ZL.2004.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. Juni 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Gemeindeverwaltung Oberstammheim
Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Hauptstrasse 46, Postfach 70,
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Andelfingen
Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1959, wurde die bisherige ganze Invalidenrente per 1. September 2003 auf eine halbe Rente reduziert (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juli 2003, Urk. 5/8). Eine in der Folge dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2004 ab (IV.2003.00394, Urk. 6). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. März 2004 (Urk. 7) wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 17).
G.___ bezieht seit 1. Mai 2002 zudem Ergänzungsleistungen (Urk. 5/6). Im Hinblick auf die Reduktion der Invalidenrente per 1. September 2003 reduzierte die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Oberstammheim die Ergänzungsleistungen - infolge Anrechnung eines jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 17'300.- im Sinne von Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - per 1. Februar 2004 auf Fr. 3'191.- pro Monat (Verfügungen vom 4. November 2003 und vom 30. Januar 2004, Urk. 5/12-13). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 3. Dezember 2003 (Urk. 5/14) wies die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Entscheid vom 28. Januar 2004 ab (Urk. 5/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2004 (Urk. 5/17) wies der Bezirksrat Andelfingen mit Beschluss vom 30. April 2004 ab (Urk. 2). Gleichzeitig wies er ein Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ebenfalls ab.
2. Dagegen erhob G.___ am 22. Juni 2004 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Ergänzungsleistungen im Zeitraum ab 1. Februar 2004 unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Höhe zu belassen, und es seien ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort ungekürzte Ergänzungsleistungen zuzusprechen beziehungsweise nachzuzahlen; im Weiteren sei der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 beantragte der Bezirksrat Andelfingen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 schloss die Geschäftsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 14. September 2004 substantiierte G.___ seinen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 11-12 und Urk. 13/2-11). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab (Urk. 14). Gleichzeitig wurde das Gesuch von G.___ um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt Roland Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Weiteren wurde das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend die Invalidenrente von G.___ sistiert (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Urteil vom 8. Februar 2005 betreffend Invalidenrente erlassen hat (Urk. 16), ist die am 7. Oktober 2004 verfügte Sistierung des Verfahrens aufzuheben und der Prozess fortzusetzen.
1.2
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat über die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2004 zwei Verfügungen erlassen, nämlich am 4. November 2003 eine Verfügung beschränkt auf die Frage der Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen (Urk. 5/12) und am 30. Januar 2004 eine zweite Verfügung mit der entsprechenden masslichen Festsetzung der Ergänzungsleistungen (Urk. 5/13). Dies war insoweit nicht korrekt, als über die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2004 gleichzeitig nur eine Verfügung hätte erlassen werden dürfen. Aus diesem Eröffnungsmangel darf dem Beschwerdeführer, der bloss gegen die erste Verfügung am 3. Dezember 2003 (Urk. 5/14) Einsprache erhoben hat, kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Verfügung vom 30. Januar 2004 gilt daher ebenfalls als mitangefochten. Der Bezirksrat hat demnach zu Recht die Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss der Verfügung vom 30. Januar 2004 in seinem Entscheid berücksichtigt (Urk. 2 S. 3).
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG).
Nach Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG regelt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 14a ELV bestimmt, dass bei diesen Personen grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Für noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 - in der seit 1. Januar 2004 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung - jedoch folgende anzurechnende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). Ausgenommen hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) arbeiten (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Denn es gibt erfahrungsgemäss Fälle, in denen die Invalidenversicherung zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist daher auch unter der Herrschaft des neuen Art. 14a ELV dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 117 V 156 Erw. 2c, mit Hinweisen).
2.2 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).
