ZL.2004.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde W.___

 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat P.___
 




Sachverhalt:
1.       Mit Entscheid vom 24. September 2003 (Urk. 5/6/7) setzte die Gemeinde W.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), die B.___, geboren 1935, zustehenden monatlichen Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 auf Fr. 697.-- (bestehend aus Fr. 495.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.-- kantonaler Beihilfe) fest. Auf Einsprache hin (Urk. 5/6/6) zog die Durchführungsstelle ihren Entscheid in Wiedererwägung, setzte den Anspruch mit Entscheid vom 14. November 2003 neu auf monatlich Fr. 744.-- fest (nämlich Fr. 542.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.-- Beihilfe; Urk. 5/6/5) und überwies die Akten zur Beurteilung der Einsprache vom 26. Oktober 2003 an den Bezirksrat (Urk. 5/6/3). Dieser wies die Sache mit Beschluss vom 19. November 2003 zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Gemeinde zurück (Urk. 5/6/2). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2003 hielt die Durchführungsstelle an ihrem Entscheid vom 14. November 2003 fest (Urk. 5/6/1).
         Hiergegen erhob B.___ mit Eingabe vom 29. Januar 2004 Einsprache (Urk. 5/1), welche der Bezirksrat mit Beschluss vom 7. Juli 2004 teilweise guthiess, indem er den Wert des Fahrzeuges auf Fr. 17'000.-- festsetzte (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 7. August 2004 erhob B.___ gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 1):
"1.   Es sei die Schuld von Fr. 29'086.15 gemäss Verlustschein vom 13. März 2001 anzuerkennen.
 2.    Eventualiter sei, bei Nichtanerkennung der unter 1) aufgeführten Schuld, auch die damit verbundene Wohnung in A.___ als Aktivposten von Fr. 18'000.-- zu streichen.
 3.    Es seien auch die noch offenen Forderungen von Fr. 8'499.80 von Frau C.___, Rechtsanwältin, D.___, sowie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2003 in Höhe von Fr. 7'654.45 als weitere Passiven in die Berechnung für die Ergänzungsleistungen aufzunehmen."
         Im Überweisungsschreiben verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Die Durchführungsstelle verwies auf die Vernehmlassung vom 19. Februar 2004 zuhanden des Bezirksrats sowie auf die Akten und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 ab (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
         Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
         Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
         Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Von den Aktiven sind die von der gesuchstellenden Person einwandfrei belegten Passiven (Schulden) abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 97).
1.2     Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.      
2.1     Im Entscheid vom 24. September 2003 (Urk. 5/6/7) ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen in der Höhe von Fr. 50'734.-- (darin eingeschlossen der Personenwagen F.___ Jahrgang 1999 im Wert von Fr. 20'000.--) und von anrechenbaren Einnahmen im Umfang von Fr. 26'016.-- aus. Diese setzten sich aus der AHV-Rente von Fr. 22'488.--, dem Vermögensertrag von Fr. 955.-- sowie dem Vermögensverzehr im Betrag von Fr. 2'573.-- zusammen. Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 31'952.--. Der Betrag setzte sich dabei wie folgt zusammen: Fr. 17'300.-- Lebensbedarf, Fr. 3'312.-- Krankenkassenprämien (Pauschale 2003) und Fr. 11'340.-- Miete. Demnach überstiegen die Ausgaben die Einnahmen um Fr. 5'936.-- oder umgerechnet auf den Monat gerundet um Fr. 495.--. In Wiedererwägung dieses Entscheides berücksichtigte die Beschwerdegegnerin Schulden im Betrag von Fr. 5'624.-- (Urk. 5/6/11), so dass sich das Vermögen auf Fr. 45'110.-- und der Vermögensverzehr auf Fr. 2'011.-- reduzierten. Die Einnahmen beliefen sich auf Fr. 25'454.--. In Gegenüberstellung zu den ermittelten Ausgaben in der (unveränderten) Höhe von Fr. 31'952.-- resultierte neu ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 6'498.-- beziehungsweise von Fr. 542.-- im Monat (vgl. Entscheid der Durchführungsstelle vom 14. November 2003; Urk. 5/6/5).
