ZL.2003.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. April 2004
in Sachen
1. B.___
 

2. B.___
 


Beschwerdeführende

beide vertreten durch die Pro Senectute Kanton Zürich
Zweigstelle Affoltern a.A. Jörg Stüdeli
Breitensteinstrasse 29, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis
Geschäftsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürichstrasse 100, 8910 Affoltern am Albis
Beschwerdegegnerin

sowie


Bezirksrat Affoltern
Bezirksgebäude
Im Grund 15, Postfach 121, 8910 Affoltern am Albis


Sachverhalt:
1.       Die 1940 geborene B.___ bezieht - gestützt auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs - seit ___ 2002 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'098.-- pro Monat (Wert 2002; Urk. 12/A) respektive von Fr. 1'125.-- ab dem 1. Januar 2003 (Urk. 12/D). Gestützt auf ihr Gesuch vom 28. August 2002 (Urk. 12/0) und ihre Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersversicherung vom 15. April 2003 (Urk. 12/67) sprach ihr die Gemeinde Affoltern am Albis, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Amt), mit Wirkung ab ___ 2002 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 404.-- zu (Verfügung vom 15. April 2003; Urk. 12/68). Die Berechnung basierte dabei unter anderem auf einem hypothetischen Einkommen des Ehemannes der Versicherten in der Höhe von Fr. 35'598.-- im Jahr (Urk. 6/2/3 S. 3). Gegen den Entscheid vom 15. April 2003 erhoben die Ehegatten B.___, vertreten durch Pro Senectute, mit Eingabe vom 6. Mai 2003 Einsprache (Urk. 12/69). Das Amt wies diese ab (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2003; Urk. 12/70). Die Einsprache an den Bezirksrat Affoltern vom 30. Juni 2003 (Urk. 12/71) wurde insoweit teilweise gutgeheissen, als dieser die Sache zum Erlass einer neuen nachvollziehbaren und wiederum weiterzugsfähigen Verfügung an die Gemeinde zurückwies, das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigerte (Entscheid vom 27. Oktober 2003; Urk. 2 = Urk. 12/74).

2.       Hiergegen liessen die Ehegatten B.___ mit Eingabe vom 26. November 2003 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen (Urk. 1), bezüglich der Ehefrau seien die Spesen zu erhöhen, und infolgedessen sei von einem tieferen anrechenbaren Einkommen auszugehen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Der Bezirksrat Affoltern verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 5). Das Amt verwies auf die Vernehmlassung vom 9. Juli 2003 zuhanden des Bezirksrates und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender Übergangsbestimmung mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.

