Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00023
ZL.2004.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
J.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich

gegen

Stadt U.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat U.___



Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1943, war ab 1981 in der Stadt U.___ angemeldet (Urk. 9/61). Im April 1999 meldete er sich beim Kreisbüro U.___ ab mit der Angabe, dass er noch am gleichen Tag freiwillig aus dem Leben scheide (Urk. 9/62). Die Selbsttötung misslang (Urk. 9/65 S. 2 Mitte). In der Folge lebte er seinen eigenen Angaben zufolge in der Stadt U.___ auf der Gasse. Seit dem 28. November 2001 ist er erneut in U.___ angemeldet (Urk. 5/2/3).
         Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. August 2002 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/99). In der Folge sprach ihm die Stadt U.___ bzw. deren Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend A.___) mit Verfügung vom 12. Februar 2003 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu (Urk. 9/14). Gleichzeitig verneinte das A.___ einen Anspruch von J.___ auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da er zufolge Abmeldung im April 1999 in der Zeit vom April 1999 bis November 2001 keinen Wohnsitz in der Stadt U.___ gehabt habe und die Karenzfristen für diese Leistungen damit nicht erfülle (Urk. 9/14 S. 3). Nachdem der Versicherte dagegen am 27. Februar 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/65), sprach ihm das A.___ mit Verfügung vom 24. April 2003 - in Abänderung der Verfügung vom 12. Februar 2003 - kantonale Beihilfen ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 9/12). Daraufhin zog er gleichentags die Einsprache zurück (Urk. 9/57).
         Mit Verfügung des A.___ vom 30. November 2003 wurde der Anspruch von J.___ auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004 neu festgesetzt (Urk. 9/5), wobei die Berechnungsgrundlagen gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 lediglich insoweit geändert wurden, als die Pauschale für die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sowie der Mietzins erhöht wurden. Am 12. Dezember 2003 erhob J.___ dagegen Einsprache und beantragte, es seien ihm die gesetzlich zustehenden Gemeindezuschüsse zu gewähren, da er seinen Wohnsitz immer in U.___ gehabt habe (Urk. 9/34). Das A.___ erwog im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2004, mit der Einsprache habe J.___ sinngemäss beantragt, die ursprüngliche Verfügung vom 12. Februar 2003 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 5/2/1). Bereits in der früheren Einsprache vom 27. Februar 2003 habe er die Zusprechung von Gemeindezuschüssen und kantonalen Beihilfen ab Dezember 2001 beantragt. Im vorliegenden Verfahren sei daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gegeben seien. Der Einsprecher habe sein Vorbringen, dass er sich in der fraglichen Zeit vom April 1999 bis November 2001 ununterbrochen in der Stadt U.___ aufgehalten habe, - wie bereits im damaligen Verfahren - nicht nachweisen können. Bereits in der ursprünglichen Verfügung sei die gesetzliche Regelung damit richtig angewandt worden. Die Verfügung sei daher nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 15. Januar 2004 wurde festgehalten, auf die Einsprache werde nicht eingetreten. Sofern auf sie einzutreten sei, werde sie vollumfänglich abgewiesen.
         Dagegen liess J.___ am 16. Februar 2004 beim Bezirksrat U.___ Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlich zustehenden Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu gewähren und rückwirkend per Dezember 2001 auszurichten (Urk. 5/2). Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Der Bezirksrat führte im Beschluss vom 15. Juli 2004 aus, aus der Begründung des Einspracheentscheides des A.___ vom 15. Januar 2004 gehe hervor, dass eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 materiell geprüft worden sei (Urk. 2 S. 4 f.). Daher sei "eine Anfechtung des Einspracheentscheides zuzulassen". Der Bezirksrat führte sodann aus, J.___ habe nicht hinreichend dargetan, dass er sich nach seiner Abmeldung im April 1999 weiterhin in U.___ aufgehalten und dort seinen Wohnsitz beibehalten habe. Die ursprüngliche Verfügung erscheine daher nicht als zweifellos unrichtig, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Der Bezirksrat erkannte darauf auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten worden sei. Im Weiteren wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
 