2.2.    Der Beschwerdeführer hält der Berechnung entgegen (Urk. 1 und 5/1), der Wert seines Personenwagens (Gebrauchtwagen) F.___ habe per 31. Dezember 2002 nicht Fr. 20'000.--, sondern lediglich Fr. 16'200.-- betragen. Was die Wohnung in Spanien anbelange, sei ein Verkauf praktisch unmöglich, da diese weder auf den Namen seiner ehemaligen Frau noch auf seinen Namen im spanischen Grundbuch eingetragen sei. Es bestehe lediglich eine Option auf den Erwerb der Wohnung. Er habe das Nutzungsrecht, solange er die jährlichen Abgaben und Steuern entrichte, andernfalls falle die Wohnung an den spanischen Staat. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er seiner geschiedenen Frau bei einem allfälligen Verkauf der Wohnung in Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche unter anderem noch einen Betrag von Fr. 27'273.90 schulde (Urk. 5/6/16 und 5/17 S. 13), beziehungsweise dieser Betrag bereits per 1. Dezember 1999 zur Zahlung fällig geworden sei und ein Verlustschein habe ausgestellt werden müssen (Urk. 5/6/14). Was das Nutzungsrecht anbelange, sei zu beachten, dass er sich jährlich höchstens drei Monate in Spanien aufhalte, weshalb der Ertrag der Wohnung nicht für das ganze Jahr, sondern nur für drei Monate angerechnet werden dürfe (Urk. 5/1).

3.
3.1     Nachdem der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung der Einsprache einen Wert des Personenwagens Marke F.___ von Fr. 17'000.-- für angemessen erachtet (Urk. 2 S. 3), der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinen anderslautenden Antrag mehr gestellt und sich mit dieser Einschätzung ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. Aktennotiz vom 14. April 2005; Urk. 11), ist dieser Punkt nicht mehr strittig und muss darauf nicht weiter eingegangen werden.
3.2     Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Verlustscheinsforderung zu berücksichtigen sowie ob und zu welchem Wert die Eigentumswohnung in A.___ in die Berechnung einzubeziehen ist.
3.2.1   Wie der Bezirksrat im Beschluss vom 7. Juli 2004 zutreffend ausgeführt hat (Urk. 2 S. 4 ff.), ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Wohnung in A.___ von den Ehegatten B.___ gegen Bezahlung des Kaufpreises 1974 erworben, von ihnen seither unangefochten genutzt worden ist und sie darüber wie Eigentümer verfügen konnten. Nachdem die Ehefrau anlässlich der Scheidung ihren Anteil auf den Beschwerdeführer übertrug (Urk. 5/6/16), hat er das alleinige Eigentum an der Wohnung, weshalb deren Wert seinem Vermögen zuzurechnen ist. In Berücksichtigung der Tatsache, dass als Ausgleich beim Verkauf der Wohnung, spätestens jedoch per 31. Dezember 1999 Fr. 27'273.90 zur Zahlung an die geschiedene Frau fällig geworden sind (vgl. Scheidungsurteil vom 12. Februar 1998; Urk. 5/17 S. 13), ist von einem in jenem Zeitpunkt entsprechend realisierbar gewesenen Wert der Wohnung auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Verkehrswert der Wohnung per Ende 2002 unter Berücksichtigung der Altersentwertung noch mit Fr. 18'000.-- beziffert hat (Urk. 2 S. 7), ist demnach nicht zu beanstanden. Im Ergebnis muss sich der Beschwerdeführer somit den Wert der Wohnung in vermögensrechtlicher Hinsicht anrechnen lassen. An diesem Ergebnis würde sich auch im Falle eines Verzichts nichts ändern, ist doch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Vermögen, auf welches (ohne Gegenwert) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, § 15 ZLG), ebenfalls in die Berechnung über die Zusatzleistungen miteinzubeziehen. Aus diesem Grund ist auch ein Ertrag der Wohnung anzurechnen und zwar ungeachtet der tatsächlichen Nutzung durch den Beschwerdeführer. Ausserdem hat er ohne weiteres die Möglichkeit, die Wohnung während seiner eigenen Abwesenheit z.B. im Freundes- und Bekanntenkreis zu vermieten.