2.       Die Pro Senectute hat mit Eingabe vom 30. Juni 2003 (Urk. 6/1) im Namen der Ehegatten B.___ gegen den Entscheid der Durchführungsstelle beim Bezirksrat Einsprache erhoben, ohne eine entsprechende Vollmacht der Einsprecher einzureichen. Der Bezirksrat hat daher im Einspracheentscheid (Urk. 2 Erw. 6.4) die Frage aufgeworfen, ob die Einsprecher die Pro Senectute ausreichend bevollmächtigt hätten.
         Die Prozessvoraussetzungen beim Bezirksrat und beim Sozialversicherungsgericht sind vorgängig der Beschwerdebehandlung vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdeführenden haben unterschriftlich bestätigt, sie seien mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift an den Bezirksrat einverstanden, was im Ergebnis einer Bevollmächtigung für die Beschwerdeerhebung gleichkommt (Urk. 6/1 S. 6). Der Bezirksrat ist somit zu Recht auf die Einsprache vom 30. Juni 2003 eingetreten.
3.
3.1     Der Bezirksrat hat zwar im Dispositiv des Beschlusses vom 27. Oktober 2003 ausgeführt, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen. Tatsächlich hat er jedoch "die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen, nachvollziehbaren und wiederum weiterzugsfähigen Verfügung an die Durchführungsstelle zurückgewiesen" und damit die Beschwerde in diesem Sinne vollumfänglich gutgeheissen (Urk. 2 S. 9).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführer überhaupt berechtigt sind, trotz dieses Obsiegens gegen den Entscheid des Bezirksrates Beschwerde zu erheben. Dieser hat richtigerweise die Rechtsmittelfrist eröffnet, da es Sache des Sozialversicherungsgerichtes ist, über die Eintretensfrage zu entscheiden.
3.2     Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (BGE 127 V 3 Erw. 1b mit Hinweisen). Ein solches Interesse ist insoweit nicht gegeben, als die Vorinstanz den Anträgen der rechtsuchenden Person entsprochen hat. Was einen Rückweisungsentscheid betrifft, besteht nur aber immerhin insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung, als die Notwendigkeit der ergänzenden Abklärungen bestritten und ein sofortiger Sachentscheid gefordert wird. Alsdann besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des vorinstanzlichen Entscheides, wobei Streitgegenstand die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht die Sache zurückgewiesen hat oder nicht (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
         Im vorliegenden Fall hat der Bezirksrat durchwegs entweder den Beschwerdeführenden Recht gegeben oder aber die Sache zur weiteren Abklärung bzw. eingehenderen Begründung und zum Neuentscheid an die Durchführungsstelle zurückgewiesen. Die Beschwerdeführenden sind durch die Pro Senectute vertreten. Diese hat den bezirksrätlichen Entscheid weitergezogen, hiezu jedoch ausdrücklich folgendes festgehalten (Urk. 1 S. 1 "Ad 1", erster Satz): "Gemäss Beschluss der Vorinstanz ist eine neue Verfügung zu erlassen, worin nachgewiesen wird, welche Spesen nicht bzw. nicht voll angerechnet werden. Inhaltlich gibt die Vorinstanz der verfügenden Stelle recht. Da ich nicht sicher bin, ob bei der neu zu erlassenden Verfügung nochmals dagegen Einsprache erhoben werden kann, mache ich nachfolgendes vorsorglicherweise bereits hier geltend." Da dieser Satz als Vorspann in "Ad 1" der Beschwerdeschrift steht, ist zu schliessen, dass sich das "Vorsorgliche-Geltendmachen" auf alle Ausführungen des Bezirksrates zu den materiellen Rechtsfragen bezieht, denn unter "Ad 2" in der Beschwerdeschrift geht es bereits nur noch um die Entschädigungsfolgen bzw. den Entscheid über den unentgeltlichen Rechtsbeistand im bezirksrätlichen Verfahren.
         Klar ist, dass von den Beschwerdeführenden nicht etwa die Notwendigkeit von ergänzenden Abklärungen bestritten und ein sofortiger Sachentscheid gefordert wird. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass es den Versicherten frei steht, einen neuen materiellen Entscheid der Durchführungsstelle wieder anzufechten, wie es der Bezirksrat im Dispositiv seines Entscheides ausdrücklich festgehalten hat. Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde nur insoweit gegeben als es einerseits um die materiell-rechtliche Regelung des Streites geht und der Bezirksrat in diesem Fragenbereich verbindliche, unabänderliche Feststellungen getroffen hat und andererseits, soweit die Entschädigungsfolgen bzw. die Frage des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Diskussion stehen.

