ZL.2003.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
1. B.___
 

2. A.___
 
Beschwerdeführende

gegen

Gemeinde Regensdorf
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Watterstrasse 114,
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Dielsdorf
Geissackerstrasse 24, Postfach 273, 8157 Dielsdorf




Sachverhalt:
1.
1.1     B.___ bezog seit 1. Mai 1997 unter anderem eine halbe Rente der Inva­li­den­versicherung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen B.___ und A.___ vom 30. Oktober 2002, IV.2001.00498, Urk. 3). Auf Gesuch vom 9. November 2000 hin (Urk. 12/14/1a) sprach das Amt für Zusatzleistun­gen zur AHV/IV der Gemeinde Regensdorf (im Folgenden: Amt) den Eheleuten B.___ und A.___ ab 1. November 2000 Zusatzleistungen zu (Verfügun­gen vom 12. Februar 2001, Urk. 12/14/30-31).
         Nachdem B.___ rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. August 2001, Urk. 12/14/56b) und der Pensionskasse (Verfügung vom 31. Oktober 2001, Urk. 12/14/52) zu­gesprochen worden war, forderte das Amt im Zuge einer Korrekturberechnung von B.___ und A.___ für den Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2001 zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen im Betrage von Fr. 19'954.- zurück (Verfü­gung vom 23. November 2001, Urk. 14/5). Nachdem B.___ und A.___ am 3. Dezember 2001 dagegen beim Bezirksrat Dielsdorf Einsprache erhoben hatten (Urk. 14/1), setzte das Amt die Zusatzleistungen für den Zeitraum November und Dezember 2000 wiedererwägungsweise herab (Verfügung vom 3. Ja­nuar 2002, Urk. 13/4) und stellte die Auszahlung von Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 ein (Verfügung vom 3. Januar 2002, Urk. 13/5); im Weiteren forderte es neu von B.___ und A.___ hinsichtlich der Perioden 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2000 und 1. November 2000 bis 30. November 2001 zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 25'211.- zurück, bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Gemeinde- und Mietzinszuschüssen (Verfügungen vom 7. und 8. Januar 2002, Urk. 13/6-9). Dagegen erhoben B.___ und A.___ am 15. Januar 2002 wiederum Einsprache (13/2).
         Der Bezirksrat Dielsdorf vereinigte die beiden Einspracheverfahren und hiess die Einsprachen gegen die Rückforderung von Beihilfen und Ergänzungsleistungen im Umfange von Fr. 3'743.- gut; im Übrigen wies er sie jedoch ab. Hinsichtlich der Gemeinde- und Mietzinszuschüsse trat er auf die Einsprachen nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Regensdorf (Beschluss vom 23. Mai 2002, Urk. 13/17).
1.2 Gestützt auf diesen Beschluss entschied der Gemeinderat Regensdorf die Einspra­che in dem Sinne, als er die Rückforderung von Gemeinde- und Miet­zinszuschüssen betreffend den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2000 von Fr. 906.- erliess, während er an der restlichen Rückforderung von Ge­meinde- und Mietzinszuschüssen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 von Fr. 4'433.- festhielt, unter gleichzeitiger Abweisung des Erlassgesuches betreffend diesen Betrag (Beschluss des Gemeinderates Regens­dorf vom 24. September 2002, Urk. 5/8).
