ZL.2004.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Pro Senectute Kanton Zürich
Zweigstelle Affoltern a.A.
Breitensteinstrasse 29, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Gemeinde Hedingen
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zürcherstrasse 27,
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Affoltern am Albis
Bezirksgebäude, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1930, stellte am 3. Oktober 2002 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV (Urk. 6/6/1). Mit Verfügung vom 26. Februar 2003 verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Hedingen einen Anspruch auf Zusatzleistungen per 1. Oktober 2002 (Urk. 6/3/2). Die Berechnung basierte unter anderem auf einem Verzichtsvermögen infolge Übertragung der Aktien der K.___ AG sowie einer Liegenschaft an den Sohn B.___. Dagegen erhob K.___, vertreten durch die Pro Senectute Kanton Zürich, am 5. Mai 2003 Einsprache (Urk. 6/6/31). Die Durchführungsstelle wies diese mit Entscheid vom 20. Juni 2003 ab (Urk. 6/3/1). Dagegen liess K.___ am 8. Juli 2003 Einsprache beim Bezirksrat Affoltern erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 6/2):
"1. Der Vermögensverzicht infolge Übertragung der Liegenschaft sei aufzuheben, allenfalls bedeutend zu reduzieren.
2. Subsidiär zu 1.: Es sei eine geeignete Institution zu beauftragen, den Verkehrswert der Liegenschaft nachträglich per Eigentumsübertragung zu schätzen. Die Einsprecher können bei der Fragestellung mitwirken.
3. Der Vermögensverzicht infolge Eigentumsübertragung der Garage sei aufzuheben.
4. Die auf den Vermögensverzicht gemäss 1. und 3. abstützenden Posten seien anzupassen sowie die für das Jahr 2003 veränderten Posten zu berücksichtigen.
5. Ab 1. Oktober 2003 wird ein Verzugszins von 5 % geltend gemacht.
6. Der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters der Pro Senectute Kt. ZH sei mit Fr. 600.-- zu entschädigen (5 Stunden à Fr. 120.--). Zudem sei Herrn K.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."
Mit Beschluss des Bezirksrates vom 27. Februar 2004 (Urk. 2) wurde die Einsprache in Bezug auf die Reduktion des Vermögensverzichtsbetrages im Zusammenhang mit der Liegenschaft gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde nicht bewilligt, eine Parteientschädigung nicht zugesprochen.
2. Dagegen liess K.___ am 31. März 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es sei anzuerkennen, dass B.___ (Sohn) am 2.2.1995 Fr. 30'000.-- an K.___ für die Geschäftsübernahme bezahlt hat, d.h. der Vermögensverzicht infolge Veräusserung/Verschenkung der Garage sei um Fr. 30'000.-- auf total Fr. 70'000.-- (im Jahr 1995) zu reduzieren.
2. Der Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters der Pro Senectute Kt. ZH sei mit Fr. 840.-- zu entschädigen (7 Stunden à Fr. 120.--). Zudem sei Herrn K.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."
Der Bezirksrat verzichtete im Überweisungsschreiben vom 1. April 2004 auf eine Stellungnahme (Urk. 5). In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2004 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 25. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen für Altersrentner ist u.a. ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Im Weiteren sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1).
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Streitig ist die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 100'000.-- im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der K.___ AG an den Sohn B.___.
Dagegen ist die Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung nicht mehr streitig.
2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn B.___ am 10. April 1989 75 Aktien der K.___ AG von nominal je Fr. 1'000.-- für Fr. 25'000.-- abtrat (Urk. 6/6/21/1/2). Am 25. Januar 1995 übertrug er B.___ weitere 75 Aktien der K.___ AG von nominal je Fr. 1'000.-- zu einem Preis von total Fr. 25'000.-- (Urk. 6/6/20).
