Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00021
ZL.2004.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
1. Erben des F.___ gestorben ___, nämlich
         1. R.___
             
2. M.___
    

2. R.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Z.___
 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat A.___
 


Sachverhalt:
1.       F.___ geboren 1933, verstorben am ___ (Urk. 12), war selbständigerwerbender Grafiker und bezog seit dem ___ 1998 eine Altersrente (Urk. 17/b/C). Nachdem er ein erstes Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 17/a/0 und 17/a/1) im Frühling 2000 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 17/1-3), reichte er am 15. Mai 2003 beim Z.___ (nachfolgend: AZL) erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 17/a/4 und 17/a/4/1). Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 lehnte das AZL das Gesuch ab (Urk. 4/1a = Urk. 17/4) und hielt an seinem Standpunkt auch auf Einsprache vom 19. Juli 2003 (Urk. 17/b/38) hin mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 fest (Urk. 4/1 = Urk. 17/6). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 17/b/44) wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 29. Juli 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 4/4).
2.       Mit Eingabe vom 13. September 2004 erhoben die Ehegatten F.___ gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde und beantragten die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2003  (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben vom 17. August (richtig: September) 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2004 (Urk. 5) wurden die Ehegatten F.___ aufgefordert, ihre Eingabe vom 13. September 2004 eigenhändig handschriftlich zu unterzeichnen. Unter Einreichung der handschriftlich unterzeichneten Beschwerdeschrift meldete die Tochter M.___, dass ihr Vater am ___ verstorben sei (Urk. 7 und 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft (Urk. 9). Am 16. Februar 2005 wurde eine Erbbescheinigung eingereicht (Urk. 12). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Schriftenwechsel wurde am 10. März 2005 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, wenn die nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a lit. a ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
         Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem von den Kantonen festzulegenden Höchstbetrag (Art. 3b Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ELG) sowie unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG).
         Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.
         Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).
         Von den Aktiven sind die von der gesuchstellenden Person einwandfrei belegten Passiven (Schulden) abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 97).
1.2     Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.      
2.1     Im Entscheid vom 14. Juli 2003 (Urk. 17/4) ging die Beschwerdegegnerin von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 51'346.-- aus. Diese setzen sich zusammen aus den AHV-Renten der Ehegatten von Fr. 37'980.-- (Fr. 18'696.-- und Fr. 19'284.--), Pensionskassenleistungen der Ehefrau von Fr. 2'681.-- sowie Vermögensertrag von Fr. 4'016.-- und einem Vermögensverzehr von Fr. 6'669.--. Das der Ermittlung zugrunde liegende Vermögen von Fr. 106'699.-- setzt sich aus Sparguthaben sowie einer Liegenschaft in Frankreich zusammen, welche mit Fr. 100'000.-- zu Buche schlägt.
         Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 45'006.-- für die Monate Februar und März 2003 sowie auf Fr. 44'670.-- ab April 2003. Die geringfügig tieferen Ausgaben resultieren aus einer Mietzinsreduktion (Urk. 17/4 S. 3 f.). Die Totalbeträge setzen sich dabei wie folgt zusammen: Fr. 25'950.-- Lebensbedarf, Fr. 6'624.-- Krankenkassenprämien (je Fr. 3'312.-- Pauschale 2003) und Fr. 12'432.-- beziehungsweise Fr. 12'096.-- Miete. Demnach resultierte ein Überschuss von Fr. 6'340.-- (Februar/März 2003) und von Fr. 6'676.-- (ab April 2003) oder umgerechnet auf den Monat Fr. 528.35 beziehungsweise Fr. 556.35 (Urk. 5/37).
