Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 11. Februar 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Gemeinde A.___
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat A.___
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1968, bezieht seit 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/B).
Von 1997 bis Ende April 2001 wohnte sie in A.___ (Urk. 10/2b). Am 1. Mai 2001 zog sie nach B.___, wo sie seither in einer Wohngruppe des Vereins W.___ (Urk. 10/71, Urk. 6/2/3). Am 20. Dezember 2002 meldete sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ an (nachfolgend Durchführungsstelle) und ersuchte um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 wies die Durchführungsstelle das Gesuch ab (Urk. 10/71). Zur Begründung führte sie an, R.___ wohne seit dem 1. Mai 2001 in B.___. Damit sei B.___ als Wohnsitzgemeinde für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig.
Dagegen erhob R.___ am 10. Februar 2003 Einsprache mit dem Antrag, das Gesuch gutzuheissen (Urk. 10/70). Sie führte unter anderem an, sie habe zu Beginn ihres Aufenthaltes in B.___ erfolglos versucht, sich bei der Einwohnerkontrolle in B.___ anzumelden. Auf Anfrage teilte das Sozialamt des Kantons Z.___ der Durchführungsstelle mit, bei der Wohngruppe in B.___ handle es sich um ein Heim. Der Heimaufenthalt begründe damit keinen Wohnsitz, so dass A.___ für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig bleibe (Urk. 10/55). Gestützt darauf sprach die Durchführungsstelle R.___ mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. März 2001 Ergänzungsleistungen zu, wobei die Berechnung anhand der Regelung für Heimbewohner erfolgte (Urk. 3/2).
Dagegen erhob R.___ am 14. November 2003 Einsprache beim Bezirksrat A.___ mit dem Antrag, die Zusatzleistungen seien neu festzusetzen (Urk. 6/1). Zur Begründung machte sie geltend, bei der Wohngruppe handle es sich nicht um ein Heim, sondern um eine normale Wohngemeinschaft. Die Berechnung der Zusatzleistungen sei damit anhand der Regelung für zu Hause wohnende Personen vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 7. April 2004 wies der Bezirksrat A.___ die Einsprache ab (Urk. 2). Er entschied zunächst, dass R.___ auch nach dem 1. Mai 2001 weiterhin ihren Wohnsitz in A.___ habe und damit die Gemeinde A.___ für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig sei. Zur Begründung führte der Bezirksrat an, die Regel von Art. 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach ein Heimaufenthalt keinen Wohnsitz begründe, sei vorliegend nicht anwendbar, da R.___ freiwillig in die Wohngruppe eingetreten sei. Der Wohnsitz bestimme sich somit nach Art. 23 ZGB. R.___ lebe seit dem 1. Mai 2001 in der Wohngruppe in B.___. Die Wohngruppe biete Menschen, welche noch nicht selbständig wohnen könnten oder wollten, eine betreute Wohnmöglichkeit. Der Aufenthalt sei demnach zeitlich befristet, nach der Rehabilitation werde die betroffene Person die Wohngruppe wieder verlassen. Die Länge des Aufenthaltes in der Wohngruppe richte sich allein nach dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Unter diesen Umständen sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Wohngruppe B.___ aufhalte. Ein Lebensmittelpunkt in B.___ müsse verneint werden, so dass der Wohnsitz nach wie vor in A.___ gegeben sei.
Sodann erkannte der Bezirksrat, dass die Wohngruppe heimähnlichen Charakter habe. Deshalb sei die Wohngruppe als Heim im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anzusehen, so dass die Berechnung der Zusatzleistungen nach den Regeln für Heimbewohner vorzunehmen sei.
2. Dagegen erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U. Kieser, am 13. Mai 2004 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Berechnung der Zusatzleistungen anhand der Regelung für zu Hause wohnende Personen vorzunehmen und entsprechend die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."
Mit Überweisungsschreiben vom 18. Mai 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 5). Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuches vom 13. Mai 2004 Rechtsanwalt Dr. Kieser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11). Die Replik der Beschwerdeführerin ging am 31. August 2004 ein (Urk. 13). Nachdem die Durchführungsstelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 14. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben näher umschriebene Bezüger einer Rente der AHV oder IV Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2a - 2d ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Unter anderem sind als Ausgaben bei zu Hause wohnenden Personen ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie der Mietzins anzuerkennen (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b ELG), bei in Heimen wohnenden Personen die Tagestaxe (Aufwendungen für Kost und Logis sowie Pflegekosten) sowie ein Betrag für persönlichen Auslagen (Art. 3b Abs. 2 lit. a und b ELG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Wohngruppe als Heim im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG zu qualifizieren ist, und damit, ob die Berechnung der Zusatzleistungen anhand der Regelung für Heimbewohner vorzunehmen ist. Das wird vom Bezirksrat im angefochtenen Beschluss bejaht, von der Beschwerdeführerin.
