Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00006
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ZL.2004.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 26. September 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lüthy
c/o Pro Mente Sana
Hardturmstrasse 261, 8031 Zürich
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1964, bezieht seit November 2000 Zusatzleistungen zur Invalidenrente in Form von Ergänzungsleistungen und Beihilfen (Urk. 7/1).
Nachdem ihre halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Januar 2003 rückwirkend ab 1. März 2002 auf eine ganze Rente erhöht worden war (Urk. 7/C), nahm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) rückwirkend ab 1. März 2002 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen vor - unter Berücksichtigung eines Reinvermögens per 1. Januar 2003 von Fr. 30'646.-, zusammengesetzt aus einem L.___ mit Scheidungsurteil vom 4. September 2000 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesenen Freizügigkeitsguthaben von Fr. 30'626.- (Urk. 7/5) und einem Sparkapital von Fr. 20.- (Urk. 7/27) - und setzte dabei die monatlichen Ergänzungsleistungen und Beihilfen ab 1. Januar 2003 neu auf Fr. 1'198.- fest (Verfügung vom 11. Februar 2003, Urk. 7/4). Die für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 28. Februar 2003 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Beihilfen von Fr. 12'146.- forderte sie von L.___ mit Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2003 zurück (Urk. 7/5). Gegen beide Verfügungen liess die Versicherte am 14. und 19. März 2003 Einsprache erheben mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2003 und von Ziff. 1 und 2 der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2003 seien die Zusatzleistungen ab Januar 2003 auf Fr. 1'268.- festzusetzen und der für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 28. Februar 2003 zurückzuerstattende Betrag sei auf Fr. 12'006.- festzusetzen (Urk. 7/32-33). Das AZL vereinigte beide Einsprachen und wies sie mit Entscheid vom 25. September 2003 ab (Urk. 6/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Oktober 2003 (Urk. 6/2) wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 22. Januar 2004 ab, soweit er auf sie eintrat (Urk. 2).
2. Dagegen liess L.___ am 12. Februar 2004 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2003 und von Ziff. 1 und 2 der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2003 seien die monatlichen Zusatzleistungen für die Monate Januar bis November 2003 auf Fr. 1'268.- festzusetzen und der für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 28. Februar 2003 zurückzuerstattende Betrag sei auf Fr. 12'006.- festzusetzen; gleichzeitig sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 140.- zurückzuerstatten, unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Mit Schreiben vom 5. März 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2004 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken übersteigt (Auszug aus lit. c) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und Invalidenversicherung ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung findet sich dort, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a).
2.2 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV).
2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Tatsachen, die den Sachverhalt nach diesem Zeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (vgl. BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen (vgl. BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Mittel aus dem Freizügigkeitskonto von Fr. 30'626.- zuzüglich Zinsen auf ihr Begehren vom 17. Juni 2003 (im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV) am 19. Juni 2003 ausbezahlt wurden (mit Gutschrift per 23. Juni 2003; Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/50-51). Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen für den Zeitraum ab 1. Januar 2003 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 30'626.- und die entsprechenden Zinsen bereits vor der Auszahlung als anrechenbares Reinvermögen beziehungsweise als Vermögensertrag zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bejahen dies. Sie begründen dies unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin über diese Mittel schon vor der Auszahlung hätte frei verfügen können, und dass die Forderung somit schon vorher fällig gewesen sei. Zudem werde mit dem Freibetrag von Fr. 25'000.- bereits ein angemessener Vermögensbetrag aus der Berechnung ausgeklammert. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Teilinvaliden sei sachlich gerechtfertigt, da die berufliche Vorsorge nur den Erwerbstätigen zustehe. Die Mittel auf dem Freizügigkeitskonto würden in einem Fall wie dem Vorliegenden nicht der Absicherung der Weiterführung der beruflichen Vorsorge dienen (Urk. 2 und Urk. 6/1).
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend (Urk. 1), die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Mittel auf dem Freizügigkeitskonto im massgebenden Zeitraum vor der Auszahlung seien weder nach Art. 3c Abs. 1 lit. c noch nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG gegeben. Zudem sei das Vorgehen des Beschwerdegegners gesetzes- und verfassungswidrig, indem die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Nichterwerbstätigen und Teilinvaliden rechtsungleich behandelt und ihre verfassungsmässig geschützte berufliche Vorsorge verletzt werde. Mit dem Freibetrag von Fr. 25'000.- sei die Altersvorsorge nicht genügend geschützt. Für das Vorgehen des Beschwerdegegners fehle eine gesetzliche Grundlage.
