Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00002
ZL.2004.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. September 2004
in Sachen
C.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Sohn A.___
 

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegner

sowie

Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1918, ist Bezügerin einer Altersrente und einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (Urk. 10/b/1a). Seit Januar 2000 lebt sie im Krankenheim I.___ der Stadt Zürich (Urk. 10/c/22).
         Am 30. Oktober 2000 meldete sie sich, vertreten durch ihren Sohn A.___, beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, AZL, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 10/b/1a). Mit Verfügung vom 3. November 2000 sprach ihr das AZL rückwirkend ab 1. Juli 2000 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zu (Urk. 10/a/1). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 wurden die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2001 neu festgesetzt (Urk. 10/a/2).
         Mit Verfügung vom 25. November 2001 wurden die Zusatzleistungen sodann ab 1. Januar 2002 neu festgesetzt (Urk. 10/a/3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 wurden die Zusatzleistungen alsdann ab 1. Juli 2002 neu festgesetzt (Urk. 10/a/4).
         Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 beantragte C.___, die Zusatzleistungen seien für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 zu erhöhen (Urk. 10/c/31). Das Schreiben wurde vom AZL als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Verfügung vom 25. November 2001 entgegengenommen (Urk. 5/6 S. 3). Ferner wandte sie sich mit Schreiben vom 1. Juli 2002 gegen die Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 10/c/31b).
         Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 wurden die Verfügungen vom 25. November 2001 und vom 14. Juni 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Zusatzleistungen rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2002, ab 1. April bis 30. Juni 2002 und ab 1. Juli 2002 neu festgesetzt (Urk. 10/a/5). Dagegen erhob C.___ am 30. Juli 2002 Einsprache mit dem Antrag auf höhere Zusatzleistungen für das Jahr 2002 (Urk. 5/4).
         Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 wurden die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2003 neu festgesetzt (Urk. 5/1). Dagegen erhob C.___ am 21. Januar 2003 Einsprache mit dem Antrag, die Zusatzleistungen seien zu erhöhen (Urk. 5/5/0). Sie machte geltend, insgesamt seien vier Verfügungen des AZL angefochten und zu überprüfen, nämlich die Verfügungen vom 25. November 2001, vom 14. Juni 2002 und vom 11. Juli 2002 und die Verfügung vom 11. Dezember 2002.
         Mit Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 4. Dezember 2003 wurden die Einsprachen in Bezug auf die Verfügungen vom 11. Juli 2002 und vom 11. Dezember 2002 abgewiesen. In Bezug auf die Verfügungen vom 25. November 2001 und vom 14. Juni 2002 wurde auf sie nicht eingetreten (Urk. 2).

2.       Gegen den Beschluss des Bezirksrates erhob C.___, weiterhin vertreten durch ihren Sohn, am 15. Januar 2004 Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben und die Verfügungen des AZL vom 12. Dezember 2000, vom 25. November 2001, vom 14. Juni 2002, vom 11. Juli 2002, vom 11. Dezember 2002 sowie vom 27. November 2003 seien aufgrund ihrer Angaben zu korrigieren, und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei entsprechend zu erhöhen (Urk. 1). Mit Überweisungsschreiben vom 9. Februar 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2004 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 28. April 2004 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Nachdem das AZL am 10. Mai 2004 auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel am 11. Mai 2004 geschlossen (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben näher umschriebene Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Als Einnahmen ist bei Altersrentnern unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt, anzurechnen (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Als Ausgaben sind unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzuerkennen (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG). Bei Personen, die in einem Heim leben, ist im weiteren die Tagestaxe als Ausgabe anzuerkennen (Art. 3b Abs. 2 lit. a ELG. Die Tagestaxe umfasst dabei die Aufwendungen für Kost und Logis (Grundtaxe) sowie die Pflegekosten (Pflegekostenpauschale).
         Gemäss Art. 3d ELG ist Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheitskosten, u.a. für Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Krankheitskosten können dabei nur vergütet werden, wenn sie innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle geltend gemacht werden (Art. 2 lit. a der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, ELKV).

2.       Der Beschluss des Bezirksrates vom 4. Dezember 2003 bezieht sich einzig auf die Verfügungen des AZL vom 25. November 2001, vom 14. Juni 2002, vom 11. Juli 2002 und vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2). Soweit mit der Beschwerde die Überprüfung weiterer Verfügungen des AZL, nämlich der Verfügung vom 12. Dezember 2000 und einer Verfügung vom 27. November 2003 verlangt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. 
        
