Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 18. Juni 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Glattfelden
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Postfach,
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Bülach
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach
Nachdem der Zusatzleistungen beziehende M.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Glattfelden (nachfolgend Durchführungsstelle) mit Schreiben vom 15. März 2003 (Urk. 5/4/1) auf den Umstand hingewiesen hatte, dass Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen von der Bezahlung von Radio- und Fernsehgebühren befreit seien, was mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 zu berücksichtigen sei,
da die Durchführungsstelle ihn mit Schreiben vom 7. April 2003 (Urk. 5/4/2) an die Billag AG verwiesen hatte,
da die Billag AG als Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren den Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2003 (Urk. 5/4/3) in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV) rückwirkend ab dem 1. Mai 2000 von der Gebührenpflicht befreite,
da der Versicherte sich sodann mit Zuschrift vom 2. Mai 2003 (Urk. 5/4/4) an das Licht- und Kraftwerk (LKW) Glattfelden wandte und um die Befreiung von der Zahlungspflicht auch hinsichtlich der Gebühren für den Radio- und Fernsehkabelanschluss ersuchte,
da sich das LKW Glattfelden mit Schreiben vom 9. Mai 2003 (Urk. 5/4/5) auf den Standpunkt stellte, eine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Kabelanschluss komme nicht in Frage,
da die Durchführungsstelle in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2003 an den Versicherten festhielt, das LKW Glattfelden sei ein selbständiger, privater Betrieb, und die Gemeindeverwaltung habe nichts mit der Befreiung von den Gebühren für das Kabelfernsehen zu tun (Urk. 5/5),
da M.___ mit diesem Entscheid nicht einverstanden war, sich mit Zuschrift vom 1. Juli 2003 (Urk. 5/1/2) direkt an den Bezirksrat wandte und um Überprüfung der Angelegenheit ersuchte, wobei er darauf hinwies, dass ihn die Cablecom AG ebenfalls von der Bezahlung der Gebühren befreit und ihm diese zurückerstattet habe (Urk. 5/4/6),
da der Bezirksrat das Schreiben vom 1. Juli 2003 als Einsprache betrachtete und zuständigkeitshalber der Durchführungsstelle zum Entscheid überwies (Urk. 5/1),
nachdem die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 21. Juli 2003 (Urk. 5/3) und der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 12. Februar 2004 (Urk. 2) auf diese Eingabe des Versicherten vom 1. Juli 2003 (Urk. 5/1/2) betreffend Befreiung von den Kabelfernsehgebühren nicht eingetreten sind,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. März 2004, mit welcher M.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt und erneut um die Befreiung von Fernsehgebühren ersucht hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Gemeinde Glattfelden vom 17. Mai 2004 (Urk. 12), in welcher auf weitere Ausführungen zur Sache verzichtet wird, sowie in die Akten des Bezirksrats (Urk. 5/1-7) und der Durchführungsstelle (Urk. 13/1-4),
in Erwägung,
dass die Durchführungsstelle gestützt auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vom 19. März 1965 (ELG) sowie gestützt auf das Gesetz über die Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 19. Februar 1971 (ZLG) Anspruch und Umfang von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und - auf kommunaler Ebene - Gemeindezuschüssen prüft und festlegt (Art. 6 ELG in Verbindung mit §§ 1-3 ZLG),
dass gegen jeden Entscheid des Gemeindeorgans Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und hernach binnen 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Einsprache an den Bezirksrat erhoben werden kann (Art. 7 ELG in Verbindung mit §§ 4 und 30 Abs. 1 ZLG),
dass Beschwerden gegen den Entscheid des Bezirksrates innert 30 Tagen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erheben sind (§ 30 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer),
dass es demnach weder Sache der Durchführungsstelle noch des Bezirksrats ist, über eine allfällige Befreiung von Radio- und Fernsehgebühren zu befinden,
dass der Bezirksrat die Verfügung der Durchführungsstelle vom 21. Juli 2003, mit der diese auf die Einsprache des Versicherten vom 1. Juli 2003 nicht eingetreten ist, somit zu Recht als korrekt erachtet hat,
dass er aber beschlossen hat, auf die Einsprache im Sinne der Erwägungen nicht einzutreten, die Einsprache bei dieser Sachlage aber richtigerweise abzuweisen gewesen wäre,
dass der auf Nichteintreten statt auf Abweisung lautende Entscheid des Bezirksrates jedoch nicht aufzuheben ist, weil er sich im Ergebnis als richtig erweist,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2003 (Urk. 5/1/2) zu Recht als Einsprache gegen die Verfügung der Durchführungsstelle vom 21. Juli 2003 betrachtet und behandelt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. März 2004 (Urk. 1) ausdrücklich festhält, dass "die TV-Gebühren nicht etwa in die EL-Berechnungen aufzunehmen seien", dass er vielmehr die Befreiung von den Gebühren für das Kabelfernsehen durch das LKW Glattfelden verlangt,
dass die Beschwerde vom 12. März 2004, mit welcher der Versicherte somit erneut beantragt, er wolle von der Abgabepflicht hinsichtlich der Radio- und Fernsehgebühren befreit sein, abzuweisen ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 12. Februar 2004 richtet, und im Übrigen nicht auf sie eingetreten werden kann,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Gemeinde Glattfelden
- Bezirksrat Bülach
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.