3.2
3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung, deren Auszahlung nicht von Gesetzes wegen obligatorisch ist, erst als fällig, wenn der Vorsorgenehmer beziehungsweise die Vorsorgenehmerin sie verlangt, nicht schon bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles. Dies ergibt sich daraus, dass die Entstehung des Barauszahlungsanspruchs suspensiv bedingt ist durch das hinreichend begründete Auszahlungsbegehren (BGE 121 III 34 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 26. Mai 2000, 2P43.2000, Erw. 2g). Nach dem Grundsatz, dass - vorbehältlich des Vermögensverzichte - bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 249 Erw. 4a mit Hinweisen), kann die Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin daher vor der am 19. Juni 2003 erfolgten Auszahlung nicht als Vermögen angerechnet werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch nicht von einem Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ausgegangen werden. Denn einerseits besteht für ein Vorsorgesubstrat im Rahmen der zweiten Säule offensichtlich eine entsprechende adäquate Gegenleistung. Andererseits war die Erhaltung des Vorsorgesubstrates rechtlich nicht nur zulässig; vielmehr entsprach dies grundsätzlich dem primären Sinn der Freizügigkeitsbestimmungen (BGE 129 III 312 Erw. 3.3). Indem die Beschwerdeführerin die Mittel auf dem Freizügigkeitskonto vorerst stehen liess, hat sie ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes Wahlrecht ausgeübt. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ein Recht nicht geltend gemacht oder durchgesetzt und damit auf ihr zustehende Vermögenswerte verzichtet (Erw. 2.1).
3.2.2 Dieses Ergebnis wird auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beziehungsweise im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (BGE 126 V 97 Erw. 4b) gestützt.
Während die Leistungen der ersten Säule, bestehend aus den AHV/IV-Leistungen (Säule 1a) sowie den Ergänzungsleistungen (Säule 1b), der Existenzsicherung dienen, will die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b) zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen (Art. 111, 112 und 113 der Bundesverfassung [BV] sowie Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 10 BV zu Art. 112 BV; BGE 129 III 310 Erw. 2.5).
Nach diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind die Zielsetzungen der ersten und zweiten Säule gegeneinander abzugrenzen. Dabei sind die beiden Ziele gleichzeitig beziehungsweise kumulativ anzustreben. Aus den verfassungsrechtlichen Zielsetzungen lässt sich daher keine Subsidiarität in dem Sinne ableiten, dass der Anspruch auf Vorsorgeleistungen jenem auf Ergänzungsleistungen vorgeht. Im Weiteren ist tatsächlich nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin ergänzungsleistungsrechtlich bezüglich der Anrechnung von Mitteln auf dem Freizügigkeitskonto anders behandelt werden soll als eine Teilinvalide, bei welcher allfällige Mittel auf einem Freizügigkeitskonto mangels der Möglichkeit eines Barbezuges (Art. 16 Abs. 2 FZV) nicht angerechnet werden können. Sachliche Gründe für eine solche Unterscheidung werden vom Beschwerdegegner jedenfalls nicht vorgebracht.
3.2.3 Der Erhalt des Vorsorgesubstrats statt Vorbezug und der gleichzeitige Bezug von Ergänzungsleistungen kann in Anbetracht der Höhe des Vorsorgesubstrates von rund Fr. 30'000.- auch nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
3.3 Nach dem Gesagten ist bei der Festsetzung von Zusatzleistungen in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Mittel auf dem Freizügigkeitskonto am 19. Juni 2003 ausbezahlt wurden und die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt darüber verfügen konnte. Vor dem 19. Juni 2003 kann der Betrag von Fr. 30'626.- plus Zinsen nicht als anrechenbares Vermögen betrachtet werden. In diesem Sinne wird der Beschwerdegegner über die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2003 neu zu verfügen haben.
In zeitlicher Hinsicht hat die Verfügung den Sachverhalt zu beschlagen, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2003 entwickelt hat. Dabei ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, dass ihr Reinvermögen infolge Anschaffungen per Ende Juli 2003 Fr. 29'486.20 und per Ende September 2003 Fr. 20'125.- betragen habe (Urk. 1 S. 3 und 11 f., Urk. 7/51-52 und Urk. 3/3).
Die Neufestsetzung hat grundsätzlich ungeachtet der unangefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2003 (Urk. 7/6) zu erfolgen, mit welcher die Ergänzungsleistungen und Beihilfen für den Zeitraum ab 1. Mai 2003 festgesetzt wurden. Gemäss einer Auskunft des Beschwerdegegners (in Form eines undatierten E-Mails, Urk. 7/41) brauchte die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht selbständig anzufechten. Aus dieser Auskunft darf der Beschwerdeführerin daher kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Die angefochtene Rückerstattungsverfügung ist der Neufestsetzung der Zusatzleistungen entsprechend anzupassen. Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits einen zu hohen Betrag zurückerstattet hat (Urk. 1 S. 12), ist dieser der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des erforderlichen Aufwandes auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Hinsichtlich der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Bezirksrat ist die Sache an diesen zurückzuweisen, damit er darüber entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu befinde (Urk. 1 S. 13).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 22. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückgewiesen, damit dieses über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2003 und den Rückerstattungsbetrag im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bezirksrat Zürich wird die Sache an diesen zurückgewiesen, damit er über die Parteientschädigung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu befinde.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Lüthy
- Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 3/3
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.