3.       Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Bezirksrat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfügungen vom 25. November 2001 (Urk. 10/a/3) und vom 14. Juni 2002 (Urk. 10/a/4) zu Recht nicht eingetreten ist.
         Der Bezirksrat hat im angefochtenen Beschluss (Urk. 2) ausgeführt, das AZL habe mit Verfügung vom 11. Juli 2002 die Verfügung vom 25. November 2001 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2002 sowie die Verfügung vom 14. Juni 2002 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Zusatzleistungen rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2002, ab 1. April bis 30. Juni 2002 und ab 1. Juli 2002 neu festgesetzt. Die Verfügung vom 11. Juli 2002 sei damit an die Stelle der Verfügungen vom 25. November 2001 und vom 14. Juni 2002 getreten, so dass die Einsprache vom 30. Juli 2002, soweit sie sich gegen diese beiden Verfügungen gerichtet habe, gegenstandslos geworden sei. Insoweit sei deshalb nicht darauf einzutreten.
         Diesen Ausführungen des Bezirksrates ist beizupflichten. Soweit mit der Beschwerde eine Überprüfung der Verfügungen vom 25. November 2001 und vom 14. Juni 2002 verlangt wird, ist sie deshalb abzuweisen. 

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist sodann, ob der Bezirksrat die Einsprachen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfügung des AZL vom 11. Juli 2002 (Urk. 5/2), mit welcher die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2002, ab 1. April bis 30. Juni 2002 und ab 1. Juli 2002 neu berechnet wurden, sowie in Bezug auf die Verfügung des AZL vom 11. Dezember 2002 (Urk. 5/1), mit welcher die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2003 neu berechnet wurden, zu Recht abgewiesen hat.
4.2     Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Kosten für Franchise und Selbstbehalte in der Krankenversicherung von Fr. 830.-- pro Jahr seien im Rahmen der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen als Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 1, Urk. 13). Das AZL hat diesem Begehren nicht entsprochen.    
         Nach dem in Erw. 1 Gesagten werden Krankheitskosten nicht durch die jährlichen Zusatzleistungen gedeckt, sondern separat vergütet. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch darauf, dass die geltend gemachten Krankheitskosten im Rahmen der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen als Ausgaben berücksichtigt werden, wie das AZL, bestätigt durch den Bezirksrat, zu Recht angenommen hat.
4.3     Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 sei die Grundtaxe für ein Zweierzimmer von Fr. 147.50 pro Tag bzw. von Fr. 53'838.-- pro Jahr (365 x Fr. 147.50) als Ausgabe anzuerkennen (Urk. 1, Urk. 3/6-7). Das AZL hat lediglich die Grundtaxe für ein Viererzimmer von Fr. 140.-- pro Tag bzw. von Fr. 51'100.-- im Jahr (365 x Fr. 140.--) als Ausgaben anerkannt (Urk. 5/3 S. 3 f., Urk. 5/6 S. 3 f.).
         Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a ELG können die Kantone die Kosten, die wegen Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen. Der Kanton Zürich machte hievon Gebrauch. Für das Krankenheim I.___ belief sich die Grundtaxe bis 1. Juli 2002 auf Fr. 140.-- pro Tag (Urk. 5/7, Urk. 10/c/40c).
         Das AZL, bestätigt durch den Bezirksrat, hat die Grundtaxe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 somit zu Recht auf Fr. 140.-- pro Tag festgesetzt, was den Aufenthalt in einem Viererzimmer gedeckt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin ein Zweierzimmer belegte, hat sie für die Mehrkosten selbst aufzukommen und kann dafür keine Zusatzleistungen beanspruchen.
4.4     Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Leistungen der Krankenkasse im Rahmen der Grundversicherung hätten im Jahr 2002 Fr. 39'178.-- betragen (Urk. 1, Urk. 3/6-8). Das AZL hat die als Einnahmen anrechenbaren Leistungen der Krankenkasse (Vergütung der Pflegekosten) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2002 auf Fr. 106.-- pro Tag bzw. auf Fr. 38'690.-- pro Jahr festgesetzt, für die Zeit ab 1. April bis 31. Dezember 2002 mit Fr. 108.-- pro Tag bzw. Fr. 39'420.-- pro Jahr (Urk. 5/3 S. 3-5). Diese Berechnung erweist sich als korrekt (Urk. 2 S. 7 f., vgl. Urk. 10/c/40-40a). Dagegen ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 39'178.-- nicht nachvollziehbar und von ihr auch nicht näher begründet worden, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