2.2     Die Beschwerdeführenden halten der Berechnung entgegen (Urk. 1 sowie 17/b/38+44), bei der Liegenschaft in Frankreich handle es sich um eine persönliche Liebhaberei aus einer Zeit, in welcher ihre finanzielle Situation eine bessere gewesen sei. Das schmale Haus sei in einer geschlossenen Bauweise erstellt und habe daher keinen Umschwung; der Ort im B.___ - C.___ - sei ein stark vernachlässigtes Städtchen, dessen Infrastruktur nicht einmal dem schweizerischen Durchschnittsniveau entsprechen würde. Das Haus stelle einen wirtschaftlichen Nonvaleur dar, der anstehende Renovationsbedarf sei gross. Zur Zeit sei das Haus nicht vermietbar. Die Steuerbelastung sei gering, was belege, dass die Liegenschaft nicht den mit Fr. 100'000.-- eingesetzten Wert aufweise. Das alte Haus wäre nur mit schwerwiegenden Investitionsverlusten veräusserlich.
         Streitig und zu prüfen ist somit einzig die Höhe der Anrechnung der Liegenschaft in Frankreich.
3.
3.1     Der Beschwerdeführer 1 hat die in der Altstadt von C.___ (Departement D.___, südliches B.___) gelegene aus dem 16. Jahrhundert stammende Liegenschaft 1979 zu einem Preis von 20'000 französichen Francs (FF; entsprechend Fr. 5'000.--; nach seinen Angaben einschliesslich Notariatskosten zu Fr. 10'000.-- [Urk. 17/b/9t]) erworben und regelmässig zu Ferienzwecken benutzt (Kaufvertrag vom 26. Mai 1979, Urk. 17/9i und diverse Aktennotizen als Beilage zu Urk. 17). Das Haus liegt in der Altstadt, ist auf beiden Seiten zusammengebaut mit den Nachbarhäusern (Urk. 17/b/9r) und ist auch auf der der Strasse abgewandten Seite an ein weiteres Haus angebaut (Urk. 17/b/9t [Bemerkungen]). Daher verfügt das Haus über keinerlei Umschwung. Pro Stockwerk hat es ein Zimmer, im dritten Obergeschoss einen Estrich (Urk. 17/b/9s). In welchem Umfang Sanitäranlagen vorhanden waren und in welchem Zustand sie sich beim Abschluss des Kaufvertrages befanden, ist nicht bekannt. Zwischen 1983 und 2001 haben die Eheleute Renovationen und Neuinvestitionen im Umfang von ca. Fr. 130'000.-- getätigt (Urk. 17/b/42 in Verbindung mit Urk. 17/b/9a). Die Beschwerdeführenden schätzen den Wert der Liegenschaft im Jahr 2003 auf Fr. 80'000.-- (Urk. 17/b/9s). Da das Haus nicht dauernd bewohnt, sondern von den Beschwerdeführenden zu Ferienzwecken genutzt wird, gelangt für die Bewertung der Verkehrswert zur Anwendung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat argumentieren mit den von den Beschwerdeführenden im Laufe der Jahre vorgenommenen Renovationen und hierfür getätigten Investitionen von insgesamt ca. Fr. 130'000.--, weshalb unter Berücksichtigung der Altersentwertung von einem Verkehrswert von Fr. 100'000.-- auszugehen sei. Der Zusammenstellung der einzelnen Arbeiten (Urk. 17/b/42) ist zu entnehmen, dass Arbeiten im Sanitärbereich und bezüglich der elektrischen Installationen vorgenommen worden sind. Sodann wurden Aufwendungen für den Innenausbau und die Innenausstattung gemacht. Weiter ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass eine Terrasse erstellt worden ist, was angesichts der geschlossenen Bauweise und des fehlenden Umschwungs zweifellos als Investition von erheblichem wertvermehrendem Ausmass betrachtet werden muss. Auch wenn der aus Frankreich stammende, dort geborene Beschwerdeführer 1 eine besondere Affinität zu diesem Land besass, kann seiner Auffassung, es handle sich bei der Liegenschaft um einen Nonvaleur, nicht gefolgt werden. Immerhin gingen die Ehegatten selber von einem Wert der Liegenschaft von Fr. 80'000.-- aus (Urk. 17/b/9s), der Versicherungswert wurde am 11. Februar 2000 basierend auf einem m2-Preis von FF 6'500.-- mit FF 1'950'00.-- beziffert (Urk. 17/b/9n). Wenn Verwaltung und Bezirksrat unter Berücksichtigung einer Altersentwertung von einem anrechenbaren Verkehrswert von Fr. 100'000.-- ausgehen, ist dies unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Somit übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht. Selbst wenn - wie das der Bezirksrat zutreffend darlegt (Urk. 2 S. 3 f.) - von einer grösseren Altersentwertung und demnach von einem niedrigeren Verkehrswert von Fr. 91'000.-- ausgegangen würde, läge ein Einnahmenüberschuss vor. Zu einem solchen gelangt man sogar dann, wenn man antragsgemäss von einem Verkehrswert von Fr. 80'000.- ausginge (Vermögen Fr. 86'699.-- [statt Fr. 106'699.--] ./. Freibetrag [Fr. 40'000.--], Vermögensverzehr Fr. 4'670.-- [10 % von Fr. 46'699.--], Vermögensertrag Fr. 3'216.-- [4 % von Fr. 80'000.-- zuzüglich Fr. 3.-- und Fr. 13.--], Ausgaben Fr. 45'006.--, Einnahmen Fr. 48'547.--).
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- M.___
- Z.___
- Bezirksrat A.___
- Bundesamt Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).