2.       Dagegen liess J.___ am 14. September 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
         "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
         2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm gesetzlich zustehenden Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu gewähren und rückwirkend per Dezember 2001 auszurichten.
         3. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
         Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
         Im Überweisungsschreiben vom 21. September 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2004 schloss das A.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 30. März 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Aufgrund dieses Ermessens besteht somit auch nach der Bestimmung des ATSG kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und dieses materiell behandelt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 22). Entscheide, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als nicht zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
1.2     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss § 8 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV (ZLG) in der bis Ende 2003 anwendbaren Fassung Personen, [.....], die a) im Kanton Zürich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und b) aufgrund eines selbständigen Anspruchs eine Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder eine Rente oder Hilflosenentschädigung der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beziehen.
         Personen mit Schweizer Bürgerrecht, welche die Voraussetzungen nach § 8 alt ZLG erfüllen, erhalten Beihilfe gemäss § 13 alt ZLG, wenn sie in den letzten 25 Jahren vor Gesuchstellung mindestens 10 Jahre im Kanton gewohnt haben. Der Wohnsitz im Kanton Zürich darf in den letzten 2 Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; [.....]. In den seit 1. Januar 2004 geltenden Fassungen haben diese Bestimmungen, soweit sie in diesem Verfahren wesentlich sind, keine inhaltlich relevante Änderung erfahren.
         Gemäss Art. 2 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VV0-ZLG) werden ordentliche Gemeindezuschüsse ausgerichtet, wenn die gesuchstellende Person unter anderem seit mindestens 5 Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat.
1.3     Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die Rechtsprechung hat das im Gesetz genannte Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an einem Aufenthaltsort dahingehend konkretisiert, dass die in Frage stehende Person nach den Umständen, die Dritten erkennbar sind, an diesem Ort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben muss. Nicht entscheidend sind dagegen Willenserklärungen gegenüber Behörden und Amtsstellen wie z.B. die Hinterlegung von Ausweispapieren (BGE 127 V 237, 239 Erw. 1, 97 II S. 6 Erw. 4).
         Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

2.       Der Bezirksrat ging im angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2004 davon aus, dass das A.___ das Gesuch um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 materiell behandelt und abgewiesen habe. Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden. Wie aus dem Einspracheentscheid des A.___ vom 15. Januar 2004 hervorgeht, hat es sich über eine summarische Prüfung hinaus auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen, ist auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen und hat die ursprüngliche Verfügung vom 12. Februar 2003 unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit geprüft (Urk. 5/2/1). Dabei kam es zum Schluss, dass bereits in der ursprünglichen Verfügung die gesetzlichen Regelungen richtig angewandt worden seien, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Dass das A.___ am Schluss seines Entscheides festgestellt hat, auf das Wiedererwägungsgesuch sei daher nicht einzutreten, hat keine selbständige Bedeutung und ändert nichts daran, dass es das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt und abgewiesen hat.
         Im Weiteren hat der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss erwogen, dass das A.___ die ursprüngliche Verfügung vom 12. Februar 2003 zu Recht nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert und deshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung zu Recht verneint habe.