4.      
4.1    
4.1.1   Die Beschwerdeführenden liessen im Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle beantragen (Urk. 12/69), die Erwerbseinkünfte der Ehefrau seien auf Fr. 6'156.35 festzusetzen, diejenigen des Ehemannes betrügen null Franken. Ferner seien die nicht berücksichtigten Spesenposten betreffend die Ehefrau aufzuführen, und das Vermögen per 1. August 2002 sei auf Fr. 8'159.-- festzulegen. Die Durchführungsstelle hat die Einsprache vollumfänglich abgewiesen (Urk. 12/70). Vor dem Bezirksrat liessen die Beschwerdeführenden ihre Anträge wie folgt erneuern (Urk. 6/1): Die Erwerbseinkünfte der Ehefrau seien auf Fr. 6'156.35 (statt Fr. 11'226.-- pro 2002 resp. Fr. 11'190.-- pro 2003) festzusetzen.
         Der Bezirksrat stellte hiezu fest (Urk. 2 S. 3), das Einkommen vom 1. August bis zum 31. Dezember 2002 habe unbestrittenermassen Fr. 12'500.-- betragen, pro Jahr also umgerechnet Fr. 30'000.--. Die Versicherten hätten Gewinnungskosten für fünf Monate von Fr. 9'934.85 geltend gemacht, die Durchführungsstelle aber nur Fr. 7'655.10 akzeptiert. Der Bezirksrat erwog im Folgenden, die Spesen könnten nicht gleich hoch gewesen sein wie früher, als die Beschwerdeführerin 2 noch voll gearbeitet habe. Gleichzeitig hielt er fest, die Gewinnungskosten gingen aus den Steuerunterlagen nicht hervor. Dann erwog er, ein Drittel der Gesamtkosten für Strom, Telefon, Autos und Zeitschriften sei angemessen und überschreite das Ermessen der Beschwerdegegnerin nicht. In der Folge stellte der Bezirksrat jedoch fest, in Bezug auf die Ausführungen, welche Spesen der Ehefrau berücksichtigt worden seien und welche nicht, seien in Bezug auf den Einspracheentscheid die Anforderungen an eine ausreichende Begründung klar nicht erfüllt. Aus den Akten der Durchführungsstelle gehe zudem nicht hervor, welche Zusammenstellung gemeint sei. Es könne wohl nicht die Zusammenstellung von Urk. 12/56 gemeint sein. Falls doch, dann seien die Nettoerwerbseinkünfte von Fr. 11'226.-- für 2002 und Fr. 11'190.-- für 2003 nicht nachvollziehbar. Der Bezirksrat wies schliesslich die Durchführungsstelle an, den Beschwerdeführenden einen klaren und nachvollziehbaren Überblick über die nicht bzw. nicht voll angerechneten Spesen bzw. über das betragsmässige Zustandekommen der Nettoerwerbseinkommen für die Jahre 2002 und 2003 zu verschaffen (Urk. 2 S. 4).
4.1.2   Im jetzigen Zeitpunkt besteht diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse zur vorgezogenen materiellen Behandlung der Beschwerde. Die Hauptfeststellungen des Bezirksrates bestehen darin, dass die Anforderungen an eine ausreichende Begründung klar nicht erfüllt seien und die Durchführungsstelle deshalb anzuweisen sei, diese nachzuliefern. Angesichts dieser Anweisung, welche die Durchführungsstelle, die den Bezirksratsbeschluss nicht angefochten hat, akzeptiert hat, wird den Beschwerdeführenden nach Vorliegen und Einfliessen der Zusammenstellung in eine neue Verfügung wieder die Möglichkeit offenstehen, die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Spesenposten in Frage zu stellen. Der Bemerkung des Bezirksrates, ein Drittel der Gesamtkosten für Strom, Telefon, Autos und Zeitschriften scheine angemessen und überschreite das Ermessen der Beschwerdegegnerin nicht, kommt keine verbindliche Wirkung zu, stellt sie doch im Zusammenhang gesehen ein blosses "obiter dictum" dar. Denn zur Hauptsache hat der Bezirksrat anschliessend, also erst nach den materiellen Ausführungen unter Urk. 2 S. 2 ff. Erw. 2, die Sache unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt des rechtlichen Gehörs abgehandelt (Urk. 2 S. 4 Erw. 3), den Einsprechern darin Recht gegeben, dass aus dem Entscheid der Durchführungsstelle nicht klar hervorgehe, welche Spesen nicht bzw. nicht voll angerechnet worden seien und wie sich die Spesenanrechnung betragsmässig ausgewirkt habe, und schliesslich hat der Bezirksrat die Durchführungsstelle angewiesen, den Einsprechern betreffend die Jahre 2002 und 2003 diesbezüglich einen klaren, nachvollziehbaren Überblick zu verschaffen (Urk. 2 S. 4 Erw. 3.3). Daraus folgt, dass in diesem (Haupt-)Punkt der Beschwerde die Rechte der Versicherten gewahrt bleiben.
4.2     Sodann hat der Bezirksrat angeordnet, dem Ehemann sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was dem Begehren der Beschwerdeführenden vollumfänglich entspricht. Auch hier erübrigen sich im vorliegenden Verfahren Äusserungen zur materiellen Rechtslage und es ist auf die Beschwerde, soweit diese hiezu materiell-rechtliche Ausführungen enthält, nicht einzutreten.
4.3     In Bezug auf das im Umfang von Fr. 8'159.-- angerechnete Vermögen wollen die Beschwerdeführenden, dass alle vier dieses Vermögen bildenden Autos „auf Null“ abgeschrieben werden (Urk. 6/1). Der Bezirksrat findet eine gewisse Anrechnung richtig (Urk. 2 S. 6 Erw. 5.2), hält dann aber doch fest, die Frage sei materiell nicht zu beantworten, und eine Bewertung des Vermögens sei überflüssig, da ja die Freigrenze mit Fr. 40'000.-- ohnehin darüber hinausreiche (Anfang von Erw. 5.3: "Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen..."). Die Hauptaussage des Bezirksratsbeschlusses besteht demnach darin, die Frage nach dem anzurechnenden Vermögen könne offen gelassen werden. Wenn er daneben "eine gewisse Anrechnung" richtig findet, so ist auch darin ein obiter dictum zu sehen. Auch hier hat der Bezirksrat jedenfalls keinen verbindlichen materiellen Entscheid gefällt. Es ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten; die Beschwerdeführer können und müssen abwarten, wie der diesbezügliche neue Entscheid der Durchführungsstelle lauten wird.