         Nachdem A.___, welche seit 1. Mai 1997 eine Viertelsrente der Inva­li­den­­versicherung bezog (Verfügung der  IV-Stelle vom 13. Februar 1998, Urk. 12/14/14), rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wor­den war, woraus ein Nachzahlungsbetrag von (mindestens) Fr. 19'170.- resultierte (Verfügungen vom 12. Juli 2002 und Verrechnungsformular von Nachzahlungen der AHV/IV vom 14. Juni 2002, Urk. 5/10), verrechnete der Gemeinderat Regensdorf mit gleichem Beschluss vom 24. September 2002 (Urk. 5/8) zudem die Rückforderung von Fr. 4'433.- zuzüglich der gemäss dem Be­schluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 23. Mai 2002 (Urk. 13/17) zurückzu­fordernden Er­gänzungsleistungen und Beihilfen von Fr. 16'129.- - gesamt­haft Fr. 20'562.- - mit dem erwähnten Nachzahlungsbetrag von Fr. 19'170.-, woraus per Saldo noch ein zurückzuerstattender Betrag von Fr. 1'392.- resultierte. Am 30. September 2002 stellte das Amt B.___ und A.___ eine mit dem Beschluss des Ge­meinderates Regensdorf vom 24. September 2002 inhaltlich übereinstimmende Verfügung zu (Urk. 5/2). Die am 16. Oktober 2002 dagegen erhobene Einsprache von B.___ und A.___ (Urk. 5/1) wies der Bezirksrat Dielsdorf mit Be­schluss vom 10. September 2003 im Sinne der Erwägungen ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhoben B.___ und A.___ am 5. Oktober 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Verrechnung aufzuheben, und der Rückzahlungsbetrag sei zu erlassen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2003 reichte der Bezirksrat Dielsdorf einen Teil der Akten ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und unter Verzicht auf weitere Ausführungen (Urk. 4 und Urk. 5/1-15). In der Beschwer­deantwort vom 25. No­vember 2003 beantragte das Amt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Auf Verlangen des Sozialversicherungsgerichts reichte der Bezirksrat Dielsdorf am 23. März 2004 die vollständigen Akten nach (Urk. 11-14). Im Wei­teren zog das Sozialversicherungsgericht vom Amt die Verordnung der Ge­meinde Regensdorf über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen vom 26. Juni 1989 bei (Urk. 10). Am 23. März 2004 verfügte es den Schriften­wechselabschluss (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So­zial­­versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge­setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hin­sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur­teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu be­urtei­lende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, ge­langen die mate­riellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlasse­nen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall grundsätzlich noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Ver­ordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes ver­merkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1
2.1.1   Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind unrechtmässig be­zogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstat­ten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforde­rung sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse­nenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar.
         Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Er­gän­zungs­­­leistungen. Dementsprechend sind die bundesrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen auch auf die Beihilfen an­wendbar (§ 12 und § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zu­satzleis­tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung, ZLG). Hinsichtlich der Rückerstattung von Gemeinde- und Mietzinszuschüssen sind ebenfalls grundsätzlich die Bestimmungen des Bundes und des Kantons sinngemäss anwendbar (Art. 4 der Verordnung der Gemeinde Regensdorf über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen vom 26. Juni 1989 [VO GZ], Urk. 10).
2.1.2   Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialver­siche­rung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision erforderlichen Vorausset­zungen erfüllt sind (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis). Gemäss einem allge­mei­nen Grundsatz des Sozialversiche­rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter­li­cher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver­waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa­chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer an­deren rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinwei­sen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung be­reits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. Mai 2002 rechtskräftig entschieden hat,  dass die ausbezahlten Ergänzungsleistun­gen und Beihilfen betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. Novem­ber 2001 von insgesamt Fr. 16'129.-, bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 12'807.- und Beihilfen von Fr. 3'322.-, von den Beschwerdeführern zurück­zu­erstatten sind, und dass diese Rückerstattungssumme nicht erlassen werden kann (Urk. 13/17, Erw. 7 und Dispositiv Ziff. II.). Hinsichtlich dieser Ergän­zungsleistungen und Beihilfen sind die Rückerstattungsverfügungen der Be­schwerdegegnerin vom 7. und 8. Januar 2002 (Urk. 13/8 und Urk. 13/9) somit rechtskräftig geworden.
2.2.2 Hinsichtlich der mit Verfügungen vom 7. und 8. Januar 2002 zurückgeforderten Gemeinde- und Mietzinszuschüsse betreffend den Zeitraum 1. November 2000 bis 31. Dezember 2000 von Fr. 906.- und den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. No­vember 2001 von Fr. 4'433.- (Urk. 13/6, Urk. 13/7 und Urk. 13/8) erliess die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Rückforderung im ge­nannten Betrag von Fr. 906.-, während sie an der Rückforderung von Fr. 4'433.- festhielt (Urk. 5/2). Die Reduktion der Rückforderung um Fr. 906.- in­folge Erlasses ist unbestritten. Zu prüfen bleibt daher vorliegend zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 4'433.-.