3.2.2   Der Bezirksrat hat die Berücksichtigung der Verlustscheinsforderung in der Höhe von Fr. 29'086.15 (Urk. 5/6/14) ausser Acht gelassen mit der Begründung (Urk. 2 S. 7 f.), bei älteren Verlustscheinen sei der Bestand der Forderung nicht mehr gesichert, da sich die rechtlichen Verhältnisse seit der Ausstellung eines Verlustscheins massgeblich verändert haben könnten (sei es durch Untergang, Tilgung oder Erlass der Schuld), weshalb die Gläubigerin die Forderung bei erneuter Betreibung nachzuweisen hätte.
         Dem ist entgegen zu halten, dass die dem Verlustschein vom 13. März 2001 zugrunde liegende Forderung von Fr. 27'273.90 (zuzüglich Zinsen und Kosten) aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten B.___ resultiert (Urk. 5/17 S. 13), die Forderung mithin auf einem rechtskräftigen Urteil und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht. Damit erweist sich die Schuld als ausreichend belegt (Rz 2107 der Wegleitung des Bundesmtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), weshalb sie vom Vermögen in Abzug zu bringen ist. Sodann ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Vollstreckung der Forderung aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nicht von vornherein völlig unmöglich erscheint.
3.2.3   Der Beschwerdeführer stellt Antrag, es seien im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren noch offene Schulden zu berücksichtigen und verweist hierzu auf eine Anwaltsrechnung vom 4. Juni 2003 (Urk. 3/4) sowie auf die Rechnung der Obergerichtskasse vom 28. Juli 2003 (Beilage zu Urk. 3/5). Diese beiden Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 18'154.25 hat der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht erwähnt (Urk. 1 sowie Urk. 5/1). Selbst wenn er sie bereits früher geltend gemacht hätte, hätten sie indes unberücksichtigt bleiben müssen, da die Rechnungen aus dem Jahr 2003 stammen und zur Berechnung der Zusatzleistungen aber - wie erwähnt (Erw. 1.2) - der Stand des Vermögens am 1. Januar des Bezugsjahres, mithin am 1. Januar 2003, massgebend ist.
         Soweit der Beschwerdeführer daher die Berücksichtigung der beiden erwähnten Rechnungen verlangt, ist das Begehren abzuweisen.
3.2.3   Zusammenfassend ist mit dem Bezirksrat von einem gegenüber dem Entscheid der Durchführungsstelle angenommenen tieferen Wert des Personenwagens F.___ Jahrgang 1999 in der Höhe von Fr. 17'000.-- auszugehen, und die Forderung aus dem Verlustschein vom 13. März 2001 im Umfang von Fr. 29'086.15 ist von den Aktiven in Abzug zu bringen.
         Der Beschluss des Bezirksrats P.___ vom 7. Juli 2004 ist deshalb insoweit aufzuheben als damit der Abzug für die Verlustscheinsforderung von Fr. 29'086.15 verweigert wurde, und die Beschwerdegegnerin hat - unter Rückweisung der Sache an sie - den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2003 im Sinne von Erw. 3.2.3 neu zu berechnen. Im weiteren Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Bezirksrats P.___ vom 7. Juli 2004 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Abzug für die Verlustscheinsforderung von Fr. 29'086.15 verweigert wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2003 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Gemeinde W.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bezirksrat P.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.