Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00013
ZL.2004.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___
 

gegen

Gemeinde W.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat A.___




Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1951, bezog ab 1. Mai 1991 Zusatzleistungen (in Form von Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) zur Invalidenrente (Urk. 20/10/157). Aufgrund einer Anzeige eines Verwandten im April 2000 stellte das Sozialversicherungsamt W.___ (nachfolgend Sozialversicherungsamt) fest, dass G.___ über nicht deklariertes Vermögen verfügte, welches sie bis April 2000 in einem Banksafe hinterlegt hatte und sodann zu Hause verwahrte (Urk. 14/3/2-3, Urk. 14/3/6, Urk. 14/3/10 S. 2).
         Mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2000 stellte das Sozialversicherungsamt die Ausrichtung weiterer Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2000 ein (Urk. 14/3/11).
         Mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 forderte es die in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'235.-- zurück (Urk. 20/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2002 wurde vom Bezirksrat A.___ mit Beschluss vom 2. Juni 2004 in Bezug auf die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten und kantonalen Beihilfen abgewiesen (Urk. 2, Urk. 20/1). In Bezug auf die Gemeindezuschüsse wurde auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Dagegen liess G.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2004, ergänzt durch die Eingabe vom 23. Juli 2004, Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, es sei der "Denunziant" zur Rechenschaft zu ziehen, es seien ihr Schadenersatz und Genugtuung sowie eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, es sei eine öffentliche Verhandlung mit Zeugenbefragungen in ihrem Wohnhaus durchzuführen, und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 schloss das Sozialversicherungsamt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der Bezirksrat verzichtete in seinem Schreiben vom 16. August 2004 auf eine Stellungnahme (Urk. 19). Mit Verfügung vom 17. September 2004 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Urk. 25). Gleichzeitig hielt es ausdrücklich fest, dass die Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden könnten. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Urk. 27/3). Im Weiteren ersuchte sie unter anderem um Zustellung der Gerichtsakten. Mit Urteil vom 1. Dezember 2004 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 29). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin sodann Frist zur Replik an (Urk. 30). In der Replik vom 10. Februar 2005 hielt die Beschwerdeführerin an sämtlichen Anträgen fest, insbesondere betreffend unentgeltliche Verbeiständung und ersuchte um Herausgabe der Gerichtsakten (Urk. 35 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 verzichtete das Sozialversicherungsamt auf eine Duplik (Urk. 41). Am 14. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 42).
Am 21. April 2005 sowie am 27. April 2005 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Eingaben ein (Urk. 43, Urk. 44/1 bis 4 und Urk. 45).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 21. April 2005 samt Beilagen (Urk. 43 und Urk. 44/1 bis 4) sowie jene vom 27. April 2005 (Urk. 45) ist nicht einzutreten, denn unaufgeforderte Eingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie erstens Beweismittel enthalten und diese zweitens zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19), was auf die genannten Unterlagen offensichtlich nicht zutrifft. Ein Anrecht, auf die Duplik nochmals zu reagieren (Urk. 39), besteht schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist es, der Beschwerdeführerin Akten zur Einsicht zuzustellen. Die von ihr vor allem gewünschten Erbschaftsakten waren schon Grundlage für den Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes über die unentgeltliche Verbeiständung und - auf Beschwerde der Versicherten hin - des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, weshalb ihr diese Unterlagen bekannt waren und ihr in Bezug auf sie das rechtliche Gehör zustand. Im Übrigen sind die erbrechtlichen Dokumente für den Entscheid dieses Falles nicht von Bedeutung.
2.2     Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde ausdrücklich um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ersucht (Urk. 1). Dieser formellrechtliche Antrag ist vorweg zu prüfen.
         Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist sowohl für Leistungsstreitigkeiten und als auch für Beitragsstreitigkeiten sämtlicher Sozialversicherungszweige anwendbar (BGE 122 V 50 Erw. 2a). Gemäss dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1).
         Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen Parteiantrag voraus. Trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann ausnahmsweise davon abgesehen werden. Das gilt, wenn einer der in der Konvention selbst aufgezählten Ausnahmegründe vorliegt, wenn der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wird, wenn der Antrag als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht oder wenn das kantonale Gericht auch ohne öffentliche Verhandlung allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3a und b).
2.3     Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Zeugenbefragung in ihrem Wohnhaus verlangt (Urk. 7 S. 3, Urk. 35). Sie sei bettlägerig und könne keine Reisen unternehmen. Die Verhandlung habe deshalb bei ihr zu Hause stattzufinden, allenfalls mittels Telekommunikation (Urk. 35 S. 1 und 8).
         Die öffentlichen Verhandlungen des Gerichts finden an seinem Sitz in Winterthur statt. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nicht bereit ist, sich dorthin zu begeben, kann ihrem Antrag allein schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. Darüber hinaus wäre die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung der Verhandlung im Wohnhaus der Beschwerdeführerin via Telekommunikation mit praktischen Schwierigkeiten und nur mit einem ausserordentlichen Aufwand möglich, was dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderliefe.
         Abgesehen davon konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels äussern. Ihrer Beschwerdeschrift und Replikschrift lässt sich entnehmen, dass sie nach wie vor nicht bereit ist, die vom Sozialversicherungsamt und Bezirksrat einverlangten Informationen zu liefern. Von einer nach erfolgtem Schriftenwechsel zusätzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung sind damit zum Vornherein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates ist zudem überzeugend begründet und der Haupteinwand der Beschwerdeführerin, wonach sie über die nicht deklarierten Vermögenswerte keine Auskunft zu geben habe, ist offensichtlich unbegründet. Zahlreiche dagegen erhobene Einwände sind für die zu beurteilende Streitfrage nicht relevant und vermögen daher am Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts dessen ist die Beschwerde im Vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, wie noch zu zeigen sein wird.
         Unter diesem Umständen liegen genügend besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Anordnung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen. 


