B.___ und A.___ eine mit dem Beschluss des Gemeinderates Regensdorf vom 24. September 2002 inhaltlich übereinstimmende Verfügung zu (Urk. 5/2). Die am 16. Oktober 2002 dagegen erhobene Einsprache von B.___ und A.___ (Urk. 5/1) wies der Bezirksrat Dielsdorf mit Beschluss vom 10. September 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben B.___ und A.___ am 5. Oktober 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Verrechnung aufzuheben, und der Rückzahlungsbetrag sei zu erlassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2003 reichte der Bezirksrat Dielsdorf einen Teil der Akten ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und unter Verzicht auf weitere Ausführungen (Urk. 4 und Urk. 5/1-15). In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2003 beantragte das Amt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Auf Verlangen des Sozialversicherungsgerichts reichte der Bezirksrat Dielsdorf am 23. März 2004 die vollständigen Akten nach (Urk. 11-14). Im Weiteren zog das Sozialversicherungsgericht vom Amt die Verordnung der Gemeinde Regensdorf über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen vom 26. Juni 1989 bei (Urk. 10). Am 23. März 2004 verfügte es den Schriftenwechselabschluss (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall grundsätzlich noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar.
Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen. Dementsprechend sind die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen auch auf die Beihilfen anwendbar (§ 12 und § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Hinsichtlich der Rückerstattung von Gemeinde- und Mietzinszuschüssen sind ebenfalls grundsätzlich die Bestimmungen des Bundes und des Kantons sinngemäss anwendbar (Art. 4 der Verordnung der Gemeinde Regensdorf über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen vom 26. Juni 1989 [VO GZ], Urk. 10).
2.1.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. Mai 2002 rechtskräftig entschieden hat, dass die ausbezahlten Ergänzungsleistungen und Beihilfen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 von insgesamt Fr. 16'129.-, bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 12'807.- und Beihilfen von Fr. 3'322.-, von den Beschwerdeführern zurückzuerstatten sind, und dass diese Rückerstattungssumme nicht erlassen werden kann (Urk. 13/17, Erw. 7 und Dispositiv Ziff. II.). Hinsichtlich dieser Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind die Rückerstattungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 7. und 8. Januar 2002 (Urk. 13/8 und Urk. 13/9) somit rechtskräftig geworden.
2.2.2 Hinsichtlich der mit Verfügungen vom 7. und 8. Januar 2002 zurückgeforderten Gemeinde- und Mietzinszuschüsse betreffend den Zeitraum 1. November 2000 bis 31. Dezember 2000 von Fr. 906.- und den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 von Fr. 4'433.- (Urk. 13/6, Urk. 13/7 und Urk. 13/8) erliess die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Rückforderung im genannten Betrag von Fr. 906.-, während sie an der Rückforderung von Fr. 4'433.- festhielt (Urk. 5/2). Die Reduktion der Rückforderung um Fr. 906.- infolge Erlasses ist unbestritten. Zu prüfen bleibt daher vorliegend zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 4'433.-.
Diese Rückforderung von Fr. 4'433.- Gemeinde- und Mietzinszuschüssen wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht bestritten. Sie entspricht, zumal die von der Gemeinde am 3. Januar 2002 verfügte Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 (Urk. 13/5) rechtskräftig wurde (Bezirksratsbeschluss vom 23. Mai 2002, Urk. 13/17), der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätzlich zu bestätigen (Art. 4 und 5 VO GZ). Da jedoch lediglich der Beschwerdeführer Bezüger dieser Leistungen war (Verfügung vom 12. Februar 2001, Urk. 12/14/31 in Verbindung mit Urk. 12/14/28), ist die Pflicht zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'433.- auf den Beschwerdeführer einzuschränken (Art. 27 ELV und Art. 78 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
2.2.3 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin auch das (sinngemässe) Erlassgesuch der Beschwerdeführer (Urk. 13/2 und Urk. 14/1) bezüglich der Rückforderung von Fr. 4'433.- abgewiesen und diesen Betrag zuzüglich der bereits zurückgeforderten Beihilfen und Ergänzungsleistungen von Fr. 16'129.- (Erw. 2.2.1), insgesamt somit Fr. 20'562.- mit dem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 19'170.- hinsichtlich der ihr ab 1. November 2000 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente verrechnet (Urk. 5/2 und Sachverhalt Ziff. 1.2).
