ZL.2004.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 14. September 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Zürich
Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1935, lebt mit ihrem 1974 geborenen Sohn zusammen in einer Dreizimmer-Wohnung.
         Am 28. Juni 2002 reichte sie beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, AZL, ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV ein (Urk. 5/53/2). Mit Verfügung des AZL vom 9. Juli 2002 wurden ihr ab 1. Juni 2002 Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen und Beihilfen in der Höhe von insgesamt Fr. 648.-- monatlich ausgerichtet (Urk. 5/54/1). Da sie in Haushaltgemeinschaft mit ihrem Sohn wohnt, wurden ihr Gemeindezuschüsse verweigert. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Bezirksrat mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. November 2002 abgewiesen (Urk. 5/27).
         Nachdem R.___ im April 2003 schriftlich auf den Anspruch auf Beihilfen verzichtet hatte und im Mai 2003 dem AZL telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn lediglich ein kleines Zimmer in der Wohnung benütze, nahm das AZL eine Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vor, indem es einerseits die Beihilfen strich, anderseits die Mietkosten nicht mehr wie bis anhin nur zur Hälfte, sondern neu zu zwei Dritteln anrechnete (Urk. 5/40, Urk. 5/45, Urk. 5/54/4 S. 4). Weiter wurde auf der Ausgabenseite ein Betrag von Fr. 17'300.-- für den Lebensbedarf eingesetzt (Urk. 5/54/4 S. 4). Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 setzte das AZL den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2003 neu auf monatlich Fr. 659.-- fest (Urk. 5/54/4). Am 23. Mai 2003 erhob R.___ Einsprache und beantragte, es seien ihr höhere Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 5/47). Mit Entscheid vom 20. August 2003 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 4/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. August 2003 (Urk. 4/2/1) wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 3. Juni 2004 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob R.___ am 18. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, es seien ihr höhere Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Zur Begründung führte sie an, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei von einem Lebensbedarf von Fr. 22'900.-- auszugehen (vgl. Urk. 4/2/2). Im Überweisungsschreiben vom 21. Juni 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2004 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Schriftenwechsel wurde am 23. Juli 2004 geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zusatzleistungen umfassen Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Ausgegangen wird dabei von einem Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 23'320.-- pro Jahr (Stand 2003, im Jahr 2002 belief sich der Betrag noch auf Fr. 22'900.--). Dieser Lebensbedarf wird wie folgt aufgeteilt: Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werden Fr. 17'300.-- berücksichtigt, für die Berechnung der Beihilfen zusätzlich Fr. 2'420.--, für die Berechnung des Gemeindezuschusses der Stadt Zürich zusätzlich Fr. 3'600.-- (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; Art. 1 der Verordnung 03 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Verbindung mit § 1 lit. a der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 16 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG; Art. 3 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen, VVO-ZLG). Für Ehepaare wird für die Berechnung der Zusatzleistungen von einem Lebensbedarf von Fr. 34'980.-- ausgegangen, was dem Eineinhalbfachen des Lebensbedarfes für Alleinstehende entspricht.
         In der Stadt Zürich kann der Gemeindezuschuss gemäss Art. 5 VVO-ZLG gekürzt oder verweigert werden, wenn die berechtigte Person die für sie ermittelte Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt.
         Nach der Praxis des AZL werden alleinstehenden Personen, die in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen zusammenleben, Gemeindezuschüsse verweigert, da sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungskosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer Lebensbedarf zugestanden wird. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. August 2003 in Sachen M. (Prozess Nr. ZL.2003.00008) ist diese Praxis gerechtfertigt, wenn die Ergänzungsleistungen und Beihilfen der in Haushaltgemeinschaft lebenden Person den Betrag übersteigen, der einem einzelnen Ehegatten, der auch Gemeindezuschüsse bezieht, zur Verfügung steht.

2.       Streitig ist, von welchem Lebensbedarf für die Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
         Nach Herkunft und Wohnsitzdauer erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anrechnung des Lebensbedarfs von Fr. 23'320.--. Da sie jedoch mit ihrem volljährigen Sohn in einer Haushaltgemeinschaft lebt, ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Lebensbedarf dank der Einsparungen, welche ein gemeinsamer Haushalt ermöglicht, geringer ist. Dem wurde Rechnung getragen, indem der Betrag für den Lebensbedarf um Fr. 3'600.-- auf Fr. 19'720.-- gekürzt wurde, was der Einkommensgrenze für Ergänzungsleistungen und Beihilfe, ohne Gemeindezuschuss entspricht. Diese Kürzung ist rechtskräftig (vgl. Urk. 5/27) und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Sie ist im Übrigen weit geringer als diejenige für ein Ehepaar, dem pro Person nur ein Lebensbedarf von Fr. 17'490.-- angerechnet wird. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie lebe nicht in einer Partnerschaft und eine Kürzung des Lebensbedarfs wie bei einem Ehepaar sei nicht angemessen, trifft somit nicht zu. 
         Auf Grund des Lebensbedarfs von Fr. 19'720.-- ergibt sich folgender Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. Urk. 5/54/4 S. 4):
         Lebensbedarf                     Fr. 19'720.--
         Miete                               Fr.   9'376.--
         Krankenkassenprämien       Fr.   3'312.--
         Total Ausgaben                 Fr. 32'408.--
         Der für die Krankenkassenprämien eingesetzte Betrag von Fr. 3'312.-- entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit der Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2003 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 25. Oktober 2002. Ein höherer Betrag ist nicht möglich, insbesondere die Prämie für die Zusatzversicherung (vgl. Urk. 4/2/6) hat die Beschwerdeführerin aus eigenen Mitteln zu decken.
         An Einkommen ist der Beschwerdeführerin anzurechnen:
         Vermögensertrag               Fr.     204.--
         AHV-Rente                       Fr. 21'876.--          
         Total Einkommen              Fr. 22'080.--
         Der durch das Einkommen nicht gedeckte Betrag von Fr. 10'328.-- ist zu decken durch
         Ergänzungsleistung            Fr.   7'908.--
         Beihilfe                            Fr.   2'420.--
         Auf die Auszahlung der Beihilfe hat die Beschwerdeführerin verzichtet.
         Es ergibt sich somit, dass die Zusatzleistungen zur AHV von den Vorinstanzen richtig berechnet worden sind und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf höhere Zusatzleistungen hat. Im Übrigen steht es ihr frei, Beihilfe zu beantragen.
         Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 3. Juni 2004 erweist sich damit als Rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.