3.      
3.1 Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Die Gesuchstellenden haben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss anzugeben und zu belegen. Von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben sie der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 20 und 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, §§ 15, 24 und 25 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV des Kantons Zürich [ZLG], § 12 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen [Vo]).
3.2 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen zur AHV/IV sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen waren bis zum 31. Dezember 2002 die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ELV, § 15 ZLG, Art. 12 Vo). Seit 1. Januar 2003 gilt diesbezüglich Art. 25 ATSG, was indessen inhaltlich keine Änderungen mit sich gebracht hat.
         Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
         Nach Art. 47 Abs. 2 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung.
         Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Mittels Wiedererwägung kann auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mittels prozessualer Revision wird auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen unrichtig ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a).
4.       Für die Beurteilung von Einsprachen gegen Entscheide des Sozialversicherungsamtes über Gemeindezuschüsse ist der Gemeinderat zuständig (§ 152 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich). Der Bezirksrat ist demnach auf die Einsprache der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 3'655.-- zu Recht nicht eingetreten. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit in diesem Punkt als rechtens.
         Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 bezogenen Ergänzungsleistungen, Krankheitskosten und kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 49'580.-- zurückzuerstatten hat.

5.      
5.1     Anfang April 2000 informierte ein Schwager der Beschwerdeführerin das Sozialversicherungsamt darüber, dass diese seit Jahren bei der S.___ über einen Banksafe mit Bargeld verfüge (Urk. 14/3/2-3, vgl. Urk. 14/3/6). Dieses Geld war von der Beschwerdeführerin nie deklariert worden. Auf entsprechenden Vorhalt gab die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zu (Urk. 14/3/3, Urk. 14/3/6-8). Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 ersuchte das Sozialversicherungsamt die Beschwerdeführerin, ihm eine Vollmacht zu erteilen, bei sämtlichen Bankinstituten Auskünfte einzuholen sowie eine Erklärung zu unterschreiben, wonach ausser den bekannten Bankkonti keine weiteren bestünden (Urk. 14/3/5).
         Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, dem Sozialversicherungsamt mit, die gesamte Barschaft, die sich im Banksafe bei der S.___ befunden habe, habe sie im April 2000 zu sich nach Hause genommen, wo sie sich seither befinde (Urk. 14/3/10 S. 2). Über die genaue Höhe könne noch keine verbindliche Aussage gemacht werden. Es dürfte sich schätzungsweise um einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- handeln (Urk. 14/3/10/1 S. 2). Es handle sich dabei im wesentlichen um Gelder, die sie für das Studium erhalten und zurückzuzahlen habe; die entsprechenden Belege würden noch geliefert. Sobald das Inventar erstellt sei, werde sie es dem Sozialversicherungsamt zukommen lassen. Bis jetzt sei sie nicht in der Lage, ihre Bankverbindungen aufzulisten, werde aber der Aufforderung nachkommen. Eine Bestätigung, wonach sie über keine weiteren Bankkonti verfüge, gab sie nicht ab (Urk. 14/3/10/5). Die verlangte Vollmacht erteilte sie der IV-Stelle (Urk. 14/3/10/4).
         Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 forderte das Sozialversicherungsamt die Beschwerdeführerin auf, ein vollständiges Inventar über den sich zur Zeit bei ihr befindlichen Safeinhalt, eine Liste aller Bankverbindungen bzw. Bankkonti sowie die Auszüge der Bank- bzw. Postcheck-Konti der Jahre 1994 bis 1999 einzureichen (Urk. 14/3/12). Diese Unterlagen wurden bis heute nicht eingereicht (vgl. Urk. 2).
         In der Eingabe vom 11. Juli 2000 an das Sozialversicherungsamt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie über den Banksafe bzw. die darin enthaltene Barschaft schon seit Jahren verfügt habe und dass sie über weitere Bankkonti verfüge, welche sie auflisten werde (Urk. 14/3/14/1 S. 6).
Dann widerrief sie die zunächst erteilte Vollmacht wieder und brachte auch die verlangten Unterlagen bis heute nicht bei (Urk. 14/3/10/4, Urk. 20/10/16; Urk. 2).
5.2 Versicherte, die Ergänzungsleistungen verlangen, sind auf Grund der ihnen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) gehalten, ihrerseits zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen. Wer zum Beispiel nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, muss sich Fragen nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (AHI 1994 S. 217 f. Erw. 4a und b). Nichts anderes gilt, wenn Angaben über vorhandene Mittel zurückgehalten worden sind. Weigert sich die einen Anspruch erhebende Partei, hierüber Auskunft zu geben und der Verwaltung alle Informationen und sachdienlichen Unterlagen zu liefern, so hat sie die sich daraus ergebende Konsequenz der Beweislosigkeit zu tragen.
         Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, die vom Sozialversicherungsamt geforderten Unterlagen einzureichen und ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Dies hat sie unterlassen. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen. So muss sie sich vorhandene Mittel als Vermögen anrechnen lassen, wenn sie nicht beweist, dass ihr diese Mittel nicht zustehen oder dass ihnen entsprechende Schulden gegenüberstehen.
         Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selber ist davon auszugehen, dass die seit Jahren bis im April 2000 im Banksafe gelegene Barschaft zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.-- betragen hat (Urk. 14/3/6, Urk. 14/3/10/1 S. 2). Ihre Behauptung, dass die Barschaft aus rückzahlbaren Ausbildungsbeiträgen bestehe, hat sie nicht belegt. Abgesehen davon war sie unabhängig von Art und Herkunft ihrer Mittel verpflichtet, über diese Auskunft zu geben, denn die Beurteilung, ob und wie die Vermögensbestandteile und Schulden anzurechnen gewesen wären, hätte dem Sozialversicherungsamt und nicht der Versicherten oblegen. Die eingereichten Bestätigungen der Geldgeber, wonach sie von 1990 bis 1992 Stipendien von Fr. 16'500.-- bezogen habe, und wonach ihre Schulden aus Studiendarlehen am 31. Dezember 1999 Fr. 17'460.-- betrugen, erlauben keine Berechnung des tatsächlich vorhandenen Vermögens (Urk. 14/3/14/2/16-18).
         Im Weiteren steht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass sie im April 2000 über nicht deklarierte Bankkonti verfügt hat (vgl. 14/3/14/1 S. 6).
         Unter diesen Umständen hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 über eine Barschaft von mindestens Fr. 40'000.-- und Bankguthaben in unbekannter Höhe verfügt hat.