Der Bezirksrat hat für die gesamte Aktienübertragung einen Verzicht von Fr. 100'000.-- per 1995 angenommen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 2, Urk. 1). Der Beschwerdeführer macht aber geltend, zusätzlich eine Zahlung von Fr. 30'000.-- von B.___ erhalten zu haben. Diese wurde vom Bezirksrat nicht anerkannt.
Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde dagegen ein, B.___ habe ihm als Ausgleich für die Aktienübergabe am 2. Februar 1995 eine Zahlung von Fr. 30'000.-- geleistet. Als Beleg dafür hat er einen Vergütungsauftrag B.___ an die UBS vom 2. Februar 1995 vorgelegt, wonach diese der K.___ AG einen Betrag von Fr. 30'000.-- zu überweisen hat (Urk. 3/4). Im Weiteren hat er ein Schreiben vom 16. März 2003 vorgelegt, in welchem er den Sachverhalt unterschriftlich bestätigt hat (Urk. 3/5).
Aus dem Vergütungsauftrag geht nicht hervor, dass die fragliche Zahlung im Zusammenhang mit der Aktienübertragung erfolgte. Auch finden sich keine Hinweise dafür in den übrigen Akten. Gegenteils ist in der Vereinbarung vom 25. Januar 1995 ausdrücklich ein Übernahmepreis von Fr. 25'000.-- festgehalten (Urk. 6/6/20). Das Bestätigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2004 hat lediglich den Wert einer Behauptung, so dass ihm eine Beweiskraft abgesprochen werden muss. Von weiteren Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt werden, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, nachdem gemäss seinen eigenen Angaben keine weiteren Belege betreffend die Geschäftsübernahme bzw. Übertragung der Aktien der K.___ AG, vorhanden sind (vgl. Urk. 6/2, Urk. 6/5).
Der Bezirksrat hat die fragliche Zahlung von Fr. 30'000.-- damit zu Recht nicht anerkannt. Die vom Beschwerdeführer verlangte Reduktion des Verzichtsvermögens auf Fr. 70'000.-- ist damit ausgeschlossen.
3. Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksrat Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Gemäss Kostennote vom 8. Juli 2003 machte die Pro Senectute einen Aufwand von 5 Stunden bzw. eine Entschädigung von Fr. 600.-- geltend (Urk. 3/7/2). Der Bezirksrat hat einen Anspruch verneint, weil der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen mehrheitlich nicht durchgedrungen sei.
Gemäss Art. 32 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden auf das Einspracheverfahren die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechend Anwendung. Nach Gesetz und Praxis haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Im Verfahren vor dem Bezirksrat ist der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache in Bezug auf die Reduktion des Vermögensverzichtsbetrages im Zusammenhang mit der Liegenschaft durchgedrungen, in Bezug auf die Reduktion des Vermögensverzichtsbetrages im Zusammenhang mit der Aktienübertragung dagegen nicht. Unter Würdigung der gesamten Umständen hat er damit zur Hälfte obsiegt. Dem Beschwerdeführer steht damit für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.
4. Für das vorliegende Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Pro Senectute als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen bzw. es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 10). Gemäss Kostennote vom 31. März 2004 hat die Pro Senectute einen Aufwand von 2 Stunden bzw. eine Entschädigung von Fr. 240.-- geltend gemacht (Urk. 3/7/1).
Nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts werden gemeinnützige Organisationen und Behörden nicht als unentgeltliche Rechtsvertreter bestimmt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2004 in Sachen B. u. B., Prozess Nr. ZL.2003.00021). Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Pro Senectute ist damit abzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde in Bezug auf die Reduktion des Vermögensverzichtsbetrages im Zusammenhang mit der Aktienübertragung nicht durchgedrungen, in Bezug auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Bezirksrat dagegen teilweise. Unter Würdigung der gesamten Umstände hat er damit zu rund einem Viertel obsiegt. Damit ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 80.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Pro Senectute Zürich wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Bezirksrat hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 80.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Senectute Kanton Zürich
- Gemeinde Hedingen
- Bezirksrat Affoltern am Albis
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.