Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2004.00024
ZL.2004.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 23. Januar 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Z.___
 
Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat A.___
 





Sachverhalt:
1.       L.___ bezieht seit dem 1. August 1993 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 5/1/A) und seit dem 1. August 1994 Zusatzleistungen (Urk. 5/1/1, 5/1/2, 5/1/5-7, 5/1/10, 5/1/16, 5/1/20, 5/1/28, 5/1/32 und 6/3/35), bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen (z.B. Urk. 5/1/16, 5/1/28+29, 5/1/32). Am 22. Oktober 1999 verstarb sein Vater (Urk. 6/4/118).
         Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Leistungen im April 2002 (Urk. 6/4/106) wurde die Beteiligung von L.___ an der Erbengemeinschaft festgestellt und eine Neuberechnung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab November 1999 durchgeführt (Urk. 6/4/111, 6/4/36 und 6/4/37). In der Folge berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL) den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. November 1999 bis 30. November 2002 neu. Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 setzte das AZL die zuviel bezogenen Zusatzleistungen auf Fr. 27'779.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 17'667.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 10'112.--) fest und forderte diesen Betrag zurück (Urk. 6/3/38), zahlbar bis zum 20. März 2003. Auf Gesuch des Versicherten hin änderte das AZL die Zahlungsmodalitäten und erliess am 12. März 2003 eine neue Verfügung (Urk. 6/3/40), mit der es L.___ verpflichtete, den Betrag von Fr. 5'000.-- bis zum 20. April 2003 zu begleichen, und im Umfang des Restbetrages von Fr. 22'779.-- die Verrechnung mit dem monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 395.-- anordnete (Urk. 6/3/40 S. 2). Die Verfügungen vom 3. Februar und vom 12. März 2003 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Zuschrift vom 5. September 2003 reichte L.___ ein mit "Einsprache" betiteltes Gesuch um Erlass der noch ausstehenden Rückforderung ein; eventuell sei die Verrechnungsrate zu reduzieren (Urk. 6/4/163). Das AZL wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 12. November 2003 (Urk. 4/1a) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/4/178) mit Entscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 4/1) ab. Mit Beschluss vom 5. August 2004 wies der Bezirksrat die Einsprache vom 4. März 2004 (Urk. 4/2) ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 4/4).

2.       Mit Eingabe vom 2. September 2004 erhob L.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses und die ungeschmälerte Auszahlung der Zusatzleistungen (Urk. 1). Im Überweisungsschreiben verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 3). Die Durchführungsstelle verwies auf die Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 zuhanden des Bezirksrats sowie auf die Akten und schloss im Übrigen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Versicherte keine wesentlichen neuen Vorbringen zur Sache gemacht hatte (Urk. 12), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 ab (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.2     Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.      
2.1     Beschwerdegegnerin und Bezirksrat stellen sich auf den Standpunkt, es liege eine Meldepflichtverletzung vor, da der Beschwerdeführer dem AZL weder vom Tod seines Vaters, der Beteiligung an der Erbengemeinschaft noch von der Auszahlung des Betrages von Fr. 20'000.-- Mitteilung gemacht habe (Urk. 4/1a, 4/1 und 2). Auf Grund dieser Meldepflichtverletzung könne nicht von gutem Glauben ausgegangen werden.
2.2     Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung (Urk. 1 und 6/4/178, 4/1 sowie 1 und 12), es sei ihm im Zeitpunkt, als die Erbschaft aktuell geworden sei, nicht bewusst gewesen, dass er die Erbschaft hätte melden müssen. Er habe nur gewusst, dass man eine Erbschaft gegenüber den Steuerbehörden angeben müsse, was er in der Steuererklärung auch getan habe. Er habe vom AZL und von der Krankenkasse immer so viele Schriftstücke erhalten, dass er nicht alles so genau durchgelesen habe. Schliesslich habe die Erbschaft auch nicht an einem bestimmten Tag stattgefunden, sondern die Erbschaftsangelegenheit habe sich über einige Zeit erstreckt. So seien ihm die ganze Tragweite, die Tatsache einer allfälligen Meldepflicht und die Folgen einer Verletzung derselben gar nicht bewusst gewesen. Das Ganze könne höchstens als Fahrlässigkeit eingestuft werden. Angesichts seiner psychischen Beschwerden, welche eine vollständige Invalidität bewirkt hätten, könne ihm aber fahrlässiges Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

