Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00020
ZL.2004.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. Januar 2006

in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

gegen

A.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegner

sowie

Bezirksrat B.___



Nachdem der Bezirksrat B.___ mit Beschluss vom 12. August 2004 (Urk. 2/1) den Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV, A.___, vom 26. März 2004 (Urk. 5/1) bestätigt hat, mit welchem der Anspruch von N.___ auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004 neu festgesetzt worden war, wobei wie bisher keine Mietkosten als Ausgaben anerkannt wurden,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2004 (Urk. 1a), mit welcher N.___ sinngemäss die Ausrichtung höherer Zusatzleistungen beantragt, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des A.___ vom 2. November 2004 (Urk. 15) und die Stellungnahme des Bezirksrats vom 9. September 2004 (Urk. 4/1),
nachdem der Bezirksrat B.___ mit weiterem Beschluss vom 12. August 2004 (Urk. 2/2) den Entscheid des A.___ vom 3. Juni 2004 (Urk. 6/5/1) bestätigt hat, mit welchem die Ausrichtung von Zusatzleistungen an N.___ mit Wirkung ab 1. März 2004 eingestellt worden war, da ihm für seine Tätigkeit bei der S.___ GmbH neu ein Erwerbseinkommen angerechnet wurde, womit sich ein Überschuss der bei der Berechnung der Zusatzleistungen anrechenbaren Einnahmen gegenüber den anerkannten Ausgaben ergab,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2004 (Urk. 1b), mit welcher N.___ sinngemäss die Aufhebung der Leistungseinstellung beantragt in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des A.___ vom 2. November 2004 (Urk. 15) und die Stellungnahme des Bezirksrats vom 9. September 2004 (Urk. 4/2),
nach Einsicht in das gleichzeitig mit den Beschwerden vom 5. September 2004 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1a)