6.
6.1     Mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 hat das Sozialversicherungsamt die in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. Juni 2000 bezogenen Zusatzleistungen zurückgefordert (Urk. 20/2). Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe ihm trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute nicht bekanntgegeben, über welche finanziellen Mittel sie verfüge und wie deren Zusammensetzung sei. Eine korrekte Berechnung der Rückforderung sei damit nicht möglich. Im Hinblick auf die Verjährungsfrist von fünf Jahren sei es deshalb notwendig gewesen, alle bezogenen Leistungen in Rechnung zu stellen, auch wenn diese Forderung betragsmässig vielleicht zu hoch sei.
         Der Bezirksrat hat die Einsprache gegen die Verfügung des Sozialversicherungsamtes, soweit er auf sie eingetreten ist, mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Juni 2004 abgewiesen (Urk. 2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen ihr Vermögen nicht vollständig deklariert und deshalb zu viel Zusatzleistungen bezogen. Eine Rückerstattungspflicht sei gegeben. Fraglich sei die Höhe der Rückerstattung. Wer sich neu zum Bezug von Zusatzleistungen anmelde und seine Vermögensverhältnisse nicht offen lege, erhalte keine Zusatzleistungen. Bei der Beschwerdeführerin sei erst nachträglich, nachdem sie bereits längere Zeit Zusatzleistungen bezogen habe, festgestellt worden, dass sie ihre Vermögensverhältnisse nicht vollständig deklariert habe. Würde das Sozialversicherungsamt nichts zurückfordern, da sich die Höhe der Rückerstattungssumme nicht beziffern lasse, würde die Beschwerdeführerin besser gestellt als derjenige, der von Anfang an die Mitwirkung verweigere und deshalb nichts erhalte. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei das Vorgehen des Sozialversicherungsamtes, die gesamten ausgerichteten Zusatzleistungen zurückzufordern, deshalb zu schützen.
6.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Rückerstattungspflicht sei nicht gegeben. Weder 1990 noch 2000 sei Vermögen nachweisbar (Urk. 1). Beim fraglichen Geld handle es sich um Resten rückzahlbarer Darlehen und damit um fremdes Geld. Dritte dürften darüber keine Informationen gegeben werden. Die vom Sozialversicherungsamt bzw. vom Bezirksrat einverlangten Auskünfte seien damit nicht zulässig.
6.3     Nach ihren eigenen Angaben verfügte die Beschwerdeführerin im April 2000 über eine Barschaft von Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.-- und Bankguthaben in unbekannter Höhe. Sie hat behauptet, diesen Werten stünden Schulden gegenüber, doch hat sie diese Behauptung nicht belegt. Das berechtigt zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zwischen 1996 und 2000 über eigenes Vermögen verfügt hat. Dessen Höhe ist unklar, weil die Beschwerdeführerin die verlangten Auskünfte nicht erteilt und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat.
         Wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt hätte, indem sie im fraglichen Zeitraum von 1996 bis 2000 ihr Vermögen und dessen Veränderungen den Behörden deklariert hätte, wären ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit geringere Zusatzleistungen zugesprochen worden. Hätte sie ihre Vermögensverhältnisse im Laufe des Rückerstattungsverfahrens offengelegt, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine ganze oder teilweise Rückerstattung der zu viel bezogenen Zusatzleistungen verfügt worden.
         Als Folge der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sind ihr ungerechtfertigt zu hohe Zusatzleistungen ausgerichtet worden. Daraus darf ihr kein Vorteil erwachsen.
         Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit darf sie nicht bessergestellt werden als ein Bezüger von Zusatzleistungen, der seine Vermögensverhältnisse pflichtgemäss offengelegt hat (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung).
         Denn hätte die Versicherte die Unterlagen nicht herausgegeben, als ihre Anspruchsberechtigung abzuklären war, hätte sie keine Zusatzleistungen zugesprochen erhalten.
         Die widerrechtlich bezogenen Zusatzleistungen sind somit von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die genaue Höhe der Rückerstattung kann mangels Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestimmt werden. Dieser Mangel ist aber einzig auf ihre Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen. Es war deshalb auch im Hinblick auf die drohende Verwirkung gerechtfertigt, alle im fraglichen Zeitraum bezogenen Zusatzleistungen zurückzufordern (Art. 47 Abs. 2 AHVG). Dabei ist es möglich, dass mehr zurückgefordert wird als auf Grund des Vermögens der Beschwerdeführerin geschuldet wäre. Dieser Umstand ist in Kauf zu nehmen, weil - wie oben ausgeführt - bei einem Verzicht auf die Rückforderung die Rechtsgleichheit verletzt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte es zudem in der Hand gehabt, diesem Umstand abzuhelfen, indem sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hätte.

7.       Die Beschwerdeführerin hat sodann beantragt, ihr Schwager sei dafür, dass er sie denunziert habe, zur Rechenschaft zu ziehen, und es seien ihr Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen (Urk. 7 S. 2 f.). Das Sozialversicherungsgericht ist nur für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide im Bereich des Sozialversicherungsrechts zuständig. Eine allgemeine Überprüfungs-, Kontroll- oder Bestrafungsfunktion steht ihm nicht zu. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.
         Im Weiteren hat sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gestellt. Das Gesuch wurde mit Zwischenentscheid vom 17. September 2004 abgewiesen, welcher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 bestätigt wurde (Urk. 29). Über die Beschwerde ist damit in diesem Punkt bereits rechtskräftig entschieden worden.
         Es besteht auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin einen von ihr vorläufig selber zu bezahlenden Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 35 S. 4), denn sie wäre durchaus in der Lage, dies selber zu bewerkstelligen, hat sie sich doch in diesem Verfahren bereits anderweitig vertreten lassen (vgl. Urk. 8/10) und ist nicht einzusehen, weshalb sie heute nicht mehr imstande sein soll, allenfalls mit Hilfe ihres jetzigen Vertreters eine rechtskundige Vertretung zu organisieren. Damit sind aber die Voraussetzungen von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt.
         Zudem hat die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Gerichtsakten verlangt. Das Gesuch wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 abgewiesen mit der Begründung, dass die Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Sozialversicherungsgerichts eingesehen werden können (Urk. 29). Über die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt bereits rechtskräftig entschieden worden.
         Schliesslich hat die Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung verlangt. Die nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Partei hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung. Da die Beschwerdeführerin den Prozess verloren hat, ist eine Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung von Vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 2. Juni 2004 als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Gemeinde W.___
- Bezirksrat A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).


Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.