3.
3.1     Die Rückerstattungsverfügung datiert vom 3. Februar 2003 (Urk. 6/3/38) beziehungsweise bezüglich der Zahlungsmodalitäten vom 12. März 2003 (Urk. 6/3/40) und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 5. September 2003 mit "Einsprache" überschrieben hat (Urk. 6/4/163), verlangt er ausdrücklich den Erlass der Rückerstattung.
         Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.
3.2     Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht, welche auch der gesetzliche Vertreter der versicherten Person oder gegebenenfalls Drittpersonen oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistungen ausbezahlt wird, wahrzunehmen haben, erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern der bezugsberechtigten Person eintreten.
3.3     Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am ___ 1999 und hinterliess die Ehefrau und drei Kinder, darunter den Beschwerdeführer. Fortan stand der Nachlass, bestehend zur Hauptsache aus einer Liegenschaft, Bankkonti und Wertschriften (Urk. 6/4/118), von Gesetzes wegen im Eigentum der Erbengemeinschaft. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er weder den Tod seines Vaters noch seine Beteiligung an der Erbengemeinschaft unverzüglich gemeldet hat. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2000 bei der Kantonalbank des Kantons B.___ ein Konto eröffnet hat und gleichentags diesem Konto ein Betrag von Fr. 10'000.-- und am 3. Mai 2000 nochmals Fr. 10'000.-- gutgeschrieben worden sind (Urk. 6/4/114 und 6/4/191). Diese Tatsachen stellen Umstände dar, welche ohne weiteres die Höhe der Zusatzleistungen beeinflussen können, und daher unter die Meldepflicht fallen.
         Dass eine Meldepflicht solcher Tatsachen für alle Bezüger und Bezügerinnen von Sozialversicherungsleistungen besteht, musste auch dem Beschwerdeführer, der seit dem 1. August 1994 Zusatzleistungen bezieht, bekannt sein, wird doch in jeder Leistungsverfügung ausdrücklich auf die gesetzlich statuierte Meldepflicht hingewiesen (vgl. für die fragliche Zeit 1999-2002 die Urk. 5/119+20 sowie 5/1/28+29). Ob eine versicherte Person solche Hinweise tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend. Daher kann der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten damit argumentieren, er habe "viel Papier der Invalidenversicherung" erhalten, sei dann noch umgezogen, und gerade in dieser Zeit habe er die Hinweise auf die ihm obliegende Meldepflicht übersehen (Urk. 1). Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass er den Mietvertrag für die von ihm heute bewohnte Zweizimmerwohnung an der C.___strasse am 23. Februar 1999, somit mehr als ein halbes Jahr vor dem Tod des Vater, unterschrieben hat (Urk. 5/3/57). Fest steht auf Grund der Akten aber auch, dass er erstmals im Formular vom 12. April 2002 im Rahmen der periodischen Überprüfung der Leistungen die Beteiligung an der Erbengemeinschaft erwähnt hat (Urk. 6/4/104). In dem Formular hat er zwar zwei Bankkonti aufgeführt; nicht angegeben hat er jedoch das im März 2000 eröffnete Konto bei der Kantonalbank des Kantons B.___ mit einem Saldo von rund Fr. 28'000.--, je per Ende 2000 und 2001 (Urk. 6/4/104 S. 1 in Verbindung mit Urk. 6/4/115+116). Diese Angaben machte er erst auf ausdrückliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin und damit - entgegen seiner eigenen Darstellung (Urk. 4/2) - auch im Nachhinein nicht von sich aus (Urk. 6/4/111 und 6/4/117).
         Unbehelflich ist des Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und angefragt haben soll, ob er mit Nachteilen zu rechnen habe, weil er die Erbschaftsangelegenheit nicht früher gemeldet habe (Urk. 1 und 12). Von diesem Telefonat ist nicht bekannt, wann genau und mit wem es geführt worden ist, und dies kann auch dahingestellt bleiben, da eine Meldepflichtverletzung nicht rückgängig gemacht werden kann.
3.4     Entscheidend ist vielmehr, ob die Meldepflichtverletzung als grobfahrlässig einzustufen ist, da ein nur leichtes Verschulden dem guten Glauben nicht entgegensteht (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Mai 2004 in Sachen D., C 269/03). Nachdem der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Leistungen verschiedener Sozialversicherungen bezieht und in den jeweiligen Verfügungen Hinweise auf die Meldepflicht wichtiger Änderungen enthalten sind, muss ihm die Tatsache, dass er den Tod eines nächsten Angehörigen, in welchem Zusammenhang eine Erbschaft stand, und schliesslich das neu eröffnete Bankkonto und den ihm überwiesenen Betrag von Fr. 20'000.-- nicht meldete, sondern diese neuen Tatsachen erst im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Leistungen bekannt wurden, als grobes Verschulden angelastet werden. Der gute Glaube ist auf Grund der gesamten Umstände zu verneinen.
         Demnach erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte und ist die Beschwerde abzuweisen.
         Angesichts dieses Ausgangs kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), wonach Erlassgesuche spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen sind, zu Recht auf das erst am 5. September 2003 (Urk. 6/4/163) gestellte Erlassgesuch eingetreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Z.___
- Bezirksrat A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.