Gegen dieses Vorgehen richtet sich die Beschwerde (Urk. 1), und zwar in erster Linie gegen die vorgenommene Verrechnung. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verrechnung sei nicht rechtskonform, da die Rentennachzahlung der Beschwerdeführerin gehöre und sie daher bestimmen könne, wie sie der Beschwerdegegnerin die Rückzahlungen leiste. Hinsichtlich eines Erlasses des Rückerstattungsbetrages von Fr. 4'433.- bringen die Beschwerdeführer vor, sie wollten wissen, ob es keine Möglichkeit gebe, ihnen ein wenig entgegenzukommen. Sie hätten schon seit Mai 1998 Invalidenrenten beziehungsweise Zusatzleistungen beziehen können. Mit der Rückforderung würden sie dafür bestraft, dass sie diese Leistungen nicht schon früher beantragt hätten.
Auf diese Einwände ist im Folgenden einzugehen, und zwar zunächst auf den Einwand betreffend die Verrechnung (Erw. 3) und sodann auf die Frage des Erlasses (Erw. 4).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 2 ELV können Rückforderungen mit fälligen Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verrechnet werden. Nach Art. 50 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 AHVG sinngemäss Anwendung.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei ist davon auszughen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341, 111 V 1). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind. Sind nebst der Fälligkeit auch die übrigen Voraussetzungen (vgl. Randziffern 10503 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung; RWL) erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist.
3.2 Demnach sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern zurückgeforderten Ergänzungsleistungen von Fr. 12'807.- (Erw. 2.2.1) mit dem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr am 12. Juli 2002 (Urk. 5/10) ab 1. November 2000 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente verrechnen konnte. Die Verrechnung von Rentennachzahlungen an die Beschwerdeführerin mit zurückgeforderten Ergänzungsleistungen, welche seinerzeit zusätzlich zur Invalidenrente des Beschwerdeführers ausgerichtet worden waren, ändert daran nichts, da bei der ursprünglichen Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner einen wesentlichen Beurteilungsfaktor bildeten. Diese Verrechnung ist im Übrigen im vollen Umfange zulässig (Rz 10520 RWL in der ab 1. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung; BGE 122 V 226 Erw. 5c). Hinsichtlich dieser Verrechnung ist der Einwand der Beschwerdeführer daher unbegründet.
Anders ist die Verrechnung hinsichtlich der Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu beurteilen. Eine Verrechnung setzt grundsätzlich unter anderem voraus, dass Leistung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, S. 169, Rz 801). An dieser Gegenseitigkeit fehlt es, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung gegen die Beschwerdeführer betreffend Beihilfen von Fr. 3'322.- (Erw. 2.2.1) und Gemeindezuschüsse von Fr. 4'433.- (Erw. 2.2.2) mit dem erwähnten Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung verrechnen will. Eine gesetzliche Grundlage, welche eine solche Verrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit ermöglicht, fehlt in der kantonalen beziehungsweise kommunalen Gesetzgebung: Denn das im massgeblichen Zeitraum geltende kantonale Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 7. Februar 1971 führt in § 12 im Einzelnen an, inwiefern die Vorschriften des Bundes anzuwenden sind und verweist dabei nur in Bezug auf die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen auf die Vorschriften des Bundes, ohne die Möglichkeit der Verrechnung zu erwähnen. Dies ist als qualifiziertes Schweigen zu werten, bedarf doch die Möglichkeit der Verrechnung zwischen nicht gleichen Rechtsträgern - wie unter Erw. 3.2 erwähnt - einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf das kommunale Recht der Gemeinde Regensdorf. Deren Verordnung über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen aus dem Jahre 1989 verweist in Art. 1 generell sowie in Art. 4 speziell in Bezug auf die Rückerstattungspflicht auf die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung und erwähnt die Möglichkeit der Verrechnung ebenfalls nicht (Urk. 10).
Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung im Umfang der zurückgeforderten Beihilfen und Gemeindezuschüsse nicht zulässig. Insoweit ist dem Einwand der Beschwerdeführer zuzustimmen und die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von einer Rückforderung abgesehen werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Eine grosse Härte im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt gemäss Art. 79 Abs. 1bis AHVV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Dabei gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze (Art. 79 Abs. 1ter AHVV). Massgebend sind nach der Rechtsprechung die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da die rückerstattungspflichtige Person bezahlen sollte (BGE 122 V 140 Erw. 3b, 225 Erw. 5a, 116 V 12 Erw. 2a, 293 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
Die Rückerstattung kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 228 Erw. 6d).
