ZL.2003.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Birmensdorf
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf ZH
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Dietikon
Kirchplatz 5, 8953 Dietikon
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1947 geborene O.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und seit dem 1. November 1999 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe.
Anlässlich der periodischen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen berechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch neu und berücksichtigte dabei insbesondere eine im Rahmen der Freien Vorsorge rückwirkend ausgerichtete Erwerbsausfallrente (Urk. 9/5/1). Die Neuberechnung ergab, dass der Versicherten für die Monate November und Dezember 1999 kein Anspruch und vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 ein geringerer Anspruch auf Ergänzungsleistungen zustehe (Urk. 9/5/2 und 9/5/3).
1.2 Mit Verfügung vom 6. März 2003 forderte die Durchführungsstelle die zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 22'217.-- zurück (Urk. 9/5/3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 31. März 2003 (Urk. 9/5/4) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2. Mai 2003 ab (Urk. 5/2/1 = Urk. 9/5/5). O.___ beschwerte sich und erhob mit Schreiben vom 30. Mai 2003 direkt bei der Gemeindeverwaltung Birmensdorf Einsprache (Urk. 5/1). Dabei wies sie darauf hin, dass sie sich infolge eines Sturzes an der rechten Hand, welche daher habe eingegipst werden müssen, verletzt habe und deshalb die 20-tägige Frist nicht habe einhalten können. Die Gemeindeverwaltung Birmensdorf überwies die Einsprache zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Dietikon (Urk. 5/3). Dieser trat mit Beschluss vom 17. September 2003 (Urk. 2 = Urk. 5/7) auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein.
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2003 beim Bezirksrat Dietikon Beschwerde (Urk. 1). Der Bezirksrat überwies die Beschwerde am 20. Oktober 2003 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4) und beantragte Nichteintreten. Die Durchführungsstelle reichte die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. November 2003 ab (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender Übergangsbestimmung mit dem Tag des Inkraftretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.
2.
2.1 Der Bezirksrat Dietikon ist in seinem Beschluss vom 17. September 2003 (Urk. 2) auf die Einsprache der Versicherten nicht eingetreten, da die Einsprachefrist von 20 Tagen verpasst worden sei und die Versicherte es versäumt habe, innert angesetzter Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches Auskunft über die Frage gebe, in welchem Ausmass die Beweglichkeit ihrer verstauchten rechten Hand eingeschränkt gewesen sei.
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie habe dem Bezirksrat das verlangte Arztzeugnis (Urk. 3) am Mittwoch, den 30. Juli 2003, per A-Post zugestellt. Schreiben sei für sie nach wie vor unmöglich gewesen. Im Übrigen hielt sie der an sie gerichteten Rückforderung ihre finanzielle Lage entgegen. Sie wies darauf hin, dass sie seit längerer Zeit eine Wohnung suche. Sollte sie eine finden, müsste ein Mietzinsdepot geleistet werden; Lagergebühren für die eingestellten Möbel und Umzugskosten kämen hinzu. Ausserdem sei eine Zahnarztrechnung in der Höhe von zwei- bis dreitausend Franken ausstehend. Monatlich fehlten ihr Mittel in der Höhe von Fr. 481.--, welche sie aus ihrem Vermögen beziehen müsse. Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 22'217.-- treffe sie hart; es würde ihr sehr helfen, wenn sie lediglich die Hälfte zurückbezahlen müsste.
2.2 Der fragliche Einspracheentscheid des Beschwerdegegners datiert vom 2. Mai 2003 und wurde am 6. Mai 2003 versandt (Urk. 9/5/5). Er ist daher der Beschwerdeführerin frühestens am 7. Mai 2003 zugekommen. Die 20-tägige Rechtsmittelfrist lief daher am 27. Mai 2003 ab. Die hiergegen erhobene Einsprache datiert vom 30. Mai und wurde am 2. Juni 2003 zur Post gegeben (vgl. Urk. 5/3).
Unter den Parteien unbestritten ist, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin zuhanden des Bezirksrates nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, sondern verspätet. Dazu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Einsprache vom 30. Mai 2003 verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 und Urk. 5/1).