2.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung respektive des Einspracheentscheides massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht einzig, ob bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2004 Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV anzurechnen sind.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 unter anderem auf den Standpunkt, massgebend für die Zusatzleistungen sei im gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2003, mit der die ganze Rente per 1. September 2003 auf eine halbe reduziert worden sei, zumal in dieser Verfügung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden und sie damit sofort vollstreckbar sei. Den Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, müsse er im hängigen Verfahren betreffend diese Verfügung geltend machen. Sollte diese Verfügung später abgeändert werden, würden die Zusatzleistungen entsprechend überprüft (Urk. 5/16).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), der Umstand, dass seiner Beschwerde betreffend die Invalidenrente keine aufschiebende Wirkung zukomme, beziehe sich lediglich auf die Auszahlung der Invalidenrente. Massgebend für die Ergänzungsleistungen sei, dass der Entscheid im Verfahren betreffend die Invalidenrente noch nicht rechtskräftig sei. Die Beschwerdegegnerin habe daher entsprechend dem Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 4. Dezember 2003, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig sei, sowie einer dem Rechtsvertreter bekannten Praxis die Ergänzungsleistungen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Invalidenrente ungekürzt auszuzahlen.
3.2 Mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2005 (Urk. 17) steht - unter dem Gesichtspunkt des massgebenden Invaliditätsgrades - fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. September 2003 als Teilinvalider im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV zu betrachten ist. Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren im Sinne von Erwägung 2.3 zu berücksichtigen.
Eine Einschränkung ist insoweit zu machen, als sich das Verfahren betreffend die Invalidenrente hinsichtlich des zeitlich massgebenden Sachverhaltes auf den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. September 2003 bezieht (BGE 121 V 366 Erw. 1b und Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2004, Urk. 6 Sachverhalt Ziff. 1.2). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2003 (Urk. 5/15) ist jedoch trotz seines späteren Datums mangels einer Begründung nicht als beweistauglich einzustufen (zum Beweiswert medizinischer Berichte siehe BGE 125 V 352 Erw. 3), weshalb für den Zeitraum nach dem 30. September 2003 keine Anhaltspunkte für eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen, zumal Dr. A.___ für die Zeit ab 7. Juli 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert, was aber offensichtlich so auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht angenommen worden ist.
Weil die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2003 betreffend die Invalidenrente (Urk. 5/8) dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Ende Juli 2003 zugestellt worden ist (Urk. 2 S. 4), hat die Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich zu Recht für den Zeitraum ab 1. Februar 2004 ein Erwerbseinkommen im Sinne Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechnet (Art. 25 Abs. 4 ELV).
4.
4.1 Fraglich bleibt, ob konkrete Umstände die praxisgemässe Vermutung zu widerlegen vermögen, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines im IV-Verfahren festgestellten verbleibenden Leistungsvermögens das gestützt auf den Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festgesetzte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 17'300.- pro Jahr tatsächlich zu erzielen (Erw. 2.1 hievor).
4.2 Entgegen des Einwandes in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) wurde in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 5/12), dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 5/16) und dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 2) jeweils klar unterschieden zwischen der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des durch die Invalidenversicherung festzusetzenden Invaliditätsgrades als Teilinvalider im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV zu betrachten sei, und der Frage, ob - bei Bejahung der ersten Frage - konkrete Umstände vorliegen, welche trotz entsprechender Bemühungen des Beschwerdeführers eine Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit verhindern. Hinsichtlich der zweiten Frage wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 5/12) sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nachweis ihm obliege, er könne trotz intensiver Bemühungen keine zumutbare Arbeitsstelle finden, womit das hypothetische Erwerbseinkommen unter Umständen reduziert werde. Darauf nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid Bezug, als sie ausführte (Urk. 2 S. 3), der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass bei ihm zwar eine Teilinvalidität vorliege, dass er aber aufgrund besonderer Umstände keine Arbeitsstelle finden könne. In der Verfügung vom 4. November 2003 sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Möglichkeit grundsätzlich bestehe. Es läge aber an ihm, einen entsprechenden Nachweis zu führen.
Aufgrund dieser Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden gab es somit für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Vermischung der erwähnten zwei Fragen keinen Anlass und war insbesondere hinlänglich klar, dass mit der von Dr. A.___ attestierten theoretischen und somit die erste Frage betreffenden Arbeitsunfähigkeit die zweite Frage keineswegs entschieden war.