4.2 Dennoch ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 4'433.- an Gemeinde- und Mietzinszuschüssen bei gleichzeitigem Vorliegen eines guten Glaubens und einer grossen Härte erlassen werden kann und zunächst, ob die Rückzahlung dieses Betrages eine grosse Härte darstellt.
Da der an die Beschwerdeführerin nachzuzahlende Betrag von Fr. 19'170.- noch vorhanden ist (infolge Überweisung dieses Betrages an die Beschwerdegegnerin; vgl. Beschluss des Gemeinderates Regensdorf vom 24. September 2002, Urk. 5/8 S. 2), und da diese Summe sowohl die gesamthaft zurückzuerstattenden Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 20'562.- (Erw. 2.2.3) bis auf den Restsaldo von Fr. 1'392.- als auch die zurückgeforderten Gemeindezuschüsse von Fr. 4'433.- hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung abdeckt, stellt die Rückzahlung der Gemeindezuschüsse von Fr. 4'433.- nach der dargelegten Rechtsprechung abgesehen von der Rückzahlung des Restsaldos von Fr. 1'392.- ohnehin keine grosse Härte dar. Zu prüfen ist daher, ob demgegenüber die Rückzahlung von Fr. 1'392.- eine grosse Härte darstellt.
Gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Januar 2002, mit welcher die Ausrichtung von Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 eingestellt wurde (Urk. 13/5), überstiegen die hauptsächlich aus Invalidenrenten bestehenden anrechenbaren Einnahmen des Jahres 2001 die anerkannten Ausgaben (bestehend zur Hauptsache aus dem allgemeinen Lebensbedarf, dem Mietzinsabzug und den Prämien für die Krankenpflegeversicherung) um über Fr. 7'000.-. Da bei dieser Berechnung einnahmenseitig erst die Viertels-Invalidenrente der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden war und dieser nachträglich eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Sachverhalt Ziff. 1.2), hat sich diese Differenz nachträglich nochmals deutlich erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass an diesen Verhältnissen wesentliche Änderungen eintraten, liegen nicht vor und werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückzahlung von Fr. 1'392.- für den Beschwerdeführer keine grosse Härte darstellt, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der Regelung der grossen Härte ab 1. Januar 2003 nach Art. 5 ATSV. Es kann daher davon abgesehen werden, diesbezüglich die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mangels einer grossen Härte fehlt es an einer Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung von Fr. 4'433.-. Dieser Antrag der Beschwerdeführer ist daher unbegründet.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bezirksrat zu Recht im angefochtenen Entscheid nur noch über die Rückerstattung der Fr. 2'068.- Gemeindezuschüsse sowie der Fr. 2'365.- Mietzinszuschüsse einerseits sowie über die Verrechnung der gesamten Rückforderungssumme von Fr. 20'562.- andererseits entschieden hat. Der Bezirksrat hat sodann zu Recht beschlossen, die Zuschüsse von gesamthaft Fr. 4'433.- betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 seien an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten, wobei festzustellen ist, dass die Rückerstattungspflicht lediglich den Beschwerdeführer trifft. Ferner ist der Beschluss des Bezirksrates insoweit abzuändern, als die Verrechnung der zurückzuerstattenden Fr. 3'322.- Beihilfe sowie Fr. 4'433.- Gemeinde- und Mietzinszuschüsse nicht zulässig ist, und demnach nur die Pflicht der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen von Fr. 12'807.- mit dem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 19'170.- bezüglich der ihr ab 1. November 2000 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente verrechnet werden kann. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Bezirksratsbeschluss abzuändern.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2003 insoweit abgeändert, als in Bezug auf die Gemeinde- und Mietzinszuschüsse von total Fr. 4'433.- betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 lediglich der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist und als festgestellt wird, dass die Verrechnung der zurückzuerstattenden Fr. 3'322.- Beihilfe sowie Fr. 4'433.- Gemeinde- und Mietzinszuschüsse nicht zulässig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- A.___
- Gemeinde Regensdorf
- Bezirksrat Dielsdorf
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.