5.      
5.1     Der Bezirksrat hat für sein Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch die Pro Senectute mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Notwendigkeit der Verbeiständung (Urk. 2 S. 7 f.). Da indessen die Beschwerdeführenden vor dem Bezirksrat gänzlich obsiegt haben (das gilt auch in Bezug auf das Vermögen, das vom Bezirksrat als ohnehin unter der kritischen Grenze liegend beurteilt worden ist), ist die Frage nach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden haben vielmehr Anspruch auf eine Verfahrensentschädigung, welche der Bezirksrat noch festzulegen hat. Diese Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren geht zu Lasten der Durchführungsstelle.
5.2     Die Beschwerdeführenden stellen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw., es sei ihnen die Pro Senectute als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1).
         Hiezu ist zu bemerken, dass nach der Praxis des Sozialversicherungsgerichts gemeinnützige Organisationen und Behörden nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter bestimmt werden. Dieses Begehren ist daher abzuweisen.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Die Beschwerdeführenden obsiegen in der Frage nach der Parteientschädigung im bezirksrätlichen Verfahren. Im Übrigen wird jedoch auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, was als Unterliegen zu werten ist. In Würdigung der gesamten Umstände obsiegen sie im vorliegenden Verfahren zu einem Fünftel. In diesem Ausmass ist ihnen eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Pro Senectute Kanton Zürich, Zweigstelle Affoltern, wird abgewiesen;


und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird - soweit auf diese eingetreten wird - festgestellt, dass die Beschwerdeführenden zu Lasten der Durchführungsstelle Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksrat haben, und es werden die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Bezirksrat Affoltern überwiesen, damit er die Prozessentschädigung festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für dieses Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (einschliesslich Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Senectute Kanton Zürich
- Gemeinde Affoltern am Albis
- Bezirksrat Affoltern
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).