4.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Vermutungsfolge nach Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermag, ist somit aufgrund der Akten zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer sind noch leichte bis höchstens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von Lasten über 15 kg zu 50 % zumutbar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2004, Urk. 6 Erw. 3.2.5, Erw. 3.3, Erw. 4.1 und Erw. 4.3.2). Trotz der ausdrücklichen Aufforderung in der Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 5/12) und obwohl er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53) hierzu verpflichtet ist, hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Im übrigen fehlt es an Anhaltspunkten, dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren. Solche Gründe werden auch nicht geltend gemacht, sondern der Versicherte verweist einzig auf das nicht massgebliche Zeugnis von Dr. A.___ (Urk. 1). Der Ausländerstatus und die möglicherweise bescheidenen Deutschkenntnisse (Urk. 1) ändern nichts daran, da dies in dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Betätigungsfeld (Hilfsarbeitertätigkeiten) nichts Aussergewöhnliches ist.
Nach dem Gesagten fehlt es an stichhaltigen Gründen, welche die gesetzliche Vermutung einer praktischen Verwertbarkeit des Restarbeitsvermögens umzustossen vermögen, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2004 nach Art. 14a Abs. 2 lit. b (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. In masslicher Hinsicht blieb die Festsetzung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2004 unbestritten (Urk. 1 und Urk. 2).
Hinsichtlich der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2004 ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht verweigerte (Beschluss vom 30. April 2004, Urk. 2). Auf das bezirksrätliche Einspracheverfahren finden die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer (beziehungsweise dem Einsprecher) die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG). Seit 1. Januar 2003 ist Art. 61 lit. f ATSG an die Stelle von Art. 85 AHVG getreten.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit hat nach der im Zeitpunkt der Gesuchstellung gegebenen Rechts- und Sachlage zu erfolgen (BGE 125 II 275 Erw. 4b).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren im Wesentlichen deshalb ab, weil die Einsprache aussichtslos gewesen sei, und weil es sich bei der Einspracheschrift vom 11. Februar 2004 vorwiegend um eine Wiederholung der vorangegangenen Einspracheschrift vom 3. Dezember 2003 handle, weshalb der Beizug eines Anwaltes nicht erforderlich gewesen wäre.
Im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 11. Februar 2004 (Urk. 5/1) konnten die Prozessaussichten im Verfahren betreffend die Invalidenrente - und damit auch die Aussichten im vorliegenden Verfahren betreffend die Ergänzungsleistungen - in Anbetracht der zum Teil unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2004, Urk. 6 Erw. 4.2) nicht als aussichtslos im Sinne der Erwägungen bezeichnet werden. Im Weiteren war in Anbetracht der für den Beschwerdeführer nicht überschaubaren verfahrensrechtlichen Lage ein Beizug eines Anwaltes geboten, woran die vom Bezirksrat erwähnte teilweise materielle Wiederholung der Argumente nichts ändert, welche bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen wäre. Die Voraussetzungen, dass der Prozess nicht aussichtslos ist und eine Rechtsvertretung als geboten erscheint, sind daher zu bejahen. Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu zu entscheiden.
5.2.2 Für das vorliegende Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits bewilligt (Sachverhalt Erw. 2). In der Kostennote vom 24. Juni 2005 machte der Rechtsvertreter einen Aufwand von 6 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 46.80 geltend (Urk. 18), was angemessen erscheint. Aus diesem Aufwand resultiert beim praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 200.- eine Entschädigung von Fr. 1'449.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
6. Diese Erwägungen führen hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren zur Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen, im Übrigen jedoch zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht beschliesst:
Die am 7. Oktober 2004 verfügte Sistierung des Prozesses wird aufgehoben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Andelfingen vom 30. April 2004 wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses vom 30. April 2004 aufgehoben und die Sache an den Bezirksrat Andelfingen zurückgewiesen wird, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'449.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Gemeindeverwaltung Oberstammheim
- Bezirksrat Andelfingen
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).