         Diese Rückforderung von Fr. 4'433.- Gemeinde- und Mietzinszuschüssen wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht bestritten. Sie entspricht, zumal die von der Gemeinde am 3. Januar 2002 verfügte Einstellung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 (Urk. 13/5) rechtskräftig wurde (Bezirksratsbeschluss vom 23. Mai 2002, Urk. 13/17), der Rechts- und Aktenlage und ist daher grundsätz­lich zu bestätigen (Art. 4 und 5 VO GZ). Da jedoch lediglich der Beschwer­deführer Bezüger dieser Leistungen war (Verfügung vom 12. Februar 2001, Urk. 12/14/31 in Verbindung mit Urk. 12/14/28), ist die Pflicht zur Rück­erstat­tung des Betrages von Fr. 4'433.- auf den Beschwerdeführer einzuschränken (Art. 27 ELV und Art. 78 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen­versiche­rung, AHVV).
2.2.3   Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin auch das (sinn­ge­mässe) Erlassgesuch der Beschwerdeführer (Urk. 13/2 und Urk. 14/1) be­züglich der Rückforderung von Fr. 4'433.- abgewiesen und diesen Betrag zu­züglich der bereits zurückgeforderten Beihilfen und Ergänzungsleistungen von Fr. 16'129.- (Erw. 2.2.1), insgesamt somit Fr. 20'562.- mit dem Nachzahlungs­anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 19'170.- hinsichtlich der ihr ab 1. No­vember 2000 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente verrechnet (Urk. 5/2 und Sachverhalt Ziff. 1.2).
         Gegen dieses Vorgehen richtet sich die Beschwerde (Urk. 1), und zwar in erster Linie gegen die vorgenommene Verrechnung. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verrechnung sei nicht rechtskonform, da die Rentennachzahlung der Beschwerdeführerin gehöre und sie daher bestimmen könne, wie sie der Beschwerdegegnerin die Rückzahlungen leiste. Hinsichtlich eines Erlasses des Rückerstattungsbetrages von Fr. 4'433.- bringen die Beschwerdeführer vor, sie wollten wissen, ob es keine Möglichkeit gebe, ihnen ein wenig entgegenzu­kommen. Sie hätten schon seit Mai 1998 Invalidenrenten beziehungsweise Zu­satzleistungen beziehen können. Mit der Rückforderung würden sie dafür be­straft, dass sie diese Leistungen nicht schon früher beantragt hätten.
         Auf diese Einwände ist im Folgenden einzugehen, und zwar zunächst auf den Einwand betreffend die Verrechnung (Erw. 3) und sodann auf die Frage des Er­lasses (Erw. 4).
        
3.
3.1     Nach Art. 27 Abs. 2 ELV können Rückforderungen mit fälligen Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie des Bundesgesetzes über die Al­ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verrechnet werden. Nach Art. 50 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 AHVG sinngemäss Anwendung.
         Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können Rückforderungen von Ergänzungs­leis­tungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei ist da­von auszu­g­hen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die Aus­gleichs­kassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine zeitliche Kon­gruenz der gegen­seitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschla­gen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341, 111 V 1). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forde­rung und Gegenfor­de­rung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeit­punkt der Verrechnung fällig sind. Sind nebst der Fäl­ligkeit auch die übri­gen Voraussetzungen (vgl. Randziffern 10503 ff. der Weg­leitung des Bundes­amtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidge­nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der ab 1. Ja­nuar 2000 gültig gewesenen Fassung; RWL) erfüllt, ist die Verrechnung zuläs­sig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist.