in Erwägung,
dass der 1932 geborene Beschwerdeführer ab 1. August 2000 Zusatzleistungen (in Form vom Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen) zur AHV-Rente bezog (Urk. 7/4/1), 
dass der Beschwerdeführer, von Beruf Kaufmann, von 1955 bis 1998 ein Handelsgeschäft in Form einer Einzelfirma führte (Urk. 8/1/179c, vg. Urk. 7/1/18),
dass er Eigentümer der Liegenschaft T.___ in B.___ ist, wobei diese infolge Privatkonkurses seit 2000 Bestandteil der Konkursmasse N.___ bildet (Urk. 7/3/54/4, Urk. 7/3/116 S. 3), 
dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der 1998 von ihm gegründeten G.___ GmbH mit Sitz in B.___ war, über welche 2003 der Konkurs eröffnet wurde, wobei das Konkursverfahren im gleichen Jahr mangels Aktiven eingestellt wurde (Urk. 8/1/179d, vgl. Urk. 7/3/116 S. 2 f),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter (mit einem Anteil von 90 % des Stammkapitals) der 2001 gegründeten S.___ GmbH mit Sitz in B.___ war (Urk. 8/1/179b, vgl. Urk. 41), und zwar mindestens bis November 2004 und damit über das Datum des Entscheides des A.___ vom 3. Juni 2004 hinaus, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 Erw. 1b),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 12. August 2004 betreffend Neufestsetzung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2004 (Urk. 2/1) - wie bereits im Verfahren vor den Vorinstanzen - geltend macht, dass er in seiner Liegenschaft die Wohnung im 3. Stock bewohne und dafür einem Mietzins von monatlich Fr. 900.-- an das Konkursamt bzw. dessen Vertreterin, die W.___ AG, bezahle, weshalb diese Mietkosten bei der Berechnung der Zusatzleistungen als Ausgaben zum Abzug zuzulassen seien,
dass der Bezirksrat und das A.___ die Berücksichtigung der geltend gemachten Mietkosten verweigert haben, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung deren Bezahlung nicht belegt habe,
dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem A.___ verschiedene Unterlagen eingereicht hat, die seine Behauptung belegen sollen,
- nämlich einen nicht unterzeichneten und nicht datierten Mietvertrag, in welchem festgehalten ist, dass er der G.___ GmbH ab 1. März 1998 bis mindestens 30. März 2008 den Laden sowie die Wohnung im 3. Stock zu einem Mietzins von monatlich Fr. 4'366.70 vermietet (Urk. 8/1/176d),
- eine Aufstellung der W.___ AG über den von der G.___ GmbH für den Monat Mai 2004 zu bezahlenden Mietzins von Fr. 8'066.70 für den Laden und für Gewerberäume in der gleichen Liegenschaft (Urk. 8/1/176b),
- Kontoauszüge aus der Liegenschaftenbuchhaltung der W.___ AG, nämlich einen Auszug aus dem "Mieterkonto" für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 12. Dezember 2003 sowie einen Auszug aus dem "Debitorkonto G.___ GmbH" für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 10. November 2000, aus denen hervorgeht, dass der Mieter bzw. die G.___ GmbH einen Mietzins von monatlich Fr. 8'066.70 bezahlt hat (Urk. 8/1/176/b1 und Urk. 8/1/176/b2),
- eine Kopie eines nicht quittierten Posteinzahlungsscheines über die Bezahlung von Fr. 8'066.70 an die W.___ AG durch "div. Mieter" (Urk. 8/1/176c),
dass diesen Unterlagen zwar entnommen werden kann, dass die G.___ GmbH die Liegenschaft gemietet und dafür monatlich Fr. 8'066.70 bezahlt hat, dass aus den Unterlagen jedoch nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer selber Mietzinsen bezahlt hat,
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen eingereicht hat, nämlich eine Kopie der am 22. Juli und 20. August 2004 von der W.___ AG beim Betreibungsamt der Stadt B.___ gestellten Begehren um Retention der in der Liegenschaft befindlichen Gegenstände der G.___ GmbH, da diese die Mietzinse für die Monate Juli und August 2004 nicht bezahlt habe (Urk. 3/2-3), sowie eine Kopie zweier Post-Empfangsscheine über eine - offenbar am 31. Juli 2004 erfolgte - Bezahlung von Fr. 7'079.50 sowie eine am 29. August 2004 erfolgte Bezahlung von Fr. 7'000.-- an die W.___ AG durch "diverse Mieter N.___ T.___ 37" bzw. durch "N.___ + diverse Mieter T.___ 37" (Urk. 3/4),
dass auch aus diesen Unterlagen nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer selber Mietzinse bezahlt hat, und insbesondere dem Umstand, dass auf den Postquittungen der Name des Beschwerdeführers bei den "diversen Mietern" angeführt ist, keine Bedeutung zukommt, da weder dargetan noch belegt wurde, wer diese "diversen Mieter" sind, welche Mietzinsanteile auf sie entfallen und ob sie diese Mietzinsanteile auch tatsächlich bezahlt haben,
dass der Beschwerdeführer den Nachweis dafür, dass er die geltend gemachten Mietkosten bezahlt habe, schuldig geblieben ist, weshalb das A.___ im Entscheid vom 26. März 2004 über die Festsetzung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. Januar 2004 zu Recht keine Mietkosten als Auslagen anerkannt hat,
dass sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 12. August 2004 (Urk. 2/1), mit welchem der Entscheid des A.___ bestätigt wurde, damit als gesetzeskonform erweist und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 12. August 2004 betreffend Einstellung der Leistungen ab 1. März 2004 (Urk. 2/2) - wie bereits im Verfahren vor den Vorinstanzen - geltend macht, dass er für seine Tätigkeit als Gesellschafter und Verkäufer der S.___ GmbH keine Entschädigung erhalte, weshalb ihm auch kein Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe,
dass der Bezirksrat und das A.___ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer mit seiner bei der S.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit einen Lohn von jährlich Fr. 14'500.-- erzielen könnte und dieser Lohn nach Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 1'000.-- im Umfang von Fr. 9'000.-- als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 2, Urk. 6/5/1, Urk. 6/1a S. 3),
dass nach Art. 3c Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) Erwerbseinkünfte nach Abzug von jährlich Fr. 1'000.-- im Umfang von zwei Dritteln als Einnahmen anzurechnen sind, 
dass nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen sind,
dass eine Verzichtshandlung insbesondere vorliegt, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Oktober 2003 in Sachen S., P 25/03),
dass die S.___ GmbH gemäss Angaben des Beschwerdeführers ihre Geschäftstätigkeit im Februar/März 2003 aufgenommen hat (Urk. 8/1/171),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des A.___ keine aussagekräftigen Erfolgsrechnungen der S.___ GmbH einreichte (vgl. Urk. 8/1/144-146, Urk. 2/2 S. 4), weshalb eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der S.___ GmbH nicht möglich ist, 
dass aus der von der S.____ GmbH zuhanden der Ausgleichskasse am 5. Februar 2004 erstellten Jahresabrechnung 2003 hervorgeht, dass sie im Jahr 2003 beitragspflichtige Löhne von insgesamt Fr. 101'697.-- ausgerichtet hat, wovon Fr. 57'297.60 allein an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und Fr. 16'000.-- an den Minderheitsgesellschafter der S.___ GmbH (Urk. 8/1/187, vgl. Urk. 8/1/179b),
dass der Beschwerdeführer für die S.___ GmbH als Geschäftsführer tätig war und damit eine Tätigkeit ausübte, für die normalerweise ein Entgelt ausgerichtet wird,
dass sich der vom A.___ angenommene Lohn von jährlich Fr. 14'500.-- angesichts der langjährigen Branchenerfahrung des Beschwerdeführers und der von der S.___ GmbH im Jahr 2003 ausbezahlten Löhne im unteren Bereich des erzielbaren Lohnes bewegt,
dass das A.___ mit Entscheid vom 3. Juni 2004 die Ausrichtung weiterer Zusatzleistungen ab 1. März 2004 damit zu Recht eingestellt hat, weil der Einbezug der geschätzten Erwerbseinkünfte von jährlich Fr. 14'500.-- im Umfang von Fr. 9'000.-- in die Berechnungsgrundlage einen Überschuss der anrechenbaren Einnahmen gegenüber den anerkannten Ausgaben ergab (Urk. 6/1a S. 3),
dass sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 12. August 2004 (Urk. 2/2), mit welchem der Entscheid des A.___ bestätigt wurde, damit als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn der Gesuchsteller mittellos und nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, und wenn das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos ist,
dass aus den Akten hervorgeht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen versierten Geschäftsmann handelt, der sich in rechtlichen Belangen gut auskennt, insbesondere über Prozesserfahrung im Bereich des Sozialversicherungsrechts verfügt, und damit ohne Zweifel in der Lage war, seine Rechte im vorliegenden Verfahren, welches weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, selber zu wahren, so dass die Notwendigkeit einer Verbeiständung zu verneinen ist,
dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung damit mangels Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,

beschliesst das Gericht:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- A.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bezirksrat B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons C.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.