4.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, bei der Festsetzung des Reinvermögens seien die am Stichtag geschuldeten Heimkosten in Höhe der Grundtaxe als Passiven zu berücksichtigen (Urk. 1). Dabei sei auf ihre Buchhaltung betreffend den Heimaufenthalt abzustellen und das Reinvermögen anhand des dort ausgewiesenen Eigenkapitals festzulegen.
         Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die November-Rechnung des Krankenheims werde dem Bezüger jeweils Anfang Dezember zugestellt, jene für den Monat Dezember erst im Januar des neuen Jahres. Das Krankenheim sei jeweils erst zwei Monate nach Erbringen der Leistung in der Lage, die entsprechende Bankbelastung beim Bezüger auszulösen. Die November- und Dezember-Rechnung werde dem Bankkonto des Bezügers demgemäss erst im Januar bzw. im Februar des neuen Jahres belastet. Das Vermögen des Bezügers per Ende Jahr werde dadurch zu seinen Ungunsten verfälscht. Die Ende Jahr noch nicht bezahlten Kosten für die Monate November und Dezember stellten eine Schuld des Bezügers gegenüber dem Krankenheim dar.
         Das AZL hat mit Verfügung vom 11. Juli 2002 das Reinvermögen per 1. Januar, 1. April und 1. Juli 2002 neu festgesetzt (Urk. 5/3). Dabei hat es jeweils die mit Kontoauszügen belegten Bankguthaben sowie ein Darlehen der Beschwerdeführerin an ihren Sohn in Höhe von Fr. 30'000.-- berücksichtigt (Urk. 10/c/33-37). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 hat das AZL das Reinvermögen per 1. Januar 2003, da noch nicht bekannt, auf den bisherigen Wert per 1. Juli 2002 festgesetzt (Urk. 5/1). Den von der Beschwerdeführerin verlangten Abzug der geschuldeten Heimkosten hat das AZL nicht gewährt.
         Nach dem in Erw. 1 Gesagten ist das für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen massgebende Reinvermögen nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes zu erheben. Gemäss § 46 des Zürcher Steuergesetzes (StG) werden Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen. Der Rechts- und Entstehungsgrund muss im für die Vermögensbemessung massgebenden Zeitpunkt erfüllt sein. Die Fälligkeit der Schuld ist dagegen keine Voraussetzung des Schuldenabzuges (ASA 13 S. 505, 506 ff., Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 239, Kurzkommentar zum Zürcher Steuergesetz, Zürich 1997, S. 336).
         Im Grundsatz sind damit die am Stichtag von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Krankenheim geschuldeten Kosten für bereits erbrachte Leistungen als Schulden abzugsfähig, gleichgültig, ob sie bereits in Rechnung gestellt wurden.
         Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt wird. Ein solcher Anspruch steht im Steuerrecht nebst den juristischen Personen nur Selbständigerwerbenden in Bezug auf das im Rahmen der Geschäftstätigkeit erzielte Einkommen und Vermögen zu (vgl. § 18 StG). Daran ändert nichts, dass die Steuerbehörde für die Veranlagung 2002 auf das von der Beschwerdeführerin deklarierte Vermögen gemäss Buchhaltung abstellte (Urk. 3/1-2). Da das deklarierte Vermögen weit unter dem Grenzbetrag liegt, ab welchem eine Vermögenssteuer erhoben wird, ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörde die Angaben in der Steuererklärung unbesehen übernommen hat.
         Aufgrund der Akten kann nicht sicher festgestellt werden, wann die Rechnung des Krankenheims für die im November 2001 erbrachten Leistungen dem Bankkonto der Beschwerdeführerin belastet wurde und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2002 tatsächlich noch Heimkosten schuldete. Ähnliches gilt für die Stichtage 1. April 2002, 1. Juli 2002 und 1. Januar 2003.
         Die Höhe der abzugsfähigen Schulden ist somit neu zu prüfen, und das Reinvermögen ist neu festzusetzen, worauf der Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechnet werden kann. 

5.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, sind der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 4. Dezember 2003 sowie die Verfügungen des AZL vom 11. Juli 2002 und vom 11. Dezember 2002 aufzuheben und die Sache ist an das AZL zurückzuweisen, damit es das Reinvermögen im Sinne der Erwägungen neu festsetze und über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2002 erneut verfüge.
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, werden der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 4. Dezember 2003 sowie die Verfügungen vom 11. Juli 2002 und vom 11. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache wird an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit es das Reinvermögen im Sinne der Erwägungen neu festsetze und über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2002 erneut verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.