3.2 Demnach sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Be­schwer­­degegnerin die von den Beschwerdeführern zurückgeforderten Ergän­zungsleistungen von Fr. 12'807.- (Erw. 2.2.1) mit dem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr am 12. Juli 2002 (Urk. 5/10) ab 1. November 2000 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente verrechnen konn­te. Die Verrechnung von Rentennachzahlungen an die Beschwerdeführerin mit zurückgeforderten Ergänzungsleistungen, welche seinerzeit zusätzlich zur Invalidenrente des Beschwerdeführers ausgerichtet worden waren, ändert daran nichts, da bei der ursprünglichen Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner einen wesentlichen Beurtei­lungsfaktor bildeten. Diese Verrechnung ist im Übrigen im vollen Umfange zu­lässig (Rz 10520 RWL in der ab 1. Januar 2000 gültig gewesenen Fassung; BGE 122 V 226 Erw. 5c). Hinsichtlich dieser Verrechnung ist der Einwand der Be­schwerdeführer daher unbegründet.
         Anders ist die Verrechnung hinsichtlich der Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu beurteilen. Eine Verrechnung setzt grundsätzlich unter anderem voraus, dass Leistung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zü­rich 2002, S. 169, Rz 801). An dieser Gegenseitigkeit fehlt es, wenn die Be­schwerdegegnerin ihre Rückforderung gegen die Beschwerdeführer betreffend Beihilfen von Fr. 3'322.- (Erw. 2.2.1) und Gemeindezuschüsse von Fr. 4'433.- (Erw. 2.2.2) mit dem erwähnten Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung verrechnen will. Eine gesetzliche Grund­lage, welche eine solche Verrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit ermög­licht, fehlt in der kantonalen beziehungsweise kommunalen Gesetzgebung: Denn das im massgeblichen Zeitraum geltende kantonale Gesetz über die Zu­satzleistungen zur AHV/IV vom 7. Februar 1971 führt in § 12 im Einzelnen an, inwiefern die Vorschriften des Bundes anzuwenden sind und verweist dabei nur in Bezug auf die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen auf die Vor­schriften des Bundes, ohne die Möglichkeit der Verrechnung zu erwähnen. Dies ist als qualifiziertes Schweigen zu werten, bedarf doch die Möglichkeit der Ver­rechnung zwischen nicht gleichen Rechtsträgern - wie unter Erw. 3.2 erwähnt - einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Nicht anders verhält es sich in Be­zug auf das kommunale Recht der Gemeinde Regensdorf. Deren Verordnung über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen aus dem Jahre 1989 verweist in Art. 1 generell sowie in Art. 4 speziell in Bezug auf die Rückerstat­tungspflicht auf die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung und er­wähnt die Möglichkeit der Verrechnung ebenfalls nicht (Urk. 10).
         Somit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung im Um­fang der zurückgeforderten Beihilfen und Gemeindezuschüsse nicht zulässig. Insoweit ist dem Einwand der Beschwerdeführer zuzustimmen und die Be­schwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von einer Rückforderung abgesehen werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
         Eine grosse Härte im Sinne der Gesetzesbestimmung liegt gemäss Art. 79 Abs. 1bis AHVV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergän­zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen überstei­gen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ange­rechnet. Dabei gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze (Art. 79 Abs. 1ter AHVV). Massgebend sind nach der Rechtsprechung die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da die rückerstattungspflichtige Person bezahlen sollte (BGE 122 V 140 Erw. 3b, 225 Erw. 5a, 116 V 12 Erw. 2a, 293 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
         Die Rückerstattung kann im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennach­zah­lun­gen insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies bezieht sich indes nur auf jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Be­stimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmäs­sig­keit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 228 Erw. 6d).
4.2 Dennoch ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 4'433.- an Gemeinde- und Mietzinszuschüssen bei gleichzeitigem Vorliegen ei­nes guten Glaubens und einer grossen Härte erlassen werden kann und zu­nächst, ob die Rückzahlung dieses Betrages eine grosse Härte darstellt.