3.
3.1     Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 gegeben sind. Zu untersuchen ist damit, ob die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als erheblich bezeichnet werden muss.
3.2     Das A.___ sprach dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 Ergänzungsleistungen ab Dezember 2001 zu (Urk. 9/14). Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse, da der Beschwerdeführer die Karenzfristen nicht erfülle. Das A.___ ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom April 1999 bis November 2001 keinen Wohnsitz in U.___ gehabt habe, da er in dieser Zeit nicht angemeldet gewesen sei und seine Schriften dem Heimatort W.___ überlassen worden seien (Urk. 9/57). Damit seien die Karenzfristen für die kantonalen Beihilfen bzw. für die Gemeindezuschüsse erst im Dezember 2003 bzw. im Dezember 2006 erfüllt. In der Einsprache vom 27. Februar 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der fraglichen Zeit vom April 1999 bis November 2001 ununterbrochen in der Stadt U.___ auf der Gasse gelebt, nur könne er das jetzt nachträglich nicht belegen (Urk. 9/65). Am 25. Oktober 2001 sei er ins Stadtspital R.___ gegangen, da er todkrank gewesen sei. Wäre er irgendwo anders als in U.___ gewesen, hätte er den Weg zum Spital R.___ bestimmt nicht mehr gefunden, da hätte er sich doch in seinem damaligen Zustand bestimmt an seinem Aufenthaltsort in Spitalpflege begeben. Im Spital R.___ sei er bis 28. November 2001 hospitalisiert gewesen.
         Mit Schreiben vom 6. März 2003 forderte das A.___ den Beschwerdeführer auf, sein Vorbringen, dass er sich nach seiner Abmeldung im April 1999 weiterhin in U.___ aufgehalten habe, zu belegen, z.B. durch Angaben über ärztliche Behandlung, Unterstützung von Hilfsstellen, polizeiliche Erfassung (Urk. 9/64). Der Beschwerdeführer reichte darauf einen Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals A.___ über die Hospitalisation vom 31. August bis 4. September 2000 ein (Urk. 9/60, vgl. Urk. 5/2/1). Er machte geltend, er sei sonst nie bei einem Arzt gewesen, habe nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt (Urk. 9/15 S. 2). Er habe im Freien und bei Zufallsbekannten gelebt.
         Mit Schreiben vom 11. April 2003 teilte das A.___ dem Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht gelungen sei, seinen Aufenthalt in U.___ von April 1999 bis November 2001 nachzuweisen (Urk. 9/57). Damit seien die Karenzfristen nicht erfüllt. Vergleichsweise sei man aber bereit, die Beihilfen bereits ab 1. Januar 2003 auszurichten, bei den Gemeindezuschüssen bleibe es dabei, dass der Anspruch erst ab Dezember 2006 gegeben sei. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 9/12) Beihilfen ab 1. Januar 2003 zugesprochen, worauf der Beschwerdeführer seine Einsprache zurückzog (Urk. 9/57). 
         Zusammenfassend ging das A.___ in der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Abmeldung vom April 1999 bis November 2001 nicht hinreichend dargetan habe, dass er sich weiterhin in U.___ aufgehalten und damit weiterhin in U.___ Wohnsitz gehabt habe.
3.3     Die Prüfung der ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2003 unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit ergibt Folgendes:
Umstritten ist einzig, ob der Versicherte im fraglichen Zeitraum die Karenzfristen für den Bezug von Beihilfen bzw. Gemeindezuschüssen erfüllt hat. Diese Frage beurteilt sich in Bezug auf die Beihilfe danach, ob der Versicherte seinen Wohnsitz in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe bzw. in den letzten fünf Jahren vor Ausrichtung der Gemeindezuschüsse aufgegeben hat oder nicht (§ 13 Abs. 2 ZLG in den bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassungen sowie Art. 2 lit. b VVO-ZLG). Dies wiederum würde voraussetzen, dass er anderswo einen neuen Wohnsitz begründet hätte, da der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
         Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in irgendeiner anderen Gemeinde in der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten oder angemeldet und damit einen neuen Wohnsitz begründet hat, gibt es keine. Es ist vielmehr mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 337 Erw. 1) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weder den Wohnsitz noch auch nur seinen Aufenthalt in U.___ aufgegeben hat.
         Hierbei sind zunächst die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er sich im April 1999 beim Kreisbüro U.___ abgemeldet hatte: Er wollte nicht den Aufenthalt oder gar den Wohnsitz wechseln, sondern freiwillig aus dem Leben scheiden (Urk. 9/62). Ferner ist er nachweislich in der fraglichen Zeit vom April 1999 bis November 2001 zweimal in der Stadt U.___ im Spital gewesen, nämlich vom 31. August bis 4. September 2000 im Stadtspital A.___ und vom 25. Oktober bis 28. November 2001 im Stadtspital R.___ (Urk. 5/2/4-5). Ins Stadtspital A.___ war er dabei komatös eingeliefert worden und hatte sich in Lebensgefahr befunden (Urk. 3/2). Diese Einweisungen sprechen ebenfalls dafür, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in U.___ aufgehalten hat. Denn sonst wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Stadt U.___, sondern an den betreffenden Aufenthaltsorten hospitalisiert worden.
         Tatsächlich scheint sich der Versicherte auch nach seiner Abmeldung im April 1999, welche mit dem Sterbewunsch zusammenhing, weiterhin in U.___ aufgehalten zu haben, was zusätzlich dafür spricht, dass er auch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB weiterhin in U.___ gehabt hat. Sicher kann jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er anderswo einen neuen Wohnsitz begründet hat, womit der Wohnsitz in U.___ ohnehin aufrechterhalten blieb.
         Da der Beschwerdeführer somit seit 1981 ununterbrochen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in U.___ hat, erfüllt er die Karenzfristen gemäss § 13 ZLG und Art. 2 VVO-ZLG für den Bezug von kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab Dezember 2001.
         Die ursprüngliche Verfügung vom 12. Februar 2003 erweist sich demzufolge als zweifellos unrichtig, weil das A.___ zu Unrecht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von April 1999 bis November 2001 nicht in U.___ gewohnt hat. Im Weiteren ist die Berichtigung der Verfügung als erheblich zu bezeichnen, da es um eine periodische Dauerleistung geht (BGE 119 V 480 Erw. 1c).
Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt, der Beschluss des Bezirksrats vom 15. Juli 2004 und der Einspracheentscheid des A.___ vom 15. Januar 2004 sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an das A.___ zurückzuweisen, damit dieses über die dem Beschwerdeführer zustehenden kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab Dezember 2001 neu verfüge.
        
4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung; sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist gegenstandslos geworden.
         Die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren ist vom Bezirksrat festzusetzen. 
        

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2004 und der Beschluss des Bezirksrats U.___ vom 15. Juli 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die dem Beschwerdeführer zustehenden kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab 1. Dezember 2001 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Die Akten werden nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Bezirksrat überwiesen, damit er die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Einspracheverfahren festsetze.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Lorenz Ineichen
- Stadt U.___
- Bezirksrat U.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
6.         Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.