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob ein sinngemäss geltend gemachter Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rückerstattungsentscheid vom 6. März 2003 rechtens sei. Darüber hat der Bezirksrat Dietikon als erstinstanzliche Rechtsmittelbehörde zu entscheiden, falls ein Fristwiederherstellungsgrund bejaht wird.
3.
3.1 Es stellt sich zunächst die Frage, aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen die Folgen einer verpassten Frist und die Voraussetzungen einer allfälligen Wiederherstellung zu beurteilen sind. Der Bezirksrat stützte sich hierbei, da die in § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (ZLG) geregelte Einsprachefrist von 20 Tagen versäumt worden ist, auf die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 (Urk. 2 S. 3).
3.2 Gemäss § 32 Abs. 1 ZLG finden auf das Einspracheverfahren die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung.
Praxisgemäss fällt auch die Frage der Fristwiederherstellung in den Rege-lungskreis von Art. 85 AHVG (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 252 f.), wobei es sich bei der Wiederherstellung einer Frist auch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, bei dem Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und Art. 24 des Bundesgesetzes über die Verwaltungsrechtspflege analog anwendbar sind (BGE 108 V 110 Erw. 2c; 96 I 162 ff.).
Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurde Art. 85 AHVG aufgehoben. Damit gelangen die Verfahrensvorschriften des ATSG direkt zur Anwendung.
3.3
3.3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch muss - unter Angabe des Hinderungsgrundes - innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, den rechten Arm "gestaucht" zu haben und infolge eines Gipsverbandes am Schreiben der Einsprache innert Frist verhindert gewesen zu sein (Urk. 1 und 5/1). Dabei stützt sie sich auf ein Arztzeugnis vom 30. Juli 2003 (Urk. 3), welches sie dem Bezirksrat ordnungemäss eingereicht habe.
Ob das besagte Zeugnis beim Bezirksrat rechtzeitig eingetroffen ist, was dieser bestreitet (Urk. 4) und auch im angefochtenen Entscheid verneinte (Urk. 2 S. 2), kann jedoch aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss sie derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson zu beauftragen (BGE 112 V 255 Erw. 2a). In dem der Einsprache vom 30. Mai 2003 angehefteten Kärtchen (Urk. 5/1) führte die Beschwerdeführerin aus: "Leider habe mir durch einen Sturz meine rechte Hand gestaucht und musste eingegipst werden. Dadurch konnte ich die Einsprache innerhalb der 20-tägigen Frist nicht einhalten. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und verbleibe ....". Im Zeugnis vom 30. Juli 2003 (Urk. 3) bestätigte Dr. med. A.___, dass die Versicherte am 5. Mai 2003 gestürzt sei und sich eine Verstauchung des rechten Handgelenkes zugezogen habe. Die Ärztin bescheinigte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Mai und führte weiter aus, während dieser Zeit habe die Versicherte "sicher auch nicht gut schreiben" können.
Fest steht, dass die 20-tägige Einsprachefrist vom 8. bis zum 27. Mai 2003 lief, die Beschwerdeführerin sich bereits am 5. Mai am Handgelenk verletzt hatte, aufgrund des Arztzeugnisses aber lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Mai nachzuweisen vermag. Ausserdem attestiert das ärztliche Zeugnis nicht etwa, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen wäre zu schreiben, sondern hält lediglich fest, sie habe in dieser Zeit sicher nicht gut schreiben können. Liegt somit bis zum 18. Mai eine gewisse Beeinträchtigung beim Schreiben vor, so fehlen ab dem 19. Mai Gründe, welche die verspätete Einsprache, die schliesslich erst am 2. Juni 2003 der Post übergeben worden ist, zu rechtfertigen vermöchten. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit möglich gewesen, eine Drittperson mit dem Verfassen der Einsprache zu beauftragen. Die versäumte Frist kann daher nicht wiederhergestellt werden; der Entscheid des Bezirksrates Dietikon ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Birmensdorf ein Erlassgesuch stellen kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Gemeinde Birmensdorf
- Bezirksrat Dietikon
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu
enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).