         Da der an die Beschwerdeführerin nachzuzahlende Betrag von Fr. 19'170.- noch vorhanden ist (infolge Überweisung dieses Betrages an die Beschwerdegegnerin; vgl. Beschluss des Gemeinderates Regensdorf vom 24. September 2002, Urk. 5/8 S. 2), und da diese Summe sowohl die gesamthaft zurückzuerstattenden Ergän­zungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 20'562.- (Erw. 2.2.3) bis auf den Restsaldo von Fr. 1'392.- als auch die zurückgeforderten Gemeinde­zuschüsse von Fr. 4'433.- hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung abdeckt, stellt die Rückzahlung der Gemeindezuschüsse von Fr. 4'433.- nach der dargelegten Rechtsprechung abgesehen von der Rückzahlung des Restsaldos von Fr. 1'392.- ohnehin keine grosse Härte dar. Zu prüfen ist daher, ob demgegenüber die Rückzahlung von Fr. 1'392.- eine grosse Härte darstellt.
         Gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Januar 2002, mit welcher die Ausrichtung von Zusatzleistungen per 1. Januar 2001 eingestellt wurde (Urk. 13/5), überstiegen die hauptsächlich aus Invalidenrenten bestehenden anre­chenbaren Einnahmen des Jahres 2001 die anerkannten Ausgaben (beste­hend zur Hauptsache aus dem allgemeinen Lebensbedarf, dem Mietzinsabzug und den Prämien für die Krankenpflegeversicherung) um über Fr. 7'000.-. Da bei dieser Berechnung einnahmenseitig erst die Viertels-Invalidenrente der Beschwerde­führerin berücksichtigt worden war und dieser nachträglich eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Sachverhalt Ziff. 1.2), hat sich diese Differenz nach­träglich nochmals deutlich erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass an diesen Ver­hältnissen wesentliche Änderungen eintraten, liegen nicht vor und werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Unter die­sen Umständen ist mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückzahlung von Fr. 1'392.- für den Beschwerdeführer keine grosse Här­te darstellt, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung der Regelung der gros­sen Härte ab 1. Januar 2003 nach Art. 5 ATSV. Es kann daher davon abgesehen werden, diesbezüglich die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwer­degegnerin zurückzuweisen.
         Mangels einer grossen Härte fehlt es an einer Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung von Fr. 4'433.-. Dieser Antrag der Beschwerdeführer ist daher unbegründet.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bezirksrat zu Recht im ange­foch­te­nen Entscheid nur noch über die Rückerstattung der Fr. 2'068.- Ge­meinde­zuschüsse sowie der Fr. 2'365.- Mietzinszuschüsse einerseits sowie über die Ver­rechnung der gesamten Rückforderungssumme von Fr. 20'562.- ande­rerseits ent­schieden hat. Der Bezirksrat hat sodann zu Recht beschlossen, die Zuschüsse von gesamthaft Fr. 4'433.- betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. No­vem­ber 2001 seien an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten, wobei festzu­stellen ist, dass die Rückerstattungspflicht lediglich den Beschwer­deführer trifft. Ferner ist der Beschluss des Bezirksrates insoweit abzuändern, als die Ver­rech­nung der zurückzuerstattenden Fr. 3'322.- Beihilfe sowie Fr. 4'433.- Gemeinde- und Mietzinszuschüsse nicht zulässig ist, und demnach nur die Pflicht der Be­schwerdeführer zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen von Fr. 12'807.- mit dem Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 19'170.- bezüg­lich der ihr ab 1. November 2000 rückwirkend zugesproche­nen Invaliden­rente verrechnet werden kann. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheis­sen und der angefochtene Bezirksratsbeschluss abzuändern.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Diels­dorf vom 10. September 2003 insoweit abgeändert, als in Bezug auf die Gemeinde- und Mietzinszuschüsse von total Fr. 4'433.- betreffend den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 lediglich der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist und als festgestellt wird, dass die Verrechnung der zurückzuerstattenden Fr. 3'322.- Beihilfe sowie Fr. 4'433.- Gemeinde- und Mietzinszuschüsse nicht zulässig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- A.___
- Gemeinde Regensdorf
- Bezirksrat Dielsdorf
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeinde­zuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.