2.2 Der Begriff des Heims im Sinne des ELG setzt voraus, dass Heimbedürftigkeit besteht und dass die fragliche Institution insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichtspunkten Gewähr dafür bietet, die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigen zu können. Nicht entscheidend ist die Anzahl der betreuten Personen. Unter diesen Voraussetzungen können auch heimähnliche Institutionen, wie Pflegefamilien, heilpädagogische Grossfamilien und Invaliden-Wohngemeinschaften den Heimbegriff gemäss ELG erfüllen, und zwar (aufgrund des bundesrechtlichen Charakters dieser ELG-rechtlichen Regelung für Heimbewohner) auch dann, wenn sie den Heimbegriff nach kantonalem Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht erfüllen und daher keine kantonale oder kommunale Bewilligung zur Pflege und Betreuung von Drittpersonen besitzen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2001 in Sachen S., P 48/99, und vom 15. Oktober 2001 in Sachen R., P 24/00, je mit Hinweis auf BGE 118 V 147 Erw. 2b).
Zur Frage, ob eine bestimmte Wohngemeinschaft als Heim gelte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den beiden erwähnten Urteilen Stellung genommen. Den Urteilen lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde: Die Beschwerdeführer hatte seit mehreren Jahren in einer Wohngruppe gewohnt, die für Menschen bestimmt war, welche für ihre weitere Entwicklung den Rahmen eines betreuten Wohnangebotes brauchten. Sie bot die nötige Hilfestellung und den äusseren Rahmen mit dem Ziel, dass die Bewohner wieder zu geordnetem selbständigem Wohnen zurückfinden. Die Wohngruppe verfügte über eine Wohnung mit Einzelzimmern. Die Bewohner wurden von qualifizierten Fachleuten betreut, konnten sich auch tagsüber im Haus aufhalten und nahmen die Mahlzeiten gemeinsam ein. Sie wurden ermuntert, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, es handle sich um ein Wohnangebot, welches die Interessierten freiwillig nutzten. Die Bewohner unterstünden keiner Aufsicht oder Weisungsbefugnis durch die betreuenden Personen. Somit habe die Wohngruppe unter organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Gesichtspunkten weder den Zweck noch die Möglichkeit, eine allfällige Heimbedürftigkeit in adäquater Weise zu befriedigen. Vielmehr gehe es einzig um ein Angebot, das erwachsene Menschen freiwillig und vorübergehend nutzten. Die Wohngruppe sei damit kein Heim im Sinne des ELG.
2.3 Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Wohnheim für Menschen, welche nicht selbständig wohnen können oder wollen, eine betreute Wohnmöglichkeit bietet (Urk. 3/4-6). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat der Verein W.___ die in Frage stehende Wohnung in B.___ gemietet und diese an die Beschwerdeführerin und drei weitere Personen weitervermietet (Urk. 1 S. 6). Gemäss "Vertrag Wohngruppe B.___", welchen die Beschwerdeführerin und der Verein am 24. April 2001 abgeschlossen haben, beträgt der monatliche Pensionspreis für die Benützung eines eigenen Zimmers und die Mitbenützung der gemeinsamen Räume in der Wohngemeinschaft Fr. 1'050.-- (ab 1. Januar 2004 Fr. 1'190.--) und schliesst neben dem Mietzins einen Betrag für die Betreuung und Beratung von Fr. 65.-- ein (Urk. 3/5). Der Vertrag kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat aufgelöst werden. Jeder Mitbewohner hat ein Amt zu erfüllen, von Montag bis Donnerstag kochen die Mitbewohner abwechselnd das Abendessen und nehmen es gemeinsam ein. Alle 14 Tage werden gemeinsame Aktivitäten durchgeführt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hält sich eine Betreuerin einmal pro Woche an einem Nachmittag in der Wohngruppe auf und führt mit den Bewohnern nach Wunsch Einzelgespräche, die etwa 30 Minuten dauern, danach folgt eine Gruppensitzung mit gemeinsamem Nachtessen (Urk. 1 S. 8).
Diese Beschreibung der Wohngruppe zeigt, dass es sich dabei im Wesentlichen um eine Wohngemeinschaft handelt. Die Betreuung ist minimal. Der Betreuerin steht keine Aufsicht oder Weisungsbefugnis zu. Die Situation unterscheidet sich nicht wesentlich von der in den oben zitierten Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ist deshalb gleich zu beurteilen: Die Wohngruppe gilt nicht als Heim. Damit ist die Berechnung der Zusatzleistungen nicht nach den Bestimmungen für Heimbewohner, sondern nach den Bestimmungen für zu Hause wohnende Personen vorzunehmen.
3. Es ergibt sich, dass die Durchführungsstelle im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2003, bestätigt durch den angefochtenen Beschluss des Bezirksrates vom 7. April 2004, die Wohngruppe zu Unrecht als Heim qualifiziert und demgemäss die Berechnung der Zusatzleistungen zu Unrecht aufgrund der Bestimmungen für Heimbewohner vorgenommen hat. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie die Berechnung der Zusatzleistungen nach den Bestimmungen für zu Hause wohnende Personen vornehme. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4. Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 30. November 2004 zeitliche Aufwendungen von 12,8 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 96.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Gesamtentschädigung auf Fr. 2857.-- ([12,8 x Fr. 200.-- = Fr. 2'560.--] + Fr. 96.-- = Fr. 2'656.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).
Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, ist ihr bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter die gesamte Entschädigung von Fr. 2'857.-- als Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Bezirksrates A.___ vom 7. April 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Gemeinde A.___ zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen für die Zeit ab 1. März 2001 neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. U. Kieser, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'857.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Gemeinde A.___
- Bezirksrat A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.